Protocol of the Session on May 8, 2012

Damit stelle ich fest, dass die Abg. Herr Bellino, Herr Beuth, Herr Blechschmidt, Herr Honka, Herr Heinz, Frau Hofmann, Frau Faeser und Herr Frömmrich zu Mitgliedern sowie die Abg. Herr Lenz, Herr Müller (Heidenrod), Herr Peuser, Herr Gerling, Frau Wallmann, Herr Siebel, Herr Weiß, Herr Kaufmann zu Nachrückern des Wahlausschusses zur Wahl der richterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs gewählt worden sind – unterschrieben von allen Mitgliedern der Wahlhelfergruppe. Damit ist das Ergebnis bekannt gegeben.

d) Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds im Hauptausschuss

Nach § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags wählte der Hessische Landtag in seiner konstituierenden Sitzung vom 5. Februar 2009 die 18 ordentlichen, die 18 stellvertretenden sowie die 18 weiteren stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses. Durch das Ausscheiden von Herrn Dr. Jürgens aus dem Hessischen Landtag ist die Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds erforderlich.

Mit der Ihnen vorliegenden Drucks. 18/5609 schlägt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abg. Ursula Hammann als stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss vor.

Wir können offen abstimmen. Wird dagegen votiert, dass wir offen abstimmen? – Das ist nicht der Fall. Dann darf ich Sie bitten, mir anzuzeigen, ob Sie diesem Vorschlag folgen. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit stelle ich fest, dass Frau Kollegin Hammann als stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss einstimmig gewählt worden ist. Gratulation.

(Ursula Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN): Danke! – Allgemeiner Beifall)

b) Nachwahl eines Mitglieds und eines nachrückenden Mitglieds des Richterwahlausschusses

Nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes besteht der Richterwahlausschuss aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt werden. Zum Mitglied kann berufen werden, wer zum Landtag wählbar ist. Die Mitglieder müssen im Rechtsleben erfahren sein – § 10 Richtergesetz. Aus der Summe der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimme wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet – § 10 Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes. Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig – § 9 der Geschäftsordnung.

Frau Sorge hat mit Schreiben vom 25. April 2012 gegenüber dem Hessischen Ministerpräsidenten nach § 15a Richtergesetz angezeigt, dass sie auf ihr Amt als nachrückendes Mitglied im Richterwahlausschuss verzichtet. Gleiches hat Herr Dr. Jürgens getan.

Es liegt Ihnen der Wahlvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 18/5606, vor. Weitere Vorschläge werden mir nicht gemacht.

Wird der Wahl durch Handzeichen widersprochen? – Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer dem Wahlvorschlag Drucks. 18/5606 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann stelle ich fest, dass der Wahlvorschlag einstimmig angenommen worden ist und dass Herr Abg. Jürgen Frömmrich Mitglied und der Abg. Frank-Peter Kaufmann nachrückendes Mitglied für den Richterwahlausschuss sind.

c) Nachwahlen für das Kuratorium der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

Nach Nr. 5 der Satzung der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für jede Legislaturperiode ein Kuratorium gebildet, dem neun Abgeordnete angehören, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch den Landtag zu wählen sind.

Frau Kollegin Hölldobler-Heumüller ist dort ausgeschieden, und Herr Kollege Mathias Wagner verzichtet als Stellvertreter auf diese Position. Die Kollegin Osterburg ist aus dem Landtag ausgeschieden, sodass die Nachwahl eines Mitglieds notwendig ist.

Es ist Ihnen der Wahlvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 18/5608, ebenfalls der Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, Drucks. 18/5634, kurzfristig am Anfang der Sitzung auf den Plätzen verteilt worden. Weitere Vorschläge werden nicht gemacht.

