Protocol of the Session on February 23, 2005

(Abg. Frau B ö s c h e n [SPD]: Herr Prä- sident, meine Damen und Herren, ich neh- me die Wahl an! – Beifall)

Ich gratuliere Ihnen zur Wahl und wünsche Ihnen eine gute, vertrauensvolle Arbeit im Vorstand der Bremischen Bürgerschaft.

Meine Damen und Herren, ich unterbreche die Sitzung bis 14.30 Uhr.

(Unterbrechung der Sitzung 13.00 Uhr)

Präsident Weber eröffnet die Sitzung wieder um 14.32 Uhr.

Ich eröffne die unterbrochene Sitzung der Bürgerschaft (Landtag).

Auf der Besuchertribüne begrüße ich herzlich Schüler einer Arbeitslehre-Projektgruppe der zehnten Klasse der integrierten Stadtteilschule JohannHeinrich-Pestalozzi aus Gröpelingen. Herzlich willkommen!

(Beifall)

Meine Damen und Herren, bevor wir erneut in die Tagesordnung eintreten, möchte ich noch einmal zurückkommen auf die Debatte vor der Mittagspause. Ich spreche hier den Abgeordneten Tittmann an. Herr Tittmann, Sie haben in ihrer letzten Rede vor der Mittagspause einen Zusammenhang hergestellt zwischen der „taz“ und dem „Stürmer“. Nicht nur für diesen Zusammenhang, den Sie hergestellt haben, sondern auch für die Verunglimpfung, die Sie in Ihren Sätzen vorher zum Ausdruck gebracht ha

ben, wie es aus dem Protokoll hervorgeht, erteile ich Ihnen im Nachhinein einen Ordnungsruf.

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/Die Grünen)

Fragestunde

Für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) liegen 14 frist- und formgerecht eingebrachte Anfragen vor.

Die erste Anfrage trägt die Überschrift „FFH-Anmeldung“. Die Anfrage ist unterschrieben von dem Abgeordneten Tittmann, DVU.

Bitte, Herr Tittmann!

Ich frage den Senat:

Erstens: Ist es zutreffend, dass die Außenweser als FFH-Anmeldung insbesondere für die Uferbereiche bei der EU erfolgen muss?

Zweitens: Wie sieht der Senat die gesetzmäßige Grundlage bei der EU?

Drittens: Welche finanziellen negativen Folgen kann eine Nichtanmeldung der FFH-Bereiche bei der EU für das Bundesland Bremen haben?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Eckhoff.

(Vizepräsident R a v e n s übernimmt den Vorsitz.)

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Die EU-Kommission hat gegenüber Vertretern der deutschen Küstenländer in diversen Gesprächen die aus ihrer Sicht als Lebensraumtyp „Ästuar“ einzustufenden Gebiete benannt. Dabei wurde für Bremen die Weser bei Bremerhaven genannt. Zum Ästuar gehören der Wasserkörper und die Uferzonen, wobei vor Kajen und Industrieanlagen ein Streifen aus der Gebietsmeldung ausgenommen werden kann. Rechtliche Grundlage ist die FFH-Richtlinie 92/43/ EWG vom 21. Mai 1992.

Die EU-Kommission kann in dem gegen Deutschland gerichteten Vertragsverletzungsverfahren die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages beim Europäischen Gerichtshof beantragen; dieser entscheidet letztlich. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie derartige Zwangsgelder zur Begleichung an die Länder weiterreichen wolle, die die Gerichtsentscheidung verursacht hätten.

(Abg. Tittmann [DVU]: Schönen Dank!)

Die zweite Anfrage trägt den Titel „Brechmitteleinsatz“. Die Anfrage ist unterschrieben von dem Abgeordneten Tittmann, DVU.

Bitte, Herr Tittmann!

Ich frage den Senat:

Erstens: Ist es zutreffend, dass der auf tragische Weise bei einem Brechmitteleinsatz im Polizeigewahrsam ums Leben gekommene schwarzafrikanische mutmaßliche Drogendealer kein Asylbewerber oder anerkannter Asylant war?

Zweitens: Trifft es zu, dass sich der mutmaßliche schwarzafrikanische Drogendealer illegal in der BRD aufgehalten hat?

