Protocol of the Session on December 17, 2014

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, nachdem alle Einzelpläne und die dazu aufgerufenen Tagesordnungspunkte abgestimmt worden sind, kommen wir nun zu dem Gesetzentwurf. Nach § 17 Abs. 1 GOHLT wird ein Gesetzentwurf, der in drei Lesungen zu beraten ist, einem Ausschuss zur Vorbereitung der dritten Lesung überwiesen.

Es ist vorgesehen, den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsge- setz 2015) in der vom Haushaltsauschuss empfohlenen Fassung, Drucks. 19/1228 zu Drucks. 19/1001, zur Vorbereitung der dritten Lesung dem Haushaltsausschuss zurückzuüberweisen.

Ich lasse nunmehr darüber abstimmen. Wer ist dafür? – Das sind die Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Das sind die Fraktionen der SPD und DIE LINKE.

(Unruhe)

Es wurde auch beim letzten Haushalt darüber abgestimmt. Nichts anderes haben wir hier so praktiziert. Nur, damit es keine Irritationen gibt.

Damit ist dies so entschieden, und der Gesetzentwurf in der im Ausschussbericht empfohlenen Fassung wird dem Haushaltsausschuss zur Vorbereitung der dritten Lesung zurücküberwiesen.

Meine liebe Kolleginnen und Kollegen, dann rufe ich den nächsten Tagesordnungspunkt auf, und zwar Tagesordnungspunkt 2:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes – Drucks. 19/1195 –

Zunächst die Einbringung dieses Gesetzes. Herr Staatsminister Grüttner, Sie haben jetzt für die Landesregierung das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben für diese Legislaturperiode vereinbart, ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zu verabschieden. Hilfen für psychisch kranke Menschen in Situationen, in denen sie besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, sollen geschaffen werden. Ebenso sollen Patientenrechte in der Situation der Unterbringung und in einem Krankenhaus formuliert werden.

Wir haben für dieses sensible Thema, für die Erarbeitung eines PsychKG, einen breiten Beteiligungsprozess zugesagt. Dass dies ein guter Weg ist, wird durch die Tatsache belegt, dass er in einem unserer Nachbarländer gegangen wurde und es dort gelungen ist, einen großen Konsens zu erzielen. Dieser Prozess benötigt Zeit, und diese Zeit werden wir uns auch nehmen. Trotzdem sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und bringen uns in die Situation, einen Teil vorwegzunehmen. Das ist das Maßregelvollzugsgesetz, das ich mit dieser Rede nun einbringe.

(Vizepräsident Frank Lortz übernimmt den Vorsitz.)

Der hessische Maßregelvollzug leistet bundesweit anerkannt hervorragende Arbeit. Wir haben mit die kürzesten Verweildauern, die höchsten Entlassungsraten und vor allem eine ausgesprochen geringe Rückfallquote mit Delikten. Dennoch ist die Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes erforderlich. Insbesondere die Bestimmungen zur zwangsweisen Behandlung von kranken Patienten bedürfen einer Grundlage, die den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Rechtssicherheit nicht nur für Patienten, sondern auch für die behandelnden Ärzte und Pfleger muss geschaffen werden. Deswegen ist es mir ein wichtiges Anliegen, dass dies mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nun auf den Weg gebracht wird.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich ein paar wesentliche Punkte des Gesetzentwurfs aufzählen. Zu Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug hat es mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu den Gesetzen anderer Länder gegeben. Die Gerichte haben hierbei Zwangsbehandlungen nicht grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt, fordern aber dezidierte rechtliche Grundlagen in den Maßregelvollzugsgesetzen. Folgende Anforderungen an eine Behand

lung gegen den Willen eines Patienten zur Erreichung des Vollstreckungsziels bestehen:

Die Behandlung muss verhältnismäßig sein, was sowohl den Beginn als auch die Dauer der Maßnahme anbelangt. Zwangsweise Behandlung darf nur ein letztes Mittel sein. Der Zwangsbehandlung müssen ernsthafte Versuche vorangegangen sein, ohne Druck und mit dem nötigen Zeitaufwand eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Die Zwangsbehandlung muss dem Patienten angekündigt werden. Sie darf nur durch einen Arzt erfolgen. Sie ist zu dokumentieren, und die Prüfung der Maßnahme durch eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Instanz muss vorausgegangen sein.

