Fachlich ist die 10-H-Regelung wirklich ein Fiasko. Juristisch gibt es ebenfalls massive Zweifel. Die 10-HRegelung lässt der Windkraft keinen Raum mehr. Im Bundesgesetz wird betont, dass ein substanzieller Raum vorhanden sein müsse. Windkraft ist nach wie vor privilegiert. Das wird mit der 10-H-Regelung nicht mehr möglich sein. Deswegen sagen wir: Wir müssen die 10-H-Regelung in die Tonne treten. Sie ist juristisch nicht haltbar.
Zusätzlich benachteiligen wir all unsere Bürgerinnen und Bürger, die jetzt massiv investiert haben. Sie haben gesagt, 900 Anträge befänden sich in der Warteschleife. Herr Bernhard, wie viele von diesen 900 Anträgen sind denn noch umsetzbar? Das sind nämlich nur noch ganz wenige. Wir wollen die Energiegenossenschaften, die Bürger vor Ort, auf dem Weg zu einer Energiewende in Bürgerhand unterstützen. Die lassen wir jetzt hängen, denen entziehen wir den Boden. Das wollen wir nicht unterstützen. Deshalb sagen wir: Weg mit 10 H und hin zu einer gemeinsamen Planung mit den Bürgern. Gerade habe ich erwähnt, dass die Kommunen alle Möglichkeiten haben, gemeinsam mit den Planungsverbänden und den Bürgern vor Ort Lösungen zu finden. Das hat in den letzten Jahren sehr gut funktioniert. In der Stadt Ansbach, in der ich gearbeitet habe, konnte ich das sehr gut verfolgen. Im Jahr 2009 haben wir mit der Windkraftplanung begonnen. Im Jahr 2014 werden die ersten Windräder stehen. Das sind fünf Jahre Planungszeit. Man braucht einfach Zeit. Herr Seehofer, Sie kommen und wischen die ganze Arbeit, die dort drinsteckt, mit einem Federstrich weg. Das ist wirklich äußerst beklagenswert und hat mit Verantwortungsbewusstsein nichts mehr zu tun.
Herr Stümpfig, bitte bleiben Sie am Rednerpult stehen. Kollege Lederer von der CSU hat sich zu einer Zwischenbemerkung gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege.
Sie haben gesagt, die Gemeinden hätten beim Regionalplan Mitspracherecht. Wie kann eine Gemeinde, in der der Regionalplan keine Vorranggebiete vorsieht, Windkraft realisieren? Und umgekehrt: Wie kann eine Gemeinde, in der der Regionalplan Vorrangflächen vorsieht, Windräder verhindern? Der Flächennutzungsplan hat sich doch nach dem Regionalplan zu richten. Das müssen Sie mir bitte erklären.
(Vom Redner nicht auto- risiert) Im Jahr 2011 haben wir in diesem Hohen Hause das Konzept "Energie innovativ" beschlossen. Das ist jetzt drei oder vier Jahre her. Eigentlich sollten die Regionalen Planungsverbände genügend Zeit gehabt haben, sich auszudenken, wo Vorrangflächen und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden sollen. Das haben wir in Franken vorbildlich gelöst. Wir haben Vorranggebiete. Dann kann jede Kommune sagen: Jawohl, ich will hier mitmachen, oder ich will hier nicht mitmachen.
Die Kommunen haben auch die Möglichkeit zu sagen: Ich kann auf ein Vorranggebiet in der Nähe verweisen, ich muss kein eigenes Vorranggebiet ausweisen. Das liegt in der Hand der Regionalen Planungsverbände. Im Süden Bayerns ist keine ordnungsgemäße Arbeit geleistet worden. Dort besteht sehr viel Nachholbedarf. Das muss jetzt gemacht werden.
Danke schön, Herr Kollege. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis?
Dann lasse ich darüber abstimmen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Wer dagegen ist, den bitte ich um das
(Unruhe – Zurufe von Abgeordneten der SPD, der FREIEN WÄHLER und der GRÜNEN: Wir haben die Mehrheit! – Zurufe von Abgeordneten der CSU: Hammelsprung! – Markus Rinders- pacher (SPD): Nix Hammelsprung, das ist eine klare Mehrheit! – Thomas Kreuzer (CSU): Wir widersprechen!)
Das Ergebnis wäre, jedenfalls nach meiner Feststellung, eine Mehrheit. Das wird aber von der CSU-Fraktion angezweifelt.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich habe das zur Kenntnis zu nehmen. Damit kommen wir zum Hammelsprung. Bitte schön.
