Protocol of the Session on July 1, 2014

Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt benachteiligt kleinere Gruppierungen. Deshalb soll es durch die Verfahren nach Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë/ Schepers ersetzt werden, und zwar durch entsprechende gesetzliche Festschreibung in Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung. Eine mathematisch hundertprozentig exakte Spiegelbildlichkeit wird dadurch zwar auch nicht erreicht, aber dies ist dem Ziel

geschuldet, die Ausschüsse nicht zu groß werden zu lassen. Dem Gebot, den Wählerwillen in den Gremien möglichst genau abzubilden, kämen wir damit aber ein gutes Stück näher. Da können Sie, sehr geehrter Herr Kollege Lorenz, noch so sehr über theoretisch denkbare negative Konstellationen in epischer Breite philosophieren. – Daran beißt die Maus keinen Faden ab, dass d’Hondt ein für kleinere Gruppierungen nachteiliges System ist. Wenn es nicht so wäre, hätte sich der Bayerische Landtag in seiner unendlichen Güte und Weisheit nicht dagegen ausgesprochen und das Hare/Niemeyer-Verfahren für die Ausschussbesetzung im Landtag eingeführt.

(Beifall bei der SPD)

Die Einhaltung der Spiegelbildlichkeit ist verfassungsrechtlich garantiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jeder Ausschuss des Bundestages grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeinde-, Kreis- und Bezirksvertretungen in dieses Prinzip folgt, dass für Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksvertretungen das Gleiche gilt. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung in dem von den Oppositionsparteien seinerzeit angestrengten Organstreitverfahren über die Mitgliederzahl der Ausschüsse des Bayerischen Landtags am 26. November 2009 festgestellt – ich darf zitieren -:

Dem Grundsatz nach muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein, und seine Besetzung muss die Zusammensetzung des Plenums in ihrer politischen Gewichtung widerspiegeln (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).

Die im Gesetzentwurf Drucksache 17/2218 vorgeschlagene Ergänzung der entsprechenden Artikel der Kommunalordnungen fordert also nichts Neues, nichts, worauf nicht jede Partei oder Wählergruppe im Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag bereits jetzt einen Rechtsanspruch hätte. Daher stellt sich die Frage, ob eine solche Ergänzung überhaupt notwendig ist. Diese Ergänzungen schaden auf der anderen Seite aber auch nicht. Sie dienen der Klarstellung. Man sollte ihnen daher nähertreten, wenn sich in den Ausschussberatungen und unter Berücksichtigung der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nicht völlig Gegenteiliges ergeben sollte.

Während man über die Notwendigkeit dieser Ergänzungen diskutieren kann, ist die Festschreibung des Berechnungsverfahrens nach Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers und damit der Ausschluss

des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt im Gesetz selbst überflüssig. Die SPD-Fraktion unterstützt dies nachdrücklich. Für die Berechnung der Sitze im Gemeinderat und im Kreistag ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer seit der letzten Kommunalwahl ausdrücklich vorgeschrieben. Da haben Ihre Bedenken, Herr Kollege Lorenz, offensichtlich nicht gezogen. Daher spricht viel dafür, das Verfahren Hare/Niemeyer oder das ebenso differenzierte Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auch für die Verteilung der Ausschusssitze gesetzlich vorzuschreiben, wie dies seit der 16. Legislaturperiode auch für den Bayerischen Landtag gilt.

