Protocol of the Session on September 22, 2005

Sie haben Recht. Es ist die Bundesagentur für Arbeit. – Das ist eines der wesentlichen Problemfelder. Denn dort hatten wir qualifizierte und gut ausgebildete Frauen, die umgeschult wurden. Sie sind in dem Beruf geblieben. Sie hatten nicht das Syndrom, dass sie nach kurzer Zeit wieder ausgestiegen sind, weil sie sehr gefestigt waren und wussten, auf welche Schwierigkeiten und psychischen Belastungen sie sich mit diesem Beruf einlassen. Es ist eines der großen Probleme, mit denen sich die Einrichtungen und auch die Schulen nun herumschlagen müssen, dass dieser Teil, der vom Bund gefördert worden ist, jetzt wegfällt.Wir versuchen zwar,das dort,wo es möglich ist,zu ersetzen, aber das werden wir als Land nicht schaffen können.

Es gibt insofern einen sehr weiten Bereich, den wir gemeinsam im Ausschuss diskutieren können. Das geht bis hin zu dem Thema Barrierefreiheit bei Geräten – vom Fernseher bis zum Handy. All das sind Themen, die wir z. B. gemeinsam mit der Technischen Universität in Darmstadt aufgegriffen haben. Dort wurden Projekte gestartet und Informationsmaterial erstellt, um gemeinsam in diesem Bereich stärker tätig zu werden.

Die Politik für ältere Menschen ist ein ganz wichtiger Bestandteil. Wie es die Enquetekommission herausgearbeitet hat, wird er in Zukunft immer größere Bereiche unseres Lebens bestimmen. Es geht darum, sich frühzeitig darauf einzustellen. Dafür ist bei uns das Thema Wohnformen vom genossenschaftlichen Wohnen bis hin zum Thema der Barrierefreiheit der eigenen Wohnung das entscheidende Thema, mit dem wir die Menschen darauf vorbereiten müssen, dass sie im Alter tatsächlich selbstbestimmt leben können. Wenn wir das im Ausschuss weiter diskutieren, kommen sicher auch Themen wie Integration von Migranten mit dazu, ebenso wie kultursensible Altenpflege.All das sind Projekte, die wir auf den Weg gebracht haben.Ich denke,wir sind dort sehr weit gekommen.Aber es gibt sicher auch ein breites Feld, das wir im Ausschuss noch gemeinsam diskutieren können.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. – Meine Damen und Herren, es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

Es ist vorgeschlagen worden, dass beide Anträge, der Antrag der CDU,Drucks.16/4399,und der Dringliche Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 16/4443, an den Sozialpolitischen Ausschuss, aber auch mitberatend an die Enquetekommission „Demographischer Wandel“ überwiesen werden.

(Reinhard Kahl (SPD): Einverstanden!)

Es gibt keinen Widerspruch.

Damit rufe ich Tagesordnungspunkt 7 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken und anderer Vorschriften – Drucks. 16/4390 –

Zur Begründung hat Herr Staatsminister Corts das Wort. Die Redezeit beträgt 15 Minuten.

(Dr. Franz Josef Jung (Rheingau) (CDU): Nicht zwingend!)

Ich habe Sie verstanden, Herr Vorsitzender.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Die Landesregierung hat am 12. September 2005 den vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken und anderer Vorschriften gebilligt und die Einbringung in den Hessischen Landtag beschlossen, die ich heute vonehme.

In den Gesetzentwurf sind die Ergebnisse der Anhörung zum Regierungsentwurf vom 24. Juni 2005 eingeflossen. Auch der Medizinausschuss des Wissenschaftsrates ist mit dem Gesetzentwurf befasst worden. Mit dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform im Hinblick auf die geplante Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen-Marburg geschaffen werden. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, auch bei einem privatisierten Universitätsklinikum die Freiheit von Forschung und Lehre institutionell abzusichern.

(Beifall bei der CDU und bei Abgeordneten der FDP)

Ebenso muss die ordnungsgemäße Krankenversorgung der Bevölkerung in der Region sichergestellt bleiben.

(Beifall bei der CDU)

Sowohl die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre als auch die Funktionsfähigkeit eines Krankenhauses der Maximalversorgung setzen voraus, dass der Betrieb eines Universitätsklinikums wirtschaftlich geführt werden kann.Auch bei einem Universitätsklinikum in öffentlich-rechtlicher Rechtsform können Verluste nicht auf Dauer aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Deshalb dieser Schritt.

Es ist deshalb – dies ist die große Herausforderung an die Gestaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen – ein angemessener Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen herbeizuführen.

Als Folge der Privatisierung unterliegt das Universitätsklinikum nicht mehr den landesgesetzlichen Regelungen, soweit ihnen bundesgesetzliche Regelungen, etwa des Gesellschaftsrechts, vorgehen. Der Landesgesetzgeber muss aber vor allem die erforderlichen Vorgaben für die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre bestimmen. Er muss insbesondere das Zusammenwirken zwischen Universität und Universitätsklinikum regeln. Dies alles wird in den mit dem strategischen Partner abzuschließenden Vertragswerken im Einzelnen zu vereinbaren sein.

