Dazu – das kann ich aber nicht bewerten – Isolierband, Taschenmesser, ein Zelt. Dazu fällt mir nichts ein. Das ist aber das, was ich mir unter diesem Bericht vorstelle, den Sie vom Senat wollen.
Zu den Kosten, auch die wären in einem solchen Bericht wichtig: Gemäß Drucksache 19/2591 wird mit 40,60 Euro pro Stunde und Polizeibedienstetem gerechnet. Das sind Zahlen aus der vorherigen Legislaturperiode, es ist also eher teurer geworden. Bei einer durchschnittlichen Einsatzdauer von acht Stunden und 3059 Beamten und Beamtinnen sind wir bei 40,60 Euro pro Stunde bei 993 563 Euro Einsatzkosten.
Das muss man in Relation zueinander setzen und sich die Frage stellen, ob das eine angemessene Anwendung dieses Artikels ist, der massiv in die Grundrechte der Personen einschneidet, die in den Gefahrengebieten wohnen.
Die Erklärungsversuche der Polizeipressestelle und ebenso der Polizeigewerkschaften zielen oft darauf ab, dass es um der Polizei bekannte, verdächtige Personen gehe, um zu erklären, dass es mitnichten einen Generalverdacht gäbe. Dass es aber auch ohne Ausweisung eines Gefahrengebiets möglich ist, der Polizei bekannte oder verdächtige Personen anzusprechen, die sich an gefährdeten Orten aufhalten, wird nicht erwähnt, obwohl das im normalen Polizeialltag selbstverständlich gemacht wird. Und da sind wir dann wieder bei den rechtlichen Auswirkungen. Außerhalb eines
Gefahrengebiets sind die jeweiligen Polizisten oder Polizistinnen, die eine Kontrolle vornehmen, für ihre Entscheidung verantwortlich, im Gefahrengebiet ist das sozusagen ihre Aufgabe und das entfällt. Natürlich gibt es ein Klagerecht, wie es im Zusatzantrag der SPD steht, aber so etwas dauert Jahre.
Es bleibt aus unserer Sicht die politisch zu klärende Frage, was die Polizei mit diesem Instrument nach Paragraf 4 Absatz 2 PolDVG alles tun kann und ob es verfassungsgemäß ist, wenn das derartige Ausmaße annimmt. Wenn gefährdete Objekte, verdächtige Personen und so weiter mit anderen Normen erfasst sind, bleibt es ein gewaltiges Präventionsinstrument, das – wir haben die Zahlen eben gehört – in seiner Anwendung die Dimension völlig verloren hat. Christian Ernst, wissenschaftlicher Assistent an der Bucerius Law School, sagt es ganz deutlich: Es gibt bei dieser Formulierung des Gesetzes keine normative Grenze. Das heißt, die Verwaltung hat die Freiheit, die Grenzen selber zu setzen. Sie wissen selber, was das übersetzt heißt: Alles, was an Maßnahmen für notwendig erachtet wird, wird aus der polizeilichen Lageeinschätzung heraus entwickelt. Das ist sicherlich in sehr vielen Fällen richtig,
noch nachvollziehbar, noch setzen wir parlamentarische Grenzen. Das aber ist unsere Aufgabe als Legislative. Deswegen ist aus unserer Sicht Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 PolDVG zu streichen. Die Vorschläge von FDP oder der LINKEN, mithilfe des Richtervorbehalts oder einer Beteiligung des Parlaments wenigstens eine Möglichkeit der Überprüfung, eine Kontrollmöglichkeit der polizeilichen Entscheidung zu schaffen, halten wir für einen Schritt in die richtige Richtung. Wir würden hier aber gern das deutlichere Signal haben, und deswegen werden wir uns an der Stelle enthalten.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Auch ich werde in meinem Redebeitrag versuchen, sachlich zu bleiben. Die von der Polizei Anfang des Jahres durchgeführten lageabhängigen Kontrollen haben in der Hamburger Politik, der Öffentlichkeit und den Medien zu einer teilweise sehr emotionalen Diskussion geführt. Dabei haben die im Rahmen dieser öffentlichen Debatte gefallenen Äußerungen deutlich gemacht, dass eine Versachlichung in dieser politischen Auseinandersetzung dringend notwendig ist.
Wenn zum Teil von der Aussetzung von Grundund Menschenrechten, von Notstandsgebieten oder einem Polizeistaat die Rede ist, so geht dies, bei allem Verständnis für das Bestehen von unterschiedlichen Auffassungen, zu weit.
Die Maßnahme der situationsbezogenen erleichterten Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei besteht in Hamburg seit vielen Jahren und hat sich als wichtige polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten bewährt, und zwar unabhängig davon, ob gerade die CDU, Schwarz-Grün oder die SPD die Regierung bildeten. Die jetzige Regelung des Paragrafen 4 Absatz 2 PolDVG besteht seit 2005, aber auch davor hat es bereits polizeirechtlich gestützte Kontrollmöglichkeiten gegeben. Insofern verwundern die aktuellen Äußerungen seitens der GRÜNEN schon etwas, insbesondere vor dem Hintergrund, dass unter Schwarz-Grün mehr sogenannte Gefahrengebiete erlassen wurden als in der bisherigen Wahlperiode.
