Meine sehr geehrten Damen und Herren, wichtig ist auch der Hinweis, dass Eingriffe nur dann zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation erfasst wird. Das bedeutet, dass der Zugriff auf die Festplatte des Systems im Übrigen,auf das von mir gern so genannte elektronische Gedächtnis, unzulässig bleibt. Eine Onlinedurchsuchung wird es also in Hessen auch in Zukunft nicht geben.
Ich hebe hier ein zweites Thema hervor, das insbesondere von der Opposition hier im Hause eine völlig aberwitzige Überhöhung erfährt. Da wird versucht, mithilfe des einen oder anderen geeigneten Helfers aus der Kommunikationsbranche ein Bild zu stellen, als ob mit unserem ausgewogenen Vorschlag zur Nutzung von Kennzeichenlesesystemen unter klar definierten Eingriffsvoraussetzungen der Rechtsstaat abgeschafft würde. Deshalb ein paar Worte, um die Diskussion auf das zurückzuführen, worum es geht.
Diese Vorschrift, die wir jetzt schaffen, ersetzt die vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene bisherige Bestimmung, die eine anlassunabhängige und äußerst breit angelegte Erfassung der Kennzeichen vorbeifahrender unbescholtener Bürger erlaubte.Vor dieser Regelung hat die FDP von Anfang an in diesem Haus gewarnt. Unsere Befürchtungen sind vom Bundesverfassungsgericht 1 : 1 bestätigt worden, wie ich ohne jede Häme feststelle.
Wichtig für die Kritiker unseres Gesetzentwurfes – soweit sie an der Sache interessiert sein sollten – ist eine ganz andere Feststellung der Verfassungshüter. Diese wäre banal, wenn die Diskussion nicht zeigen würde, dass es vielen nicht klar ist.
Pkw-Kennzeichen haben einen zentralen Zweck: Sie dienen der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs zu Personen und diversen damit zusammenhängenden Fakten. Für letztlich nichts anderes gibt es die, und wenn man sich nicht dazu versteigen will, die Kennzeichnung von Fahrzeugen als unzulässigen Eingriff in die Freiheit zu verstehen, dann kann man auch die zweckentsprechende Nutzung der Kennzeichen mit modernen Hilfsmitteln nicht per se ablehnen.
Meine Damen und Herren, wie immer kommt es darauf an, wo die Grenze gezogen wird. Das haben wir klar geregelt: Ein flächendeckender Einsatz der Kennzeichenlesesysteme ist nicht erlaubt.
Außerdem dürfen keine Bewegungsbilder erstellt werden.Auch die Voraussetzungen für den Einsatz haben wir klar und eindeutig geregelt.
Alle erfassten Kennzeichen und Daten, nach denen nicht zu Recht und mit gutem Grund gefahndet wird, werden nicht gespeichert. Sie werden – das schreiben wir ausdrücklich wörtlich so in das Gesetz – sofort und nicht erst irgendwann, nach der Beurteilung durch einen möglicherweise fehlbaren Menschen, automatisch gelöscht.
Die Situation ist also gerade so,als ob wir eine Gruppe Polizisten mit dem Auftrag an den Straßenrand stellen, nach bestimmten Kennzeichen Ausschau zu halten.
Auch diese Polizisten sehen die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos. Nicht anders ist der Einsatz der Lesegeräte geregelt.Wer etwas anderes behauptet,dem haben wir entweder die Regelungen noch nicht ausreichend erklärt – das wiederholen wir dann gerne noch ein paar Mal –,
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu einigen klaren liberalen Verbesserungen des Polizeirechtes in Hessen will ich nur die Stichworte nennen – für die ausführliche Darstellung fehlt mir leider die Zeit.
Wir sorgen für den Richtervorbehalt bei allen wesentlichen Eingriffen im Rahmen der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, beispielsweise beim Betreten von Wohnungen.
