Protocol of the Session on December 14, 2010

Meine sehr geehrten Damen und Herren, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne die 61. Sitzung des Hessischen Landtags in dieser Wahlperiode und darf Sie ganz herzlich begrüßen. Es ist unsere letzte Sitzungswoche vor dem Ende des Jahres.

Ich will zunächst auf einige Punkte hinweisen.

Die Tagesordnung vom 7. Dezember 2010 mit dem entsprechenden Nachtrag mit insgesamt 65 Punkten liegt Ihnen vor. Ich gebe noch zwei, drei Mitteilungen bekannt, die bei mir eingegangen sind, zur Veränderung von dritten Lesungen bzw. von Aussprachen.

Sie können dem Nachtrag zur Tagesordnung mit den Punkten 61 bis 65 entnehmen, dass fünf Anträge betreffend eine Aktuelle Stunde eingegangen sind. Das sind fünf Minuten je Fraktion ab Donnerstagmorgen, 9 Uhr. – Dem widerspricht keiner; dann machen wir das so.

Die parlamentarischen Geschäftsführer haben sich heute Morgen darauf geeinigt, die Setzpunkte der Fraktionen der CDU und der SPD zeitlich zu tauschen. Das heißt, Tagesordnungspunkt 36 wird am Mittwoch um 9 Uhr aufgerufen, Tagesordnungspunkt 43 kommt direkt danach.

Interfraktionell wurde Folgendes vereinbart, als Vorschlag an Sie:

Tagesordnungspunkt 23 wird zur abschließenden Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen.

Tagesordnungspunkt 31 wird zur abschließenden Beratung an den Europaausschuss überwiesen.

Die Fraktion der SPD kündigt an, dass sie zu Tagesordnungspunkt 14, Hochschulgesetz, eine dritte Lesung benötigt. Dafür bietet sie an, Tagesordnungspunkt 40, Bundesratsinitiative für ein Patientinnen- und Patientenrechtegesetz, sofort ohne Aussprache abzustimmen, damit sich das zeitlich kompensiert.

Herr Rudolph, das wars? – Okay. Das kriegen wir morgen schon hin.

Das sind die Punkte, die ich Ihnen mitteilen soll. So wollen wir verfahren. – Es gibt keinen Widerspruch.

Es sind noch eingegangen und schon an Sie verteilt worden ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 18/3452, zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Wassergesetz, Drucks. 18/3403 zu Drucks. 18/2860, und ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucks. 18/3475, zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen, Drucks. 18/3431 zu Drucks. 18/2750.

Es gibt noch einen Dringlichen Antrag der Fraktion der SPD betreffend Rücknahme der Mittelkürzungen im Kommunalen Finanzausgleich, Drucks. 18/3476. Wird die Dringlichkeit bejaht? – Das ist der Fall. Dann wird er Tagesordnungspunkt 66, und wir können ihn mit Tagesordnungspunkt 17 aufrufen und direkt abstimmen.

Dafür wird Tagesordnungspunkt 42, ein gleich lautender Antrag der Fraktion der SPD, von den Antragstellern zurückgezogen. Das gleicht sich aus. Danke schön.

Das waren die Punkte zur Tagesordnung. Wir können sie genehmigen. Widerspricht jemand der Genehmigung? –

Dann ist sie genehmigt, und wir können jetzt danach verfahren.

Wir tagen heute bis 19 Uhr und beginnen, wie immer, mit der Fragestunde. Dann kommt Punkt 4, das Hessische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung.

Heute fehlen erkrankt Frau Kollegin Wallmann, Herr Kollege Gerling, Frau Kollegin Cárdenas und Herr Kollege Dr. Reuter. Wir wünschen allen vieren gute Genesung.

Gesund und munter ist Herr Wintermeyer, aber ab 16:30 Uhr ist er nicht mehr da. Er hat eine prophylaktische Krankheit genommen.

(Heiterkeit)

Einen Hinweis will ich Ihnen noch geben, und zwar gibt es außer uns drei noch ein paar andere Köpfe, die hinten an der Wand sind. Diese sind ausgesucht worden von dem Seminar „Im Zentrum der Landespolitik“: Georg Büchner, Anne Frank, Johann Wolfgang von Goethe, Jacob Grimm, Wilhelm Grimm, Wilhelm Leuschner und Adam Opel.

Meine Damen und Herren, heute Abend, im Anschluss an die Plenarsitzung, werden folgende Ausschüsse zusammenkommen: der Hauptausschuss in Sitzungsraum 103 A, der Innenausschuss in Sitzungsraum 118 S, der Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Sitzungsraum 204 M, der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst in Sitzungsraum 510 W und der Sozialpolitische Ausschuss in Sitzungsraum 501 A. Das gilt natürlich nur – logischerweise –, wenn das Plenum die entsprechenden Tagesordnungspunkte an diese Ausschüsse überweist.

