Meine Damen und Herren, nunmehr sollen diese Regelungen – wie wir spätestens seit der Beantwortung unserer Kleinen Anfrage im vergangenen Juli befürchtet haben – massiv aufgeweicht werden. Bild- und Tonaufnahmen sollen jetzt zulässig sein – auch Tonaufnahmen! –, der Einsatz soll nicht mehr nur zur Identitätsfeststellung, sondern in allen Fällen, in denen die Polizei einschreiten muss, möglich sein.
Für die Aufzeichnung bleibt es in Zukunft bei der Voraussetzung der konkreten Gefahr. Allerdings sollen künftig schon bei Anhaltspunkten für Gefahr für Leib und Leben, also bei einem bloßen Gefahrenverdacht, die kurzfristige Erfassung und offene Beobachtung zulässig werden. Dies soll die sogenannte Pre-Recording-Funktion ermöglichen, also die faktische dauernde Videoüberwachung, die nur hinsichtlich der dauerhaften Speicherung noch einge
Meine Damen und Herren, was hier aber passiert, ist eine angelegte Totalüberwachung von Polizeieinsätzen über ganz Hessen. Nach Auffassung der Freien Demokraten ist das weder sinnvoll noch zulässig.
Um einen Begriff aufzugreifen, den ich hier häufiger gehört habe, möchte ich an die Adresse der ehemaligen selbst ernannten Rechtstaatspartei, der GRÜNEN – Kollege Frömmrich kennt diese Formulierung sicher –, direkt fragen: Haben Sie diesen Gesetzentwurf überhaupt gelesen?
Und wenn ja, Herr Kollege Frömmrich: Haben Sie verstanden, welches Kuckucksei die Union Ihnen da ins schwarzgrüne Nest gelegt hat?
Das, was Sie hier offensichtlich mit beschließen wollen, insbesondere die Ermöglichung des Pre-Recordings, ist nichts weniger als eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung light.
„Das ist Unsinn!“ Herr Kollege Frömmrich, ich habe Verständnis, dass Sie so reagieren. Das entspricht Ihrem Stil, auch aus der Vergangenheit.
Aber vielleicht überzeugt Sie die Referatsleiterin beim Hessischen Datenschutzbeauftragten. Frau Dembowski hat in der April-Ausgabe des „Polizeispiegels“ der Deutschen Polizeigewerkschaft einen kurzen Artikel veröffentlicht, unter dem Titel „Datenschutzrechtliche Bewertung des Einsatzes von Body-Cams“. Und was sagt sie dort zum Thema Pre-Recording? Herr Kollege Frömmrich, hören Sie genau zu, oder lesen Sie es nach:
Auch eine sehr kurze Speicherung ist Datenerhebung und somit ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich dabei im Grunde um eine Vorratsdatenspeicherung.
Nur eine konkrete Gefährdung von erheblichen Rechtsgütern kann diesen Eingriff [den permanenten Einsatz] – wenn überhaupt – in engen Grenzen rechtfertigen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie uns gespannt auf die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
warten. Ich appelliere nochmals an die Abgeordnetenkollegen von CDU und GRÜNEN: Schauen Sie sich ganz genau an, was Ihnen die Landesregierung hier hingelegt hat.
Die Beibehaltung der geltenden, rechtlich ausgewogenen Regelungen wäre rechtsstaatlich sicherlich der sauberere Weg.
Danke, Herr Greilich. – Herr Frömmrich von den GRÜNEN hat sich noch einmal zu Wort gemeldet. Sie haben exakt 52 Sekunden Redezeit.
Ich habe mich aber gemeldet, um auf das einzugehen, was der Kollege Schaus hier gesagt hat. Herr Kollege Schaus, Ihr Vortrag war von jeglicher Sachkenntnis ungetrübt. Den Unsinn, den Sie hier erzählt haben, muss man einfach zurückweisen.
Wenn Sie davon reden, dass es eine Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung gebe, dann sieht man daran, dass Sie keine Silbe dieses Gesetzentwurfs und der Ausführungen zum Gesetzentwurf gelesen haben.
