Protocol of the Session on July 1, 2014

Ich rufe gemeinsam die Tagesordnungspunkte 3 a bis d auf:

Gesetzentwurf der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Stärkung der kommunalen Demokratie I Bildung und Besetzung kommunaler Ausschüsse und sonstiger kommunaler Gremien (Drs. 17/2218) - Erste Lesung

und

Gesetzentwurf der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Stärkung der kommunalen Demokratie II Transparenz und Kontrolle von kommunalen Wirtschaftsunternehmen (Drs. 17/2219) - Erste Lesung

und

Gesetzentwurf der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Stärkung der kommunalen Demokratie III Änderung des Sparkassengesetzes (Drs. 17/2220) - Erste Lesung

und

Gesetzentwurf der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Jürgen Mistol u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Stärkung der kommunalen Demokratie IV Repräsentation in den Zweckverbänden (Drs. 17/2221) - Erste Lesung

Die Gesetzentwürfe werden vonseiten der Antragsteller begründet. Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von zehn Minuten pro Fraktion vereinbart. – Der erste Redner ist der Kollege Mistol. Bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Kommunalwahlen sind vorbei. Die kommunalen Gremien sind neu besetzt, verehrte Kolleginnen und Kollegen. Dennoch können nicht alle Parteien und Wählergruppierungen zufrieden sein. Das liegt nicht am Wahlergebnis. Zwar gibt es sicher auch einige, die vor Ort nicht zufrieden sein können. Aber ich meine etwas anderes. Es geht auch nicht um die Verteilung der Sitze in den Kommunalparlamenten. Diese wurden ja bei der Kommunalwahl 2014 erstmals nach dem Verfahren Hare-Niemeyer vergeben, was dem Stärkeverhältnis der Parteien nun endlich gerecht wird.

Nein, ich meine etwas anderes: Es ist die Ausschussbesetzung, die vielerorts weiter für Unmut sorgt. Nur ein Beispiel aus meinem Wahlkreis Oberpfalz. Herr Kollege Reiß, Sie, glaube ich, gehören dem Kreistag Tirschenreuth an. Da hat es zum Beispiel die Situation gegeben, dass die Mehrheit gesagt hat: Wir besetzen zwar die Ausschüsse nach Hare-Niemeyer, aber den wichtigen Kreisausschuss besetzen wir nach d’Hondt, mit dem Ergebnis, dass eine Fraktion dann überhaupt nicht vertreten ist. Solche Spielereien kommen halt in unseren Kommunalparlamenten immer wieder vor. Das halten wir GRÜNE nicht für in Ordnung.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kolleginnen und Kollegen, zwar soll bei der Bildung und Besetzung kommunaler Ausschüsse immer dem Stärkeverhältnis Rechnung getragen werden. Die Kommunalgesetze schreiben aber kein bestimmtes Verfahren vor, durch das die angestrebte Spiegelbildlichkeit erreicht werden soll. Die kommunalen Vertretungsorgane können daher das Verfahren durch Mehrheitsbeschlüsse in ihren Geschäftsordnungen regeln. Das Beispiel Tirschenreuth zeigt: Da geht es halt kunterbunt zu, wie es der Mehrheit in diesem Kommunalparlament gerade in den Kram passt.

Logische Konsequenz ist, dass die großen Mehrheitsfraktionen immer noch gerne dieses Höchstzahlver

fahren nach d’Hondt anwenden, was bekanntermaßen zu massiven Verzerrungen der Spiegelbildlichkeit und zu extremen Benachteiligungen kleiner Fraktionen und Wählergruppen führt. Schließlich hat nach dem d’Hondtschen Verfahren eine große Partei nicht nur den Anspruch auf den nächsten nach oben gerundeten Sitz, sondern teilweise noch einen oder sogar noch mehrere Sitze darüber hinaus.