Zwischen der Aufgabenstellung eines Universitätsklinikums in privater Rechtsform und eines Universitätsklinikums in herkömmlicher öffentlich-rechtlicher Rechtsform gibt es keinen Unterschied. Nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 25a Abs. 1 des Uniklinikgesetzentwurfs unterstützt das Universitätsklinikum den Fachbereich Medizin bei der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Es hat dabei die der Universität nach Art. 5 Abs. 3 eingeräumte Wissenschaftsfreiheit zu wahren.

Wir alle wissen, dass dies in der Anhörung zum Vorschaltgesetz eine besondere, eine kontroverse Rolle gespielt hat. Dabei sind vielfältige, auch verfassungsrechtliche Be

denken vorgebracht worden. Die Landesregierung ist der Überzeugung, mit dem Gesetzentwurf und den vorgesehenen vertraglichen Regelungen Lösungen gefunden zu haben, die die Belange von Forschung und Lehre voll gewährleisten.

(Sarah Sorge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Immerhin haben Sie das Problem inzwischen anerkannt!)

Lassen Sie mich einige dieser Regelungen kurz darstellen. Zur Absicherung der Belange von Forschung und Lehre im Bereich der klinischen Medizin gelten für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform verfahrensrechtliche Vorgaben, insbesondere für den Fall, dass das Land die Mehrheit der Geschäftsanteile eines Universitätsklinikums an einen Dritten veräußert. Es wird durch vertragliche Regelungen gewährleistet werden, dass die Verantwortung des Fachbereichs Medizin für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für die Verwendung der Landesmittel für Forschung und Lehre erhalten bleibt. Die Belange von Forschung und Lehre sind auch im laufenden Betrieb des Universitätsklinikums zu beachten.

Um diesen jetzt im Entwurf vorliegenden gesetzlichen Anforderungen zu genügen, soll beispielsweise durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag den Dekanen eine beratende Stimme in der Geschäftsführung eingeräumt werden. Außerdem wird als ein besonderes Gesellschaftsorgan eine ständige Kommission für Belange von Lehre und Forschung gebildet. Die von dem Universitätsklinikum gegenüber der Universität für Forschung und Lehre zu erbringenden Leistungen und die hierfür zu erstattenden Kosten sind in einem Kooperationsvertrag zu vereinbaren.

Sollte der strategische Partner seine Pflichten verletzen, sind Sanktionsregelungen vorgesehen, die bis zur Einziehung der Geschäftsanteile durch das Land und den Heimfall der in Erbpacht überlassenen Grundstücke und Gebäude reichen. Dies bedeutet nichts anderes als die Beendigung der Trägerschaft.

Meine Damen und Herren, die auf der Grundlage der im Gesetzentwurf dargestellten Rahmenbedingungen verhandelten Ergebnisse werden, wie ausgeführt, in einem umfassenden Vertragswerk verbindlich geregelt. Dies gilt zum einen zwischen Land und Universitätsklinikum sowie seinem Mehrheitsgesellschafter und zum anderen zwischen den Universitäten und dem Universitätsklinikum.Dabei müssen im Verhältnis zum Land insbesondere die vom Klinikum nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung, die Übertragung sonstiger öffentlicher Aufgaben wie etwa der Betrieb der Krankenpflegeschulen und die Rechte des Landes als Minderheitsgesellschafter mit dem Bieter einvernehmlich festgelegt werden.

Den Medizinfachbereichen sind gegenüber dem Universitätsklinikum umfassende Informationsrechte vertraglich zu sichern. Für die im Kooperationsvertrag zwischen Universitätsklinikum und den Universitäten zu vereinbarenden Leistungen sind im Sinne eines Einkaufmodells Preise festzulegen, sodass die Budgetverantwortung von Universität und Fachbereich für den Landeszuschuss für Forschung und Lehre sichergestellt ist.

Parallel zu den Vertragsverhandlungen mit den Bietern – das ist sehr wichtig – werden die sich abzeichnenden Eckpunkte im Vertragswerk mit dem Wissenschaftsrat rückgekoppelt mit dem Ziel, einen auch aus Sicht des Wissen

schaftsrates essenziell bedeutsamen und angemessenen Interessenausgleich zwischen den Belangen von Lehre und Forschung einerseits und einem wirtschaftlich geführten Klinikumsbetrieb andererseits zu erreichen.

Des Weiteren wird die Zusammenarbeit zwischen dem Universitätsklinikum und den Universitäten bei Berufungsverfahren näher ausgestaltet.Die Letztentscheidung im Berufungsverfahren bleibt aus verfassungsrechtlichen Gründen selbstverständlich auch bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Darüber hinaus erfüllt das Universitätsklinikum die Aufgaben nach dem Kooperationsvertrag mit den Universitäten als beliehener Unternehmer. Es unterliegt insoweit der Rechtsaufsicht des Ministeriums.

