Protocol of the Session on March 7, 2001

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit unserem Gesetzentwurf …

(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Was haben wir jetzt? Welche Schuss- waffenregelung haben wir jetzt?)

Wir haben jetzt 3/1927, wenn ich helfen darf.

Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir den Paragraphen 3 des Landesausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Wasser- und Bodenverbände vom 22.08.1996 ändern.

(Monty Schädel, PDS: Oh! Von was der alles Ahnung hat?!)

Nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände müssen öffentliche Bekanntmachungen für Satzungen und Satzungsänderungen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den Vorschriften des Verwal

tungsverfahrensrechts des Landes erfolgen, also nach einem förmlichen Verfahren, das zahlreiche Bekanntmachungspflichten durch die Aufsichtsbehörde vorsieht wie den Genehmigungsakt, die Satzung und die Änderung der Satzung.

Nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Paragraph 69 Absatz 2 müssen die Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt des Kreises sowie in den örtlichen Tageszeitungen im Bereich des Verbandes erfolgen. Der dafür erforderliche Bearbeitungsaufwand liegt in den Landkreisen zwischen 40.000 und 100.000 DM jährlich. Wir meinen, dass die Kreise selbst entscheiden können, wie und wo sie veröffentlichen, also im Amtsblatt oder in den örtlichen Zeitungen. Neben der Kostenersparnis entfällt auch die aufwendigere Kontrolle der zahlreichen Veröffentlichungen. Nur durch fehlerfreie Veröffentlichungen wird die Satzung beziehungsweise Satzungsänderung gültig. Fehler bei der Veröffentlichung können zur Unwirksamkeit der Satzung führen.

Der Paragraph 67 Absatz 2 des Wasserverbandsgesetzes eröffnet die Möglichkeit, eine andere landesrechtliche Möglichkeit zu schaffen. Durch den bisher gültigen Paragraphen 3 sind die Anforderungen verschärft worden. Unser Vorschlag orientiert sich an der bewährten Regelung für die Zweckverbände unseres Landes. Diese sind wie Wasser- und Bodenverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Zweckverbände sind nach Paragraph 5 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung Satzungen im Amtsblatt oder in Zeitungen zu veröffentlichen. In Anlehnung an diese Regelung wird im Paragraphen 3 zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände folgender Satz 2 angefügt: „Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde oder durch Abdruck in örtlichen Zeitungen.“

Ich bitte Sie hiermit, unserem Vorschlag zu folgen. Wir beantragen Überweisung federführend bitte in den Innenausschuss, mitberatend in den Umwelt-, Finanz- und Landwirtschaftsausschuss. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.

Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst der Umweltminister Herr Methling. Bitte sehr, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Offensichtlich ist jetzt die Stunde der Harmonie im Landtag eingetreten.

(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: So ist das Leben. Deswegen hat die Umwelt- politik so fördernde Bedingungen.)

Denn während ich in der Vergangenheit der Opposition bei mehreren ihrer Aktivitäten vorgeworfen hatte, dass ihre Anträge wenig zielführend seien und von wenig Kenntnis der aktuellen Probleme im Lande zeugen würden, so gilt dies hier und heute für die Erste Lesung zu dem zu behandelnden Gesetzentwurf der CDU zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes unseres Landes aus

drücklich nicht. Mit dieser Gesetzesinitiative hat die Opposition berechtigte Forderungen der Wasser- und Bodenverbände nach einfacheren Regelungen zur Bekanntmachung von Satzungen dieser Verbände aufgegriffen. Dieses Anliegen haben einzelne Wasser- und Bodenverbände in Schreiben an mein Haus artikuliert und auch die kommunalen Spitzenverbände haben auf die gegenwärtig unbefriedigenden Regelungen bereits im November des letzten Jahres aufmerksam gemacht.

