Ja, wir haben sogar zweimal geschrieben und auch den Stand mitgeteilt, insofern kann das alles weitergehen wie bisher. Die betroffenen Tankstellen sind informiert, sie sind als unbedenklich eingestuft, und deswegen erfüllen sie auch die Voraussetzungen dieses gemeinsamen Pakets.
Herr Senator, das ist aus meiner Sicht ein sehr sinnvolles Instrument, insofern würde ich raten oder den Senat vielleicht bitten, eine etwas umfangreichere Aufklärung für die interessierten Tankstellenpächter und Geschäftsinhaber zu betreiben. Machen Sie das, oder haben Sie das vor?
Wir sind erst am Anfang. Wir sind erst mit der Phase der DNA-Markierung im Bereich der Schulen gestartet, wo wir die PC und Beamer markiert haben, das war der Einstieg. Dann haben wir uns zwei ausgewählte Stadtteile vorgenommen, in denen es dann darum geht, Waren zu markieren.
Die zweite Phase ist dann die von Ihnen beschriebene, die Einbeziehung von Sparkassen, von Tankstellen und anderen gefährdeten Bereichen, und das geht weiter. Deswegen sind wir da auch im Zeitplan und wir werden auch diese Debatte heute wieder dazu nutzen, um dafür zu werben. Ich hoffe, dass wir, wenn wir der Bürgerschaft in einem halben Jahr darüber berichten können, viele haben, die bereit sind, an dieser Aktion mitzuwirken.
Ich würde da ganz gern einmal nachhaken und noch einmal fragen: Würden Sie mir zustimmen, dass durch den Betrieb von diesen DNA-Sprühanlagen vor allem durch private und damit kommerzielle Betreiber juristisches Neuland betreten wird? Reicht da so eine Erklärung des Innen
ressorts, wir errichten die Schirmherrschaft über ein privates Unternehmen, die damit ihre Geschäfte machen? Reicht das aus?
Herr Abgeordneter, es ist relativ einfach. Bei einem staatlichen Handeln, insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, braucht man immer eine Rechtsgrundlage. Das heißt, wenn die Polizei diese Anlagen einsetzt, dann kann sie dies aufgrund der Generalklauseln im Bremischen Polizeigesetz machen.
Wenn Sie aber als Privater etwas machen, brauchen Sie zunächst einmal keine Rechtsgrundlage. Es ist ähnlich, wie wenn Sie Ihren Rasen mähen. Da fragen Sie auch nicht, ob es dafür eine Rechtsgrundlage gibt, es gibt aber Grenzen. Sie dürfen sehr wahrscheinlich nicht am Sonntagmorgen um acht Uhr damit anfangen, und so ist es auch hier. Immer wenn Sie etwas machen, müssen Sie die Grenzen beachten, die aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen bestehen. Das heißt, man muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Man darf hier keine Schutzmittel einsetzen, die dazu führen, dass der Einbrecher dann mit 1000 Volt bereits beim Betreten der Wohnung niederfällt.
Hier ist es aber ganz anders, deswegen spreche ich auch nicht von Duschen, das sind keine Duschen, sondern es ist ein Spray vergleichbar einem Haarspray, größer ist diese Anlage nicht. Dieses Mittel ist farblos, geruchlos und völlig ungefährlich. Insofern, finde ich, haben wir hier die Möglichkeit, auch mit relativ bescheidenen und einfachen, ungefährlichen Mitteln Eigentum und Sicherheit zu gewähren. Deswegen gibt es dafür auch meines Erachtens keine rechtlichen Probleme, das ist allemal von unserer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ordnung abgedeckt.
Ich wollte trotzdem noch einmal nachfragen: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist es doch so, dass eigentlich diese, sagen wir jetzt einmal, DNA-Besprühung – nicht Dusche – zunächst einmal eine präventive Absicht hat. Sie schreckt mögliche Täter ab, weil sie dann wissen, sie können damit identifiziert werden, aber in dem Moment, in dem ein potenzieller Täter tatsächlich besprüht wird, wird es doch zu einem Strafverfolgungsinstrument. Da stellt sich für mich an der Stelle immer noch die Frage – ob privat oder nur Schirmherrschaft –, was da eigentlich die rechtliche Grundlage ist.