Drittens: Welche rechtmäßige Beurteilung hat der Senat bei Personen, die sich illegal in der BRD aufhalten?

Diese Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Lemke.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu eins und zwei: Der Verstorbene war abgelehnter Asylbewerber. Es bestand kein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausreisepflicht konnte jedoch wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses nicht durchgesetzt werden. Die für die Rückführung erforderliche Passersatzpapierbeschaffung war aufgrund der nicht geklärten Staatsangehörigkeit nicht möglich. Die Abschiebung musste deshalb ausgesetzt werden, und es wurden Duldungen erteilt.

Zu drei: Die im Falle eines illegalen Aufenthaltes von Ausländern seitens der zuständigen Behörden einzuleitenden Verfahren sind im Zuwanderungsgesetz im Detail geregelt. – Soweit die Antwort des Senats!

Besteht der Wunsch einer Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Bitte, würden Sie zur Kenntnis nehmen, dass diese Abschiebepraxis der illegalen Asylbewerber, die sich trotzdem hier aufhalten, für die Deutsche Volksunion unerträglich ist! – Ich danke Ihnen!

Die dritte Anfrage befasst sich mit dem Thema „Versicherungsrechtliche Absicherung des freiwilligen Engagements von Eltern in Schulen“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Jäger, Rohmeyer, Kastendiek und Fraktion der CDU.

Bitte, Herr Kollege!

Wir fragen den Senat:

Wie werden Eltern, die sich für die Schulgemeinde engagieren, zum Beispiel durch Malerarbeiten oder sonstige Tätigkeiten in Schulgebäuden, versicherungsrechtlich abgesichert?

Inwiefern bestehen Möglichkeiten, die sich engagierenden Eltern durch eine Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung abzusichern?

Welche Planungen bestehen im Senat, das elterliche freiwillige Engagement zu unterstützen?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Lemke.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu den Fragen eins und zwei: Das ehrenamtliche Engagement der Eltern für die Schule erstreckt sich zum einen auf die Übernahme von Wahlämtern in Ausübung der Elternvertretungsrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz und zum anderen auf die Mitarbeit bei Schulveranstaltungen in Absprache mit der Schulleitung, wozu auch die beispielhaft genannten Malerarbeiten gehören. In beiden Fällen stehen die ehrenamtlich tätigen Eltern unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 beziehungsweise 2 des Sozialgesetzbuches VII. Sie sind demnach dann in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, wenn sie in ein schulisches Gremium gewählt werden oder von der Schulleitung im Rahmen des freiwilligen Engagements persönlich beauftragt werden und ihre Aktivitäten im schulischen Interesse liegen.

In den genannten Fällen unterliegt die ehrenamtliche Elternarbeit auch einem Haftpflichtdeckungsschutz gegenüber Dritten.

Zu Frage drei: Die erweiterten Möglichkeiten der Anwahlen der Schulen durch die Eltern wie auch die in der neuen Zeugnisordnung verbesserte Be-ratung der Eltern durch die Schule werden zu einer höheren Identifikation der Eltern mit den Schulen ihrer Kinder führen. Mit dem in Kürze in Kraft tretenden geänderten Bremischen Schulgesetz soll außerdem ein verstärkter Anspruch der Eltern auf umfassende Informationen durch die Schule festgelegt werden.

Auf der Basis höherer Identifikation mit der Schule und besserer Informationen über die Schule werden sich Eltern bei der Gestaltung des Schullebens noch stärker engagieren. Es ist außerdem geplant, positive Beispiele des Engagements von Eltern noch stärker als bisher in der Öffentlichkeit zu würdigen. – Soweit die Antwort des Senats!

Besteht der Wunsch einer Zusatzfrage? – Bitte schön, Herr Jäger!

Herr Senator, sind Sie bereit, sofern das nicht in den letzten Wochen gerade aufgrund einer Anfrage schon geschehen ist, den Schulen Ihre Interpretation der Rechtssicherheit noch einmal mitzuteilen, insbesondere unter Betrachtung der Tatsache, dass die Schulgebäude inzwischen von der GBI verwaltet werden und sich hier natürlich neue Fragen auftun gerade eben bei der handwerklichen Mitarbeit und Renovierung von Schulen, soweit dies im Rahmen ordnungsrechtlicher Dinge wünschenswert und möglich ist?