Anlässlich der Jahresversammlung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände am 8. Februar dieses Jahres in Güstrow hatte ich bereits zugesichert, den Wünschen, die vorgetragen wurden, Rechnung zu tragen. Daraus ersehen Sie, dass es zwischen den Wasser- und Bodenverbänden, den kommunalen Spitzenverbänden, der Opposition, der Koalition und auch dem Umweltministerium keinen Dissens in der Sache gibt. Die Opposition hat den Vorteil genutzt, dass ihre Gesetzesentwürfe keiner Ressortabstimmung, keiner Kabinettsbefassung und keiner Abstimmung mit den Koalitionspartnern bedürfen. Dieses Tempo kann ein Umweltminister aus objektiven Gründen nicht anlegen. Weil ich aber selbst auf Tempo drücken möchte, bin ich ganz und gar nicht böse, dass die Opposition hier initiativ geworden ist und alle so hoffentlich sehr schnell zu den gewünschten Regelungen kommen können.

Wie die CDU bin auch ich voll und ganz der Auffassung, dass dringend von Satz 2 des Paragraphen 67 Wasserverbandsgesetz – in diesem Falle ist das Bundesgesetz gemeint – Gebrauch gemacht werden sollte. Dieser enthält nämlich eine Verordnungsermächtigung für den Landesgesetzgeber, eigene Regelungen zur Bekanntmachung zu schaffen.

Die gegenwärtigen Regelungen sind bereits in der Einbringungsrede von Herrn Thomas erläutert worden. Sie bedürfen keiner vertiefenden Darstellung. Es ist richtig wiedergegeben worden, dass bislang nach Satz 1 des benannten Paragraphen 67 Wasserverbandsgesetz die Veröffentlichungen gemäß den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen haben. Einschlägig ist hier Paragraph 69 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, nach dem Veröffentlichungen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörden und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden müssen.

Die gültige Regelung des Paragraphen 3 des Ausführungsgesetzes unseres Landes zum Gesetz über die Wasser- und Bodenverbände, der durch die Initiative der Opposition geändert werden soll, fordert: „Über die in § 67 Wasserverbandsgesetz vorgesehene Bekanntmachung hinaus werden öffentliche Bekanntmachungen der Verbände auch durch die Aufsichtsbehörde nach den für ihre öffentlichen Bekanntmachungen geltenden Bestimmungen vorgenommen.“ Aus dieser Formulierung können Sie sicherlich entnehmen, dass dies alles wenig geeignet ist, zur Rechtsklarheit beizutragen, sondern es war in der Vergangenheit im Gegenteil mehrfach Anlass zu Irritationen und zur Konfusion. Das ist umso verhängnisvoller, als die ordentliche Bekanntmachung von Satzungen die Voraussetzung für ihre Rechtsgültigkeit ist. Deshalb bedarf es, wie gesagt, dringend eindeutiger übersichtlicher Regelungen, die zum einen Rechtssicherheit bieten, zum anderen vermeidbare Doppelkosten und Doppelarbeit durch Mehrfachveröffentlichungen vermeiden.

Ich kann also zu diesem Punkt zusammenfassend feststellen, dass es über das Ziel Einvernehmen mit der Opposition gibt. Doch der durch die CDU aufgezeigte Weg ist nicht gangbar. Er enthält vielmehr einige gesetzestechnische Stolpersteine, die einer Korrektur bedürfen. Ich bin sogar der Auffassung, dass er die Konfusion noch vergrößern würde, denn die von der CDU vorgeschlagene Regelung schafft leider keine eigene eindeutige landesgesetzliche Regelung, sondern hält das Nebeneinander zum Wasserverbandsgesetz des Bundes aufrecht und erweitert die strittige und kritisierte Regelung des jetzigen Paragraphen 3 des Landesausführungsgesetzes.

Dies kann nicht der Weg sein, den wir alle wollen. Ich plädiere deshalb ganz klar für separate landesrechtliche Festlegungen. Diese müssen allerdings mehrere Fälle von Satzungsveröffentlichungen berücksichtigen. Das könnte sich in drei Absätzen des neu zu fassenden Paragraphen 3 des Ausführungsgesetzes über öffentliche Bekanntmachungen widerspiegeln.