Kolleginnen und Kollegen, auf Landesebene wurde d’Hondt im Freistaat schon abgeschafft. Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Form der Auszählung für verfassungswidrig erklärt. Auch die Ausschüsse im Bayerischen Landtag werden mittlerweile nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren besetzt. Daher halten wir GRÜNEN es nur für folgerichtig, auch auf kommunaler Ebene analog zu verfahren.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Mit unserem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2218 wollen wir in den Kommunalordnungen festschreiben, dass das Verfahren Hare-Niemeyer oder das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers zum Einsatz kommt, um dem Spiegelbildlichkeitsprinzip deutlich gerecht zu werden.

(Beifall bei Abgeordneten der GRÜNEN)

Welches der beiden Verfahren zum Einsatz kommt, kann vor Ort entschieden werden. Auch bei der Festlegung der Ausschussgröße soll ein Optimierungsgebot hinsichtlich der größtmöglichen Spiegelbildlichkeit eingefügt werden.

Darüber hinaus wollen wir mit unserem Gesetzentwurf erreichen, dass auch während der Wahlzeit eintretende Bildungen oder Umbildungen von Ausschussgemeinschaften auszugleichen sind. Dieser Punkt ist nach wie vor umstritten. Die Kommunalgesetze sehen zwar vor, dass sich kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu Ausschussgemeinschaften zusammenschließen können; ungeklärt ist jedoch, ob nach geltendem Recht Ausschussgemeinschaften auch während der Wahlzeit neu gebildet werden können. Wir sollten das regeln und damit für Klarheit sorgen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Doch wir wollen nicht nur das Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen in den kommunalen Ausschüssen entsprechend berücksichtigen, sondern auch die Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Kontrollgremien von kommunalen Wirtschaftsunternehmen gewährleisten. Nach der Reform des Kommunalwirtschaftsrechts haben die Kommunen hinsichtlich der Organisationsform ihrer Unternehmen

freie Wahl. Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wurde als Alternative zu den Rechtsformen des Eigenbetriebs einerseits und des Unternehmens des Privatrechts andererseits geschaffen. Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieb kommt dem Kommunalunternehmen eigene Rechtsfähigkeit zu. Es kann daher gegenüber dem Eigenbetrieb freier auf dem Markt auftreten und darf im Rahmen der übertragenen Möglichkeiten - im Gegensatz zu Unternehmen in Privatrechtsform - öffentlich-rechtlich handeln.

Während das Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen bei der Bildung der Werksausschüsse von kommunalen Eigenbetrieben berücksichtigt werden muss, können die Verwaltungsräte von selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts ohne jegliche Rücksicht auf Minderheitsvertreter gebildet werden. Ich bin der festen Überzeugung: Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da beide Organisationsformen für die gleichen Aufgaben in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich, warum in dem einen Fall der Minderheitenschutz greifen soll, in dem anderen Fall aber nicht. Zudem steigt mit der zunehmenden Verselbstständigung der kommunalen Unternehmen das Kontrollbedürfnis. Wirksame Kontrolle erfordert die Mitwirkung auch der Minderheitsfraktionen in den Kontrollgremien. Die Kommunalordnungen sehen bislang nicht vor, dass bei der Entsendung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern das Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen ist. Somit kann die Mehrheitsfraktion die Aufsichtsratsposten unter sich verteilen und die Minderheitsfraktionen bzw. -gruppierungen von jeglichen Kontrollmöglichkeiten ausschließen. Gerade der hochsensible Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand erfordert Transparenz und Kontrolle, die über die Beteiligung der Minderheitsfraktionen gewährleistet werden muss.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Dritter Punkt: Die zunehmende Verlagerung von kommunalen Kompetenzen auf Zweckverbände darf nicht dazu führen, dass die Minderheitsfraktionen der beteiligten Gebietskörperschaften keinerlei Einfluss mehr auf die Entwicklung in den betreffenden Bereichen ausüben können. Die Verwaltung der Zweckverbände durch politisch homogen zusammengesetzte Verbandsversammlungen führt zu nur wenig transparenten Strukturen und verhindert eine wirksame Kontrolle. Daher muss das Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen auch bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung Berücksichtigung finden.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Das entspricht übrigens der Regelung, wie sie in einem vergleichbaren Bereich, der Zusammensetzung der Gemeinschaftsversammlung in Verwaltungsgemeinschaften, schon heute gilt.

