Meine Damen und Herren, Gebühren und Abgaben dürfen nicht dazu missbraucht werden, eine verfehlte Finanzpolitik auszugleichen. Gute Kommunalpolitik zeichnet sich nicht durch ständig neue und höhere Gebühren für die Menschen vor Ort aus.
Es ist auch keine Erweiterung der kommunalen Selbstverwaltung, Herr Bauer, wenn man den Kommunen nun die Möglichkeit gibt, zu wählen, ob sie einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge erlassen. Gute Kommunalpolitik zeichnet sich alleine dadurch aus, dass sie zu ei
ner verlässlichen Finanzierung der Kommunen führt und die Einflussnahme der Kommunalaufsicht zurückgedrängt wird.
Dazu gehört auch, dass das Land Hessen im Hinblick auf die beschlossene Schuldenbremse seine Einnahmesituation endlich entscheidend verbessert. Lassen Sie es mich zum Schluss sagen: Sie haben morgen die Gelegenheit, unserem Antrag zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes zuzustimmen und damit auch den Kommunen bei der Finanzausstattung zu helfen. Wir schauen einmal, wie Sie sich dazu verhalten werden. – Vielen Dank.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Das Spektrum kommunaler Abgaben, der Gesetzentwurf, den wir heute als Fraktion einbringen – bewusst als Fraktion einbringen –, ist weitaus mehr als § 11a
und im Übrigen § 11, der auch modifiziert wird. Ich bin es gewohnt, auch bei der HGO-Novelle, dass zum Schluss alles auf das Wesentliche konzentriert wird. Herr Kollege Heinz hat es getan, ich will es auch tun. Es wird weitaus mehr geregelt. Wer das Gesetz aufschlägt, sieht unter „Problem“ und „Lösung“ die Ansätze, die im KAG geregelt sind. Das sind Punkte, die aus Sicht der FDP wichtig sind, die ich hier nur eingangs erwähnen will, damit wir uns nicht verlieren. Im KAG wird das, was seit 1970 unverändert gilt, aktualisiert.
Wichtig ist auch, dass wir ein Gesetz auf den Prüfstand stellen, dass den Kommunen in § 6a ermöglicht wird, Dauerbescheide zu erlassen. Auch das ist ein wichtiger Gesichtspunkt.
Für uns als FDP ist wichtig, obwohl es in der Diskussion fast untergeht: Die Verbraucherrechte werden gestärkt. Die Bürger erhalten das Recht der Einsicht in die Gebührenkalkulation und die Beitragskalkulation. Das gebührenrechtliche Kostenüberschreitungsverbot wird in § 9 Abs. 2 für Verwaltungsgebühren und § 10 Abs. 1 für Benutzungsgebühren festgeschrieben. Das ist ein wichtiger Ansatz aus liberaler Sicht, der hier auch erwähnt werden muss, bevor man sich auf das konzentriert, was Gegenstand der langjährigen Auseinandersetzung ist.
Wenn Herr Schaus darlegt, dass die Situation der Kommunen so ist, wie sie ist, muss ich zugeben, dass ich in den letzten Jahren dazugelernt habe, dass man das KAG nicht allein aus der Sicht des Hochtaunuskreises oder von Kommunen wie Bad Homburg beurteilen kann, die das eingeführt haben oder nicht eingeführt haben, sondern dass auch Dietzenbach ein Beispiel ist, wo der RP sagt: Ihr müsst das tun. – Warum das so ist, und was in Dietzenbach falsch gelaufen ist, dazu brauchen wir, glaube ich, die Landespolitik und die Bundespolitik nicht zu bemühen.
Das Beispiel Dietzenbach zeigt auf, dass bei der Eigenverantwortlichkeit der Kommunen in den letzten Jahren sehr viel falsch gelaufen ist. Beim KAG können wir jetzt
Unterstützung geben. Der Regierungspräsident sagt zu Recht: Ihr müsst etwas tun, denn so geht es nicht weiter. – Das hat dann mit Landes- oder Bundespolitik gar nichts zu tun.
Gleichwohl macht Nordhessen und teilweise auch Osthessen mit Beispielen aus der Vergangenheit deutlich: Eigentümer mit einem Eckgrundstück können sich einer Gebührenforderung ausgesetzt sehen, die sie über die Maßen belastet.
Wir räumen eine Wahlmöglichkeit ein. Am liebsten wäre es uns Liberalen, wenn die Kommunen von dieser Satzungsmöglichkeit überhaupt keinen Gebrauch machen würden. Der bisherige § 11 ist einseitig: Eine Kommune wie Bad Homburg macht davon Gebrauch. Wir meinen allerdings: Wenn eine Kommune das einführen will oder muss, dann ist eine Wahlmöglichkeit gut. Diese Wahlmöglichkeit stellen wir nun her.
Herr Rudolph, in Reaktion auf Sie sage ich sehr deutlich und mache für mich und meine Fraktion geltend, dass hier die liberale Handschrift sehr wohl ersichtlich ist.
Wir kommen gleich auf diesen Punkt. Ich gebe Ihnen gerne die Synopse, wenn Sie nicht verstehen, welches der Unterschied zwischen Ihrem Gesetzentwurf und unserem ist.