Genau diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt. Wir werden gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Rechtmäßigkeit des Vorgehens in jedem Einzelfall durch die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug, also das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, bestätigen lassen.

Wir verfolgen mit der Normierung zwei Ziele, erstens die Zahl der Behandlungen gegen den Willen eines Patienten weiter zu reduzieren und zweitens einen verfassungskonformen Rahmen zu schaffen, der gewährleistet, dass die einzelnen Schritte transparent und nachvollziehbar geschehen. Auch die Durchführung der Fachaufsicht soll mit dem Gesetzentwurf transparent gemacht und gestärkt werden.

Wir haben ebenso mitbekommen, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Durchführung des Maßregelvollzugs durch die rechtsformprivatisierten Vitos-Einrichtungen verfassungsgemäß ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unter den besonderen Voraussetzungen, die das Maßregelvollzugsgesetz in Hessen vorsieht, für verfassungsmäßig erklärt. Das Gericht hat aber auch angemahnt, dass die Legitimationskette vom Staat hin zum privaten Betreiber noch zu konkretisieren sei. Auch dies tun wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Wir werden gleichzeitig auch die Forensikbeiräte stärken, denn diese sind zu einem unverzichtbaren Teil im Geschehen des Maßregelvollzugs geworden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll auch die Arbeit der Forensikbeiräte eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass mit umfassender Information und kontinuierlichem Dialog Ängste und Befürchtungen maßgeblich abgebaut werden können. Die Mitglieder des jeweiligen Beirats nehmen ihre Aufgabe im Übrigen ehrenamtlich wahr.

Ich möchte mich an dieser Stelle bei allen Mitgliedern der hessischen Forensikbeiräte für ihr Engagement bedanken. Sie leisten einen wichtigen Beitrag dazu, Akzeptanz für die Forensikkliniken und ihre Arbeit zu schaffen.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir haben die Überarbeitung des Maßregelvollzugsgesetzes aber auch zum Anlass genommen, das Gesetz insgesamt zu aktualisieren. Es bleibt dabei: Der Maßregelvollzug ist gut. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf passen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen an und schaffen die notwendigen Voraussetzungen für eine weiter erfolgreiche Arbeit.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Herr Minister, vielen Dank für die Einbringung. – Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Kollege Dr. Spies, SPD-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Nicht nur mit Verwunderung, nein, mit Bestürzung

(Lachen und Zuruf des Abg. Manfred Pentz (CDU): Oh!)

nehmen wir die heutige Vorlage zum Einstieg in das anstehende Thema der Behandlungspsychiatrie kranker Menschen zur Kenntnis. – Dass Herrn Pentz nichts anderes einfällt als zu lachen, wenn wir über psychisch kranke Menschen reden, wundert uns nicht.

(Beifall bei der SPD – Manfred Pentz (CDU): Das ist peinlich!)

Herr Staatsminister, nach allzu wohlfeilen Bekundungen und Ankündigungen werden Sie der Aufgabe gerade nicht gerecht. Worum geht es? – § 20 Strafgesetzbuch besagt: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung oder anderer Merkmale unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln.

Klar ist also, wer nach § 20 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 63 Strafgesetzbuch in den Maßregelvollzug kommt – über dessen Gesetz reden wir heute –, der ist nicht schuldfähig, also nicht schuldig. Wir reden, um es ganz deutlich zu machen, von Unschuldigen. Maßregelvollzugspatienten handeln ohne Schuld. Sie sind ja krank. Wären sie nicht krank, wären sie im Gefängnis und nicht im Maßregelvollzug.

