Um aber den Einfluss auf grundsätzliche unternehmerische Entscheidungen des Unternehmens zu sichern und der Eigentümerstellung der Bürgerschaft Rechnung zu tragen, entsenden deren Gremien aus ihrer Mitte Vertreter in die Aufsichts- und Verwaltungsräte. Es müsste dabei eigentlich selbstverständlich sein, dass sich der Wählerwille in diesen Aufsichtsgremien widerspiegelt. Schließlich ist der Wähler, die Wählerin der Souverän, wenn schon Entscheidungen über strategische Ziele, Gewinnverwendung, neue Geschäftsfelder oder über die Geschäftsführung nicht mehr im Gemeinderat, Kreis- oder Bezirkstag getroffen werden.
Die unterschiedlichen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Standpunkte in der Bürgerschaft sollten sich in den Aufsichtsgremien widerspiegeln können; denn die Bürgerschaft ist ja die Eigentümerin des jeweiligen Unternehmens. Letztendlich handelt es sich doch um Bürgervermögen. Was beim früheren Werksausschuss selbstverständlich war, kann beim heutigen Aufsichts- oder Verwaltungsrat einer GmbH oder einer kleinen Aktiengesellschaft desselben Unternehmens, das nur formal privatisiert worden ist, nicht falsch sein. Wir alle legen großen Wert auf die Feststellung, dass Stadt- und Gemeinderäte, Kreis- und Bezirkstage keine Parlamente sind, sondern Verwaltungsorgane. Dieser Unterschied sollte auch gelebt werden. Dafür wäre die spiegelbildliche Besetzung der Aufsichts- und Verwaltungsräte kommunaler Unternehmen ein gutes Beispiel.
Lieber Kollege Tomaschko, bitte nennen Sie nicht das Argument der Vergrößerung. Das ist nicht zwangsläufig die Folge, wenn man die Zusammensetzung ändert. Die Größe wird durch die Satzung festgelegt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer hier keinen Handlungsbedarf sieht, verschließt die Augen vor der Wirklichkeit und dem Erfordernis demokratisch legitimierter Kontrolle über kommunale Unternehmen. Selbstverständlich gilt das auch für die kommunalen Spitzenverbände. Nach elf oder zwölf Jahren sollten
diese einmal neue Überlegungen anstellen. Auch in den Ausschussberatungen wurde kein einziges überzeugendes Argument gegen die Spiegelbildlichkeit in den Aufsichts- und Verwaltungsräten vorgetragen. Daher werden wir dem Gesetzentwurf der GRÜNEN auf Drucksache 17/2219 zustimmen.
Meine Ausführungen – daher kann ich es kurz machen – gelten sinngemäß auch für die Besetzung der Verwaltungsräte unserer Sparkassen. Auch hier handelt es sich nicht um ein Sakrileg. In der Vergangenheit wurde vieles im Bereich der Sparkassen unzutreffend als Sakrileg behandelt. Ich kann mich daran erinnern, dass ich als junger Bürgermeister Anfang der Neunzigerjahre zum ersten Mal an einer Tagung des Sparkassenverbandes teilgenommen habe. Ganz vorsichtig habe ich die Frage gestellt, ob es denkbar sei, dass eine Sparkasse Ausschüttungen vornehme. Die Herren in den dunkelblauen Anzügen sind alle über mich hergefallen und haben gesagt, das sei glatt rechtswidrig. Ein paar Kollegen, die schon länger dabei waren, haben im Hintergrund gesagt: Ganz so richtig ist das auch nicht. Die Ausschüttung ist nicht rechtswidrig gewesen, sie war nur nicht die verbreitete Praxis – also kein Sakrileg. Eine andere Zusammensetzung der Verwaltungsräte unserer Sparkassen ist ebenfalls kein Sakrileg. Das haben wir im Zusammenhang mit unserem Gesetzentwurf zur Unternehmensmitbestimmung bei Sparkassen leider erfolglos versucht.