Wie mit den Fraktionen abgesprochen, erfolgt die Wahl offen – kein Widerspruch –, wobei jeder Abgeordnete oder jede Abgeordnete für die Wahl insgesamt über eine Stimme verfügt. Der Wahl durch Handzeichen wird nicht widersprochen. Dann stimmen wir ab. Wer dem Wahlvorschlag Drucks. 18/5608, das ist der Wahlvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind

(Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Alle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN! – Heiterkeit bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

16. Wer stimmt dem Wahlvorschlag – –

(Günter Rudolph (SPD): Wer ist dagegen?)

Nein, ich halte nur die Jastimmen fest. Wir bestimmen das Verteilsystem. Ich frage nachher noch etwas anderes. – Wer stimmt Drucks. 18/5634, dem CDU-Vorschlag, zu? – Das sind 45. Wer enthält sich der Stimme? – Das sind die restlichen Mitglieder des Hauses. Damit ist festzustellen, dass aufgrund der Jastimmen für die beiden Listen die entsprechenden Abgeordneten als Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung gewählt worden sind.

e) Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds der Landespersonalkommission

Hier geht es nach § 113 Beamtengesetz darum, sieben Mitglieder und sieben stellvertretende Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Wer jetzt nachgewählt wird, tritt für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, sobald ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Personalkommission ausscheidet – dies zur Information.

Der Abg. Wolfgang Greilich hat mitgeteilt, dass er auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet.

Es liegt ein Wahlvorschlag der Fraktion der FDP, Drucks. 18/5625, vor. Weitere Vorschläge werden nicht gemacht.

Widerspricht jemand der Abstimmung per Handzeichen? – Auch nicht. Wer diesem Wahlvorschlag zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Ist jemand dagegen? – Enthält sich jemand der Stimme? – Somit ist dem Vorschlag einstimmig gefolgt worden, und Herr Kollege Müller (Heidenrod) ist stellvertretendes Mitglied der Landespersonalkommission.

(Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das hätte ich vorher sagen können!)

Wir kommen zu dem, was wir jetzt beraten wollen. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes – Drucks. 18/5539 –

Zur Einbringung des Gesetzes hat Herr Abg. Franz das Wort für die SPD-Fraktion.

(Allgemeine Unruhe – Glockenzeichen des Präsi- denten)

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die SPD-Fraktion bringe ich den Gesetzentwurf zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes ein. Bevor ich zum Inhalt des Gesetzentwurfs Stellung nehme, lassen Sie mich einige grundsätzliche Bemerkungen machen.

Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe von nationaler Bedeutung. Darüber sind wir uns einig, auch darüber, dass Integration überwiegend vor Ort stattfindet und gerade in der Kommune nachhaltig und positiv beeinflusst werden kann.

(Beifall bei der SPD – Allgemeine Unruhe)

Herr Kollege, einen Augenblick. Wir warten, bis Ruhe herrscht.

Dies müssen daher sowohl der Bund als auch die Länder in ihrer Gesetzgebungskompetenz im Blick haben. Im Grunde müssten Bund und Länder alle neuen Gesetze oder Novellierungen dahin gehend bewerten, ob diese integrationsfördernd oder integrationshemmend sind. Alle Gesetze entfalten direkte oder indirekte Wirkungen auf die Lebensverhältnisse und das Umfeld eines jeden Einzelnen, und zwar unabhängig von der nationalen Zugehörigkeit oder weltanschaulicher oder religiöser Einstellung.

(Vizepräsident Lothar Quanz übernimmt den Vor- sitz.)

Man sollte bedenken, dass jeder Fünfte der deutschen Bevölkerung ausländische Wurzeln hat und über 4 Millionen Muslime in Deutschland leben. Daraus erwächst eine hohe Erwartungshaltung an die Gesetzgebung. Das gilt erst recht, da die Länder in ihrer Erklärung „Nationaler Aktionsplan Integration“ hervorheben, dass sie in den kommenden Jahren besondere Anstrengungen unternehmen werden, damit „eine Kultur der Wertschätzung, kultureller und religiöser Vielfalt...“ breiten Raum einnehmen wird.

