Im vorliegenden Staatsvertrag enthalten sind auch klarstellende Regelungen zum nach wie vor existierenden Spannungsfeld von Werbung und Sponsoring insbesondere für regionale und lokale Fernsehveranstalter im Zusammenhang mit der EG-Fernsehrichtlinie. Der Ministerpräsident ist darauf eingegangen. An dieser Stelle möchte ich aber trotzdem klar betonen: Die PDS ist auch künftig für die Beibehaltung der Werbegrenze im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab 20 Uhr.
Die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk setzt allerdings die funktionsgerechte Finanzierung voraus. Dafür gelten insbesondere vier Kriterien, die jederzeit zu berücksichtigen sind:
Die PDS-Fraktion hat keinen Hehl daraus gemacht, dass die in Rede stehende Gebührenanhebung um 3,33 DM als unangemessen hoch betrachtet wird, und dies insbesondere auch in Anbetracht solcher kostenträchtigen und dem Gebührenzahler kaum zu vermittelnden Entscheidungen wie die Auseinanderschaltung des Vormittagsprogramms von ARD und ZDF, die Outsourcing-Politik der einzelnen Sendeanstalten, die Ausdehnung von Programmen, der geplante ZDF-Medienpark, die Honorar- und Gehaltspolitik bei den Öffentlich-Rechtlichen und so weiter. Sicherlich ist auch Kritik zu üben an der Tatsache, dass die Landtage nur über die entsprechenden Zustimmungsgesetze befinden können und keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen der Gebühren nehmen können.
Immerhin aber macht die Protokollerklärung zu Paragraph 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages diesen Effizienz- und Einsparungsbedarf, den ja auch die KEF festgestellt hat, deutlich. Und auch die Regelungen zur Verhinderung zusätzlicher Kreditaufnahmen durch die Sendeanstalten unterstreichen dies.
Nun, ich komme zum Schluss. Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag lässt aber auch keinen Zweifel daran, dass eine ganze Reihe wesentlicher Fragen noch zu klären sind. Und dies gilt nicht nur in Bezug auf das Auslaufen der gebührenfreien Nutzung von Rundfunkprogrammen über den Computer oder den Wegfall der automatischen Teilhabe der Landesmedienanstalten an den Rundfunkgebühren. Im digitalen Zeitalter werden neue Fragen an das Finanzierungsmodell aufgeworfen, denn das bisherige einzige Anknüpfungskriterium, das Rundfunkgerät, ist durch die technische Entwicklung fraglich geworden. Wettbewerbsfähige Finanzierung auf der einen Seite und Auflösen der realen Gefahr einer finanziellen Endlosspirale auf der anderen Seite sind die beiden Pole, innerhalb derer sich die Diskussion über künftige Finanzierungsmodelle bewegen wird und bewegen muss, eine Reihe von Fragen, die die Medienpolitiker auch in diesem Land zu diskutieren haben.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Man würde diesem Gesetzentwurf nicht gerecht werden, wenn man ihn allein auf die Frage der Gebührenerhöhung verkürzen würde. Das hat bisher niemand gemacht, dennoch, man hört es hin und wieder. Immerhin sieht der Gesetzentwurf auch Regelungen zum Recht auf Kurzberichterstattung und Ausnahmen von Wettbewerbsbestimmungen für regionale und lokale Fernsehveranstalter vor – beides in Ausführung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1998.
Gerade die Vorschriften für die lokalen Fernsehveranstalter sollten besonders hervorgehoben werden. Hier lässt sich der Bogen zu der erst vor wenigen Monaten im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschlossenen Änderung des Landesrundfunkgesetzes spannen. Damals wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD und PDS gegen den Widerstand der CDU der Weg für lokales Fernsehen in Mecklenburg-Vorpommern frei gemacht.