Während Artikel 27 Absatz 3 der Landkreisordnung und Artikel 26 Absatz 3 der Bezirksordnung festlegen, dass während der Wahlzeit im Kreis- oder Bezirkstag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien oder Wählergruppen auszugleichen sind und ein Mitglied, wenn es aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe ausscheidet, seine Ausschusssitze verliert und diese auf Vorschlag der Partei oder Wählergruppe neu zu vergeben sind, fehlt eine solche Vorschrift in der Bayerischen Gemeindeordnung. Daher halten auch wir es für sinnvoll, dass eine den beiden zitierten Vorschriften entsprechende Regelung in Artikel 33 der Gemeindeordnung eingefügt und damit diese Lücke geschlossen wird, wenngleich in analoger Anwendung diese Bestimmung der Landkreisordnung auch für die Neuverteilung der Ausschusssitze des Gemeinderats gilt. Es spricht nichts dagegen, eine entsprechende Klarstellung in der Gemeindeordnung selbst vorzunehmen. Daher ist der Vorstoß des Gesetzentwurfs begrüßenswert. Er würde zu einer Klarstellung führen und Analogieanwendungen überflüssig machen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit ihren drei weiteren Gesetzentwürfen wollen die Antragsteller offenbar der Fortentwicklung des kommunalen Wirtschaftsrechts Rechnung tragen. Als ich studierte, gab es für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen nur den Regie- und den Eigenbetrieb. Zwischenzeitlich ist es aber die Regel, dass die wirtschaftliche Betätigung in Gesellschaftsformen des Privatrechts oder der bayerischen Spezialität des Kommunalunternehmens stattfindet. Die Kommunen sehen sich damit den Herausforderungen des Wirtschaftslebens deutlich besser gewachsen als mit den überkommenen Rechtsformen des Regie- oder Eigenbetriebs. Allerdings entfernt sich die Kontrolle dieser Unternehmen deutlich von den demokratisch gewählten Vertretungsgremien. Das ist aber durchaus so gewollt, um etwa Entscheidungsprozesse zu beschleunigen oder die Unternehmen zu entpolitisieren.

Um den Einfluss auf ganz grundsätzliche unternehmerische Fragen sicherzustellen und der Eigentümerstellung der Kommunen Rechnung zu tragen, entsenden die kommunalen Vertretungsgremien aus ihrer Mitte Vertreter in die entsprechenden Aufsichtsgremien oder in die Zweckverbandsversammlungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit stattfindet. Welche strategischen Ziele ein kommunales Unternehmen verfolgt, von wem es geführt wird und was mit dem erwirtschafteten Gewinn geschehen soll, solche und ähnlich schwerwiegende Entscheidungen sollten in der Tat in einem Gremium fallen, in dem sich der Wählerwille widerspiegelt, sofern sie nicht im Gemeinderat, Kreis- oder Bezirkstag selbst getroffen werden. Die unterschiedlichen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Standpunkte in der Bürgerschaft sollten sich widerspiegeln können. Letztlich ist die Bürgerschaft die Eigentümerin des Unternehmens, handelt es sich dabei doch um Bürgervermögen.

Grundsätzlich begrüßen wir also diese Gesetzentwürfe. Die vorgeschlagenen Neuregelungen können jedoch in der Ersten Lesung nicht vertieft gewürdigt werden. Die detaillierte Auseinandersetzung darüber muss vielmehr in den Ausschüssen stattfinden, wo etwa auch zu klären sein wird, ob unsere Sparkassen eine besondere Stellung einnehmen oder tatsächlich mit kommunalen Unternehmen vergleichbar sind. Ich freue mich auf eine konstruktive und kreative Diskussion über die Fortentwicklung des Kommunalrechts, die mit diesen vier Gesetzentwürfen angestoßen wird.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Wengert. Die nächste Rednerin ist Frau Kollegin Gottstein. Bitte schön, Frau Gottstein.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wer A sagt, muss auch B sagen.

(Zuruf von der CSU: Und C!)

- Nein, das Sprichwort lautet: Wer A sagt, muss auch B sagen. – Die Sitzverteilung unserer kommunalen Beschlussgremien ist bei der vergangenen Kommunalwahl heuer zum ersten Mal nicht mehr verpflichtend nach dem D’Hondt-Verfahren besetzt worden, sondern verpflichtend nach dem Proporzverfahren Hare-Niemeyer. Das war Ihr A. Ich kann Ihren Kollegen Lorenz überhaupt nicht verstehen, wenn er sagt: Wir schließen etwas verpflichtend aus oder nicht aus. - Sie sind für 2014 so vorgegangen, und ich denke, es hat sich bewährt.