Ich muss Ihnen aber recht geben: Auch ich habe es mir für diese Rede aufbereiten lassen, denn es wird immer wieder gesagt, die SPD will das Gleiche. Nein, die SPD will nicht das Gleiche. Sie macht etwas, von dem Koblenz gesagt hat, dass es so nicht geht.
Auch wenn hier „Quatsch“ gesagt wird: Das Einzige, was ich in meinen Redebeiträgen im letzten Jahr konsequent gesagt habe, ist: So geht es nicht. Wenn man es schon macht, dann muss man es anders machen. Wir machen es anders.
Der Ansatz ist doch nicht, einfach zu sagen, wir machen das jetzt so, sondern wir geben hier – und deswegen wird die Rechtssicherheit auch nochmals durch die Kommunen geprüft werden – den Kommunen eine Möglichkeit, durch Satzung das zu bestellen, was für den Anlieger von Vorteil ist – und eben nicht, wie es die SPD haben will und was Koblenz angegriffen hat, die Abgaben auf jeden Fall unisono der Masse zu oktroyieren.
Da gibt es die entsprechende Rechtsprechung von Koblenz und von anderen Landesverfassungsgerichten. Es gilt, den Vorteil herauszuarbeiten. Dann liegt es in der Satzungshoheit der Kommune, das Prinzip zu berücksichtigen, damit die Regelung vor Gericht Bestand hat. Hier
Da mögen Bad Homburg, Dietzenbach oder Bad Hersfeld sehr unterschiedlich aufzufassen sein, und da kann es zu unterschiedlichen Gemengelagen kommen. Aber dieses Wahlrecht werden die Kommunen jetzt haben.
Deshalb begrüße ich das außerordentlich: Diese Anhörung war eine gute Unterstützung, ebenso die Überlegung des Ministeriums. So können wir hier einen Fraktionsentwurf von CDU und FDP einbringen. Auch aus Anwaltssicht – ich habe in diesem Bereich schon gearbeitet – sage ich: Man kann erkennen, dass wir als Fraktion hier mitwirken konnten. Das ist ein wirklicher Koalitionsentwurf. Er trägt dem Rechnung, dass die CDU eine Veränderung haben will, aber es werden die Bedenken der FDP mit aufgenommen, und wir haben mit dem Wahlrecht der Kommunen eine faire Lösung gefordert.
Im Hinblick auf den SPD-Entwurf sage ich: Nicht anders ist die Äußerung vom Kollegen Blum aus dem letzten Jahr zu werten, der gesagt hat: So geht es nicht, so ist das verfassungsrechtlich nicht handhabbar.
Sie wollen die Herstellung von Wegen und Straßen mit wiederkehrenden Beiträgen erfassen – das wollen wir nicht. Das zeigt die Synopse auf.
Wir haben ausdrücklich dargetan, dass der besondere Vorteil – nämlich die Inanspruchnahme durch den Anlieger – von uns ermöglicht wird. Das habe ich schon eingangs dargestellt. Das machen wir in Abs. 2, im Unterschied zu Ihrem Gesetzentwurf, indem wir einen räumlichen funktionalen Zusammenhang verlangen. Dazu gibt es eine Aufzählung von Beispielen. Das kann insbesondere bei Ortsteilen oder Ortsbezirken oder innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten sein. Wir meinen, das hat eine Chance, vor Gericht zu bestehen, wenn die Satzung das in dieser Weise regelt. – Das ist der Unterschied zum SPD-Entwurf.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Transparenz für den Bürger. Die Bildung der Abrechnungsgebiete ist zu begründen. Hier hat Dietzenbach als Beispiel Vorarbeit geleistet. Diese Begründung ist der Satzung beizufügen, damit der Bürger versteht, was da passiert.
Wir werden eine Möglichkeit schaffen, dass die Kommunen auf jeden Fall eine Übergangsregelung erlassen müssen – keine Kannbestimmung, wie im SPD-Entwurf, sondern sie müssen das tun.
Bei den zu regelnden Zeiträumen haben wir statt 20 Jahren für die entstehende Beitragspflicht 25 Jahre genommen und auch eine Mindestfrist für Überleitungsregelungen von fünf Jahren vorgesehen. Das ist nach unserer Meinung wichtig, um in Anbetracht der Koblenzer Rechtsprechung – im Unterschied zur SPD – zu gewährleisten, dass das bestandskräftig ist.
Sie haben kein Wort zu § 11 verloren. Wir haben uns mit diesem § 11 beschäftigt und modifizieren ihn. Wir schaffen die Möglichkeit der Ratenzahlung.
Herr Präsident, das ist mein Abschlusssatz: Eben daraus wird deutlich, dass sich die Kommunen, wenn sie müssen oder wollen, nicht auf § 11a – wiederkehrend – konzentrieren müssen, sondern wie bisher von § 11 Gebrauch machen können, weil die Möglichkeit der Ratenzahlung dort geregelt ist. Aus unserer Sicht ist das ein total liberaler Ansatz. Wir als FDP tragen diesen Kompromiss mit und sind froh, als CDU/FDP-Koalition diesen Gesetzentwurf eingebracht zu haben. Er hat die Chance, bestandskräftig zu werden, wenn die Kommunen das in der Satzung realisieren, was wir hier vorgeben. – Schönen Dank.