In jedem Einzelfall bleibt es den Betroffenen möglich, die Anwendung des Konnexitätsprinzips, ungeachtet der Auslegung der Landesregierung, natürlich auch rechtlich überprüfen zu lassen.
Die eben angeführte Problemlage ist bei uns seit Anfang des Jahres 2000 längst erkannt. Der Versuch der Opposition, heute mit dem vorliegenden Antrag eigene Versäumnisse in der Gesetzgebung zu überdecken
„Standard“ und anderer vorgenommen. Ziel ist es, zu einer einheitlichen Auslegung innerhalb der Landesregierung zu gelangen. Ich muss aber nochmals betonen, die Landesregierung wird bezüglich der praktischen Anwendung für sich selbst eine begriffliche Klarstellung erarbeiten. Diese hat in der Folge der Anwendung keine rechtliche Regelungskompetenz,
Ich verhehle auch nicht, dass bei der Erarbeitung deutlich wird, dass zwischen den einzelnen Ressorts aufgrund der unterschiedlichen Interessen und Aufgaben unterschiedliche Meinungen abzugleichen sind. Trotzdem kann ich Ihnen sagen, dass die Arbeiten zur Abstimmung in den Grundsätzen weit fortgeschritten sind und hier demnächst auch die Landesregierung eine Entscheidung trifft.
Die zweite Frage, die darauf aufbaut, ist die nach der Kostenfolgeabschätzung. Diese muss natürlich auch unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände, so, wie es das Gesetz vorschreibt, geregelt werden.
Wie schwierig die Beratung des Konnexitätsprinzips im Einzelfall ist, zeigt sich bei jedem einzelnen Gesetzgebungsvorhaben. Es sind hier ja schon einige angesprochen worden. Ich will Ihnen das am Beispiel des Katastrophenschutzgesetzes noch einmal erläutern. Wir haben es in den verschiedenen Ausschüssen schon getan.
Hier war es notwendig, für durch europäisches Recht gegebene Standards – hier ging es um die Aufstellung von Notfallplänen in den Kommunen – Landesrecht zu definieren. Es war zu klären, ob hier eine neue Aufgabe definiert wird und landesseitig ein Entscheidungsspielraum besteht, die Zuständigkeit für diese Aufgabe festzulegen. Konkret war zu klären, ob diese Aufgabe, wie es nahe liegend wäre, bereits vom Aufgabenbestand der Katastrophenschutzbehörden erfasst ist oder eine bestehende Landesbehörde mit der Erstellung der Alarmpläne neu beauftragt werden müsste. Erst nach einem langwierigen Abstimmungsprozess, natürlich auch unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände, Herr Rehberg, konnte innerhalb der Regierung zum Gesetzentwurf Einvernehmen darüber erzielt werden, dass in diesem Fall zwar der Aufgabenstandard erhöht wird, die Aufgabe jedoch zu dem bereits übertragenen Aufgabenrahmen des Katastrophenschutzgesetzes gehört. Im Ergebnis wird das Konnexitätsprinzip damit nicht berührt. Und das ist auch eine Aufgabe der Regierung und des Parlaments, Herr Dr. Jäger, sagen zu können mit einem breiten Kreuz: Hier ist das Konnexitätsprinzip nicht berührt.
Und zwar nicht nur bei diesem Gesetz, sondern zum Beispiel auch bei denen, die wir gerade im Innenausschuss beraten. Ich erinnere an die letzte Sitzung.
Sie sehen, dass die Landesregierung bereits hinreichend aktiv ist. Der vorliegende Antrag ist gar nicht erforderlich. Im Übrigen bin ich immer erstaunt darüber, wie lernfähig eine Partei ist in dem Moment, wo sie in Opposition gerät. – Ich bedanke mich sehr herzlich.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD und einzelnen Abgeordneten der PDS – Heiterkeit bei Ministerin Sigrid Keler)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Antrag der Fraktion der CDU zur Durchführung des Konnexitätsprinzips fordert von der Landesregierung, das Verfahren zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips einschließlich der Kostenfolgeabschätzung bis zum 30. Juni 2001 konkret zu regeln.
Auf den ersten Blick scheint das ein vernünftiger Antrag der Opposition zu sein. In der Tat sorgen bisher fehlende Verfahrensregelungen zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips und damit im Zusammenhang zu den Kostenfolgeabschätzungen für einige Unklarheiten. Das Fazit des Städte- und Gemeindetages – Herr Rehberg sprach auch davon –, nachzulesen im jüngsten Überblick, wonach das Konnexitätsprinzip ein Versprechen sei, welches bisher nicht gehalten wurde, dieses Fazit weist zugleich darauf hin, dass das Landesverfassungsgericht Hinweise zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips geben könnte, wenn die Landesregierung selbst keine Anstrengungen unternimmt.
Meine Damen und Herren! Herr Innenminister! Uns allen dürfte klar sein – und ich glaube, das ist uns auch klar –, dass die konsequente Einführung des strikten Konnexitätsprinzips eines der wichtigsten kommunalpolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode ist. Und ich glaube, Herr Rehberg, Sie haben in dieser Situation nicht das Recht, die Frage des Konnexitätsprinzips als Schmierenkomödie abzuqualifizieren und einen einstimmig gefassten Beschluss in diesem Landtag in diese Reihe zu stellen.
Zur Einführung des Konnexitätsprinzips gehört konsequenterweise eine entsprechende Verfahrensregelung. Erst hiermit kann das Konnexitätsprinzip auch die von uns gewollte Schutzwirkung für die Kommunen voll entfalten.
Ich sage, voll entfalten. Und, meine Damen und Herren, mit der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Konnexitätsprinzips wollten wir uns als Landesgesetzgeber doch auch selbst in die Pflicht nehmen, die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen auf eine verlässlichere Grundlage zu stellen. Lassen Sie uns auch deshalb unverzüglich zu einer pragmatischen Lösung gelangen! Der Herr Innenminister hat es eben gesagt. Uns ist allen bekannt, dass eine Reihe von in Vorbereitung befindlichen Gesetzesvorhaben durch die in Rede stehende Verfahrensregelung auch wesentlich beschleunigt werden kann.
Meine Damen und Herren von der Opposition, riskiert man nun allerdings einen zweiten Blick auf Ihren Antrag, dann ergeben sich zumindest zwei Fragen:
Erstens. Woraus resultiert eigentlich Ihr Termin, den Sie der Landesregierung setzen wollen, also der 30. Juni 2001,
Ich persönlich würde mir auch eine Rechtssicherheit schaffen, eine Verfahrensregelung bereits heute wünschen.
Und zweitens. Warum verschweigt Ihr Antrag die Tatsache, dass Ihren Vertretern im Innenausschuss doch sehr gut bekannt ist, dass im Innenministerium intensiv an einer entsprechenden Verfahrensregelung gearbeitet wird?
oder er ist überflüssig. Auf jeden Fall sollen uns derartige Anträge, und da verweise ich auch schon auf die folgenden Tagesordnungspunkte 20 und 23, wohl daran hindern, uns den wirklich brennenden Problemen dieses Hauses zuzuwenden.
Hier wäre ein modifiziertes Konnexitätsprinzip überlegenswert. Wer sinnleere Anträge stellt, muss nachsitzen oder die Schlosskuppel putzen.
Meine Damen und Herren, meine Fraktion ist sich durchaus bewusst, dass es sich bei einer Verfahrensregelung zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips um keine leichte Geburt handelt, Schnellschüsse also wenig hilfreich sind.