Protocol of the Session on April 24, 2018

Wie viele antisemitische Vorfälle gab es in den Jahren 2017 und 2018 an hessischen Schulen?

Herr Kultusminister.

Frau Abg. Geis, wie Sie der Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 8. April 2018 mit der Überschrift „Antisemitismus hat keinen Platz an hessischen Schulen“ vielleicht entnommen haben, gibt es für antisemitische Vorfälle bislang keine Meldepflicht. Um solche Vorfälle an Schulen für die Jahre 2017 und 2018 umfassend zu ermitteln, müsste man daher an allen Schulen eine Umfrage starten, weil solche Vorfälle ja auch pädagogisch in der Schule bearbeitet werden können, ohne dass das jeweilige Staatliche Schulamt einbezogen wird.

In schwerwiegenden Fällen, also Fällen, die angezeigt werden, werden antisemitische Vorfälle in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Nach Angaben des hessischen Innenministeriums hat die hessische Polizei für das Jahr 2017 drei solche Fälle und für 2018 bislang noch keinen Fall im Kontext Schule registriert, der dem Bereich Antisemitismus zuzuordnen ist.

Aufgrund der jüngsten Vorfälle an Berliner Schulen hat das Hessische Kultusministerium jedoch entschieden, die Schulen in einem Erlass noch einmal für das Thema zu sensibilisieren und sie aufzufordern, dem Kultusministerium entsprechende Fälle über das jeweilige Staatliche Schulamt immer zu melden.

Zusatzfrage, Herr Kollege Merz.

Herr Minister, haben Sie bei diesem Erlass den Schulen auch Hinweise gegeben, was als antisemitischer Vorfall zu werten ist und wie sich einer, der nach der Polizeilichen Kriminalstatistik relevant wäre, von einem unterscheidet, bei dem eine pädagogische Bearbeitung möglich ist?

Herr Kultusminister Prof. Dr. Lorz.

Herr Abg. Merz, der Erlass ist noch nicht ergangen. Wir arbeiten im Moment noch daran. Das wird sicherlich eine der Fragestellungen sein, die wir dabei zu berücksichtigen haben werden.

Zusatzfrage, Frau Kollegin Geis.

Herr Abg. Merz hat soeben meine Nachfrage gestellt. Damit hat es sich erledigt.

Danke schön.

Wir kommen zu der Frage 1022. Herr Abg. Merz.

Ich frage die Landesregierung:

Welche Maßnahmen wird sie ergreifen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an InteA-Kursen, die zum 30. April 2018 keinen Platz für das vorgeschriebene Langzeitpraktikum gefunden haben?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Merz, lassen Sie mich zunächst festhalten, dass für die Schülerinnen und Schüler in den Intensivklassen an beruflichen Schulen – also das, was wir gemeinhin „InteA“ nennen – kein Langzeitpraktikum vorgeschrieben ist.

Das Hessische Kultusministerium hat sich in enger Zusammenarbeit mit weiteren Ressorts und Institutionen wie der Bundesagentur für Arbeit allerdings das Ziel gesetzt, weiterhin – wie im Jahr 2017 – allen in InteA-Klassen geförderten Schülerinnen und Schülern je nach individueller Eignung einen außerschulischen bzw. einen begabungsgerechten schulischen Anschluss zu ermöglichen.

Bei diesen flexiblen Übergangsmöglichkeiten sind primär ausreichende Kenntnisse der Bildungssprache die Eintrittskarte, sodass alle Schülerinnen und Schüler, die die InteAKurse beenden, am deutschen Sprachdiplom DSD I PRO teilnehmen. Vorrangig soll in Einstiegsqualifikationen, die zu einer Ausbildung hinführen – in Maßnahmen wie „Wirtschaft integriert“ vonseiten des hessischen Wirtschaftsministeriums –, oder, bei entsprechenden Kompetenzen, direkt in eine duale Ausbildung vermittelt werden.

Dabei kann ein Praktikum diese Übergangsprozesse durchaus unterstützen. Das sehen wir auch. Deswegen sind in Kooperation der verschiedenen Ressorts der Hessischen Landesregierung gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit und der Wirtschaft viele Anstrengungen unternommen worden, um die beschriebenen Übergänge erfolgreich zu realisieren. Vom achten Asylkonvent am 8. Februar 2018 an der Adolf-Reichwein-Schule ging beispielsweise ein gemeinsamer Aufruf an die hessischen Unternehmen aus, verstärkt motivierte Flüchtlinge mit ausreichenden Deutschkenntnissen und entsprechenden Kompetenzen in Praktika und in die duale Ausbildung aufzunehmen.

Der Datenaustausch – bezogen auf InteA – zwischen Berufsberatung und Schule wurde systematisch angepasst und verbessert, um beispielsweise Praktikumsmöglichkeiten, aber auch insgesamt bessere Vermittlungsmöglichkeiten anzubahnen. Praktikumsbörsen unterstützen zudem auf regionaler und Landesebene den Prozess der Praktikumssuche.

Weiterhin werden in diesem ständig anzupassenden Prozess Rückmeldungen der Schulen unter anderem über unseren Praxisbeirat zur Flüchtlingsbeschulung, aber auch durch die in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete ressortübergreifende Steuerungsgruppe, die den Titel „Übergänge aus InteA“ trägt, in das Verwaltungshandeln einbezogen. Über die favorisierten und bereits dargestellten Anschlussmöglichkeiten nach InteA – außerschulische Maßnahmen und duale Ausbildung – hin

aus bestehen für die Schülerinnen und Schüler auch begabungsgerechte schulische Anschlussmöglichkeiten.