Die mit dem Paragrafen 4 Absatz 2 PolDVG verbundene Möglichkeit der lageabhängigen Kontrollen ermöglicht es der Polizei, gezielt und von der konkreten Lageeinschätzung abhängig relevante Personengruppen zu überprüfen, um so schwere Straftaten möglichst zu verhindern. Es handelt sich dabei nicht etwa um ein polizeiliches Machtinstrument, sondern vielmehr um eine polizeifachliche Entscheidung, die auf einer fachlichen polizeilichen Bewertung beruht, welche den rechtlichen Vorgaben entsprechen muss. Diese Entscheidung wird, wie in unserem Rechtsstaat üblich, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen und ständig auf ihre Erforderlichkeit hin überprüft. Das ist auch bei den diesjährigen Kontrollen offenkundig geschehen, wie die zunächst erfolgte Verkleinerung und dann schließlich die gänzliche Aufhebung des Gefahrengebiets gezeigt hat. Außerdem erfolgt, wie auch aktuell geschehen, eine begleitende und transparente Öffentlichkeitsarbeit, die nicht nur über das Gebiet, sondern auch über die Umstände der Kontrollen informiert.
Selbstverständlich kann, wie bei allen polizeilichen Maßnahmen, jeder Bürger gegen diese gerichtlich vorgehen.
Es ist bei der andauernden Diskussion schon beachtlich, wie wenig dabei auf die konkreten Anlässe für die lageabhängige Kontrolle Bezug genommen wird. Der Maßnahme voraus gingen viele massive Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten und auf öffentliche Einrichtungen sowie entspre
chende Drohungen im Internet. Damit einher ging aber auch eine Gefährdung der Bewohner und der Berufstätigen in den betroffenen Gebieten. So mussten beispielsweise Kunden und Mitarbeiter eines Drogeriemarktes in der Schanze vor Gewalttätern flüchten, die mit Pflastersteinen die Scheiben des Geschäfts einwarfen. Die Kontrollen dienen damit nicht nur dem Schutz der Polizei vor weiteren Übergriffen, sondern vielmehr auch dem Schutz der Anwohner der betroffenen Gebiete.
Alle, die die Meinung vertreten, solche Maßnahmen seien für einen Rechtsstaat nicht tragbar, sei hier noch einmal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2012 ans Herz gelegt.
Darin hat das Gericht festgestellt, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtsgrundlage des Paragrafen 4 Absatz 2 PolDVG nicht bestehen. Eine weitere Präzisierung dieser Norm ist nach unserer Auffassung im Hinblick auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich. Die aktuelle kontroverse Diskussion hat jedoch gezeigt, dass offenkundig ein Transparenz- beziehungsweise ein Informationsbedürfnis besteht, welches wir ernst nehmen. Mit unserem Zusatzantrag beabsichtigen wir daher, die lageabhängigen Kontrollen in den jährlichen Berichtspflichten des Senats zu bestimmten polizeilichen Maßnahmen mit aufzunehmen, um die demokratische Kontrollmöglichkeit weiter zu verbessern. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gibt immer wieder interessante Anträge, und ich habe schon viele in diesem Hause gesehen. Aber dieser Antrag der Kollegen aus der SPD-Fraktion – vier Seiten sehr defensive Prosa, die in der Diktion allerdings eher einer Presseerklärung ähneln,
um dann in einem zwei Zeilen langen Antrag zu münden – zeigt recht gut, mit welcher Problematik wir uns auseinanderzusetzen haben: Es wird viel geredet und wenig verstanden. Wir alle sind emotional beteiligt, wissen aber – und das gilt zumindest für die breite Öffentlichkeit – wenig über das, was hier eigentlich passiert.
Wir sollten einmal über die Instrumente reden, die uns zur Verfügung stehen, und wir sollten in einem zweiten Teil darüber reden, wie diese Instrumente vom jetzigen Senat angewandt worden sind. Es wird Sie vielleicht nicht überraschen, aber wir bekennen uns als CDU-Fraktion zu diesem gesetzlichen Instrument. Wir sind stolz darauf, dass wir dieses sinnvolle und notwendige Instrument 2005 während der CDU-Alleinregierung eingeführt haben, weil wir es in Hamburg für die Innere Sicherheit zum Schutz vor Kriminalität und Gewalt dringend brauchen.
Da wir in einem Rechtsstaat leben, in dem wir nicht nur durch das Parlament Gesetze erlassen, sondern eben auch Gerichtsentscheidungen über solche Gesetze haben, ist dieses zwar noch nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wichtig, weil es nämlich die durchaus entscheidende Frage angesprochen hat, dass die Verfassungskonformität dieses Gesetzes gegeben ist. Es gibt keine grundsätzlichen Zweifel daran, dass man ein solches Gesetz als Gesetzgeber der Stadt Hamburg erlassen darf; das müssen wir klar und deutlich feststellen. Wir sind auf einem legalen Weg. Niemand hat in einer nicht verfassungskonformen Art und Weise Grenzen ausgelotet. Wenn Sie das meinen, ist das eine politische Auffassung, aber keine rechtliche. Das muss man einmal deutlich feststellen.
Wir haben dieses Gesetz in den letzten Jahren durch die verschiedenen Senate immer wieder angewandt, und das nicht nur bei irgendwelchen großen Demonstrationen oder den letzten Schanzenfesten und dem, was drumherum passiert, sondern auch bei ganz banalen Einsätzen. Einer der letzten Einsätze über einen längeren Zeitraum war im Flora-Park, wo wir massive Drogenprobleme gehabt haben und der Senat nach einigem Anschubsen durch die Opposition bereit gewesen ist, in einem sehr kleinen Bereich ein Gefahrengebiet auszuweisen, damit die Polizei in der Lage ist, dort auch tagsüber sinnvoll einzugreifen.
Wir brauchen diese Instrumente zur Verbrechensbekämpfung und zur Vorsorge in Hamburg also unbedingt; daran kann es keinen Zweifel geben.