Nach dem Gesetzentwurf der GRÜNEN sollen sich auch bei den Verwaltungsräten der Sparkassen künftig die Stärkeverhältnisse des Stadtrats oder Kreistags der Trägerkommune bzw. der Zweckverbandsversammlung widerspiegeln, die wiederum die Kräfteverhältnisse in den Gremien der Mitgliedskommunen abbilden müssen. Das fordert der Gesetzentwurf der GRÜNEN auf Drucksache 17/2221. Zu diesem Gesetzentwurf hat bereits Herr Kollege Adelt gesprochen.
Der Hinweis auf die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Sach- und Fachkunde steht dem, lieber Kollege Dünkel, in keiner Weise entgegen. Das hat mit der Verteilung der Positionen im Verwaltungsrat überhaupt nichts zu tun. Im Gegenschluss würden Sie dann behaupten, dass die Mehrheitsfraktion per se immer über die größere Sach- und Fachkunde verfügt. Das würde Ihnen so gefallen. Das ist leider nicht der Fall.
An dieser Stelle – darüber müssen wir einmal nachdenken – möchte ich die Frage stellen, ob das Erfordernis der Sach- und Fachkunde immer und überall
auch von den geborenen Vorsitzenden der Verwaltungsräte unserer Sparkassen erfüllt wird. Es gibt Beispiele, die einen zumindest daran zweifeln lassen. Also besteht auch hier ein dringendes Regelungsbedürfnis, was die Zusammensetzung nach der Spiegelbildlichkeit der Verwaltungsräte betrifft, ohne dass dadurch das kommunale Selbstverwaltungsrecht tangiert würde, das heißt, ohne dass wir dadurch in das kommunale Selbstverwaltungsrecht eingreifen würden. Lieber Herr Kollege Tomaschko, in diesem Punkt kann ich Sie beruhigen.
Wie die CSU kommunales Handeln einengt, haben Sie beispielweise mit der von Ihnen mehrheitlich durchgedrückten 10-H-Regelung nachdrücklich bewiesen. Sie sollten nicht mit Fingern auf andere zeigen; denn es zeigen immer drei Finger, Herr Kollege, auf Sie zurück.
Es geht um die Projizierung der demokratischen Legitimation der Entscheidungsträger vom Entsendungsgremium in das jeweilige Aufsichtsgremium, um einer missbräuchlichen Ausnutzung von Mehrheiten zu begegnen. Solcher Missbrauch ist leider auch kommunaler Alltag. Gott sei Dank ist er nicht die Regel, aber er kommt immer wieder vor. Auch ich habe das bei der Konstituierung kommunaler Gremien nach der letzten Kommunalwahl erlebt.
Würden sich im Straßenverehr alle Verkehrsteilnehmer vernünftig verhalten, bräuchten wir nur den Paragrafen 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, wo es heißt: "Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird". Damit ist eigentlich alles gesagt. Trotzdem brauchen wir für die Unvernünftigen ein paar Dutzend weiterer Vorschriften. Für diese machen wir diese Vorschriften. Das gilt auch für die kommunale Wirklichkeit. Um der missbräuchlichen Ausnutzung der Mehrheit einen Riegel vorzuschieben, werden wir auch dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2220 zustimmen.
Lassen Sie mich auf ein Letztes hinweisen: Der Grundsatz "Herrsche und teile" schafft mehr Vertrauen, schafft mehr Mitverantwortung und baut Misstrauen ab. Ich glaube, wenn der größere Teil der Gruppierungen, die heute in Stadträten und Kreistagen vertreten sind, auch in diesen Aufsichtsgremien vertreten wäre, hätten wir viel weniger an Spekulationen über Entscheidungen, die in diesen Gremiem fallen oder nicht gefallen sind. Das würde auch das Vertrauen in der Bevölkerung erhöhen. Auch dafür gibt es in meinem Heimatlandkreis augenfällige Beispiele.