Ich freue mich, der Kollegin Enslin zu ihrem Geburtstag im November gratulieren zu können. Da es ein runder ist, Frau Kollegin, benenne ich ihn jetzt noch, gratuliere Ihnen ganz herzlich und wünsche Ihnen für den zweiten Teil dieses ersten Teils alles Gute, viel Gesundheit, und bleiben Sie uns wohl gewogen.

(Allgemeiner Beifall)

Man nennt das Alter nicht, das habe ich auch nicht gemacht.

20 Jahre jünger ist Herr Kollege Burghardt, er ist 30 Jahre alt geworden.

(Heiterkeit und allgemeiner Beifall – Tarek Al-Wa- zir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Solange sie nicht so alt gemacht wird wie Herr Bußer das letzte Mal!)

Ich gratuliere Herrn Kollegen Burghardt, wünsche auch ihm alles Gute und hoffe, dass er guten Mutes und gesund bleibt.

Meine Damen und Herren, das waren die amtlichen Bekanntmachungen.

Wir kommen nun zu Tagesordnungspunkt 1:

Fragestunde – Drucks. 18/3193 –

Ich rufe Frage 374 auf. Herr Abg. Dr. Spies.

Ich frage die Landesregierung:

Wie beurteilt sie die Auffassung, dass der Verzicht auf die Deckelung des Zusatzbeitrages dazu führt, dass das soge

nannte Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesrat zustimmungspflichtig wird?

Herr Staatsminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, das Grundgesetz regelt das Bedürfnis der Zustimmung des Bundesrates zu einem Bundesgesetz als Ausnahmefall. Es liegt also regelmäßig ein bloßes Einspruchsgesetz vor; es sei denn, einer der enumerativ im Grundgesetz genannten Fälle einer Zustimmungspflicht liegt vor.

Das GKV-Finanzierungsgesetz unterfällt keiner dieser Ausnahmevorschriften. Es handelt sich also um ein Einspruchsgesetz. Insbesondere der Verzicht auf die Deckelung des Zusatzbeitrags führt nicht zu einem Zustimmungsbedürfnis, da nur eine bestehende Regelung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung – also der in der Höhe begrenzte Zusatzbeitrag – modifiziert wird, die bei ihrer Einführung auch nicht zustimmungspflichtig gewesen ist.

Zusatzfrage, Herr Abg. Spies.

Da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reform der Sozialhilfe aber davon ausgegangen werden muss, dass ein ungedeckelter Zusatzbeitrag bei Menschen in Sozialhilfebezug von der Sozialhilfe zusätzlich zu erstatten ist, und es sich dabei unzweifelhaft um einen der Landesaufsicht unterfallenden Vorgang handelt: Teilt die Landesregierung nicht dennoch die Auffassung, dass an dieser Stelle zumindest ein intensiver Prüfungsbedarf besteht, ob nicht dadurch das erstgenannte Gesetz zustimmungspflichtig geworden ist?

Herr Sozialminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, fest steht, dass die betreffende Norm des Sozialgesetzbuchs XII zur Kostentragungspflicht der Sozialhilfeträger – darauf sprechen Sie ja an – durch das GKV-Finanzierungsgesetz nicht geändert wird.

Inwiefern eine Fragestellung der Entdeckelung nochmals einer intensiven Prüfung in diesem Zusammenhang zugeführt werden kann, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend klären. Allerdings wird dies den Gesundheitsausschuss des Bundesrates noch weiter beschäftigen. Aber zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmungspflicht vorliegt.

Frage 377, Frau Abg. Habermann.

Ich frage die Landesregierung:

Wie viele Schulen haben bereits einen Antrag gestellt, um ab dem Schuljahr 2011/2012 nach dem Konzept der Mittelstufenschule zu arbeiten?

Frau Kultusministerin Henzler.

Frau Abg. Habermann, ausschließlich der zuständige Schulträger kann Antragsteller einer solchen Organisationsänderung sein.

Die Errichtung der Mittelstufenschule, die im novellierten Schulgesetz als eigenständige Schulform definiert sein wird – auch im Wege der Umwandlung von Schulen mit dem Bildungsgang Haupt- und Realschule –, setzt in jedem Fall eine Fortschreibung, zumindest aber eine schulbezogene Teilfortschreibung, des Schulentwicklungsplans gemäß § 145 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes voraus. Zudem wird ein Organisationsbeschluss gemäß § 146 des Hessischen Schulgesetzes erforderlich.

Das novellierte Hessische Schulgesetz soll zum 01.08.2011 in Kraft treten. Die Gremien der Schulträger können die Beschlüsse nach den §§ 145 und 146 des Hessischen Schulgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt mit dem Vorbehalt treffen, dass die Änderung des Schulgesetzes in der der Beratung zugrunde liegenden Fassung in Bezug auf die vorgesehenen Regelungen zur Mittelstufenschule in Kraft tritt. Hierüber wurden die Schulträger informiert.

Interesse an einer solchen Organisationsänderung haben bisher 22 Schulen bekundet.