Der nächste Block ist die demokratische Besetzung der Ausschüsse. Hier kommt praktisch das Thema von vorhin wieder auf: Nach welchem Verfahren darf ich die einzelnen Ausschüsse besetzen? Im Moment ist in den Kommunalverfassungen hierzu keine Festlegung getroffen, das heißt vor Ort kann entschieden werden, ob das Verfahren nach d’Hondt, das Verfahren nach Hare-Niemeyer oder das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers oder ein eigenes Verfahren gewählt wird, das die Spiegelbildlichkeit repräsentiert.
Wir haben heute alle gemeinsam festgestellt, dass das d’Hondtsche Verfahren zu Verzerrungen führt und eigentlich nicht geeignet ist. Bei den künftigen Wahlen wird es nicht mehr verwendet werden, weil das tatsächliche Wahlergebnis in den Gremiensitzen nicht ausreichend genau abgebildet wird. Auf der kommunalen Ebene besteht der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, das heißt die Ausschüsse müssen spiegelbildlich zum Hauptgremium besetzt sein. Deshalb müssten wir uns eigentlich auch darüber einig sein, dass das d’Hondtsche Verfahren dort nichts mehr verloren hat.
Außerdem wollen wir noch den Ausgleich der Ausschussbesetzung, und dies nicht nur bei einer Veränderung der Fraktionszugehörigkeit, sondern auch wenn sich Ausschussgemeinschaften neu bilden oder umbilden.
Der letzte Punkt betrifft die Transparenz der Tätigkeit der Gemeindegremien, Kreisgremien und Bezirksgre
mien nach außen. Momentan können vorberatende Ausschüsse generell nicht öffentlich tagen, wenn es in der Geschäftsordnung so festgelegt ist. Das halte ich für ein Unding. Die Verhandlungen im Gemeinderat und dessen Ausschüssen, im Kreistag und dessen Gremien und im Bezirkstag und dessen Gremien müssen generell öffentlich sein. Denn in den Kommunalverfassungen ist ja schließlich das Öffentlichkeitsprinzip festgeschrieben. Es ist eine Grundfeste der Kommunalpolitik. Warum soll also bei vorberatenden Gremien hiervon abgewichen werden können? Das wollen wir ausschließen. Also sollen auch vorberatende Ausschüsse öffentlich tagen müssen; denn dort wird meistens die interessantere Arbeit geleistet. Dort wird alles schon einmal vordiskutiert, um es dann im Hauptgremium teilweise nur noch abzunicken. Das ist kein richtiger Umgang mit der Bevölkerung. Hier muss klar vorgegeben werden, dass grundsätzlich öffentlich zu verhandeln ist.
Der Landtag macht es bei seinen Ausschüssen auch so. Das ist in den verschiedenen Landesparlamenten und auch im Bundestag nicht üblich. Die Ausschüsse tagen dort nicht öffentlich. Ich finde es gut, dass es im bayerischen Landesparlament anders ist. Dieser Grundsatz sollte aber für die kommunalen Gremien im gleichen Maße gelten, also sollen auch dort die vorberatenden Ausschüsse öffentlich tagen. Das ist, so denke ich, der Transparenz, der Lebendigkeit der Diskussion vor Ort geschuldet. Wir wollen die Leute nicht vor den Kopf stoßen, sondern mitnehmen. Zu einer guten kommunalen Demokratie gehört auch, dass die Gremien eben nicht im Geheimen tagen, sondern sich der Bevölkerung mit ihren Entscheidungen und den Meinungen der Einzelnen öffnen.
Herzlichen Dank, Frau Kollegin Tausendfreund. Nächster Redner ist Herr Kollege Lorenz, ihm folgt Herr Perlak.
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Nachdem die Kollegin beim letzten Tagesordnungspunkt, bei dem wir über das Zählverfahren geredet haben, gesagt hat, wir seien uns alle einig, möchte ich doch dem Eindruck widersprechen, dass das Verfahren nach d’Hondt unzulässig sei bzw. dass es ein schlechtes Verfahren sei. Wir haben gemeinsam beschlossen, bei der Ergebnisermittlung bei Kommunalwahlen ein anderes Verfahren aus den verschiedenen möglichen Verfahren anzuwenden. Das haben wir gemeinsam beschlossen und das war auch der Wunsch unseres Koalitionspartners. Dem sind wir nachgekommen.
Ich darf daran erinnern, dass es bei der Kommunalwahl gewisse Dinge nicht gibt, die es bei den Wahlen auf Landesebene durchaus gibt wie beispielsweise die Fünf-Prozent-Hürde. Insofern hätte es durchaus auch gute Gründe geben können, das Zählverfahren nach d’Hondt beizubehalten. Allerdings hat man nun aus politischen Gründen ein anderes Verfahren gewählt.