Vierter Punkt: Bei den Sparkassen als kommunalen Wirtschaftsunternehmen eigener Art wie auch bei den anderen kommunalen Unternehmen ist es problematisch, dass die Minderheitsfraktionen des jeweiligen Trägers von der Vertretung im Verwaltungsrat ausgeschlossen werden können. Durch eine entsprechende Änderung des Artikels 8 des Sparkassengesetzes soll gewährleistet werden, dass bei der Besetzung der Sparkassenverwaltungsräte die Stärke der Fraktionen des jeweiligen Trägers wieder berücksichtigt werden muss.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kolleginnen und Kollegen, eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses aller Fraktionen des Trägers führt zu mehr Transparenz und Kontrolle. Unser Gesetzentwurf ergänzt daher den Vorstoß der SPD-Fraktion, den wir kürzlich besprochen haben, die Aufsicht in den Verwaltungsräten der Sparkassen zu verbessern und eine Mitarbeiterbestimmung in den Sparkassen einzuführen, wie wir GRÜNE es bereits im Jahr 2009 im Rahmen der Änderung des Landesbankgesetzes gefordert haben.

Angesichts des Gebots der Spiegelbildlichkeit erachte ich unsere Gesetzentwürfe als notwendige, überfällige, aber maßvolle Korrekturen der bestehenden Kommunalgesetze, die in diesem Haus unumstritten sein sollten.

(Beifall bei den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Mistol. – Nächster Redner ist Kollege Lorenz. Bitte schön, Herr Lorenz.

(Vom Redner nicht autori- siert) Sehr geehrte Damen und Herren, werte Kollegen! Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht ausgiebig von ihrem Recht Gebrauch, Anträge, die in den vergangenen Jahren bereits eingebracht, aber dann abgelehnt wurden, mehr oder weniger wortgleich erneut zu stellen.

(Zuruf von den GRÜNEN: Weil sie gut sind!)

Unter arbeitsökonomischen Gesichtspunkten habe ich dafür Verständnis. Das ist, wie gesagt, Ihr gutes Recht; besonders originell werden die Vorschläge dadurch, dass man sie immer wieder stellt, allerdings nicht.

Zum Konkreten: Sie fordern, ein Wahlverfahren auszuschließen und stattdessen staatlicherseits den Kommunen vorzuschreiben, wie sie ihre Gremien im Detail zu besetzen haben. Sie behaupten, dass das Verfahren nach d’Hondt ungerecht sei. Über Gerechtigkeit lässt sich trefflich streiten. Schauen Sie sich das Ergebnis der Europawahl an! Ob es wirklich sinnvoll ist, bei Wegfall einer Sperrklausel das Verfahren von Hare/Niemeyer anzuwenden, sei einmal dahingestellt; das muss jeder selbst beurteilen.

Soeben wurde ein Beispiel aus Tirschenreuth genannt. Ich nehme ein Beispiel aus München. Hier waren 14 Gruppierungen zur Wahl angetreten; mindestens 13 haben einen Sitz bekommen. Das heißt: Zehn Gruppierungen haben 1 bis 3 Sitze. Um einen Ausschusssitz zu bekommen, reicht in München ein Zusammenschluss von drei Stadträten; für die Bildung einer Fraktion braucht man fünf. Wenn sich kleine Gruppierungen taktisch klug verhalten, schließen sich jeweils drei zusammen und haben dann Anspruch auf einen Ausschusssitz. Man vergleiche das mit größeren Fraktionen; da müssen es immer fünf Stadträte sein. Auch wenn das vielleicht ein Extrembeispiel ist, wird daran deutlich, dass das Gegenteil, eine Benachteiligung der größeren Fraktionen, eintreten kann.