Wir schaffen das Richterband bei der Wohnraumüberwachung, und wir sorgen für einen klaren und eindeutigen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Meine Damen und Herren,des Weiteren sorgen wir dafür, dass die Maßnahme der Rasterfahndung nur noch dann eingesetzt wird, wenn dies auch absolut gerechtfertigt ist,
(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU – Willi van Ooyen (DIE LINKE): Das glaubt Ihnen doch keiner! – Gegenruf des Abg. Holger Bellino (CDU): Natürlich!)
Zu guter Letzt:Wir schaffen etwas, was es bis jetzt im hessischen Polizeirecht überhaupt nicht gab, nämlich den Schutz des Vertrauens für wichtige Berufsgeheimnisträger, die bislang nur im Zusammenhang mit der Strafverfolgung geschützt waren. Meine sehr geehrten Damen und Herren, jetzt schützen wir erstmals im hessischen Polizeirecht das Vertrauensverhältnis nicht nur zu Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten, sondern zu allen Rechtsanwälten und auch zu Journalisten – was auch nicht ganz unwichtig ist.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wiederhole mit meinem Schlusssatz, was ich eingangs sagte und was unbestreitbar den Tatsachen entspricht: Wir schaffen das liberalste Polizeigesetz, das es je in Hessen gegeben hat,
Jetzt bestünde die Möglichkeit, den Änderungsantrag zu begründen, aber mir liegt dazu keine Wortmeldung vor. – Herr Kollege Schaus, bitte.
Wir haben den Änderungsantrag eingebracht, damit er in dieser Debatte schon vorliegt. Lassen Sie mich aber zunächst zur Aussage meines Vorredners, Herrn Greilich, kommen, hier würde das liberalste Polizeirecht geschaffen, das es je in Hessen gegeben habe. Herr Greilich, das kann ich in der Tat ganz und gar nicht nachvollziehen.
Wenn Sie damit gemeint haben,dass Sie als FDP – die sich ab und zu als „Liberale“ bezeichnen – daran maßgeblich beteiligt waren, dann kann ich es nachvollziehen – weiß Gott aber nicht, wenn es um den Inhalt geht.
Die Koalitionsfraktionen haben hier gemeinsam einen sehr umfassenden Gesetzentwurf vorgelegt. Meine Damen und Herren, ich darf Ihnen versichern, dass wir als LINKE Ihren Entwurf sehr sorgfältig prüfen und uns dann auf der Grundlage einer notwendigen Sachverständigenanhörung eine abschließende Meinung bilden werden.
Schon jetzt aber wollen wir auf folgende Gesichtspunkte hinweisen,die wir auch zum Gegenstand der Nr.1 unseres Änderungsantrags gemacht haben, um unsere Sichtweise in das Anhörungsverfahren mit einzubringen.
Herr Greilich hat darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht den § 14 Abs. 5 des HSOG mit der bisher darin geregelten Kfz-Kennzeichenerfassung für verfassungswidrig erklärt hat. Nach Ihrem Entwurf soll aber diese Vorschrift in ihrem vollständigen Wortlaut weiterhin bestehen bleiben.
Deshalb schlagen wir konsequenterweise die Streichung von § 14 Abs. 5 des HSOG vor, um der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folge zu leisten. Diese Vorschrift ist verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 2 Abs. 1, also die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, also die Garantie der Menschenwürde, verstößt. So hat es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11.03.2008 entschieden.
Auch wenn ein Teil dieses Regelungsgehalts in den neuen § 14a übernommen werden soll, so ist dies eine bewusste
Insubordination gegenüber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dies muss korrigiert werden.
Herr Greilich, die neuen Voraussetzungen des § 14a sind nämlich ganz weit gefasst und erlauben faktisch eine umfassende und gegenüber den Betroffenen verdachtsunabhängige Überwachung, die jetzt auch noch ausdrücklich verdeckt erfolgen soll, und nicht nur die Kfz-Kennzeichen, sondern auch – das haben Sie verschwiegen – die Bilder der Insassen der Fahrzeuge enthalten darf. Das ist eine Verschärfung, keine Verbesserung.