Jetzt müssen Sie B sagen; denn die uns vorliegenden Gesetzentwürfe des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN stellen eigentlich nichts als eine Fortsetzung dar und sind analog dieser Vorschrift ausgerichtet, die wir zum ersten Mal bei der Kommunalwahl 2014 angewendet haben.

Sie haben die Gesetzentwürfe sehr blumig mit "Stärkung der kommunalen Demokratie I", "II", "III" und "IV" überschrieben. Die Stärkung der kommunalen Demokratie ist ein Kernanliegen von uns FREIEN WÄHLERN. Wir begrüßen deswegen diese Gesetzentwürfe. Die meisten Ideen sind nur folgerichtig und logisch; bei einigen haben wir noch Bedenken und warten auf die Diskussion in den Ausschüssen.

Ich komme zu den Gesetzentwürfen im Einzelnen und beginne mit dem Gesetzentwurf betreffend "Stärkung der kommunalen Demokratie I – Bildung und Besetzung kommunaler Ausschüsse und sonstiger kommunaler Gremien", Drucksache 17/2218. Dieser Gesetzentwurf enthält vier Forderungen. Eine Forderung lautet, bei der Ausschussbesetzung das Spiegelbildlichkeitsprinzip anzuwenden. Die Vorredner haben das hervorragend erklärt; dem ist nichts hinzuzufügen. Diese Forderung folgt notwendigerweise, wenn wir ein Verfahren wie das nach d’Hondt, das nicht spiegelbildlich ist, nicht wollen; dann müssen wir eines der beiden anderen möglichen Verfahren anwenden. Dass das klargestellt und nicht dem einzelnen Gremium überlassen wird, ist in unseren Augen auch selbstverständlich. Als Gegenargument wird hier immer angeführt: Wir wollen nicht in die Selbstverwaltung der Kommunen eingreifen. – Hier geht es nicht um die Selbstverwaltung der Kommunen, sondern schon beim Beschluss einer Geschäftsordnung in einem kommunalen Parlament zu Beginn einer Legislaturperiode entscheiden die Mehrheitsverhältnisse. Wenn sich bei den Abstimmungen überwiegend eine absolute Mehrheit ergibt, kommt sehr selten ein Verfahren zur Anwendung, das alle berücksichtigt. Das zeigt die Erfahrung. Das trifft nicht überall zu; in vielen Kommunen funktioniert es hervorragend, aber in vielen auch nicht. Deswegen geht es absolut in Ordnung, dass dieser Gesetzentwurf die Klarstellung durch eine gesetzliche Vorschrift verlangt.

Damit wir uns richtig verstehen, betone ich, dass wir natürlich den Wählerwillen respektieren, der bestimmte Mehrheitsverhältnisse generiert. Doch damit man in den Ausschüssen überhaupt Mehrheitsverhältnisse zur Geltung bringen kann, müssen die Ausschüsse zunächst spiegelbildlich dem Wählerwillen entsprechen. Der Wählerwille ist das oberste Gebot. Dieser Wählerwille muss widergespiegelt werden. Das hat der Gesetzgeber zu regeln.

Wir haben gewisse Bedenken in Bezug auf die zweite Forderung in diesem Gesetzentwurf. Das vorgeschlagene Optimierungsgebot bei der Festlegung der Ausschussgröße ist zunächst grundsätzlich zu begrüßen.

Wir haben jedoch Bedenken, wenn man bei der Spiegelbildlichkeit bis ins Kleinste geht. Dann gelangen wir zu vielleicht nicht mehr optimalen Ausschussgrößen. Auf der anderen Seite haben wir als Opposition sehr wohl in Erinnerung, wie hier 2008 im Landtag verfahren wurde. Damals hat man eine bestimmte Ausschussgröße gewählt. Vielleicht erinnern Sie sich daran, dass die meisten Ausschüsse auf einmal eine Größe von 20 Mitgliedern aufgewiesen haben. Bei 20 Ausschusssitzen entfielen 10 auf die Damen und Herren der CSU. 10 von 20 sind 50 %. Ihr damaliges Wahlergebnis lag aber bei 43 %. Dass damit der Wählerwille nicht widergespiegelt wurde, hat auch jemand mit relativ einfachen mathematischen Kenntnissen nachvollziehen können.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und den GRÜNEN)