Die Tat gibt lediglich einen Hinweis auf das aus der Krankheit resultierende Gefährdungspotenzial und damit einen Anhalt für die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung, sonst nichts. Ansonsten sind die Maßregelvollzugspatienten Kranke wie alle anderen. Sie haben die gleichen psychiatrischen Erkrankungen, die in der forensischen wie in der Normalpsychiatrie diagnostiziert werden.

Es sind die gleichen Medikamente, die in der Forensik wie in der normalen Psychiatrie eingesetzt werden. Es sind die gleichen Arbeits-, Beschäftigungs-, Bewegungs- und Sozialtherapien, die in der forensischen wie in der normalen Psychiatrie eingesetzt werden. Es sind die gleichen Herausforderungen an die Wiedereingliederung in ein normales Leben in der Forensik wie in der Normalpsychiatrie.

Dass die Unterschiede in ihrem Rechtskreis und nicht in der Sache liegen, wird schon dadurch gut erkennbar, dass 75 % der Patienten im Maßregelvollzug vorher Aufenthalt in der Allgemeinpsychiatrie hatten, insgesamt 30 % aller Maßregelvollzugspatienten bereits mehr als sechs Mal in der allgemeinen Psychiatrie waren.

Damit ist klar, eine Unterscheidung zwischen PsychischKranken-Gesetz und Maßregelvollzugsgesetz ist eine Frage der Rechtsrahmen, nicht der inhaltlichen Ausrichtung. Hat also der Patient das Gelände der Psychiatrie in Kloster

Haina erreicht – das ist zumindest die wichtigste forensische Psychiatrie in diesem Land –, so unterscheidet er sich möglicherweise nach dem Rechtskreis, nach der Freiwilligkeit des Behandlungswunsches, nach der unfreiwilligen Unterbringung nach Bürgerlichem Gesetzbuch oder nach derzeit hessischem Freiheitsentziehungsgesetz, möglicherweise irgendwann eines Psychisch-Kranken-Gesetzes oder nach Strafgesetzbuch und Maßregelvollzugsgesetz.

Nach Rechtskreis, in der Krankheit, in den daraus resultierenden Konsequenzen unterscheiden sich die Patienten nicht. Sie sind alle krank. Weil es sich bei allen Patienten eben um Kranke handelt und sonst nichts, sind für sie gleichermaßen die Madrider Erklärung zur Ethik in der Psychiatrie und die Regeln der UN-Behindertenrechtskonvention anzuwenden, weil wir mit Betreten des Krankenhauses nur noch von Kranken reden.

Man muss das nicht in einem Gesetz tun, wie das viele Bundesländer getan haben. Es müssen aber ohne jeden Zweifel die gleichen Standards gelten. Zudem lassen sich gerade Interventionen in das Gehirn, in die Psyche, auch nur unter Beurteilung ihrer psychischen Auswirkungen beurteilen. Sie sind massive Eingriffe in die persönliche psychische Integrität, und das gilt auch für die kranke psychische Integrität.

Seit Jahrhunderten gilt für uns der unzweifelhafte Schutz der körperlichen Freiheit. Es gilt, ihn um einen vergleichbaren Schutz der geistigen Freiheit zu ergänzen; denn solange die Gedanken per Zwangsintervention verändert werden, sind sie eben nicht alle frei.

Sicher bedeutet die erfolgreiche Behandlung eines psychisch kranken Straftäters, der nicht schuldig ist, den besten Schutz der Bevölkerung und die beste Sicherungsmaßnahme. Aber zu Recht wurde festgestellt, das Ziel der Entlassung allein, das Ziel „Verlassen des psychischen Krankenhauses“ ist keine Grundlage für Zwangsbehandlungen. Es rechtfertigt gerade nicht die Zwangsbehandlung.

Zwangsbehandlungen können dem schwachen Fundament ihrer Begründung nur entkommen, wenn die Sicht allein auf das zukünftige Wohl des Betroffenen, also auf Hilfe, ausgerichtet ist. Weil psychisch Kranke unabhängig vom Rechtsrahmen staatlicher Intervention psychisch krank sind, muss sowohl hier wie dort das Primat der Hilfe, der Unterstützung und Behandlung gelten. Unterbringung kann nur so weit wie unvermeidlich hingenommen werden.