In dieser Frage, wie gesagt, das haben Sie der Antwort entnommen, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Markierung keinen datenschutzrechtlich relevanten Vorgang darstellt und dass es insbesondere auch kein Akt der Strafverfolgung ist. Es ist eine schlichte Markierung. Hier werden keine Daten erhoben. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass diese Datenmarkierung damit verbunden wäre, ist sie aufgrund der Vorschriften des Datenschutzgesetzes des Bundes gerechtfertigt. Wir sind hier im privaten Bereich, weil diese Datenerhebung in der Tat verhältnismäßig ist. Ich habe keine Zweifel und habe ausgeführt, dass, jedenfalls wenn man auch schaut, welche zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften existieren, dieser Einsatz gerechtfertigt ist.
Eine letzte, ja! Haben Sie Erfahrungen damit, oder gibt es Abschätzungen aus Ihrem Ressort, ob durch den Einsatz dieser Besprühung, weil sie präventiv, abschreckend wirken soll, es dann auch eine Kennzeichnung dafür geben wird? Glauben Sie nicht, dass das zu einer Verschiebung führt von der großen Stadttankstelle, die so etwas entsprechend groß einführen wird, hin zu kleineren Tankstellen? Oder was ist mit einer möglichen Brutalisierung von Tätern, die dann, wenn sie dabei Geld oder Waren erbeutet haben, natürlich nicht erwischt werden wollen und dann feststellen, da ist so eine Dusche? Gibt es da vergleichbare Instrumente, die man angewandt und dementsprechend Erfahrungen hat?
Ich denke, wir sollten da zurückgreifen auf unsere bisherigen Erfahrungen. Auch das Thema Videoüberwachung hat sich ja so entwickelt, dass einige angefangen haben. Inzwischen ist sie weit verbreitet. Ich denke, wir sind die Ersten, die überhaupt bundesweit mit diesem Projekt gestartet sind. Geben Sie uns die Chance, dass wir da erst einmal Erfahrungen sammeln!
Herr Senator, habe ich Sie richtig verstanden, dass diese ganze Maßnahme nach Ansicht des Senats ausschließlich im Bereich des Zivilrechts, und hier der Frage Besitzwehr angesiedelt ist?
Wenn es so ist, dass der Senat diese Position hat, dann wissen wir aus der Rechtsprechung, dass andere Formen der Diebstahlsprävention wie beispielsweise Rollgitter, die zuschnappen und Täter einschließen, als völlig unbedenklich gesehen werden. Finden Sie, wenn Sie das juristisch Revue passieren lassen, dass das Markieren mit einer unsichtbaren Substanz einen ähnlich schweren Eingriff darstellen kann, wie wenn ein potenzieller Räuber eingesperrt wird?
Ja, in Ihrer Frage liegt ja eigentlich schon die Antwort. Gerade diese schonende Form, dass wirklich nur dieses Ansprühen – –. Man merkt es im Zweifel gar nicht, man riecht es nicht, es ist keine Jauche, die man da ausgießt.
Deswegen ist alles unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu betrachten. Dieses Instrument erfüllt die Voraussetzung uneingeschränkt.
Dann gehe ich davon aus, dass Sie gern zu Kenntnis nehmen, dass die SPD-Fraktion dieses präventive, verhältnismäßige zivilrechtliche Mittel ausgesprochen begrüßt und hofft, dass wir in Bremen eine weite Verbreitung dieses Mittels erreichen werden!
Hat der Senator in seiner bisherigen Amtsführung jemals Anlass gehabt, an dieser Tatsache zu zweifeln?
Die siebte Anfrage bezieht sich auf die Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung für das Hotelgewerbe. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Kuhn, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass offensichtlich auch in Bremen die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungen nicht an die Kundinnen und Kunden weitergegeben und insoweit das erwartete Ziel dieser Steuersenkung, nämlich Preissenkungen, nicht erreicht wird?
Zweitens: Sieht der Senat Möglichkeiten, dass die Kommunen des Landes Bremen örtliche Aufwandsteuern gemäß Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz erheben, die auf Übernachtungsleistungen erhoben und zur Pflege der touristischen Attraktivität Bremens eingesetzt werden würden?