Im ersten Absatz könnten die Fälle geregelt werden, in denen die untere Aufsichtsbehörde – also der Landrat – nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen öffentlich bekannt zu machen hat. Hier schlage ich vor, dass die Veröffentlichungen ausschließlich in den amtlichen Mitteilungsblättern der Landkreise erfolgen und das Gesetz fernerhin gar nicht mehr die Veröffentlichung in Tageszeitungen vorsieht.

Im zweiten Absatz könnten die Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen geregelt werden, die die oberste Behörde – also das Umweltministerium – öffentlich bekannt zu machen hat. Hier sollte als veröffentlichendes Organ das Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern benannt werden. Diese Zweiteilung ist erforderlich, da es neben den Wasser- und Bodenverbänden, die in den Landkreisen operieren, auch den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände gibt, der über das gesamte Land tätig ist und für den die oberste Aufsichtsbehörde zuständig ist.

Daneben bedarf es drittens einer Regelung für Satzungen der Verbände, die ihre Rechtsgrundlage nicht im Wasserverbandsrecht, sondern im Landeswassergesetz haben. Solche Satzungen sind nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung über die Bekanntmachungen von kommunalen Satzungen öffentlich zu machen. Diese Spezialregelung macht sich erforderlich, weil der Warnow Wasser- und Abwasserverband nach dem Wasserverbandsgesetz zwar gegründet wurde, aber im Gegensatz zu den anderen Wasser- und Bodenverbänden Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserreinigung wahrnimmt.

Wenn auf diese Art und Weise die drei Fälle separat geregelt werden und durch Paragraph 3 eindeutig landesrechtlich neu gefasst sind, ist damit sowohl Rechtssicherheit geschaffen als auch das Problem der Doppelveröffentlichung aus der Welt geschafft.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es gäbe der Form und dem Inhalt nach ausreichend Grund, den Gesetzentwurf der CDU den Fraktionen dieses Hohen Hauses zur Ablehnung zu empfehlen. Dies möchte ich jedoch ausdrücklich nicht tun, denn auch mir ist an einer schnellen Regelung und einer zügigen Verbesserung des Status quo gelegen. Und der zügigste Weg, zu einer Gesetzesnovelle zu kommen, ist nun einmal, die vorlie

gende Gesetzesinitiative aus dem Landtag heraus aufzugreifen und den Gesetzentwurf zur weiteren Verbesserung in die Ausschüsse zu überweisen. Ich bin der Überzeugung, dass dies dem Umweltausschuss in Zusammenarbeit mit dem Innenausschuss gelingen wird. Die Unterstützung der Fachjuristen meines Hauses biete ich dabei gerne an.

Ich hoffe, dass der hier von mir vorgeschlagene Weg in einer parlamentarischen Anhörung Bestand vor dem kritischen Blick der kommunalen Spitzenverbände und der Wasser- und Bodenverbände haben wird und Sie schon in den nächsten Monaten in Zweiter Lesung die Gesetzesnovelle beschließen können. So können wir alle gemeinsam einen Beitrag zur zügigen Klärung und Deregulierung dieser etwas undurchsichtigen Rechtsmaterie leisten.

Ich möchte darüber hinaus vorschlagen, im Rahmen der Ausschussberatungen zu prüfen, ob die anstehende Novelle des Paragraphen 3 Wasserverbandsgesetz nicht gleich zum Anlass genommen werden kann, noch einige weitere kleinere Korrekturen am Wasserverbandsgesetz des Landes vorzunehmen. So ist zum Beispiel die Anlage zum Gesetz über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände zu aktualisieren – ein langjähriger Streitpunkt, der eigentlich eine Banalität ist, der aber einer entsprechenden Regelung bedarf. Entsprechende Vorschläge werde ich Ihnen – die Zustimmung des Ausschusses vorausgesetzt – rechtzeitig übermitteln.

