Jeder, der durch Hochwasser betroffen sein kann, ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren geeignete vorsorgende Schutz- und Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen, und last, but not least ist das Ziel, das über allem steht, der vorzunehmenden Hochwasserschutzplanung die weitestmögliche Beherrschung der von mindestens hundertjährigen Hochwasserereignissen ausgehenden Gefahren.
Das – letzter Punkt! – betrifft eben nicht nur Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes wie Deichbau, sondern vor allen Dingen auch, dass man den Flüssen möglichst natürlich auch weit im Oberlauf Raum gibt, damit sie bei Hochwasser wieder in die Auen ausweichen können und im Unterlauf die Überschwemmungen und die Überflutungsgefahren nicht so groß sind. Insofern ist das ein gutes Gesetz, und wir setzen es eigentlich nur eins zu eins in Landesrecht um. Das Gesetz ist auch ein gutes Gesetz, weil es von 2005 ist, und die Ursache liegt im Jahr 2002, und deshalb freue ich mich über die große Zustimmung. – Danke schön!
Wer das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes, Drucksache 17/77, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Wahl von zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretungen in den Verwaltungsrat der Stiftung Deutsches Schifffahrtsmuseum
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beschließen heute das Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes. Warum ist eine Änderung der beiden Gesetze notwendig? Dazu will ich einige Erläuterungen geben!
In beiden Gesetzen wird unter anderem geregelt, wer sich Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner, Ingenieur und beratender Ingenieur nennen darf, das heißt, welche Voraussetzungen die Angehörigen dieser Berufsgruppen erfüllen müssen, um ihre jeweiligen Berufstitel führen zu dürfen und damit auch in die Bremer Architekten- beziehungsweise Ingenieurliste der entsprechenden Kammern aufgenommen zu werden. Dies wiederum hängt zusammen mit der Dauer der Berufsausbildung, mit Hochschulabschlüssen und Berufspraktika.
Derzeit steht im Gesetz, dass als Voraussetzung Kenntnisse und Fähigkeiten durch den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studiums nachgewiesen werden müssen. Diese Formulierung „entsprechendes Studium“ stammt noch aus der Zeit, als es noch Diplomstudiengänge gab. Ein Diplomstudiengang dauerte in der Regel 8 bis 10 Semester und hatte eine klare Bezeichnung, nämlich „Architektur“. Durch das Bachelor- und Masterstudium haben sich die Voraussetzungen aber grundlegend geändert. Insofern war hier eine Änderung des Gesetzes unumgänglich.
In dem Ihnen vorliegenden Gesetz wird aus der allgemeinen Formulierung „Abschluss eines entsprechenden Studiums“ nunmehr zum Beispiel für die Ar–––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
chitekten – und hier zitiere ich mit Erlaubnis der Präsidentin – „ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit“. Diese Regelung führt künftig zu einer Rechtssicherheit angesichts der vielfältigen Studienfachkombinationen, die das Bachelor- und Masterstudium ermöglicht. Für die sogenannten kleinen Fachrichtungen – klein ist eigentlich, finde ich, nicht das richtige Wort –, zum Beispiel Landschaftsplaner und Stadtplaner, gilt zukünftig eine Regelstudienzeit von drei Jahren.
Ich will an dieser Stelle nicht verschweigen, dass viele Architekten mit dieser Regelung nicht gerade glücklich sind, weil sie Sorge haben, dass bei gestiegenen Anforderungen an diesen Beruf die Qualität der Ausbildung sinken könnte, immerhin liegt der internationale Standard für ein Architekturstudium bei fünf Jahren. Andererseits aber beinhalten die Gesetzesänderungen Punkte, die auch von Architekten und Ingenieuren gleichermaßen begrüßt werden. Das bremische Gesetz gleicht sich den übrigen 15 Länderarchitektengesetzen an, zum Beispiel wurden die Berufspflichten in das Gesetz aufgenommen, und es gibt zukünftig eine Rechtseinheit mit dem niedersächsischen Architektengesetz. Ich glaube, das ist gerade für uns sehr wichtig.
Ein weiterer Punkt, der vor allem von vielen kleinen oder gar Ein-Mann- oder Eine-Frau-Architekturbüros sehr positiv gesehen wird, ist die im Gesetz geregelte Frage der Berufshaftpflichtversicherung. Jeder Architekt, jede Architektin muss eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Bei Bürozusammenschließungen, das heißt, wenn sich für ein Bauprojekt mehrere Büros zusammengeschlossen haben, wurden bisher große Haftpflichtsummen erforderlich, die von kleinen Büros häufig gar nicht aufgebracht werden konnten. Insofern ist das neue Gesetz ausgesprochen existenzgründerfreundlich, weil es zwischen großen und kleinen Büros unterscheidet. In Zukunft können sich kleine und auch kleinste Architekturbüros zusammenschließen, ohne dass dies enorme Haftpflichtversicherungssummen zur Folge hätte. Ich finde, das ist eigentlich eine sehr positive Sache auch für Bremen, weil es hier sehr viele kleine Architekturbüros gibt.
Dennoch, das muss man auch sagen, bleibt selbstverständlich der Schutz der Bauherren und Baufrauen erhalten, weil sich natürlich auch die kleinen Büros versichern müssen.
Alles in allem ist dieses Gesetz auch ein europäisches Gesetz, weil es die freie Dienstleistung und Berufsausübung in Europa ermöglichen soll und damit europarechtliche Richtlinien in nationales Recht umwandelt. Ich glaube, wir sind mit diesem Gesetz auf
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir können es sehr kurz machen, weil alle Parteien, glaube ich, diesem Gesetz zustimmen wollen. Frau Krusche hat in einer unglaublich tollen Art erläutert, welche Veränderungen es gegeben hat
und welche positiven Auswirkungen für unsere Architekten und Ingenieure im Land Bremen damit verbunden sind. Ich glaube, dem kann man überhaupt nichts hinzufügen. – Vielen Dank!
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich schließe mich ganz dem an, was auch der Kollege Focke gesagt hat: Kompliment, Frau Kollegin Krusche,
Sie haben sehr umfangreich und sehr sachkundig die Inhalte noch einmal herübergebracht. Es ist müßig, dies noch einmal zu wiederholen. Inhaltlich stehen wir dahinter, nur, meine Damen und Herren, ich sehe ein Problem in der Umsetzung dieses Gesetzes und möchte es hier auch noch einmal als Fragestellung aufwerfen. Wenn man es richtig durcharbeitet und durchliest, so kann man zu dem Eindruck gelangen, dass es nur ein Teil unserer Gesellschaft ist, nämlich nur der männliche Teil der Gesellschaft, der mit diesem Gesetz angesprochen wird. In der Vorbereitung dieser Debatte habe ich mir auch noch einmal sehr gründlich das Gesetz durchgelesen, das machen wir sowieso immer als Abgeordnete hier im Haus. Aber da ist mir noch einmal sehr deutlich geworden, dass in diesem Gesetzentwurf gerade durchgängig die geschlechtergerechte Sprache fehlt. Ich glaube, das ist doch ein Punkt, der absolut noch einmal nachgearbeitet werden muss.