Es besteht zukünftig die Möglichkeit, eine weiter ausdifferenzierte Quote in Zusammenarbeit mit den hessischen Ge
Mit Art. 3 des vorliegenden Gesetzes soll eine Vorschrift des Landesaufnahmegesetzes entfallen, die systematisch nicht mehr in dieses Gesetz passt. Der Regelungsbereich der umA soll vom Regelungsbereich der erwachsenden Asylsuchenden und der Flüchtlinge getrennt werden. Die Regelungstiefe hat sich in den letzten Jahren verändert. Dies sollte auch darin zum Ausdruck kommen, dass wir die Rechtsbereiche voneinander trennen.
Es handelt sich bei der zu streichenden Regelung zwar um eine Kostenvorschrift, doch führt die Streichung nicht zur Einstellung der Leistungen an die Gebietskörperschaften. Diese werden in Zukunft, dem Charakter als freiwillige Leistung des Landes entsprechend, in einem Förderlass, verbunden mit einem Haushaltstitel, gewährt. Es geht hier also nicht um den Wegfall einer Leistung.
Grundsätzlich erstattet das Land den Kommunen die Fallkosten für die Gewährung der Jugendhilfe nach der Einreise, also für die vorläufige Inobhutnahme, die Inobhutnahme und die Anschlussversorgung. Außerdem unterstützt das Land die Jugendämter durch die Finanzierung der Personalkosten für die Bereiche Sozialdienst und Amtsvormundschaft.
Wir sind sicher, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer in einem geordneten Verfahren auch in Zukunft am Interesse des Kindeswohls orientiert bearbeiten können.
Als erste Rednerin hat sich Frau Kollegin Ravensburg von der CDU-Fraktion zu Wort gemeldet. Bitte, Frau Kollegin, Sie haben das Wort. Die Redezeit beträgt siebeneinhalb Minuten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Minister hat eben darauf hingewiesen, dass auf dem Höhepunkt der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 Bundesländer und besonders belastete Kommunen vor einer großen Herausforderung standen, nämlich der hohen Anzahl der nach Deutschland gekommenen minderjährigen unbegleiteten Jugendlichen und Kinder gerecht zu werden.
In Hessen waren besonders Frankfurt – wegen des Flughafens und des Bahnhofs – und natürlich auch die Erstaufnahmestadt Gießen belastet. Die rechtliche Verpflichtung zur Inobhutnahme, die genau in der Kommune bestand, in der die Flüchtlinge zuerst angekommen waren, war natürlich ein großes Hindernis dabei, um die Flüchtlinge – die Jugendlichen – gleichmäßig zu verteilen. Bei der Erreichung der Kapazitätsgrenzen drohte die Gefahr, dass den Jugendlichen die notwendige Fürsorge nicht mehr zuteilwurde. Es war deshalb sehr gut, dass das SGB VIII auf Bundesebene schnellstmöglich geändert wurde, um die Trennung der vorübergehenden und der dauerhaften Inob
hutnahme zu gewährleisten und um die Verteilung der Jugendlichen und Kinder so bald wie möglich zu regeln.
Auch in Hessen wurde schnell gehandelt. Im Zuge der zügigen Umsetzung der Neuregelung der Aufnahme und Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer hat die Hessische Landesregierung mit dem Landkreistag und dem Städtetag eine Übergangsregelung zu einem Verteilverfahren vereinbart. Der Minister hat darauf hingewiesen, dass die Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden sehr zügig und konstruktiv waren.
Die Regelung orientierte sich an der lange Jahre praktizierten Verteilungsmöglichkeit in Hessen. Diese beinhaltet, dass Hessen von der Öffnungsklausel im SGB VIII Gebrauch gemacht hat, um die Verfahren den hessischen Strukturen anzupassen. Der heute vom Sozialminister eingebrachte Gesetzentwurf setzt diese Vereinbarung durch eine Ergänzung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfsgesetzbuchs in einem neuen – Siebenten – Teil um.