Die Informationen aus der Landesrundfunkzentrale der vergangenen Tage zum Bewerbungsschluss für das lokale Fernsehen lassen mich zuversichtlich in die Zukunft blicken. Ich sehe mich darin bestätigt, dass es richtig war, diesen Schritt zu gehen. Wir haben mit der Novelle des Landesrundfunkgesetzes den Medienstandort Mecklenburg-Vorpommern gestärkt und der heimischen Wirtschaft ein neues Betätigungsfeld eröffnet. Allen Unkenrufen zum Trotz haben sich eben nicht die großen Rundfunkanbieter aus anderen Bundesländern beworben und die heimischen Interessenten aus dem Markt gedrängt. Im Gegenteil, es ist ausnahmslos die heimische Wirtschaft, die das lokale Fernsehen als neues Betätigungsfeld erkannt hat und die neuen Spielräume für sich erschließen will.
Jetzt muss nach der Diskussion um den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geprüft werden, ob die möglichen Erleichterungen, die darin für lokales Fernsehen vorgesehen sind, in das Landesrundfunkgesetz umgesetzt werden können. Von großer Bedeutung und hoher Brisanz ist die Verlängerung des Moratoriums der Nichterhebung von Rundfunkgebühren auf Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet verbreiten. Hier gibt es seit längerem eine intensive und streitig geführte Diskussion über künftige Finanzierungsmodelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie reichen von Vorschlägen zur Finanzierung von ARD und ZDF aus Steuermitteln bis hin zu einer Bürgerabgabe als Ersatz für die bisherige Rundfunkgebühr. Eine Vorentscheidung ist mit diesem Gesetzentwurf aber nicht getroffen. Wir Medienpolitiker werden diese Diskussion weiterhin aufmerksam beobachten und begleiten.
Meine Damen und Herren, zur vorgesehenen Erhöhung der Rundfunkgebühr um 3,33 DM ab dem Jahr 2001. Ich glaube, dass es keinen Abgeordneten in diesem Hause oder irgendeinen Bürger unseres Landes gibt, der damit keine Probleme hat, keinen, der nicht spontan ausrufen möchte: Muss das denn sein?! Ich scheue mich nicht vor einem klaren Ja. Es ist unsere Aufgabe als Abgeordnete und gewählte Volksvertreter, diese Frage zu versachlichen und die Bedeutung und den Wert des öffentlich
rechtlichen Rundfunks in unserer Medienlandschaft herauszuheben. In Deutschland muss auch in Zukunft Rundfunk mehr sein als ein Wirtschaftsgut. Wir brauchen den nicht ausschließlich werbefinanzierten Rundfunk auch in Zukunft zur Gestaltung der Demokratie, für den Minderheitenschutz und für eine öffentliche Debatte zu allen wichtigen Fragen unserer Gesellschaft.
Die nunmehr mit dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Gebührenerhöhung beruht nicht auf politischen und sachfremden Erwägungen. Nein, sie beruht auf den Feststellungen der Unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten. Einen politischen Handlungsspielraum hat es weder für diese Kommission noch für die Ministerpräsidenten insoweit gegeben. Einen solchen Handlungsspielraum wird es auch für den Landtag nicht geben. Diese Frage eignet sich nicht für politische Spielchen und Taktierereien. Wer meint, dem hier vorliegenden Gesetzentwurf wegen der Gebührenerhöhung nicht zustimmen zu wollen, muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass er damit den Gesetzentwurf im Ganzen zu Fall bringt. Damit spricht er allen 16 Regierungschefs der Länder seine Missbilligung aus.
Ich möchte für meine Fraktion in diesem Zusammenhang klarstellen: Wir von der SPD-Fraktion werden die Landesregierung und vor allem den Ministerpräsidenten, der Anfang August diesen Rundfunkstaatsvertrag unterzeichnet hat, nicht im Regen stehen lassen. Drohgebärden aus Sachsen, die damit ihrem eigenen Ministerpräsidenten in den Rücken fallen, werden Sie hier in Mecklenburg-Vorpommern nicht vernehmen.
(Dr. Christian Beckmann, CDU: Das ist ja prima. – Harry Glawe, CDU: Das ist ja toll. – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU)
Diesem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind intensive Bemühungen aller 16 Ministerpräsidenten vorausgegangen. Wir können davon ausgehen, dass dieses sachlich wie auch politisch hinreichend geprüft wird.