Herr Kollege Dünkel, Sie führen die Parteilichkeit immer dann und immer dort ins Feld, wo sich andere politisch beteiligen wollen und wenn andere ihre Beteiligungsrechte geltend machen wollen. Dort, wo Sie eine parteipolitische Mehrheit haben, sind Sie freilich darüber erhaben. Deshalb bitte ich auch zu diesen beiden Gesetzentwürfen um Ihre Zustimmung.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Zunächst zur Beruhigung: Ich will die verfügbare Redezeit nicht ausnützen. Ich habe mir auch vorgenommen, nur auf einige wenige Dinge einzugehen. Es ist vieles angesprochen worden, das ich unterstreichen kann. Es wurden aber auch Dinge angesprochen, die man so nicht stehen lassen kann.
Lieber Herr Kollege Wengert, die von Ihnen angesprochene 10-H-Regelung passt nicht in diesen Rahmen. Ich muss das an dieser Stelle ein Stück weit kritisch anmerken. Entweder haben Sie sich mit diesem politischen Schwerpunktthema nicht beschäftigt oder Sie haben bewusst Dinge verbreitet, die abgrundtief falsch sind. Die 10-H-Regelung eröffnet gerade für die Kommunen mehr Mitsprachemöglichkeit und mehr Entscheidungsmöglichkeiten. Ich bitte doch gerade diesen Umstand zu berücksichtigen.
Ein weiterer Punkt: Sie können auf kommunalpolitische Verantwortung zurückblicken. Ich kann das Gott sei Dank auch. Als früherer Bürgermeister mit fast 20jähriger Tätigkeit muss ich Ihnen leider sagen: Ihr Vorschlag greift die kommunale Selbstverwaltung massivst an. Das wäre eine Einschränkung. Wenn ich mir den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2218 ansehe, dann muss ich in diesem Zusammenhang feststellen: Wir wollen die kommunale Selbstverwaltung stärken und nicht schwächen und auch nicht aushöhlen. Wo kämen wir denn sonst hin? Als Kommunalpolitiker fordern wir das immer, und wir vom Kommunalministerium wollen diese auch stärken. Die Größe der Ausschüsse kann zurzeit frei gewählt werden. Es kann nicht sein, dass wir diese Dinge angreifen. Das betrifft auch das freie Ermessen der Gemeinden und die Freiheit, welchen mathematischen Weg man bei der Zuteilung der Ausschusssitze wählt. Es kann doch letztlich nicht sein, dass in diese Freiheiten eingegriffen wird.
recht. Es bietet keinen Angriffspunkt. Das Berechnungssystem ist seit Jahren stabil festgeschrieben. Egal, ob d’Hondt, Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë/ Schepers – wir haben eine ausgezeichnete Regelung, und deshalb bitte ich darum, diesen Gesetzentwurf nicht zu unterstützen, um das Selbstverwaltungsrecht zu stärken. Wir wollen Flexibilität. Das ist auch nötig, um die Bedeutung der einzelnen Ausschüsse von der Kommune selbst gewichten zu lassen.
Wir wollen auch keine übergroßen Gremien. Ich weiß, Sie haben dagegen gesprochen, aber es ist nun einmal so. Wenn die Gremien überdimensional gestaltet sind, verlieren sie an Praxisnähe und die Arbeit wird zäh.
Zum Gesetzentwurf 17/2219 in Bezug auf die Transparenz kommunaler Wirtschaftsunternehmen will ich sagen: Die Verwaltungsräte werden durch einen Mehrheitsbeschluss des Beschlussorgans festgestellt und festgelegt. Ich finde es unmöglich, sich in diese Organe einzuspreizen. Die Aussage, kleinere Gruppen hätten keine Mitsprachemöglichkeit, ist definitiv nicht richtig. Dem muss widersprochen werden. Die Entscheidungsfreiheit der Kommunen würde wesentlich eingeschränkt werden.