Ich glaube nicht, dass das sinnvoll ist. Man darf also die Forderung der GRÜNEN nicht ins Absolute stellen, sondern muss stets den Einzelfall betrachten. Der Landtag sollte nicht ein konkretes Verfahren festlegen. Geschähe das doch, siehe München, könnte angesichts der möglichen Überrepräsentanz kleiner Fraktionen dem Grundgedanken der Spiegelbildlichkeit unter Umständen gar nicht mehr Rechnung getragen werden.

Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Sie vorschreiben, dass die kommunalen Gremien quasi verpflichtend proportional zu besetzen sind. Ich sage es ganz ehrlich: Den Grundsatz, die Besetzung entsprechend dem Wahlergebnis vorzunehmen, halte ich nicht einmal für falsch. Aber wie Sie wahrscheinlich auch aus eigener Erfahrung wissen, handelt es sich oft um sehr kleine Zahlen. Manchmal hat eine Gemeinde nur einen Sitz oder zwei oder drei Sitze in einem Gremium. Wenn dann immer dieselben Parteien zum Zuge kommen – wegen des Rundungsglücks oder weshalb auch immer -, dann erscheint die Lösung auch nicht gerade sinnvoll.

Wir können auch ein Gegenbeispiel nehmen. Wenn eine Gemeinde beschließen sollte, dass man die Zahl der Ausschusssitze insgesamt, die auf die Gemeinde entfallen, zugrunde legt und diese Zahl proportional aufteilt, dann kommen vielleicht auch kleinere Partei

en zum Zug, die bei Ihrem Vorschlag gar nicht zum Zug kommen würden.

Was Sie hier vorschlagen, kann also ganz klar ins Gegenteil umschlagen. Eines der Prinzipien des Ausschusses für Kommunale Fragen ist, dass jede Gemeinde eine eigene Regelung treffen sollte. Die Grundprinzipien sind klar.

Bezüglich des Wahlrechts haben Sie vorhin moniert, dass es beim d’hondtschen Verfahren zu einer Überaufrundung kommt. Diese ist aber nicht zulässig. Da muss man also korrigieren. Aber dieses Problem gibt es hier nicht.

Vom Grundgedanken her kann ich einiges nachvollziehen. Ich glaube aber, wir sind gut beraten, wenn wir der jeweiligen Gemeinde das Ermessen belassen. Es handelt sich zwar um einen guten Vorschlag, aber er kann sich, wie gesagt, auch gegenteilig auswirken.

(Beifall bei der CSU)

Die nächste Wortmeldung kommt von Herrn Dr. Wengert.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Anliegen der Kolleginnen und Kollegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist zum einen die gesetzliche Normierung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse sowie die Abkehr vom Höchstzahlsystem nach d’Hondt durch die gesetzliche Festlegung, dass die Verteilung der Ausschusssitze nach den Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers zu erfolgen hat. Bei dieser Gelegenheit soll auch klargestellt werden, dass auf Landkreis- und Bezirksebene eine erst im Laufe der Wahlperiode stattfindende Umoder Neubildung von Ausschussgemeinschaften möglich und bei der Verteilung der Ausschusssitze zu berücksichtigen ist und aus einer Fraktion ausscheidende Mitglieder ihre Ausschusssitze generell verlieren, wie dies bisher nur in Artikel 27 der Landkreisordnung ausdrücklich geregelt ist. Zum anderen möchten die Antragssteller die spiegelbildliche Repräsentanz der kommunalen Mandatsträger auch auf Unternehmen der Kommunen übertragen, also auf Kommunalunternehmen und Gesellschaften des privaten Rechts sowie Sparkassen und Zweckverbände.

Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt benachteiligt kleinere Gruppierungen. Deshalb soll es durch die Verfahren nach Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë/ Schepers ersetzt werden, und zwar durch entsprechende gesetzliche Festschreibung in Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung. Eine mathematisch hundertprozentig exakte Spiegelbildlichkeit wird dadurch zwar auch nicht erreicht, aber dies ist dem Ziel