Protocol of the Session on September 29, 2010

Damit sind wir mit diesem Tagesordnungspunkt fertig und kommen zu Tagesordnungspunkt 5:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung – Drucks. 18/2856 –

Hierzu ist keine Aussprache vorgesehen.Zur Einbringung erteile ich Herrn Justizminister Hahn das Wort.

(Günter Rudolph (SPD): Kurze Einbringung!)

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für die Landesregierung bringe ich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ein.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung zweier europäischer Richtlinien auf dem Sektor der Schuldnerberatung. Damit leistet dieser Gesetzentwurf einen Beitrag zur Verwirklichung zweier fundamentaler Prinzipien des europäischen Primärrechts, nämlich der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube, dass wir uns darüber fachlich sehr intensiv im Rechts- und Integrationsausschuss austauschen können. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Vielen Dank für die Einbringung, Herr Minister.

Genau so machen wir das, und dazu überweisen wir diesen Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Rechts- und Integrationsausschuss.

Nun kommen wir zu Tagesordnungspunkt 6:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz – Drucks. 18/2859 –

Hier ist eine Aussprache von fünf Minuten je Fraktion vorgesehen. Zur Einbringung zunächst Frau Umweltministerin Puttrich.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung legt dem Landtag heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vor. Das derzeitige Gesetz ist bis zum 31. Dezember dieses Jahres befristet. Es dient der Umsetzung des Abwasserabgabengesetzes des Bundes. Diesem zufolge ist für das Einleiten von Abwasser in Gewässer eine Abgabe zu entrichten. Die Höhe dieser Abwasserabgabe richtet sich nach der Belastung des Abwassers, also nach dem Gehalt unerwünschter Verunreinigungen.

Dank der Abwasserabgabe konnte die Qualität unserer Gewässer entscheidend verbessert werden. Zum einen

stellt sie für den Betreiber einen Anreiz dar, die Reinigungsleistung seiner Anlage zu erhöhen, um damit einen niedrigeren Abgabesatz zu erzielen. Gleichzeitig ist das Aufkommen aus der Abwasserabgabe zweckgebunden und darf nur für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte verwendet werden.

Wie Sie wissen, wird die Abwasserabgabe durch die Länder erhoben. Dazu bedarf es eines Ausführungsgesetzes, um damit die formellen Voraussetzungen zu schaffen. Ohne diese Voraussetzungen wäre eine Erhebung der Abwasserabgabe rechtlich unzulässig.

Zum Regierungshandeln der Bundesländer gehören insbesondere das Verfahren der Festsetzung und Erhebung dieser Abgabe, die Vollstreckung sowie die Behördenzuständigkeit und das Verwaltungsverfahren im Übrigen.

Gegenüber der geltenden Gesetzeslage sind aufgrund der Rechtsprechung und der Erfahrungen seit der letzten Überarbeitung einige inhaltliche Änderungen notwendig geworden.

Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Zusammenhang möchte ich besonders die neue gesetzliche Regelung zur Ermäßigung des Abgabesatzes erwähnen. Dies ist gerade in Zeiten angespannter kommunaler Haushalte sicherlich ein wichtiger Aspekt.Auch zukünftig richtet sich der Abgabesatz nach der tatsächlichen Reinigungsleistung einer Anlage, ohne Berücksichtigung der Verdünnung durch Fremdwasser.

Nach geltender Rechtslage musste der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage hierzu die Reinigungskraft seiner Anlage durch einen Nachweis belegen. Dieser erforderte ein aufwendiges Messprogramm anerkannter Stellen, das jedoch Ungenauigkeiten bei der Messung nicht ausschloss.

Künftig ist vorgesehen, dass diese Nachweispflicht entfällt. Dies ist schon allein deswegen gerechtfertigt, weil sich dieser Nachweis auf die aktuelle Reinigungsleistung bezieht. Diese lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die infrage stehende Leistungsfähigkeit der Anlage im zu beurteilenden Veranlagungsjahr zu.

Stattdessen wird nunmehr verbindlich festgelegt, auf welcher Grundlage die Wasserbehörde die für die Ermäßigung des Abgabesatzes erforderlichen Werte ermittelt. Die dazu notwendigen Daten haben die Abgabepflichtigen zu liefern. Sie liegen ihnen vor und brauchen nicht gesondert erfasst zu werden.

Damit ist für die Abwasserabgabepflichtigen klar, welche Datengrundlage bei einer Entscheidung über die Ermäßigung des Satzes zugrunde gelegt wird. Damit wird das Verfahren transparenter, und die Rechtssicherheit wird erhöht.

Ein weiterer Aspekt dieser Vorlage ist die Neuregelung der Methodik zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge. Gerade diese ist eine entscheidende Größe zur Ermittlung der Abwasserabgabe.

Im praktischen Vollzug hat sich die bisherige Methodik als unzulänglich erwiesen. So wurde die Niederschlagsmenge im Abwasser anhand von Aufzeichnungen über Regen- und Trockenwetterlagen ermittelt. Die Abgabepflichtigen wendeten jedoch diese Methodik nicht einheitlich an. Das zog einen erheblichen Prüfaufwand bei den Behörden nach sich.

Daher wird im Gesetzentwurf insgesamt eine neue Berechnungsmethode auf der Basis belastbarer Daten ver

bindlich eingeführt. Die täglichen Durchflussmengen als Ergebnis der Eigenkontrolle sind Datengrundlage für die Methode des gleitenden Minimums. Auch dies trägt zur Objektivität und Klarheit bei. Gleichzeitig werden Fehlerquellen ausgeschlossen.