Ich will an dieser Stelle nur einige wenige, aber mir sehr wichtige Punkte erwähnen. Zunächst wird das Regierungspräsidium Darmstadt – das ist in Hessen eben die Besonderheit – als zuständige Landesstelle eingesetzt. Für mich ist der Grund dafür offensichtlich: Darmstadt hat bereits umfassende Erfahrungen bei der Verteilung der Flüchtlinge. Dort arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tief in das Thema eingestiegen sind, die über die rechtlichen Kenntnisse verfügen und die die notwendigen Netzwerke auf der Bundesebene sowie mit den Jugendämtern in Hessen schon längst aufgebaut haben. Das sollten wir nutzen. So ist es auch richtig, dass das Meldewesen durch den RP Darmstadt aufgebaut wird und von dort die Zuweisungen an die Jugendämter vorgenommen werden können.
Meine Damen und Herren, um einen fairen Ausgleich für die Kreise und Städte zu erreichen, wird im Gesetz eine Aufnahmepflicht für die Jugendämter bestimmt und das Ganze an eine Zuweisungsquote gekoppelt. Hier muss das Rad nicht neu erfunden werden, sondern es kann auf bewährte Verfahren zurückgegriffen und damit eine faire Verteilung auf die Jugendämter gewährleistet werden.
Es ist mir besonders wichtig, zu betonen: Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund. Das abgebende Jugendamt kann auf das einzelne Kind bezogene Kriterien mitteilen; denn die kennen die Kinder am besten. Diese sollten dann auch bei der Auswahl der aufnehmenden Jugendämter beachtet werden. So muss natürlich immer darauf geachtet werden, ein geeignetes Jugendamt zu finden. Gründe für die Auswahl eines bestimmtes Jugendamts könnten gesundheitliche oder geschlechtsspezifische sein oder auch die Tatsache, dass Kinder und Jugendliche besondere Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen benötigen. Deshalb ist im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Jugendamt auch eine Aufnahme entgegen der Verteilungsquote möglich – das ist wichtig –, wenn die Kapazitäten der aufnehmenden Stadt oder des Kreises ausreichen.
Einen letzten Punkt will ich noch erwähnen, den auch der Minister dargestellt hat. Der Gesetzentwurf beinhaltet jetzt eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung, um die Zuweisungsquoten für die Jugendämter festzulegen. Deshalb bildet der vorliegende Gesetzentwurf eine wichtige Rechtsgrundlage für die Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die Verfahren in Hessen klar, eindeutig und pragmatisch geregelt werden; denn Kinder dürfen nicht im Gesetzesdickicht
untergehen, sondern es muss den besonderen Schutzbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen, die jetzt nach Hessen gekommen sind, Rechnung getragen werden. Verfahren müssen dem Kindeswohl untergeordnet werden und nicht umgekehrt. Deshalb freue ich mich auf die Beratung im Ausschuss.
Vielen Dank, Frau Kollegin Ravensburg. – Als nächster Redner spricht Kollege Merz von der SPD-Fraktion. Bitte, Herr Kollege, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf ist Ausdruck der Tatsache, dass wir uns mittlerweile in einer Phase befinden, in der die Alltagsfragen bei der Unterbringung und Integration von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geregelt werden müssen. Dabei ist große Sorgfalt erforderlich. Dabei ist insbesondere erforderlich, das Kindeswohl immer wieder in den Mittelpunkt zu rücken und die Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen oder des einzelnen Kindes in den Mittelpunkt zu stellen.
Dazu hat der Minister viel Wichtiges gesagt. Er hat auch viel Wichtiges zu der – um es so zu sagen – Interpretation dieses Gesetzesentwurfs gesagt. Ich habe nicht die Absicht, das alles zu rekapitulieren und die einzelnen Maßnahmen einzuordnen. Ich stelle nach der Lektüre der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der Regierungsanhörung, wofür ich mich übrigens bedanke, fest, dass es im Detail eine Reihe von Fragen gibt, dass es im Detail auch unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie es bei einer solchen Materie im Grunde auch unvermeidlich ist, weil wir es hier mit einem Spannungsverhältnis zwischen den Bedürfnissen des einzelnen Kindes, des einzelnen Jugendlichen – oder, allgemeiner ausgedrückt, des Kindeswohls – auf der einen Seite und den Interessen der aufnehmenden Kommunen und der aufnehmenden Jugendämter auf der anderen Seite zu tun haben und es gilt, sich zwischen den verschiedenen Jugendämtern zu bewegen.