Wer für Ja stimmen will, muss links hinüber, wer für Nein stimmen will, muss durch die rechte Tür. Ich bitte, die Mehrheiten festzustellen und die Ja- und die Nein-Türen insoweit zu öffnen.
Ich bitte darum, die Plätze wieder einzunehmen. Wenn sich alle gesetzt haben, teile ich das Ergebnis mit.
(Volkmar Halbleib (SPD): Wunderbare Brotvermehrung! Das steht schon in der Bibel. Ganz tolle Sache!)
Ich bitte auch darum, in den hinteren CSU-Reihen die Plätze wieder einzunehmen. Sonst kann ich nicht fortfahren.
Ich gebe das Ergebnis der Abstimmung nach § 129 der Geschäftsordnung bekannt. Dem Vorschlag, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen, haben 90 Kollegen zugestimmt. Dagegen haben 73 gestimmt. Damit besteht mit diesem Vorschlag Einverständnis. So ist es beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Drs. 17/2138) - Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat Herr Staatsminister Professor Dr. Winfried Bausback. Bitte schön, Herr Staatsminister.
Herr Präsident, Hohes Haus! Wir beraten heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes. Ich bin nicht prophetisch veranlagt, aber ich vermute, dass Ihnen dieses Thema wesentlich weniger Gelegenheit geben wird, Energie zu verbrauchen und Wind zu machen als das vorherige.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bringen wir eine zwingend erforderliche Regelung für den Vollzug der Therapieunterbringung auf den Weg. Wir stellen sicher, dass auch künftig hoch gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter sicher untergebracht werden können. Zugleich wird gewährleistet, dass eine untergebrachte Person die gebotene medizinisch-therapeutisch ausgerichtete Betreuung erhält, um ihre Gefährlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit zu reduzieren.
Das Therapieunterbringungsgesetz des Bundes ermöglicht die Unterbringung von Sicherungsverwahrten, bei denen rechtskräftig feststeht, dass sie nur deswegen nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Das Gesetz wurde für die Fälle geschaffen, in denen infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter aus der Sicherungsverwahrung hätten entlassen werden müssen. Der in die Zuständigkeit der Länder fallende Vollzug des Therapieunterbringungsgesetzes ist derzeit in Artikel 28 a des Bayerischen Unterbringungsgesetzes geregelt. Diese Norm tritt jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Eine bloße Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 28 a des Unterbringungsgesetzes wäre wegen neuer bundesrechtlicher Vorgaben nicht ausreichend.
Mit dem Gesetzentwurf wollen wir daher den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung und in psychiatrischen Krankenhäusern einheitlich im Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz regeln. Die Vorschriften sollen spätestens zum 1. August 2014 in Kraft treten, um eine lückenlose Geltung gesetzlicher Grundlagen für den Vollzug der Therapieunterbringung sicherzustellen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 verbleibt nur noch ein sehr kleiner denkbarer Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes. Es geht um Fälle, in denen ein Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde und in denen sich erst nach der Entlassung Umstände ergaben, welche die strengen Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung erfüllen. Sollte nach dem 31. Juli 2014 bei einem entlassenen Sicherungsverwahrten eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Straftaten, Gewalt- oder Sexualverbrechen festgestellt werden, wäre eine Unterbringung in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung oder einem psychiatrischen Krankenhaus ohne gesetzliche Vollzugsregel nicht möglich. Daher besteht auch weiterhin ein zwingendes Bedürfnis für eine Rechtsgrundlage.
Ohne gesetzliche Vollzugsregel könnte der Fall eintreten, dass die gerichtliche Anordnung der Therapieunterbringung gegen eine Person, bei der etwa die hochgradige Gefahr des sexuellen Missbrauchs von Kindern besteht, allein daran scheitert, dass keine gesetzlichen Vollzugsregel hierfür besteht. Mit anderen Worten: Eine Person, bei der die hochgradige Gefahr des Begehens schwerster Sexualstraftaten besteht, bliebe allein aufgrund des Fehlens von Vollzugsregeln auf freiem Fuß. Ein solcher Zustand wäre nicht hinnehmbar, auch dann nicht, wenn es sich nur um wenige Einzelfälle handelt. Genau deshalb brauchen wir eine Vollzugsregel.
Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. In der Regel wird die Therapieunterbringung in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung vollzogen. Ausnahmsweise kann die Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen werden, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wird sichergestellt, dass im Ausnahmefall nicht mangels konkreter Eignung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung eine Unterbringung ganz unterbleibt, sondern dass die Therapieunterbringung dennoch durchgeführt werden kann, und zwar im psychiatrischen Krankenhaus.
Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzesentwurf hat in der Verbandsanhörung breite Zustimmung gefunden.
