Zu Frage 1: Der Paragraf 31 SGB II regelt Sanktionstatbestände und Sanktionsumfang für den Fall, dass SGB-II-Hilfeempfängerinnen und -empfänger Pflichtverletzungen begehen. Eine vorgegebene Sanktionsquote ist weder gesetzlich noch geschäftspolitisch vorgesehen.
Zu Frage 3: Dem Senat ist ein solches Ansinnen im Zusammenhang mit einer politischen Initiative des Bundes oder der Länder nicht bekannt. Der Senat ist der Auffassung, dass sowohl das sozialpolitische Prinzip des Forderns und Förderns als auch die bestehende Gesetzeslage nach Paragraf 31 SGB II Sanktionen gegebenenfalls erforderlich machen. Der Senat hat sich allerdings in einer gemeinsamen Kommission von Justiz- und Sozialministerien der Bundesländer für eine Änderung der Sanktionsregelungen engagiert. Dies betraf insbesondere die Aufhebung der schärferen Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige und den Verzicht auf Kürzungen bei den Kos
ten der Unterkunft. Ein solcher Beschluss wurde mit großer Mehrheit von der gemeinsamen Kommission gefasst, jedoch im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen der Bundesregierung nicht berücksichtigt. – Soweit die Antwort des Senats!
Sie haben zu Frage 1 geantwortet, wenn ich Sie richtig verstanden habe, es gebe gesetzlich natürlich keine Sanktionsquote, und es gebe in Bremen auch keine Sanktionsquote.
Ich habe geantwortet, es gibt auch geschäftspolitisch – Entschuldigung, wenn ich gleich einhake! – keine Sanktionsquote.
Wie erklären Sie sich denn dann die Aussage auf der BAgIS-Personalversammlung am 12. November dieses Jahres, dass es in Bremen eine Sanktionsquotenvorgabe von sechs Prozent gäbe?
Hier scheint es sich ganz offensichtlich um eine Interpretation zu handeln. Ich will hier noch einmal ganz deutlich sagen: Dass Sie versuchen, mit dieser Fragestellung zu suggerieren, dass wir hier den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der BAgIS Vorgaben machen, wie viel und in welcher Form sie Sanktionen vorzunehmen haben, das tun wir nicht, und das weise ich hier auch sehr energisch zurück!
Frau Senatorin, ich versuche hier gar nichts zu suggerieren. Ich habe Augen und Ohren, ich habe es gehört und habe dementsprechend auch die Frage formuliert, aber auch Herr Schneider sprach von einer Sanktionsquote in Bremen. Die fiel zwar nicht ganz so hoch aus wie die
sechs Prozent, aber er sprach immerhin von einer Sanktionsquote von 3,2 Prozent. Wie erklären Sie die?
Ich darf Ihnen vielleicht hier auch noch einmal sagen, dass es Sanktionsquoten im passiven Leistungsbereich gibt, das ist auch gesetzlich so vorgesehen. Die Quoten kann ich im Moment nicht nennen, aber sie bewegen sich meines Wissens hier im Land Bremen unter dem Bundesdurchschnitt. Ich kann nicht bestätigen und weise das noch einmal energisch zurück, dass wir hier Zielvereinbarungen oder Sanktionsquotenvorgaben machen! Das ist nicht richtig, und das gibt es nicht.
Eine Frage zusätzlich zu Frage 3, zu der Sie ja auch etwas umfangreichere Ausführungen gemacht haben! Das Bundessozialgericht hat bereits Anfang des Jahres festgestellt, dass Hartz-IV-Entzug so nicht mehr möglich sein sollte und dass der Paragraf 31 auf jeden Fall noch einmal auf den Prüfstand zu stellen ist. Wie ist da die Einschätzung des Senats, und wofür setzen Sie sich konkret auf Bundesebene ein?
Ich habe das auch in meiner Antwort formuliert, und ich glaube, ich muss das nicht wiederholen, dass es dazu eine Kommission gegeben hat, die sich insbesondere mit den unter 25Jährigen beschäftigt hat.
Ich wollte nicht die Ausführungen oder das Ergebnis der Kommission wissen, ich wollte noch einmal das konkrete Ansinnen des Senats in den Mittelpunkt stellen! Wie ist die Auffassung des Senats dazu?
Frau Nitz, ich habe hier das Gefühl, dass Sie die Antwort nicht verstehen wollen! Wir sind Teil dieser Kommission und haben uns insbesondere für diesen Teil auch eingesetzt.
Frau Senatorin, sind Sie mit mir der Auffassung, dass eine bestimmte quantitative Vorgabe für Sanktionen gegen die Pflicht zur Einzelfallprüfung verstoßen würde und damit rechtlich unzulässig wäre?
Können Sie sich vorstellen, dass ein solches rechtswidriges Verhalten Gegenstand der Geschäftspolitik sein kann?
Gehen Sie davon aus, dass die recht zahlreiche Rechtsprechung zu den Sanktionen sowohl des Bundessozialgerichts als auch der Untergerichte bei einer möglichen Neugestaltung auf Veranlassung der Länder berücksichtigt wird? Sind Sie der Auffassung, dass die Rechtsprechung bei einer Neugestaltung berücksichtigt werden sollte? Vielleicht kann ich es so einfacher sagen!
Ich habe das ja hier auch ein Stück weit zum Ausdruck gebracht: Ja, ich will jetzt keine Wertung abgeben, wie es am Ende ausgehen wird.
Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor. Bevor ich die sechste Anfrage aufrufe, darf ich auf der Besuchertribüne eine weitere Schulklasse der Humboldtschule aus Bremerhaven recht herzlich willkommen heißen! interjection: (Beifall)
Die sechste Anfrage trägt die Überschrift „Arbeitsplatz Schulleitung“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Stahmann, Fecker, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: In welchem Verfahrensstand befindet sich die im September 2009 vereinbarte Arbeitsgruppe, die eine Arbeitsplatzbeschreibung von Schulleitungen und eine damit verbundene Neuberechnung von Leitungszeit erarbeiten soll?
Zweitens: Inwieweit plant der Senat eine Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibung für Schulleitungen, um den Veränderungen Rechnung zu tragen?