Deswegen gibt es Interessenkonflikte auch bei den Wohlfahrtsverbänden, die auch kritische Anmerkungen gemacht haben. Das ist umso verständlicher, weil sie mit der endgültigen Arbeit mit diesen Kindern und Jugendlichen betraut sind. Das machen die Jugendämter in aller Regel nicht selbst, nachdem sie diese aufgenommen haben.
Das heißt, es gibt noch eine Reihe von Dingen im Detail zu beachten. Es ist eine Reihe von Fragen aufgeworfen worden, die noch einmal kritisch zu beleuchten sind. Deswegen werden wir auch auf eine schriftliche und mündliche Anhörung dringen und in dieser Anhörung die verschiedenen Fragen, von denen ich jetzt gesprochen habe und die ich hier im Detail nicht zu erläutern habe, einer kritischen Würdigung unterziehen.
Ich sage aber, dass das Gesetz im Grunde eine Reihe von Regelungen enthält, die quasi unausweichlich sind. Deswegen, glaube ich, spricht auch nichts gegen eine konstruktive Beschäftigung, so, wie wir das in diesen Fragen in den
Vielen Dank, Herr Kollege Merz. – Als nächster Redner spricht nun Kollege Lenders von der FDP-Fraktion. Bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Am Anfang der Plenarwoche habe ich gedacht, dass wir viele erste Lesungen von Gesetzentwürfen gerade aus dem Sozialbereich auf der Tagesordnung haben, dass viele dieser Gesetzentwürfe eigentlich unstrittig sind und dass der Regelungsbedarf nicht sonderlich hoch ist.
Jetzt habe ich gelernt – vor allem vom Kollegen Merz –, dass es vielleicht doch sinnvoll ist, auf jeden Fall eine mündliche Anhörung zu machen. Das ist gut, um einen kritischen Blick auf das Thema zu werfen. Das Thema wird den Ausschuss nämlich noch ein wenig beschäftigen.
Meine Damen und Herren, wir sehen den vorliegenden Gesetzentwurf, der vor allen Dingen die Umsetzung bundesrechtlicher Vorschriften vorsieht und mit dem das Land die Öffnungsklausel nutzen wird, um die Verteilung im Land Hessen möglich zu machen, unkritisch. Natürlich muss man immer genau hinschauen, gerade dann, wenn es um unbegleitete jugendliche Flüchtlinge geht, damit man da dreimal so sensibel ist. Aber ich kann für uns, für die FDPFraktion, sagen, dass wir diesem Gesetzentwurf tendenziell zustimmen werden. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Lenders. – Als nächste Rednerin spricht nun Frau Kollegin Faulhaber von der Fraktion DIE LINKE. Bitte, Frau Kollegin, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Da es um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geht, muss man erst einmal konzedieren, dass diese zu der verletzlichsten Gruppe innerhalb der Schutzsuchenden gehören. Sie haben in der Regel eine aufreibende und mehrmonatige Flucht hinter sich. Auf dem Weg nach Deutschland sind sie oft von schlimmen Erlebnissen geprägt worden. Sie haben Gewalt erlebt, sie haben Menschen sterben sehen, und sie selbst haben manchmal nur knapp überlebt. Diese oftmals traumatisierten und hoch belasteten Jugendlichen brauchen einen sicheren Ort, an dem sie zur Ruhe kommen und eine neue Perspektive für sich entwickeln können. Das Kindeswohl muss daher zentrales Motiv der anstehenden Gesetzesnovelle sein.
Meine Damen und Herren, das neue Verfahren zur Verteilung minderjähriger Flüchtlinge im Bundesgebiet, das seit Ende 2015 im SGB VIII in Kraft ist, hat viel Kritik seitens der Fachverbände erfahren. In Anwendung ist nun ein Verteilungsmodus, der sich weitgehend am Königsteiner Schlüssel orientiert, also an dem Verfahren, mit dem er
wachsene Asylsuchende auf die Bundesländer verteilt werden. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. So soll eine Verteilung etwa dann unterbleiben, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist. Diese Ausnahmeregelung ist meiner Ansicht nach nicht ausreichend; denn eine Kindeswohlgefährdung beschreibt eine Extremsituation. Ich finde, eine Weiterverteilung der betroffenen Minderjährigen sollte nicht erst dann ausgeschlossen sein, wenn eine akute Gefahr für das Kindeswohl droht.