Dem vierten Vorschlag in diesem Gesetzentwurf stimmen wir wiederum zu. Ihm zufolge müssen während der Wahlzeit eintretende Bildungen und Umbildungen von Ausschussgemeinschaften ausgeglichen werden. Wir wissen, dass damit auf der einen Seite vielleicht eine gewisse Unruhe verbunden ist. Auf der anderen Seite sind sechs Jahre eine lange Zeit. In dieser muss man den einzelnen Mandatsträgern gerade von kleineren Gruppierungen zubilligen, dass sie sich umorientieren.

Natürlich respektieren wir das freie Mandat eines Gewählten. Aber dass er den Ausschusssitz behält, wenn er seine Fraktion verlässt, lässt sich wiederum nicht nachvollziehen. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss bedingt die Zugehörigkeit zu einer Fraktion und hängt nicht mit dem gewählten Mandat zusammen. Deshalb ist der Ausschusssitz bei einem Verlassen der Fraktion abzugeben. Es soll sich nicht so verhalten wie neulich in Landshut, wo man dies einklagen musste. Auch dieser Vorschlag ist höchst notwendig und muss angemessen verankert werden.

Ich komme zum Gesetzentwurf betreffend "Stärkung der kommunalen Demokratie II – Transparenz und Kontrolle von kommunalen Wirtschaftsunternehmen". Dazu ist im Prinzip dasselbe zu sagen. Auch hier brauchen wir die Spiegelbildlichkeit. Auch hier appelliere ich an die Logik auf der Seite der Mitglieder der Regierungspartei. Es ist nicht einzusehen, warum im kommunalen Eigenbetrieb im Werkausschuss eine Spiegelbildlichkeit gegeben sein muss, während im Verwaltungsrat eines selbstständigen Kommunalun

ternehmens die Spiegelbildlichkeit nicht vorgeschrieben ist. Das lässt sich nicht nachvollziehen.

Auch mit dem Gesetzentwurf betreffend "Stärkung der kommunalen Demokratie IV – Repräsentation in den Zweckverbänden" gehen wir konform. Auch diesen Gesetzentwurf unterstützen wir.

Zum Gesetzentwurf betreffend "Stärkung der kommunalen Demokratie III – Änderung des Sparkassengesetzes", Drucksache 17/2220, wollen wir noch auf die Ausschussdiskussion und nähere Erklärungen von den Vorschlagenden warten. Wenn wir Ihren anderen drei Gesetzentwürfen zustimmen, haben wir die Verbandsräte bereits nicht mehr nach d’Hondt besetzt, sondern spiegelbildlich. Aber wie man das auf die Verwaltungsräte überträgt, die wiederum gewählt werden und bei denen eine gewisse Sachkunde vorausgesetzt wird, wollen wir noch hören. Da wären außerdem noch die möglichen Konfliktfälle zu betrachten, zum Beispiel bei der Raiffeisenbank und der Sparkasse. Das darf nicht sein. Wie Sie das dann ausschließen wollen, das wollen wir noch hören. Da sind wir noch zurückhaltend.

Zum Abschluss noch eines: Noch sind eine Minute 14 Sekunden Redezeit übrig, und Fußball ist noch ganz weit weg. Ich fasse zusammen: Auch uns FREIEN WÄHLERN ist die Stärkung der kommunalen Demokratie wichtig. Deswegen finden wir diese Gesetzentwürfe richtig. Deshalb haben Sie unsere Unterstützung.