Dies nimmt unser Gesetzentwurf in exemplarischer Weise auf. Religiöse Überzeugungen, Rituale und Ehrerbietung gegenüber den Toten sind für Muslime von großer Bedeutung. Für diese Mitmenschen und Mitbürger ist die Bestattung in Leinentüchern ein religiöser Akt. Die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Berlin haben bereits gesetzliche Regelungen getroffen.

Unter uns und mit uns in Hessen leben ca. 400.000 Muslime. Das sind Mitbürger, die ebenso wie wir in einem Todesfall um ihre Angehörigen trauern. Wir Sozialdemokraten wollen, dass sie ihre Verstorbenen so bestatten können, wie es ihnen ihr Glaube gebietet.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Janine Wissler und Hermann Schaus (DIE LINKE))

Deshalb schlagen wir folgende Änderungen im Friedhofsund Bestattungsgesetz vor. Wir wollen § 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz um einen neuen Abs. 7 ergänzen, mit dem die Gemeinden verpflichtet werden sollen, „Bestattung ohne Sarg aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen als Ausnahme... zuzulassen und deren Durchführung in der Friedhofsordnung zu regeln...“ Das bedeutet zugleich, dass weitere Änderungen vorgenommen werden müssten.

In dem Gesetzentwurf ist auch eine Regelung vorgesehen, der zufolge der Gemeindevorstand nach der Anhörung des Gesundheitsamtes eine solche Bestattung zuzulassen hat. Das geschieht nach Konsultation der Vertreter der Gesundheitsämter. Wenn von diesen keine Einwände erhoben werden, soll die Genehmigung zu erteilen sein, das also zugelassen werden. Der Gesetzentwurf sieht also vor, dass das nach entsprechender Beschlusslage umgesetzt werden soll.

Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt zur Integration unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger und auch der Muslime mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die gibt es auch. Seine Annahme erfordert jedoch jene Akzeptanz und Toleranz, die für eine weltoffene und friedliche Gesellschaft unabdingbar sind. Das war immer gute Tradition in Hessen. Diese Einstellung wird für die Zukunft unseres Bundeslandes von existenzieller Bedeutung sein. Nicht das Trennende in einer Gesellschaft sollte herausgestellt werden. Vielmehr wollen wir gemeinsam dafür arbeiten, dass das Verbindende zwischen den Kulturen herauskommt.

(Beifall bei der SPD und der Abg. Mürvet Öztürk (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Deswegen haben wir diesen Gesetzentwurf eingebracht. Wir bitten darum, dass die Mitglieder aller Fraktionen in der sich anschließenden Beratung im Innenausschuss diese Debatte konstruktiv verfolgen. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Janine Wissler (DIE LINKE))

Herr Franz, vielen Dank für die Einbringung des Gesetzentwurfs. – Als Nächster spricht Herr von Zech für die Fraktion der FDP.

(Zuruf: Dieter, das war sehr gut!)

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Aufsicht über das Friedhofswesen und die Regelung des Friedhofswesens gehören zur staatlichen Daseinsvorsorge. Dabei steht der Staat im Spannungsfeld zwischen dem immer stärker werdenden Wunsch nach individuellen Bestattungsoptionen und dem Anspruch der Allgemeinheit auf Wahrung der Pietät und der gesundheitsrelevanten Ansprüche an die Bestattung.

Wir sind eine offene Gesellschaft, die sich bereits vielfältig gewandelt hat. Menschen, die teilweise seit vielen Jahren friedlich und akzeptiert unter uns leben, haben mit ihrer Kultur nicht nur ihre Musik, Sprache oder ihre Küche mitgebracht, sondern mit ihrer Religion auch von der hiesigen Norm abweichende Begräbnisbräuche.

Dabei muss die hiesige Tradition nicht notwendigerweise alle Veränderungen ausschließen. Jedoch ist auch nicht auszuschließen, dass eine Anpassung an gewisse Ansprüche der hiesigen Begräbniskultur erfolgen kann, ohne dass die eigene kulturelle Identität dabei zu Grabe getragen werden muss.