Es sollte vielmehr ausschließlich darauf ankommen, was dem Kindeswohl im positiven Sinne dient – das gilt für den Verbleib am Ort oder die Weiterverteilung.
In dem nun vorliegenden Gesetzentwurf werden Öffnungsklauseln des SGB VIII genutzt, um das Verfahren der landesinternen Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu regeln. Auch in diesem Gesetzentwurf wird meiner Ansicht nach, wie auch im bundesweiten Verteilungsmodus, das Gebot der Priorität des Kindeswohls nicht konsequent berücksichtigt. Das trifft insbesondere auf den von Ihnen vorgeschlagenen § 59 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs zu. Dort geht es um die landesinterne Zuweisung an die einzelnen Jugendämter. Bei der Zuweisung sollen vorrangig die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, aus Gründen, die geschlechtsspezifischer Natur sind, und nach Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen. Diese Aufzählung ist meines Erachtens nicht ausreichend. Sie gibt nur einige wenige Aspekte wieder, die der Begriff des Kindeswohls umfasst. Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen hat deshalb in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, eine Formulierung zu wählen, wonach vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Aber leider ist die Landesregierung dieser Empfehlung nicht gefolgt.
Auch an anderer Stelle macht die Begründung zum Gesetzentwurf stutzig. So soll im neuen § 60 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs eine Ermächtigung geschaffen werden, um per Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich der vorläufigen Inobhutnahme nach § 88a Abs. 1 SGB VIII zu schaffen. Die vorläufige Inobhutnahme beschreibt die Zeitspanne vom Erstkontakt bis zur Verteilungsentscheidung. Sie kann zur endgültigen Inobhutnahme erstarken, wenn eine Verteilung etwa aus Gründen der Kindeswohlgefährdung unterbleiben muss. Der oder die Minderjährige wird in diesem Fall nicht mehr weiterverteilt.
Die Landesregierung befürchtet nun, dass in Städten mit einer Erstaufnahmeeinrichtung dauerhaft Kapazitätsprobleme entstehen könnten. Daher soll jetzt per Rechtsverordnung eine andere örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme gewählt werden können, indem zeitlich noch vor der vorläufigen Inobhutnahme angesetzt wird. Damit könnte aber die eigentlich bestehende gesetzliche Regelung aus dem SGB VIII weitgehend ausgehebelt werden. Die besagt ja, dass die vorläufige Inobhutnahme am Ort des tatsächlichen Erstkontakts entsteht und erst dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, daraus eine endgültige Inobhutnahme erstarkt und dass in diesem Fall gerade nicht weiterverteilt wird. Meine Damen und Herren, das halte ich doch für zumindest erläuterungswürdig. Es ist sicherlich nicht der Zweck sogenannter Öffnungsklauseln im SGB VIII, Rechtsverordnungen zu ermöglichen, die die
Ich muss einmal ein Beweissicherungsverfahren eröffnen, wann ich meine Wortmeldungen abgegeben habe. – Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Nach den Reden über die Inhalte, die sowohl von Herrn Minister Grüttner als auch von Frau Ravensburg, wie ich finde, sehr umfangreich dargestellt wurden, muss man das Ganze jetzt nicht noch einmal wiederholen. Wir reden im Wesentlichen über ein Verteilverfahren, über verwaltungstechnische Abläufe.
Man kann jeden Gesetzentwurf noch damit überfrachten, welche Diskussionen man über qualitative Standards anstoßen könnte. In diesem Gesetzentwurf geht es aber nur, wie es vorgetragen wurde, um die Verteilquoten und um verwaltungstechnische Abläufe. Diese sind gut und hinreichend erklärt worden. Sie sind gut und hinreichend umgesetzt worden. Ich sehe momentan wenige Fragen, die sich noch anschließen könnten. Insofern sind wir sehr optimistisch, dass der Gesetzentwurf auch so verabschiedet wird. Alles andere klären wir in den Ausschüssen. – Danke schön.
Vielen Dank, Herr Kollege Bocklet. – Jetzt liegen aber wirklich keine Wortmeldungen mehr vor. Damit sind wir am Ende der Debatte.