In zig Genehmigungsentscheidungen hat die Lärmbeeinträchtigung eine Rolle gespielt. Ich erinnere beispielsweise daran,dass wir Landeentgelte genehmigt haben,die natürlich zugrunde gelegt haben, wie hoch die Lärmintensität ist, weil wir die Airlines zwingen wollten, den Lärm zu reduzieren bzw. weniger lärmintensives Fluggerät einzusetzen.Deswegen können Sie doch nicht sagen,dass wir das Thema Lärmbeeinträchtigungen nicht ernst nehmen.
Ich sage an dieser Stelle auch einmal: Sie wissen, dass es ein Lärmschutzprogramm auf freiwilliger Basis gibt. Die Lärmreduzierung wird von Fraport selbst natürlich ernst genommen.Also tun Sie bitte nicht so, als würden wir uns dieses Themas nicht annehmen.
Herr Kollege Frankenberger, mit der Frage: „Sind Sie an den Erkenntnissen dieses Gutachtens nicht interessiert?“, und mit der Art und Weise, wie Sie diese Frage dann für sich beantwortet haben, haben Sie uns unterstellt, wir seien an diesen Erkenntnissen nicht interessiert. – Natürlich sind wir an diesen Erkenntnissen interessiert; und in dem Planfeststellungsbeschluss, den Sie genannt haben, ist eine Vielzahl von Gutachten zur Frage der Lärmbeeinträchtigung und der gesundheitlichen Auswirkungen eingeflossen, unter anderem ein Gutachten von jenem Professor, der jetzt vor Kurzem ein neues Gutachten für den Flughafen Köln vorgelegt hat. Versuchen Sie doch bitte nicht, den Eindruck zu erwecken, als würden wir uns dieses Themas nicht annehmen.
Meine Damen und Herren, die Studie von Herrn Prof. Greiser ist für uns von großem Interesse, und wir werden sehr wohl sehen – –
Wir werden sehen, wie sich die wissenschaftliche Diskussion um dieses Gutachten – hierauf hat Herr Dr. Arnold sehr sachlich hingewiesen – auswirken wird. Dieses Gutachten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht qualitätsgesichert. Bei der Mediation beispielsweise war es Usus, dass jedes Gutachten qualitätsgesichert worden ist. Es findet eine wissenschaftliche Diskussion zu diesem Thema statt. Aufgrund der Diskussion werden wir sehen, welche Schlussfolgerungen zu ziehen sind.
Herr Kollege Frankenberger, wissenschaftliche Gutachten zu diesem Thema haben unter anderem dazu geführt, dass vor nicht einmal drei Jahren das Fluglärmschutzgesetz in Berlin – unter Ihrer Regierungsmitverantwortung; ich erinnere mich, wer damals in Berlin in diesem Bereich Verantwortung getragen hat – geschaffen worden ist. Damals ist das Fluglärmschutzgesetz zustande gekommen und hat den letzten Stand der lärmmedizinischen Wissenschaft zugrunde gelegt. Darin hat der Bundesgesetzgeber sehr genau festgelegt, welches Maß an Fluglärm er für zumutbar erachtet. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse
ist in diesem Fluglärmschutzgesetz eine politische Entscheidung getroffen worden. Die Festlegung dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung bindet die Planfeststellungsbehörde. Sie bindet auch die übrige Verwaltung und die Gerichte.
Da hören Sie weg. – Herr Kollege Frankenberger, wenn Sie hier den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zitieren – und dann zum Thema Revision: das, was wir diskutieren, hat mit der Revisionsentscheidung im Moment überhaupt nichts zu tun –,
dann müssen Sie ihn richtig zitieren. Herr Kollege Schäfer-Gümbel, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat Folgendes gesagt:
Mit der Festlegung der Grenzwerte hat der Gesetzgeber die Planfeststellungsbehörden und die Gerichte weitgehend von der bisher gebotenen intensiven Auseinandersetzung mit der Lärmwirkungsforschung entbunden.
Das heißt, im Fluglärmschutzgesetz hat man gesagt: Wir nehmen auf der Grundlage der Lärmwirkungsforschung bestimmte Werte an. Diese werden im Gesetz kodifiziert, und damit wird der Planfeststellungsbehörde ein Instrumentarium an die Hand gegeben, diese Abwägungsentscheidung nicht individuell und im Einzelfall bis ins letzte Detail herbeizuführen. Das ist auch richtig, weil ich folgender Meinung bin: Der Gesetzgeber muss aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse abstrakt generelle Normen formulieren, die dann im Einzelfall zur Anwendung kommen können.