An den beruflichen Schulen wurde als direkte Anschlussoption an InteA unter anderem die Zahl der bereits im letzten Jahr in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung und zum Erwerb eines Schulabschlusses mit integrierter Deutschförderung zusätzlich zur Verfügung gestellten Plätze – 700, auch für Schülerinnen und Schüler, die die Altersgrenze bereits überschritten haben – um 1.000 erhöht, sodass jetzt 1.700 Plätze dafür zur Verfügung stehen.

Auch andere Bildungsgänge und Schulformen stehen – natürlich bei entsprechenden Voraussetzungen – an den beruflichen Schulen, den Schulen für Erwachsene oder den gymnasialen Oberstufen als schulische Anschlussoptionen zur Verfügung.

Wir kommen zu der Frage 1023. Frau Abg. Schott.

Ich frage die Landesregierung:

Aus welchen Gründen hält sie den Technologiepark Wolfgang in Hanau grundsätzlich für ein weiteres atomares Zwischenlager, wie von der Firma Daher Nuclear Technologies GmbH – vormals NCD – beantragt, für geeignet?

Frau Staatsministerin Hinz.

Aus Sicht der Landesregierung sollte grundsätzlich in allen Bundesländern standortnah eine Zwischenlagerung von schwach und mittelradioaktivem Material erfolgen, damit weitere Transportwege vermieden und einzelne Regionen nicht unnötig belastet werden. Deswegen ist aus meiner Sicht eine Erweiterung der Lagerung in Hanau nicht notwendig.

Frage 1024, Herr Abg. Greilich.

Ich frage die Landesregierung:

Wie viele Fälle aus der Zeit seit 2014 sind ihr bekannt, in denen Personen mit sogenannter Vollverschleierung am Unterricht in Schulen teilnehmen wollten?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Greilich, der Landesregierung wurden in dem genannten Zeitraum keine konkreten Fälle genannt. Im

Rahmen einer Abfrage zu Beginn dieses Jahres konnte allerdings festgestellt werden, dass es im Schuljahr 2014/15 drei Fälle gab, in denen Schülerinnen vollverschleiert am Unterricht teilnehmen wollten.

In den Schulen wurde dies in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und auf der Basis des Erlasses des Kultusministeriums aus dem Jahr 2012 unterbunden, ohne dass es einer weiteren Einbindung der Schulaufsicht bedurfte.

Frage 1025, Herr Abg. Merz.

Ich frage die Landesregierung:

Wie beurteilt sie die Vereinbarung der Stadt Frankfurt am Main mit freien Trägern, wonach diese keine ortsfremden Kinder in ihren Einrichtungen aufnehmen dürfen?

Ich ergänze: in ihren Kinderbetreuungseinrichtungen.

Herr Sozialminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, zur Feststellung des Bedarfs muss die einzelne Gemeinde bei der Bedarfsplanung im Prinzip auch ortsübergreifenden Bedarf berücksichtigen. Die Gemeinden bedienen sich zur Deckung des festgestellten Bedarfs auch freier Träger von Tageseinrichtungen und unterstützen diese finanziell. Das wird in der Regel in sogenannten Betriebskostenverträgen zwischen den Gemeinden und den freien Trägern festgehalten. Wenn eine Gemeinde einem freien Träger Betriebskosten für die Betreuung auswärtiger Kinder zahlt, kann sie die Erstattung dieser Kosten nach § 28 HKJGB von der Wohnsitzgemeinde des Kindes verlangen.

In Frankfurt ist es nach Kenntnis der Landesregierung so, dass die Stadt den freien Trägern nicht verbietet, auswärtige Kinder aufzunehmen, jedoch leistet sie für deren Betreuung keine Betriebskostenzuschüsse. Ob diese Praxis letztendlich zulässig ist, ist gerichtlich zu klären. Der Landesregierung liegt hierzu keine Rechtsprechung hessischer Gerichte vor.

Gerade vor dem Hintergrund, dass sehr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frankfurt ihrer Tätigkeit nachgehen und dort gleichzeitig nach Betreuungsplätzen für ihre Kinder fragen, erscheint die Praxis der Stadt Frankfurt zumindest hinterfragungswürdig.

Zusatzfrage, Herr Kollege Merz.

Herr Minister, da es sich bei der Aufnahme von Kindern und auch bei der Regelung nach § 28 HKJGB um Landesrecht handelt, in das offenkundig eingegriffen wird – je

denfalls materiell –, frage ich Sie, ob hier nicht ein Handeln der Kommunalaufsicht angezeigt wäre.

Herr Staatsminister.

Herr Abgeordneter, das wäre dann der Fall, wenn es eine Aufnahmepflicht gäbe. Aber nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2017, Aktenzeichen 10 B 2923/16, besteht keine Pflicht zur Aufnahme von gemeindefremden Kindern. Insofern besteht an dieser Stelle auch kein Aufnahmeanspruch gegen die Stadt. Es besteht daher auch keine Möglichkeit eines kommunalaufsichtlichen Handelns.