Die Bevölkerung erwartet von uns Schutz vor hochgradigen Gefahren durch schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten. Dies gilt auch, wenn sich diese Gefahr bei einem infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entlassenen Sicherungsverwahrten erst nach seiner Entlassung zeigt. Mit dem Gesetzentwurf stellen wir uns dieser Herausforderung. Ich freue mich auf die Diskussion und hoffe, dass das Hohe Haus unserem Gesetzentwurf schließlich zustimmen wird.
Danke schön, Herr Staatsminister. Ich eröffne die Aussprache. Als Erster hat Kollege Arnold von der SPD-Fraktion das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! In der Tat besteht ein Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für diese hoch sensible Materie zu schaffen. Aufgrund ihrer sehr speziellen Sprache könnte diese Rechtsgrundlage möglicherweise als juristische Spitzfindigkeit betrachtet werden. Es besteht aber in der Tat ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, vor derart gefährlichen Menschen geschützt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat uns mit seiner Entscheidung vom 11. Juli 2013 die Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes bestätigt. Damit sind die unbeliebten Vorbehalte, die teilweise auch von der Staatsregierung formuliert worden sind, ausgeräumt. Letztendlich sagt das Bundesverfassungsgericht, dass der potenziell unbefristete Freiheitsentzug mit der Sicherungsverwahrung vergleichbar ist; und das führt uns zu dem Ergebnis, dass eine Freiheitsorientierung grundsätzlich gegeben sein sollte, dass die Therapieunterbringung aber auch auf eine Therapie ausgerichtet sein sollte und dass ein deutlicher Abstand zum Strafvollzug bestehen muss Das ist das sogenannte Abstandsgebot.
Dieses Abstandsgebot hat der Freistaat Bayern bei den Sicherungsverwahrten in relativ vorbildlicher Art und Weise verwirklicht. Wir haben in Straubing diese Einrichtung selber gesehen. Ich habe sie auch bei der Eröffnung begutachten können. Wir, die SPD-Fraktion, sind der Ansicht, dass diese Einrichtung geeignet ist, den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erfüllen.
Dieser Gesetzentwurf schafft mit dem Verweis auf das Therapieunterbringungsgesetz die rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug. Tatsächlich ist der bisherige Artikel 28 a bis 31. Juli 2014 befristet. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf.
Die Staatsregierung hat uns mit dem Gesetzentwurf nicht in die Bredouille gebracht, sondern es handelt sich um einen ganz normalen Vorgang, den wir aber
im Ausschuss ganz deutlich auf die Verfassungsmäßigkeit und auf die Einhaltung der einzelnen Interessen in einer offenen Diskussion prüfen müssen. Wir nehmen zur Kenntnis, dass dieser Gesetzentwurf auch von den Bezirken begrüßt worden ist. Wir nehmen das insbesondere deswegen zur Kenntnis, weil dieser Gesetzentwurf zu einer Erleichterung für die Bezirke führt. Wir nehmen auch zur Kenntnis, dass die Voraussetzungen, die mit diesem Gesetzentwurf geschaffen worden sind, Maßstäbe bilden. Wir hoffen, dass die Situation nicht missverstanden wird.
Wir haben uns bei der Verabschiedung des Unterbringungsgesetzes nicht deshalb der Stimme enthalten, weil wir Zweifel an der Materie hegten, sondern deshalb, weil wir zum Inhalt des Gesetzentwurfs 38 Änderungsanträge eingebracht haben, die von der Mehrheit des Hauses und der Staatsregierung nicht berücksichtigt worden sind. Hier geht es um eine sinnvolle Zusammenfassung von ThUG-Patienten und Sicherungsverwahrten, wobei allerdings auch das Trennungsgebot beachtet werden muss. Fachlich ist klar, dass psychisch Gestörte und psychisch Kranke nicht gleich behandelt werden dürfen. Hier gibt es ganz feine Unterschiede. Die müssen berücksichtigt werden. Darüber führen wir in den Ausschüssen eine Fachdiskussion. Wir freuen uns ebenfalls auf diese Diskussion und bleiben ergebnisoffen. Wir sind jederzeit dankbar für zielführende Vorschläge.
Danke schön, Herr Kollege. Als Nächster hat der Kollege Karl Straub von der CSU das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Warum müssen wir das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ändern? Wie sieht die vorgesehene Änderung aus, und gibt es dazu Alternativen? Das sind die Fragen, die sich uns stellen. Die Gesetzesänderung hat aktuell keinen und künftig einen allenfalls sehr engen Anwendungsbereich. Eines muss man jedoch wissen. Falls ein entsprechender Fall eintritt, ist diese Gesetzesänderung unentbehrlich.