Für die Konfliktregelung zwischen Universitätsklinikum und Universität ist wiederum eine Schlichtungskommission gesetzlich vorgesehen, die mit Vertretern der Universitätsleitung, der Fachbereiche und des Landes einerseits sowie mit Vertretern des Universitätsklinikums und seinem Mehrheitsgesellschafter andererseits paritätisch besetzt ist. Den Vorsitz führt eine auf Vorschlag des Wissenschaftsrates vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Mehrheitsgesellschafter des Universitätsklinikums gestellte Persönlichkeit. Deren Stimme ist wiederum bei Stimmengleichheit ausschlaggebend. Bei der Entscheidung der Schlichtungskommission ist ein angemessener Ausgleich zwischen den grundgesetzlich geschützten Interessen beider Seiten sicherzustellen.

Ich erwähne dies alles, um deutlich zu machen, wie auf verschiedenen Regelungsebenen die Einzelregelungen kodifiziert zusammenwirken, damit die Belange von Forschung und Lehre und vor allem ihre Freiheiten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gesichert sind.

Im Vorfeld der Privatisierung sind vielfach Ängste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geäußert, aber auch geschürt worden. Ich stelle deshalb klar: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das wissenschaftliche Personal und einige noch im Beamtenverhältnis stehende nicht wissenschaftliche Beschäftigte im Landesdienst bei der Universität verbleiben. Sie werden für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung oder der Verwaltung dem Universitätsklinikum gestellt. Für die Interessenvertretungen der im Universitätsklinikum in privater Rechtsform tätigen Beschäftigten im Landesdienst wurde eine personalvertretungsrechtliche Sonderregelung getroffen, um eine Harmonisierung mit dem bundesrechtlich vorgegebenen Betriebsverfassungsgesetz zu erreichen und um als Folge des Auseinanderdriftens von Bundesrecht und Landesrecht entstehende Lücken der Interessenvertretung möglichst zu schließen.

Die von der Landesregierung zur Sicherung der Rechte der Beschäftigten aufgestellten Rahmenbedingungen – d. h. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis Ende 2010 sowie Gewährleistung einer mindestens der Versicherung bei der VBL adäquaten Altersversorgung – sind zwingende Vorgaben innerhalb des Konzeptwettbewerbs der Bieter.

(Sarah Sorge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wo steht das im Gesetzentwurf?)

So weit zu den Änderungen des eingebrachten Gesetzentwurfs. – Vielleicht noch abschließend ein Satz zum Transaktionsverfahren. Da befinden wir uns absolut im

Zeitplan, sodass wir das wahrscheinlich fristgerecht umsetzen können. – Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die Aussprache. Für die FDP-Fraktion hat Frau Kollegin Beer das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, die FDP will, dass die Privatisierung, die für das Universitätsklinikum Gießen und Marburg angestrebt wird, erfolgreich ist.

(Beifall bei der FDP)

Genau das war der Grund,warum wir uns in der Beratung des Fusionsgesetzes so engagiert haben, warum wir hier die Fehler, die von der Landesregierung gemacht wurden, aufgezeigt haben, nämlich nicht, um die Privatisierung zu torpedieren, wie es auf der anderen Seite des Saales beabsichtigt ist, sondern um sicherzustellen, dass die Landesregierung die Privatisierung nicht in den Sand setzt.

(Michael Siebel (SPD): Keine Schärfe!)

Nun haben wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Anpassung des Universitätsklinikengesetzes an die Auswirkungen der von Ihnen allein beschlossenen Fusion Gießen/Marburg auf dem Tisch liegen und müssen hier die Auswirkungen der beabsichtigten materiellen Privatisierung berücksichtigen.

Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, es muss schon darauf hingewiesen werden, dass die CDU, dass die Landesregierung diese Anpassung im Uniklinikengesetz vor allem auch deshalb braucht, weil sie die Absicherung der Freiheit von Forschung und Lehre nach der Privatisierung im Rahmen des Fusionsgesetzes versäumt hat.Dies haben die Beratungen damals klar ergeben.

(Beifall bei der FDP und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Aber um auf diesen Punkt zu kommen: Die Absicherung der Freiheit von Forschung und Lehre, die Gewährleistung der Recht aus Art.5 Abs.3 Grundgesetz,ist der wichtigste, der sensibelste und vor allem der schwierigste Punkt,den wir in den Beratungen vor uns haben.Herr Minister, es wird die Schlüsselfrage sein – aber da wende ich mich auch an die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –, ob wir diese Absicherung der Freiheit von Forschung und Lehre so hinbekommen, dass ein privater Investor sich trotzdem erfolgreich engagieren kann – erfolgreich für die Krankenversorgung in Mittelhessen, für Forschung und Lehre, für das Unternehmen und für seine Mitarbeiter.

Daher werden wir, die FDP-Fraktion, genau diesen Punkt in der Anhörung besonders kritisch beleuchten. Denn, Herr Minister – das muss ich deutlich herausstreichen –, bislang fällt auf, und Sie haben es eben in Ihrer Einbringungsrede aufgegriffen: Das Ziel der Absicherung der Freiheit von Forschung und Lehre wird zwar an mehreren Stellen im Gesetzentwurf erwähnt. Wie dies aber im Detail zu erfolgen hat, ist hinreichend unkonkret.