Die lärmmedizinischen Erkenntnisse sind weiterhin bedeutsam für die Überprüfung und gegebenenfalls die Fortschreibung der Grenzwerte durch den Gesetzgeber...
Das ist das, worauf Herr Müller und Herr Dr.Arnold hingewiesen haben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat also gesagt: „In dieser Frage habt ihr richtig entschieden“,weil wir nämlich die Grenzwerte eingehalten haben. Er sagt gleichwohl – und das füge ich hinzu –: Wenn die Forschung zu anderen Ergebnissen kommt, dann wird das einer Veränderung zugeführt werden müssen.
Herr Frankenberger, jetzt sage ich Ihnen noch etwas. Ich weiß jetzt nicht, wo Sie sind. – Ach, da ist er. Herr Frankenberger, wenn Sie die Ehre hätten, mir zuzuhören.
Der Gesetzgeber auf Bundesebene hat sich selbst auferlegt,im Abstand von zehn Jahren die von ihm festgelegten Lärmgrenzwerte zu überprüfen. Meine Damen und Herren, sehr verehrter Herr Frankenberger, Herr Kaufmann, wenn dieses Gutachten und die wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Gutachtens und dieser Erkenntnisse dazu führen, dass die Lärmgrenzwerte im Fluglärmschutzgesetz nicht ausreichend sind, wird es notwendig sein, dieses Fluglärmschutzgesetz entsprechend zu ändern. Dann haben wir eine Handlungsgrundlage, auf der wir möglicherweise neu entscheiden müssen.
Herr Kollege Frankenberger, es geht mir nicht darum – ich bin in diesem Hause lang genug Abgeordneter –, irgendjemandem das Recht zu nehmen, sich über irgendetwas zu informieren und Anhörungen durchzuführen. Aber der Gang der Angelegenheit ist hier ein anderer. Deswegen beantworte ich Ihre Frage ausdrücklich mit Ja. Wir sind an diesen Erkenntnissen und der Fortentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse natürlich interessiert.Aber der Weg ist nicht der, dass wir hier über eine Anhörung möglicherweise Erwartungen wecken – auf der Grundlage eines Gutachtens –, die ich letztendlich nach einer Beschlussfassung oder Diskussion im Hessischen Landtag gleichwohl nicht verwirklichen würde. Das heißt, ich würde hier einen Erwartungshorizont aufbauen, der besagt, es müssten andere Grenzwerte gelten. Sie gelten aber nicht, weil das Fluglärmschutzgesetz auf der Grundlage früherer Erkenntnisse bestimmte Normen festgesetzt hat. Das ist der Grund, warum ich gesagt habe, dass es keinen Sinn macht, diese Diskussion zu führen.
Meine Damen und Herren, glauben Sie mir und dieser Landesregierung doch allen Ernstes, und nehmen Sie es mir ab,dass die körperliche Unversehrtheit der Menschen ein hohes Rechtsgut ist.
Herr Kollege Kaufmann hat auf die einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes hingewiesen. Ja, aber es macht keinen Sinn, hier über eine Anhörung einen Eindruck zu erwecken, den ich dann möglicherweise enttäuschen muss. Deswegen sage ich sehr wohl: Vielleicht war der Evaluierungszeitraum von zehn Jahren etwas übereilt. Vielleicht ist er falsch, und vielleicht werden wir aufgrund der wissenschaftlichen Diskussionen zu dem Ergebnis kommen, dass das möglicherweise geändert wird.
Ja, es ist richtig: Dieses Gutachten ist von Stellen wie dem Umweltbundesamt unterstützt worden, bzw. es sind Informationen zur Verfügung gestellt worden. Wenn Sie sich die Studie anschauen,dann werden Sie feststellen,dass sie in erster Linie einen Beitrag zur Angemessenheit von Lärmgrenzwerten darstellt. „Zur Angemessenheit von Lärmgrenzwerten“ kann heißen, dass man evaluieren muss und beim Fluglärmschutzgesetz zu anderen Grenzen kommen kann.
Zudem besagt die Studie,dass passiver Schallschutz in der Regel zu einer starken Verringerung von Krankheitsrisiken führe. Gerade diesen passiven Schallschutz hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vorgesehen. Für Genehmigungsentscheidungen über den Betrieb einzelner Flugplätze ist dieser Studie zu wenig zu entnehmen.