Das ist im Falle der Straftäter und der daraus resultierenden vermuteten Gefährlichkeit ein breiterer Rahmen in seiner Verhältnismäßigkeit. Aber die Regel bleibt. Die Rückkehr in ein normales Leben ist nicht nur höchstes Ziel, sondern unverbrüchliches Recht Unschuldiger, nämlich Kranker.

Hier wie dort gilt, Hilfe und Freiheit sind auch in der Unterbringung der Orientierungsrahmen, und mehr noch: Die Ansprüche an die Qualität des rechtlichen Rahmens, also an den Schutz der Untergebrachten, sind im Maßregelvollzug höher angesiedelt, weil der Staat mit dem besonderen Instrumentarium des Strafrechts handelt. Der Fall Mollath ist bestes Beispiel dafür, was passiert, wenn das geschieht. So etwas wollen wir im hessischen Maßregelvollzug sicher nie erleben.

(Beifall bei der SPD und des Abg. Willi van Ooyen (DIE LINKE))

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. März 2011 deshalb den Unerträglichkeitsrahmen, den verfassungsrechtlich äußersten Rahmen für die Regelung des Maßregelvollzugs festgelegt. Aber dass man hinter diese Standards nicht zurück kann und auf keinen Fall darunter bleiben darf, ist noch keine innovative Regelung. Es ist gerade keine innovative Lösung der Herausforderung im Umgang mit psychisch Kranken.

Vielmehr muss eine moderne Regelung weit über diese Mindeststandards hinausgehen. Alle wohlfeilen Ankündigungen wie mit dem Psychisch-Kranken-Gesetz umzugehen ist, wie eine Anhörung durchzuführen ist, und alles, was wir gehört haben, betrifft in gleicher Weise die Menschen im Maßregelvollzug wie die, die von einem Psychisch-Kranken-Gesetz betroffen werden. Die Bundesregierung zumindest diskutiert schon die Reform des Rechtsrahmens im Bereich des § 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung. Wie kläglich bleibt dieser Entwurf dahinter zurück. Da ist keine Rede vom Primat der Hilfe. Das Wort kommt gar nicht vor.

Die Ängste der Anwohner sind der Landesregierung einen Forensikbeirat wert. Das ist redlich. Dagegen ist nichts zu sagen. Aber die Rechte der Patienten sind keinen solchen Beirat wert. Außer einem Patientenfürsprecher, den man erst einmal suchen und finden muss, wäre doch eine Besuchskommission nach dem Vorbild Rheinland-Pfalz das Mindeste. Das gilt gerade, wenn man den Fall Mollath kennt. Hinzu müsste insbesondere die unabhängige Beratung und Unterstützung der unschuldig Kranken kommen. Das ist in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Diese offenkundige Blaupause angesichts der identischen Bedingungen nach dem Betreten des Krankenhauses – –

Herr Kollege Dr. Spies, Sie müssen zum Schluss Ihrer Rede kommen.

Ich komme zum Schluss meiner Rede. – Diese Blaupause für den Rahmen, der auch für das Psychisch-Kranken-Gesetz in gleicher Weise gilt, lässt einen angesichts der psychiatriepolitischen Steinzeit erschauern, in der Sie verharren wollen. Das Maßregelvollzugsgesetz würde eine minimale Anpassung erfahren. Der Geist der Wegsperrer würde unangetastet bleiben. Es steht zu befürchten, dass sich dieser Fehler nur durch eine grundsätzliche Novelle bessern ließe, aber nicht durch Stückwerk und Nachbesserung. Wir sehen daher mit Interesse der Anhörung entgegen.

Herr Staatsminister, so jedenfalls, wie das ist, was Sie heute vorgelegt haben, kann das Maßregelvollzugsgesetz für Hessen auf gar keinen Fall bleiben. – Vielen Dank.