Ich bin der festen Überzeugung, meine Damen und Herren, ein solches Vorgehen würde auf die große Zustimmung bei den Wasser- und Bodenverbänden stoßen und es dem Landtag ersparen, sich alsbald erneut mit einer neuen Novelle des Wasserverbandsrechtes zu befassen. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD, CDU und PDS)

Herr Klostermann, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Fraktion der CDU hat mit Drucksache 3/1927 einen Gesetzentwurf vorgeschlagen, betitelt als Zweites Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes über Wasser- und Bodenverbände. Grund dafür ist eine umständliche und kostenintensive Regelung zur Veröffentlichung der Verbandssatzungen und Satzungsänderungen. Der Vollzug des Gesetzes hat leider dazu geführt, dass ein Dutzend von Wasser- und Bodenverbänden Gerichte und Anwaltsbüros mit einem enormen Kostenaufwand beschäftigt haben.

Ich denke, es hätte dem Umweltministerium nicht schlecht zu Gesicht gestanden, wenn es schon früher eine solche Änderung vorgelegt hätte, denn ich gehe davon aus, dass ein solches Vollzugsdefizit dort zuerst aufgefallen sein dürfte. Im Herbst 2000 kamen dazu Signale aus den Verbänden an die Fraktionen und auch andere Einrichtungen und es ist folgerichtig, dass der Landtag jetzt über die Heilung dieses Gesetzeslapsus befindet. Man hätte Aufregung, meine Damen und Herren, und zeitaufwendige Streitkosten und Ärger sparen können.

Im entsprechenden Wasserverbandsgesetz des Bundes vom 12. Februar 1991 heißt es in Paragraph 67 unter „Öffentliche Bekanntmachung“, dass durch Landesrecht eine spezifische Regelung getroffen werden kann. Hierbei handelt es sich um Regelungen, die dazu dienen können,

diese Veröffentlichungsvorschriften nach Wasserverbandsgesetz zu vereinfachen. Und darum handelt es sich, wie die Vorredner natürlich auch gesagt haben.

Die CDU hat gehandelt, das ist legitim und widerspricht also hier dem ansonsten aufgebrachten Slogan, dass sie nur für den Papierkorb arbeiten würden. Das ist heute also nicht der Fall. Sie legt hier jetzt einen entsprechenden Vorschlag vor, über den zu reden sein wird. Ich will mich jetzt gar nicht darüber auslassen. Die Fraktion der SPD stimmt für Überweisung in den zuständigen Umweltausschuss federführend, den Innenausschuss und den Finanzausschuss mitberatend. – Ich danke Ihnen fürs Zuhören.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und einzelnen Abgeordneten der CDU und PDS)

Das Wort hat jetzt Herr Ritter. Bitte sehr, Herr Ritter.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Opposition, Koalition und Regierung sind sich offenbar einig, dass wir den gegenwärtigen Zustand heilen müssen. Ich bitte deshalb um Überweisung dieses Gesetzentwurfes der CDU in den federführenden Umweltausschuss, um aus der Vorlage ein richtiges Gesetz zu machen. – Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der PDS und einzel- nen Abgeordneten der CDU und SPD – Minister Dr. Wolfgang Methling: Brüder, in eins nun die Hände!)

Und jetzt haben Sie das Wort, Herr Brauer.

(Heiterkeit bei Angelika Gramkow, PDS: Jetzt aber, zehn Minuten! – Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Eine Viertelstunde.)

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die CDU leidet garantiert nicht an Profilierungssucht und bittet deshalb, dass dieser Antrag überwiesen wird federführend an den Umweltausschuss, mitberatend an den Innenausschuss und den Finanzausschuss, denn, Herr Dr. Klostermann, Arbeit möchten wir Ihnen doch nicht ersparen. – Danke schön.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Ich wollte doch aber noch ein paar Begründungen, Herr Brauer. – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Herr Brauer, eine Frage habe ich jetzt nur. Haben Sie das mit Herrn Thomas abgestimmt? Weil Herr Thomas auch in den Landwirtschaftsausschuss …

Das ist korrekt.

Jetzt wird mitberatend nur beantragt Innenausschuss und Finanzausschuss?