Bei der neuen gesetzlichen Regelung der Aufzeichnung der polizeilichen Telekommunikation geht es um Telefongespräche, die mit der Polizei geführt werden. Das entspricht einer Forderung des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Eine derartige Verpflichtung zur Aufzeichnung findet sich bereits in § 17 des Rettungsdienstgesetzes und in ganzen vielen Polizeigesetzen anderer Länder
ich komme zum Schluss –, z. B. Berlins und Brandenburgs, ein Bundesland, in dem Sie von den LINKEN mitregieren. Herr Schaus, vielleicht sollten Sie die Texte, zu denen Sie reden, vorher lesen, damit Sie hier keinen solchen Unsinn erzählen und den Eindruck erwecken, als würden die für die Telekommunikationsüberwachung geltenden Vorschriften ausgehebelt.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der CDU – Zuruf des Abg. Her- mann Schaus (DIE LINKE))
Danke, Herr Frömmrich. – Wir sind am Ende der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Melderechts, des Hessischen Ge
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften – Drucks. 19/1980 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dieser Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes legt Ihnen die Hessische Landesregierung den Entwurf eines der modernsten Hochschulgesetze in Deutschland vor.
Sie setzt damit einen Prozess und einen Weg fort, der vor inzwischen zehn Jahren zur Weiterentwicklung der hessischen Hochschullandschaft eingeschlagen worden ist.
Vor sechs Jahren, bei der letzten Novellierung, stand die Novellierung unter dem Leitmotiv „Stärkung der Hochschulautonomie“. Nun ergeben sich neben den sehr stabilen und die Zukunft sichernden finanziellen Rahmenbedingungen, die wir mit dem „Hochschulpakt 2016 bis 2020“ jüngst gewährleistet haben, neue Leitmotive: Durchlässigkeit, Stärkung der Fachhochschulen, Transparenz, Verbesserung der gemeinsamen Verantwortung der Organe der Hochschule und Schaffung verlässlicher Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Wenn ich über Durchlässigkeit rede, dann heißt das: Viele Wege führen zum Ziel. Das beginnt beim Hochschulzugang, den wir für beruflich Qualifizierte deutlich weiter als bisher öffnen wollen; denn berufliche und akademische Bildung haben für die Hessische Landesregierung, haben für Schwarz-Grün den gleichen Stellenwert. Solange aber theoretische Hochschulbildung und praxisunterlegte duale Berufsbildung mit geringer Durchlässigkeit nebeneinander existieren und teilweise sogar verschärft miteinander konkurrieren, werden wir, da bin ich mir sicher, den Erfolg der dualen Ausbildung verspielen.
Obwohl viele moderne Ausbildungsberufe, von den intellektuellen Anforderungen her gesehen, mit dem Abitur locker vergleichbar sind, ist der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte immer noch komplizierter und im Übrigen auch weniger kalkulierbar als der Weg über das Abitur oder die Fachoberschule. Weil wir die Durchlässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung aber verbessern wollen, räumen wir etwaige Stoppschilder und Sackgassenschilder weg. Wir wollen den Weg über die duale Berufsausbildung auch für die Jugendlichen attraktiv machen, die sich die Option auf ein Studium offenhalten wollen.
Genau deswegen erweitern und öffnen wir die Regelungen des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte. Wir tun das mit einer Öffnungsklausel in § 54 Abs. 6 des Hochschulgesetzes und mit einer Rechtsverordnung, die ich in enger Zusammenarbeit mit den Kammern, mit den Gewerkschaften, mit den Arbeitgebern und natürlich mit den Hochschulen erarbeiten werde, und zwar auf der Grundlage des Beschlusses des Landesausschusses für Berufsbildung. Das heißt, einen Hochschulzugang kann in Hessen dann auch erhalten, wer einen Realschulabschluss und eine mindestens mit der Note 3, also befriedigend, abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Damit folgt die Hessische Landesregierung einer dringenden Forderung der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände und der Gewerkschaften.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin sicher, das ist der richtige Weg; denn es geht ausdrücklich nicht darum, berechtigte inhaltliche Anforderungen an die mitzubringende Qualifikation infrage zu stellen, sondern es geht darum, formale Hindernisse und Einschränkungen dort abzubauen, wo ihre Berechtigung mit gutem Grund in Zweifel gezogen werden kann. Deswegen nehme ich auch die jüngsten Empfehlungen des Wissenschaftsrates zum Verhältnis von beruflicher und akademischer Bildung sehr ernst. Dort heißt es – ich zitiere –:
Der Wissenschaftsrat teilt die Auffassung, dass „im Rahmen einer beruflichen Ausbildung Studierfähigkeit erworben werden kann“. Der Wissenschaftsrat empfiehlt, „die Regelungen für den Hochschulzugang von Studieninteressierten ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung weiterzuentwickeln und Berufsabschlüsse formal als Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen“. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass „die zusätzliche Öffnung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte … den Verlust an Bildungsoptionen, der bisher mit der Entscheidung für eine Berufsausbildung einhergeht, verringert. Auch Jugendliche, die nach der Sekundarstufe 1 zunächst eine Berufsausbildung aufnehmen, verzichten nicht mehr auf die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium zu beginnen“.