Herr Kollege Frankenberger, Sie haben eben krampfhaft versucht, eine Brücke zu der Revisionsentscheidung herzustellen. Für die Genehmigungsentscheidung über den Betrieb einzelner Flugplätze ist der Studie aber nichts zu entnehmen. Das hatte ich gesagt. Sie führt im Übrigen nichts dazu aus, wie viele Flugbewegungen zwischen 23 und 5 Uhr nachts – das ist der Gegenstand der Revisionsentscheidung – von Bedeutung sein könnten.
Letzter Satz. – Ich möchte Ihnen versichern: Sollte es aufgrund des Gerichtsverfahrens zu einer Planergänzung hinsichtlich der Nachtflugregelung kommen, so werden selbstverständlich sowohl die Wertungsentscheidungen im Fluglärmschutzgesetz als auch der aktuelle Stand der Wissenschaft Eingang finden. Das waren die Intention und die Motivation,warum ich gesagt habe:Aufgrund dieses Sachstandes macht es wenig Sinn, dies gegenwärtig zu problematisieren, weil Erwartungen geweckt werden, die möglicherweise nicht erfüllt werden. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Posch, ich habe mich noch einmal zu Wort gemeldet, weil Sie hier verzweifelt versucht haben, den Eindruck zu erwecken, dass die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Studie nichts mit der von Ihnen beschlossenen Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu tun haben. Das ist falsch. Es ist deswegen falsch, weil, wenn Sie in dem Revisionsverfahren neue wissenschaftliche Erkenntnisse einführen müssten und würden, sich natürlich die Begründungszusammenhänge der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht verändern würden, weil Sie Koordinaten verschieben.
Das ist der entscheidende Punkt der Studie, die uns vorliegt. Denn das wesentliche Ergebnis ist Folgendes: Die Studie sagt im Kern, dass es bereits bei 48 dB(A) maximale Effekte gibt. Das ist ein Pegel, den die Autoren der anderen Studien noch für völlig vertretbar hielten. Das ist das Entscheidende dieser Studie.
Wir sollten uns auf das zurückbesinnen, was wir gemeinsam in zehn Jahren im Hessischen Landtag beschlossen haben – gemeinsam heißt an dieser Stelle: Union, Sozialdemokratie und FDP –: dass wir das Mediationsergebnis umsetzen, dass wir die Nachtruhe durchsetzen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Hessen war für Sie hinsichtlich der Bewertung der Abwägung der 17 Nachtflüge eine schallende Ohrfeige. Im Urteil ist Ihnen dezidiert gesagt worden, dass die Abwägung, die zur Zulassung von 17 Nachtflügen geführt hat, eben nicht richtig war, weil das Lärmschutzinteresse der Bevölkerung nicht hinreichend gewürdigt wurde.Wenn Sie jetzt – deswegen wäre die Anhörung so spannend – neue Erkenntnisse einführen würden, wenn Sie das untermauern würden, was Sie vorher als gerichtsfeste Entscheidung deklariert hatten, es mit neuen Argumenten unterfüttern würden, sage ich Ihnen, wird die Revision in einem anderen Licht erscheinen; denn das können sie nicht ignorieren.
Deswegen sage ich Ihnen: Wenn Sie Vertrauen bei der Frage, wieso es zu bestimmten Entscheidungen gekommen ist, zurückgewinnen wollten, wären Sie klug beraten, jetzt eine solche Studie in Auftrag zu geben. Das würde es uns wahrscheinlich erleichtern,vor Gericht zu begründen, warum wir beim Ausbau unter gleichzeitiger Garantie der Nachtruhe Wort halten wollen.Wenn Sie es nicht wollen – Dr. Christean Wagner hat es beim letzten Mal in seiner Rede angelegt, dass es eigentlich eine neue politische Position gibt, die besagt: wir wollen das, was wir zehn Jahre lang versprochen haben, nicht halten –, dann sollten Sie es ehrlich sagen. Aber im Interesse dessen, was wir gemeinsam versprochen haben, wäre es sogar zwingend notwendig, dass Sie diese neuen Erkenntnisse in das Verfahren einbringen. Eine Weigerung Ihrerseits ist nur ein weiterer Beleg dafür, dass Sie sich politisch längst vom Versprechen an die Region verabschiedet haben.