Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich glaube, in einem sind wir uns einig, nämlich darin, dass die Zahl der Organspenden zu niedrig ist.Auf den Wartelisten stehen viele Menschen, die auf eine Transplantation hoffen. Wir müssen die Kliniken stärker sensibilisieren, aber auch die Aufklärung in der Bevölkerung voranbringen.
Frau Sozialministerin Lautenschläger hat die vorgesehenen Änderungen vorgestellt. Ich will dies nicht wiederholen. Wir müssen also die wesentlichen Punkte angehen. Erstens müssen wir die Bereitschaft der Bevölkerung zur Organspende stärken. Deswegen sind sachliche Informationen und die Aufklärung der Bevölkerung immens wichtig. Zweitens müssen wir die Bereitschaft der Krankenhäuser zur Mitwirkung erhöhen.
Ich glaube, dass wir im Hinblick auf das Transplantationsgesetz ein großes Maß an Übereinstimmung haben. Unsere Auffassungen mögen sich in Nuancen voneinander unterscheiden. Dies werden wir im Ausschuss miteinander besprechen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Damit sind wir am Ende der ersten Lesung. – Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz, Drucks. 16/5944, soll an den Sozialpolitischen Ausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen werden. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften – Drucks. 16/5945 –
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dieser Gesetzesvorlage werden Änderungen am Ausführungsgesetz nachvollzogen. Sie alle wissen – in der kurzen Zeit will ich nicht näher darauf eingehen –, dass nicht nur bundesgesetzliche Regelungen von der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe betroffen waren, sondern dass auch Landesgesetze gemacht werden mussten und dass die beteiligten Gebietskörperschaften erst einmal Verwaltungen aufzubauen hatten.
Inzwischen sind zu den Bundesgesetzen mehrere Fortentwicklungsgesetze hinzugekommen. Aber auf der landesrechtlichen Ebene zeigt sich nach und nach, an welchen Stellen Änderungsbedarf an dem eigenen Ausführungsgesetz besteht.
Dabei geht es vor allem um Anregungen, die die organisationsrechtlichen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, der optierenden Kommunen, der Arbeitsgemeinschaften, aber auch der Sozialhilfeträger betreffen. Von dort haben uns verschiedene Anregungen erreicht, die wir mit diesem Gesetzentwurf umsetzen wollen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass diese Träger als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert werden. Ich will Ihnen ganz kurz einige Gründe nennen,aus denen wir diese Möglichkeit schaffen und warum wir diese Änderungen durchführen.
Im Gegensatz zu anderen Landesrechten enthielt das hessische Landesrecht bisher keine weitergehenden Regelungen darüber, in welcher Rechtsform optierende Kommunen oder Kommunen insgesamt, aber auch die Arbeitsgemeinschaften die ihnen obliegenden Aufgaben vollziehen können. Dort wollen wir nun die Möglichkeit eröffnen, auf die Organisationsform der Anstalt des öffentlichen Rechts zurückzugreifen. Das hat folgenden Vorteil. In dieser Rechtsform kann eine größere Selbstständigkeit gewährt werden als bei Regie- und Eigenbetrieben. Hinsichtlich der Flexibilität und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist aber eine Anstalt des öffentlichen Rechts einer GmbH sehr vergleichbar.
Der Vorteil für die kommunale Ebene – deswegen wurde auch der Wunsch von der kommunalen Ebene vorgetragen – liegt insbesondere darin, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden kann, beispielsweise der Dienstherren- und der Satzungsbefugnis. Nicht ganz unerheblich und sicher auch ein ganz wichtiger Punkt für eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber der GmbH oder der gGmbH ist die Möglichkeit, Betreuungsleistungen als Hoheitsträger zu erbringen und dabei unternehmerisch tätig zu sein, jedoch von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Das ist ein Vorteil, den die Träger dort natürlich erkennen, und deswegen sagen sie, sie wollten diese Option im hessischen Landesrecht verankert haben. Das haben wir mit diesem Gesetzentwurf aufgegriffen. Ich würde mich freuen, wenn er auch die Zustimmung der Fraktionen in diesem Hause fände.
Wir kommen nun zur Aussprache. Die Redezeit beträgt fünf Minuten pro Fraktion. – Erste Rednerin ist Frau Fuhrmann für die SPD-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die im letzten Jahr in Kraft getretene sogenannte Hartz-IV-Reform war die bedeutendste Sozialreform in der Bundesrepublik. Es ist das Verdienst der ehemaligen sozialdemokratisch geführten Bundesregierung, dass sie den jahrzehntelangen Reformstau, den die Regierung Kohl und die FDP verursacht haben
Die umwälzenden Veränderungen, die die von der Reform betroffenen Behörden überall schultern mussten, waren sehr beträchtlich. Das muss ich ganz ehrlich sagen. Sie sind fast überall abgeschlossen; zumindest steht das Grundgerüst.