Abschließend möchte ich noch auf die Pauschalierung des Verwaltungsaufwandes eingehen. Es sei noch erwähnt, dass eine Pauschalregelung für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes eingeführt werden soll. Diese orientiert sich an den tatsächlich angefallenen Kosten der Jahre 2008 und 2009.Daher brauchen die unteren Wasserbehörden den Verwaltungsaufwand nicht mehr jährlich zu ermitteln. Damit sind künftig Einzelnachweise überflüssig.

Ich wünsche uns konstruktive Beratungen, einen guten Verlauf dieses Gesetzgebungsverfahrens und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Frau Ministerin, vielen Dank für die Einbringung. – Erste Wortmeldung nun von Herrn Kollegen May für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zu dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz war ich eigentlich versucht,zu fragen:Brauchen wir dafür eine Aussprache? Denn die Änderungen, die uns die Landesregierung vorschlägt,sind eigentlich relativ unspektakulär.

Aber jetzt bin ich doch sehr glücklich, dass Frau Schott aufgepasst und auf einer Aussprache beharrt hat. Denn es ist hierzu doch noch einiges zu sagen – nicht zu den Änderungen, die Sie jetzt vorschlagen, sondern zu dem, was nicht geändert werden soll.Aber dazu komme ich später.

Lassen Sie mich ein paar Worte zu dem sagen, was jetzt geändert werden soll.

Es ist zu begrüßen, dass Sie jetzt im § 2a eine Regelung dazu verankern, wie die Gebühren bei einem zu hohen Fremdwasseranfall zu reduzieren sind.

Zum besseren Verständnis: Was ist denn überhaupt Fremdwasser? Fremdwasser ist ein Wasser, das in der Kanalisation eigentlich nichts zu suchen hat – es ist aus Bächen oder aus dem Grundwasser eingetreten und daher sauber. Fremdwasser verdünnt also das eigentlich zu klärende Wasser, sorgt dafür, dass die Schadstoffkonzentration geringer wird. Die Schadstofffracht aber bleibt dieselbe.

Wem das jetzt ein bisschen technisch ist, dem hilft vielleicht ein Beispiel aus der Medizin- und Suchtpolitik. Sie erinnern sich sicherlich noch an die Alkopop-Debatte. Dabei ging es darum, dass nicht das Ausmaß der Verdünnung des Alkohols entscheidend ist, sondern welche Menge Alkohol aufgenommen wird. Genau so ist es auch bei den Kläranlagen.

(Heiterkeit und Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der SPD)

Eine Leber ist bekanntlich auch eine Kläranlage.Von daher passt das ganz gut.

Die Bezugsgröße für dieses Abwasserabgabengesetz ist nun einmal die Einleitungskonzentration. Durch einen hohen Fremdwasseranteil, durch einen hohen Anteil sauberen Wassers, der dazukommt, wird eine Verdünnung hergestellt. Das ist aber nicht unbedingt günstig. Denn je mehr es verdünnt ist, umso weniger können die Kläranlagen diese Schadstoffe wieder herausnehmen. Von daher sind wir dafür,dass die Festlegung in § 2a Abs.2 Satz 1 verändert wird und der Höchstwert von 50 v. H. auf 20 v. H. abgesenkt wird.

Nur so schaffen wir überhaupt einen Anreiz, erstens das Wasser reinigungsfähig zu halten und zweitens die Leute dazu zu bewegen, darauf Acht zu geben, dass nicht zu viel Fremdwasser hineinkommt. Denn im Prinzip vermehrt man damit unnötigerweise die zu klärende Menge Wasser, wenn man irgendwelches Bachwasser unkontrolliert hineinlaufen lässt.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Frau Ministerin hat richtigerweise gesagt: Die Abwasserabgabe hat wie alle zweckgebundenen Abgaben die Aufgabe, das Handeln in eine bestimmte Richtung zu lenken. Wer die Gewässer schützt, soll wenig zahlen. Wer sich nicht darum kümmert,zahlt viel.Mit diesem Geld sollen auch Investitionen getätigt werden, um die Abwasserbelastung zu reduzieren.

Jetzt kommen wir auf einen Punkt, der meines Erachtens noch geändert werden muss und wo wir noch Verhandlungsbedarf haben werden. Es ist schon beim letzten Mal unbemerkt geblieben, dass es in diesem Gesetz einen § 3 gibt, der nicht geändert werden soll, der es aber einer namhaften hessischen Firma ermöglicht, ihre Abwasserabgabe stark zu reduzieren,nämlich der Firma Kali + Salz.

(Ursula Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN): Das darf doch nicht wahr sein!)

Doch. – Wir waren uns in der Vergangenheit interfraktionell einig, dass die Werra unbedingt zu sanieren ist. Aber der größte Verschmutzer von Wasser in diesem Lande weit und breit nimmt eine Ausnahmegenehmigung in Anspruch, die dazu führt, dass er kaum Abwasserabgabe zahlen muss.

Es ist zugegebenermaßen eine etwas ältliche Regelung. Unseren Recherchen nach ist das seit 1981 so und erst vor Kurzem ausgelaufen. Aber dort sehen wir unbedingt Handlungsbedarf. Denn wenn man das ernst nimmt, was Sie vorhin gesagt haben, dass derjenige, der Wasser verschmutzt, eine Abgabe zahlen muss, dann müssen wir das Gesetz so strukturieren, dass es auch bei den großen Verschmutzern greift. Kali + Salz ist einer der größten Verschmutzer,und deshalb ist ganz klar:Kali + Salz muss zahlen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege May. – Nächste Rednerin ist Frau Kollegin Schott für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Vorsitzende, meine Damen und Herren! Fünf Jahre, um zu überprüfen, ob ein Gesetz gut ist, ob alles in diesem Gesetz richtig ist oder ob etwas verändert werden muss, ob man etwas herausnehmen sollte, etwas hinzufügen sollte – und kurz vor Ablauf dieser Zeit kriegen wir hier