In diesem Zusammenhang spreche ich auch die Drucksache 17/2220 an, welche das Sparkassengesetz betrifft. Auch die Besetzung der Sparkassenverwaltungsräte erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Wichtig ist mir anzusprechen, dass es eine unmögliche Situation wäre, wenn die Größenverhältnisse der einzelnen politischen Gruppierungen gewichtet werden sollten. Das wäre der falsche Weg, und deshalb bitte ich auch hier, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Zum Gesetzentwurf 17/2221, "Repräsentation in den Zweckverbänden", haben Sie, lieber Herr Wengert, unverständliche Dinge formuliert.
Aber Sie haben es zuletzt kommentiert, und deshalb spreche ich es an dieser Stelle an. Damit wir flexibler werden, damit wir wirtschaftlicher werden und damit wir schneller in der Bearbeitung werden, haben wir uns entschieden, auf kommunaler Ebene Eigenbetriebe, Zweckverbände und ähnliche Dinge zu errichten. Deshalb wären Ihre Vorschläge aus meiner Sicht auch eine absolute Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung. Ich bitte an dieser Stelle ganz herzlich, auch diesem Gesetzentwurf aus den genannten Gründen nicht zuzustimmen. - In diesem Sinne herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. - Wir kommen zur Abstimmung, und dazu werden die Tagesordnungspunkte wieder getrennt. Ich bitte um Aufmerksamkeit.
Ich lasse zunächst in einfacher Form über den Tagesordnungspunkt 3 abstimmen. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 17/2218 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport empfiehlt die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer dagegen dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. - Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Ich darf darum bitten, die Gegenstimmen anzuzeigen. – Das sind die Fraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 4. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 17/2219 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport empfiehlt die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer entgegen dieser Empfehlung dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um sein Handzeichen. – SPD, FREIE WÄHLER und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ich bitte, Gegenstimmen anzuzeigen. – Gegenstimmen bei der CSU. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.
Ich lasse abstimmen über den Tagesordnungspunkt 5. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 17/2220 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport empfiehlt die Ablehnung auch dieses Gesetzentwurfs. Wer entgegen dieser Empfehlung zustimmen will, den bitte ich um sein Handzeichen. – SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bitte die Gegenstimmen anzeigen. – CSU und FREIE WÄHLER. Damit ist auch dieser Gesetzentwurf abgelehnt.
Nun lasse ich in namentlicher Form über den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2221 abstimmen. Die Abstimmungszeit beträgt fünf Minuten. Wir beginnen jetzt.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Stimmabgabe ist abgeschlossen. Wir zählen außerhalb des Plenarsaals aus.
Wir treten jetzt in die Mittagspause ein und machen um 13.35 Uhr weiter. Dann kommen die Dringlichkeitsanträge. Guten Appetit!
Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Martin Stümpfig u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fracking im Bergrecht verbieten (Drs. 17/5001)
Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Thomas Kreuzer, Karl Freller, Erwin Huber u. a. und Fraktion (CSU) Kein unkonventionelles Fracking bei der Gewinnung von Öl und Gas in Bayern (Drs. 17/5013)
Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Erster Redner ist der Kollege Stümpfig von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Bitte sehr, Herr Kollege.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über den Entwurf des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, die momentan in der Diskussion zum Thema Fracking sind. Es wird aber nicht über das Bundesbergrecht gesprochen. Das ist unser Antrag. Wir wollen heute darüber sprechen, dass man das Fracking im Bundesbergrecht generell verbieten muss. Es darf nicht über den Umweg der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes versucht werden, dieses Ziel zu erreichen.
Es muss beim Bundesbergrecht angesetzt werden. Das ist nach meiner Überzeugung der einzige Weg, wenn man Fracking ohne Wenn und Aber nicht erlauben, also verbieten will. Das muss über das Bundesbergrecht geschehen.