Meine Damen und Herren, die Länder haben zu Bundesgesetzen Ausführungsgesetze zu erlassen. Diese können unterschiedlich ausfallen. Das ist in unserem föderalen Staatswesen so. Dass allerdings die Hessische Landesregierung ein solches Ausführungsgesetz nicht so nennt, sondern eigenwillige Namensgebungen bevorzugt, ist kein normaler Vorgang, sondern entstammt eher der bereits vorhin erwähnten „Metzschen Sprachfabrik“.
Meine Damen und Herren, die jetzt vorgelegten Änderungen des sogenannten Offensivgesetzes – zu Deutsch: es ist ein Ausführungsgesetz zum SGB II und zum SGB XII – werfen allerdings für meine Fraktion jede Menge Fragen auf. Die wollen wir in der Anhörung mit den geladenen Experten zunächst intensiv diskutieren.
Sicherlich ist es sinnvoll, zu überprüfen, inwieweit mögliche Rechtsformänderungen größere Handlungsspielräume eröffnen können. Ich muss allerdings sagen, das erscheint uns überlegenswert, aber wir haben zu diesem Thema noch sehr viele Fragen.Wir melden jetzt schon Bedenken an, wenn es um die generelle Ausgliederung kommunaler Aufgaben geht. Ich bin ganz sicher: Dies würde dazu führen, dass sowohl die Kommunalparlamente als auch das Landesparlament keine oder kaum noch Kontrollmöglichkeiten hätten.
Die schon jetzt nur äußerst spärlich fließenden Informationen über die Tätigkeit in diesem für die Landespolitik wichtigen Bereich – nämlich der Arbeitsmarktpolitik in Hessen – würden vermutlich völlig zum Erliegen kommen. Ich muss nur daran denken, dass die Große Anfrage der SPD-Landtagsfraktion zum Thema Umsetzung von Hartz IV in Hessen dazu führte, dass praktisch keine der gestellten Fragen beantwortet werden konnte. Ich sage Ihnen: Das werden wir nicht dulden, und dem werden wir auch keinen Vorschub leisten. Wir werden dafür sorgen, dass sich das nicht noch verstärkt.
Der in Ihrem Gesetzentwurf vorgesehene Bericht nach § 123a HGO reicht unseres Erachtens dazu eindeutig nicht aus.
Meine Damen und Herren, darüber hinaus scheint es uns, als solle hier wieder einmal nach dem nie bewiesenen Prinzip gehandelt werden, privat sei besser. Konkret heißt das, dass vermutlich billiger gehandelt werden soll. Denn der Kern des Gedankens ist anscheinend die Umgehung von Tarifverträgen. Jedenfalls findet sich im Gesetzent
wurf keine einzige Regelung, welche die Überleitung der Beschäftigten der Behörden regeln soll.Auch dies werden wir in der Anhörung sehr kritisch nachfragen. Schon heute kann ich Ihnen sagen: Mit der SPD gibt es keine Aushebelung von Tarifverträgen in irgendeiner Form.
Meine Damen und Herren, problematisch erscheint mir auch die Frage, inwieweit wir tatsächlich wollen, dass Verwaltungsakte von privaten Dritten erlassen werden. Über diese Frage sollten wir nicht ohne Weiteres hinweggehen. Auch das werden wir in der Anhörung sehr genau nachfragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für meine Fraktion mit diesem vorgelegten Gesetzentwurf vorläufig jede Menge Fragen verbunden sind.Wir werden darauf achten, dass angesichts der sehr großen Zahl von Gesetzen, die jetzt sehr spät im Jahr eingebracht und, zusammen mit der Haushaltsberatung, noch alle vor Jahresende durchgezogen werden sollen, genügend Zeit bleibt, um diese wichtigen offenen Fragen in Anhörungen zu klären. Ich glaube, das sind wir sowohl den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch den betroffenen Menschen eindeutig schuldig. – Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Diesem Gesetzentwurf, wie er momentan vorliegt, stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber. In der Tat sehen wir aber auch noch einige Risiken, die zu klären sind.
Die Arbeitsmarktreform, die populär unter Hartz IV verstanden wird, wurde von der rot-grünen Bundesregierung aktiv mitgestaltet. Sie sieht vor, dass die Zugangschancen für Langzeitarbeitslose zum ersten Arbeitsmarkt durch umfangreiche Betreuung, passgenaue Hilfsangebote und eine effektive Vermittlung verbessert werden sollten. Für uns GRÜNE besteht dieses Ziel nach wie vor.