An die Fraktion auf der rechten Seite richte ich die Bitte: Sagen Sie auch B, sonst müsste man Ihnen unterstellen, dass Sie für die Kommunalwahl 2014 nur deswegen A gesagt haben, weil Sie die absolute Mehrheit eine Zeit lang nicht hatten; denn von den Sachargumenten her gibt es keinen Grund, jetzt auf das A kein B folgen zu lassen, außer Sie sind so konsequent zu sagen: Wir nehmen dann das A wieder zurück. Aber ich denke, das wollen Sie dann doch nicht.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Vielen Dank, Frau Gottstein. Jetzt hat sich noch Herr Kollege Dünkel zu Wort gemeldet. Bitte schön, Herr Dünkel.

Könnt ihr noch?

(Zuruf: Nein!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Als Berichterstatter für unsere bayerischen Sparkassen ist es mir ein Anliegen, auf die Drucksache 17/2220 zu sprechen zu kommen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen von den GRÜNEN, ich schlage Ihnen der Einfachheit halber vor: Nehmen Sie den Antrag zurück. Das wäre eine gute Sache. Das würde uns auch in der Argumentation vieles ersparen. Der Antrag, der das letzte Mal im Mai des Jahres 2009 behandelt worden ist – daran sieht man, dass Sie sich in einer Tretmühle befinden –, wurde nahezu wortgleich wieder gestellt; aber inzwischen hat sich einiges getan.

(Unruhe – Glocke der Präsidentin)

Unsere Bevölkerung ist höchst sensibel, was das Verhalten in den Aufsichtsgremien unserer Banken und Sparkassen anbelangt. Sie legt ganz besonders viel Wert auf Fachlichkeit und eben nicht auf parteiliche Beteiligung.

(Beifall bei Abgeordneten der CSU)

Das zeigt sich zwischenzeitlich umso mehr, als auch der Bundesgesetzgeber im Kreditwesengesetz das Erfordernis von Zuverlässigkeit und Sachkunde für Verwaltungsratsmitglieder in den Vordergrund gestellt und ausdrücklich geregelt hat. Ich zitiere aus § 25 d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes:

Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans … müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte … besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

Absatz 2 lautet:

Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung … notwendig sind...

Deutlich herausarbeiten will ich aber auch, dass wir nicht nur aus Sicht des Landtags und des Budgetrechts, sondern auch aus Sicht der Kunden und der Steuerzahler unbedingt vermeiden müssen, dass ein Verwaltungsrat zum Schauplatz politischer Auseinandersetzungen wird. Die politische Auseinandersetzung gehört in die Gremien, nicht in die Verwaltungsräte.

Herr Kollege Dünkel, lassen Sie eine Zwischenfrage des Kollegen Wengert zu?

Danach gerne. - Für ungeschickt halte ich schließlich die Antragstellung zu

gunsten von Fraktionen. Gerade in den kommunalen Gremien tummeln sich neuerdings Kleinparteien, die sich alle zu Fraktionen zusammenschließen wollen. Wollen Sie von den GRÜNEN wirklich die Republikaner, die LINKE, die Bunten, die Piratenpartei oder unzählige mehr, die heute in den Fraktionszusammenschlüssen in Kommunalparlamenten sind, in den Verwaltungsräten unserer Sparkassen vertreten sehen? – Ich meine, das kann nicht unsere Intention sein.

Ich fasse zusammen: Der Gesetzentwurf der Fraktion der GRÜNEN ist abzulehnen. Eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktion bei der Besetzung des Verwaltungsrates würde mit den Anforderungen nach Artikel 10 des Sparkassengesetzes kollidieren. Danach dürfen als Mitglieder des Verwaltungsrates nur solche Personen bestellt werden, die eine besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern.

Die verbindliche Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen bietet gerade keine Gewähr dafür, dass alle zu bestellenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkassen über die erforderliche Sachkunde und die notwendige wirtschaftliche Erfahrung verfügen, die vom Verwaltungsrat einer Sparkasse wegen der hohen Verantwortung zu erwarten ist. Gerade die bei den zu bestellenden Mitgliedern eingeforderte Fachkompetenz verlangt eine entsprechende Behandlung Ihres Antrags. Ich bitte daher um Ablehnung oder – noch besser – um die Zurücknahme des Antrags. – Bitte, Herr Kollege Dr. Wengert.