Ein abschließendes Wort zu dem von Herrn Prachtl vorgeschlagenen Versuch einer Neubestimmung der Grundversorgung. Ich warne davor. Wir haben klare Regelungen zur Ordnung, und eine Neubestimmung läuft nur darauf hinaus, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beschränken, zum Nachteil der Privaten. Es ist etwas anderes, Herr Kollege Prachtl, was Herr Bluhm sagte, dass man ständig darauf achten wird und muss, ob denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk den ihm erteilten Auftrag qualitativ so erfüllt, wie es sachgerecht wäre. Das ist aber etwas anderes als Ihre Forderung. Ihre Forderung läuft, so glaube ich, darauf hinaus, per neuer Definition den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Verbreitungsweise zu beschränken. Wenn das bei Ihnen nicht so der Fall ist, nehme ich dieses wohlwollend zur Kenntnis.
Wir werden diesen Antrag im Innenausschuss ausführlich beraten. Ich bitte um Zustimmung für die Überweisung. – Schönen Dank.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1486 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: a) Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 3/1130, in Verbindung mit b) Beratung der Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 3/1358.
Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz: Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV) – Drucksache 3/1130 –
Unterrichtung durch die Landesregierung: Stellungnahme zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV) – Drucksache 3/1358 –
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Vierten Tätigkeitsbericht erhält der Landtag wiederum eine aussagefähige Darstellung, wie der Landesdatenschutzbeauftragte seine Verantwortung im Land Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen hat und welche wesentlichen Ergebnisse seine Kontrollen gezeigt haben. Im Bericht sind etwa 80 konkrete Sachverhalte, tatsächliche und rechtliche, benannt, zu denen der Landesdatenschutzbeauftragte Hinweise, Kritiken und auch Beanstandungen gegenüber der Landesverwaltung und gegenüber öffentlichen Stellen für angezeigt hielt. Insgesamt sind es weniger als in früheren Berichten. Wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme richtig feststellt, bestehen zu vielen Problemen zwischen dem Landesdatenschutzbeauftragten und der Landesregierung Übereinstimmungen in diesen Einschätzungen. Viele Kritiken hat die Landesregierung anerkannt und entsprechende Änderungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in der Verwaltungspraxis vorgenommen. Sie sind also positiv erledigt.
Zu einigen Punkten bestehen unterschiedliche Auffassungen in der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, die sicherlich im Laufe der weiteren Zeit überwunden werden können, bei denen es aber letztlich um keine gravierenden Auswirkungen für die Betroffenen geht. Ich gehe davon aus, dass die Landesregierung trotz
der unterschiedlichen Auffassungen in der Auslegung von Vorschriften dafür Sorge trägt, dass auch in jedem Einzelfall das Verwaltungshandeln so ist, dass die bürgerfreundlichste Verfahrensweise erfolgt. Natürlich kann es nicht Sache des Landtages sein, in Einzelfällen unterschiedlicher Rechtsauffassungen etwa eine Schiedsrichterfunktion auszuüben. Dem Betroffenen verbleibt gegebenenfalls der Rechtsweg.
Von größerer, prinzipieller und auch politischer Bedeutung sind aus der Sicht der PDS-Fraktion zwei Themen, die der Bericht des Landesdatenschutzbeauftragen mit Recht umfassend und engagiert aufgreift, und zwar erstens die Kritik an der fehlenden Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie, die allerdings nicht neu ist. Der Datenschutzbeauftragte hatte die Gefahren und Probleme in diesem Zusammenhang bereits in seinem vorigen Bericht aufgezeigt. Die frühere Regierung hat nicht gehandelt und inzwischen kam die Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes nicht voran, weil das Bundesgesetz bis heute nicht beschlossen ist. Es ist verständlich, dass der Gesetzgeber gern erst das Bundesgesetz abwarten möchte, um nicht von vornherein neue Widersprüche zwischen Bundes- und Landesrecht zu provozieren. Das war klug gedacht, aber leider ist man oft hinterher klüger. Man hätte das eben doch schneller in einem Landesgesetz regeln sollen, was unzweifelhaft regulierbar ist, so, wie übrigens auch andere Länder vorgegangen sind.
Da der Entwurf des Datenschutzgesetzes nunmehr in der Kabinettsabstimmung ist, sollte das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt werden. Natürlich sehen wir dabei die vom Landesdatenschutzbeauftragten benannten Knackpunkte, nämlich die geteilte Kontrollverantwortung für den öffentlichen und privaten Datenschutz zum einen sowie die Videoüberwachung zum anderen.