Genauso klar ist, dass wir für dieses Land – das Land Hessen – eindeutig mehr passgenaue und qualifizierte Beratung brauchen, um die sozialen Probleme der Langzeitarbeitslosen zu lösen: in den Jobcentern, den ARGEN und den optierenden Kommunen.
Insofern passt sich dieser Gesetzentwurf durchaus einer Problemlage an. Sie lautet:Vor Ort, in den ARGEN, aber auch bei den Optionskommunen gibt es tatsächlich alltägliche Probleme bei der Umsetzung von Hartz IV. Ich nenne dafür ein Stichwort, das hier vordringlich ist: die Personalgestellung – wie das so schön gestelzt heißt.
Ich gehöre dem Aufsichtsrat der Rhein-Main-Jobcenter GmbH an. Dort habe ich erlebt, was es bedeutet, Menschen, die vom Sozialamt, und solche, die vom Arbeitsamt betreut werden, zusammenzuführen. Da sie dabei aber unterschiedlichen Dienstherren unterstehen und ein Dritter dann vor dem Problem steht, was er wem anweisen darf, hat das unter anderem dazu geführt, dass es schwierig ist, schnell und zügig Hartz IV umzusetzen. Das wiederum hat dazu geführt, dass bei der Vermittlung, der Beratung und der Qualifizierung der Langzeitarbeitslosen
Wenn mit diesem Gesetzentwurf erreicht wird – und da wiederhole ich die Position der Fraktion der GRÜNEN –, dass zu der Organisationsform der Optierer oder der Arbeitsgemeinschaft nun eine dritte hinzukommt – nämlich die Anstalt des öffentlichen Rechts –, und wenn damit tatsächlich das Ziel erreicht wird, effektiver zu arbeiten, wenn den Geschäftsführern vor Ort die Möglichkeiten gegeben werden, schnell Instrumente der Arbeitsmarktreform einsetzen zu können, dann hat dieser Gesetzentwurf positive Auswirkungen. Dann muss er auch so mitgetragen werden.
Das werden wir in der Anhörung prüfen. Es wird eine schriftliche Anhörung geben, und Sie wollen uns auch die Unterlagen der Regierungsanhörung zur Verfügung stellen. Wir werden die Rückmeldungen prüfen. Nach dem, was wir heute wissen, sind das durchaus positive Rückmeldungen.
Die Risiken, die es dabei gibt, sind in der Tat zweifach. Erstens die Transparenz: Wird es nach wie vor möglich sein, bei den Anstalten des öffentlichen Rechts auch die Informationen zu bekommen, die wir benötigen? – Frau Lautenschläger, Sie wissen besser als ich, dass wir noch heute den Zahlen und Daten der Optierer hinterherlaufen; jedes Mal, wenn wir eine Anfrage starten, stehen wir vor einem weißen Blatt Papier.Dieses Problem muss man unter Umständen in diesem Gesetzentwurf mitlösen – Stichwort Transparenz.
Das zweite Stichwort ist die Einflussnahme. Sie sprechen hier von einer Privatisierung. Ich habe da einen anderen Begriff, denn eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist für mich nicht die pure Privatisierung. Wenn es in der Tat sichergestellt bleibt – und das bleibt es auch –, dass Einflussnahmen politischer Art über die Kommunalparlamente,in diesem Fall dann die Kreistage,möglich sind und die Transparenz sichergestellt bleibt, dann werden wir mit diesen Anstalten des öffentlichen Rechts zukünftig tatsächlich eine neue Organisationsform haben, die es den Langzeitarbeitslosen ermöglicht, schnell und zügig beraten zu werden, Hilfe zu bekommen, wenn es um Qualifizierung und Wiedereingliederung geht.Wenn das alles erreicht werden kann, dann soll dieser Gesetzentwurf von uns mitgetragen werden.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute sprechen wir über die erste Änderung des Ausführungsrechts, das den Rahmen für neue organisationsrechtliche Handlungsspielräume der Träger bietet.In der Praxis haben Träger bereits vielfältige Organisationsformen zur Umsetzung des SGB II gebildet. Im Landesrecht hatten wir bisher keine Regelung über die Rechtsform, in der Optionskommunen und Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben erledigen. Die Träger haben darauf fle
Bisher – an dieser Stelle setzt der Gesetzentwurf der Landesregierung an – konnten die Träger mangels Rechtsgrundlage nicht auf die Form der Anstalt des öffentlichen Rechts mit ihren Vorteilen zurückgreifen. Die Vorzüge einer Anstalt des öffentlichen Rechts – auch im Bereich des Steuerrechts – bleiben in einer flexiblen Einheit mit wirtschaftlicher Handlungsfreiheit erhalten.