Zweitens. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat niemals einen Hehl aus seiner Auffassung gemacht, dass der große Lauschangriff ebenso wie die Schleierfahndung unverhältnismäßige und in den rechtlichen Voraussetzungen zweifelhafte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und somit verfassungswidrig sind. Das haben auch wir, die PDS-Fraktion, nicht anders gesehen und befanden uns deshalb mit der früheren Koalition im Widerspruch. Inzwischen hat das Landesverfassungsgericht entschieden und den großen Lauschangriff erheblich und die Schleierfahndung noch erheblicher eingeschränkt. Man mag darüber streiten, wie weitreichend die Entscheidungen sind. Jedenfalls hat das Verfassungsgericht klargemacht, wo die Glocken läuten, nämlich dass entscheidender Maßstab für derartige Sicherheitsaktivitäten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist, wie wir es auch in unserer Landesverfassung mit dem Recht auf Schutz der persönlichen Daten haben, und nicht reale oder vermeintliche Sicherheitsinteressen des Staates.
Sicherlich haben die Urteile nicht alle unsere Hoffnungen erfüllt, weil das Gericht den großen Lauschangriff und die Schleierfahndung letztendlich, allerdings unter genauen rechtlichen Konditionen, zulässt. Zwar galten die juristischen Ohrfeigen noch der früheren Landesregierung, deren Exponenten heute freilich aus dem Schneider sind. Aber dennoch, klammheimliche Freude kann auch bei uns nicht aufkommen. Die jetzige Regierung wird sehen müssen, was aus den Urteilen zu machen ist. Dringender Handlungsbedarf für eine Änderung des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes besteht aus unserer Sicht nicht. Wir halten den großen Lauschangriff wie auch die Schleierfahndung überhaupt nicht für dringlich. Und das Gericht hat dort ein Stoppzeichen gesetzt, wo die vorgesehene Regelung verfassungswidrig war.
Auch bei der Schleierfahndung wurde in der Urteilsbegründung ausdrücklich gesagt, dass mit der Nichtigkeitserklärung wesentlicher Teile der Regelungen nichts passiert, da genügend Instrumentarien da sind, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Wir gehen davon aus, dass – wie es im Koalitionsvertrag auch vorgesehen ist – das Sicherheits- und Ordnungsgesetz auf seine Wirksamkeit geprüft und dann entschieden wird, was gemacht werden muss und kann.
Eine Anmerkung möchte ich abschließend noch machen. Ich verstehe und achte, dass sich die Regierung in den Punkten verteidigt, wo sie sich vom Landesdatenschutzbeauftragten unberechtigt kritisiert fühlt. Das betrifft ganz gewiss die Bewertungen, die der Datenschutzbeauftragte zu den strittigen Fragen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz trifft, Lauschangriff und Schleierfahndung. Aber ich denke, dass der Landesdatenschutzbeauftragte als unabhängiges Kontrollorgan des Landtages auch seitens der Regierung größte Aufmerksamkeit und Achtung verdient. Und ich glaube, es kann nicht Sinn der Sache sein, Darlegungen und Kritiken des Landesdatenschutzbeauftragten schlichtweg als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, wie es beispielsweise in der Einleitung der Antwort der Regierung geschehen ist. Wir glauben, das gehört sich nicht, selbst und gerade wenn man sich ärgert.
Für die PDS-Fraktion sind die kritischen Hinweise von Herrn Dr. Kessel durchaus nachvollziehbar. Vielleicht mag man sie nicht immer teilen, was freilich etwas anderes ist. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist, so, wie wir ihn kennen gelernt haben, jemand, der in 99 Prozent der Fälle – oder vielleicht sogar mehr – nicht überzieht, sondern sachlich und realitätsnah das sagt, was er festgestellt hat, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Der Ältestenrat schlägt vor, die Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Drucksache 3/1130 sowie die Unterrichtung durch die Landesregierung auf Drucksache 3/1358 zur federführenden Beratung an den Petitionsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, an den Sozialausschuss sowie an den Umweltausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Beratung des Antrages der Fraktion der CDU – Kommunalfinanzen, Drucksache 3/1495.