Und nun ein Wort zum Thema Ausschussbesetzung. Sie sagen immer, mit dem Verfahren nach d’Hondt werde die Spiegelbildlichkeit verletzt. Es kann Extremfälle geben, wo genau das Gegenteil der Fall ist: Manchmal wird einzig und allein mit dem Verfahren nach d’Hondt dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit Rechnung getragen.
Ich kann Ihnen das gerne erläutern. In großen Gemeindeparlamenten wie beispielsweise dem Stadtrat von München gibt es derzeit schon eine Reihe von Einzelstadträten. Es sind derzeit sieben. Mit dem neuen Wahlrecht werden es vermutlich bei der nächsten Wahl deutlich mehr werden; ich gehe von mindestens zwölf Einzelstadträten aus, möglicherweise werden es sogar 16 sein.
Diese Einzelstadträte hätten dann die Möglichkeit, sich jeweils zu Ausschussgemeinschaften zusammenzutun, und zwar immer in genau der erforderlichen Größe, um einen Ausschusssitz zu bekommen.
Wenn man also beispielsweise zwei Leute für einen Ausschusssitz braucht, dann tut man sich zu zweit zusammen; braucht man drei Leute, tut man sich zu dritt zusammen. Das geschieht dann völlig frei von politischen Gemeinsamkeiten. Ein gutes Beispiel ist, wie derzeit beispielsweise die ÖDP mit der Bayernpartei zusammen eine Gemeinschaft bildet. Was diese beiden Parteien gemeinsam haben, erschließt sich mir nicht. Die Freien Wähler haben möglicherweise mit meiner Partei noch eine gewisse Gemeinsamkeit, aber im Großen und Ganzen wird sich dieses Problem verstärken. Insofern möchten wir deshalb nicht nur ein bestimmtes Verfahren, das in gewissen Einzelfällen möglicherweise das einzig Richtige sein könnte, um gewisse Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln. Um eine strategische Bevorzugung von Einzelstadträten und Gruppierungen zu verhindern, sollten wir es nach wie vor den Kommunen überlassen, für den jeweiligen Fall vor Ort das geeignete und sinnvolle Verfahren zu wählen.
Ihr Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass sich während einer Wahlperiode jederzeit eine Ausschussgemeinschaft umbilden kann und damit die Ausschüsse umbesetzt werden. Das strategische Verhalten, nämlich
Ein Wort nun zum zweiten Gesetzentwurf, der den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse zum Inhalt hat. Der Geschäftsgang ist in den meisten Geschäftsordnungen geregelt. Viele machen es so. Aber auch hier möchten wir nicht in das kommunale Selbstverwaltungsrecht eingreifen. Es kann einzelne Bereiche geben, wo es möglicherweise sinnvoll ist, sich zunächst vorzuberaten. Das haben wir aber nicht zu entscheiden; denn das liegt in der kommunalen Selbstverantwortung. Und selbst wenn wir so etwas vorschreiben würden, könnte man im Einzelfall nicht ausschließen, dass es intern informelle Gruppen gibt, die zusammentreten, wenn sie etwas im Geheimen besprechen wollen und sich etwa beim Landrat oder beim Bürgermeister treffen. Insofern glaube ich, besteht auch hier kein Regelungsbedarf.
Zum Gesetzentwurf, der die Informationsrechte der Gemeinde-, Kreis- und Bezirksräte regeln soll, ist Folgendes anzumerken: Es gibt gewisse Bereiche, wo Sie redaktionelle Änderungen vorschlagen. Sie haben im Ausschuss aber keinen Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, auch keinen Antrag auf Vertagung. Insofern muss ich die Gesetzentwürfe in der Gesamtheit bewerten. Insgesamt gehen uns ein generelles Akteneinsichtsrecht und Informationsrecht zu weit.
Wenn wir uns auf ein Informationsrecht beschränken könnten, könnte man eventuell darüber reden, aber ein generelles Akteneinsichtsrecht geht uns, wie gesagt, zu weit. Das würde aus unserer Sicht einen Systemwechsel in den Gemeindeparlamenten bedeuten. Wir haben bisher das Prinzip, dass der Gemeinderat als Kollegialorgan tätig ist. Als ein solches Kollegialorgan kann er selbstverständlich gewisse Aufträge erteilen und auch Einsicht in Verträge beschließen. Dass jeder Einzelstadtrat sensible Verträge anfordern kann, hätte ich mir zwar in München manchmal auch gewünscht - das gebe ich offen zu -, aber es gibt gute Gründe, das nicht zu tun.
Was den Themenbereich Tagesordnung angeht, gibt es sicherlich die Verpflichtung, immer eine Tagesordnung aufzustellen. Wir glauben auch, dass das in den meisten Fällen vernünftig und ordentlich gemacht wird. Wir denken aber, dass die gesetzliche Verpflichtung, Sitzungsunterlagen beizufügen, eher zur Verwirrung führt als Klarheit bringt. Was sind denn die "notwendigen Sitzungsunterlagen"? Das sehen die Einzelnen im Zweifelsfall sehr unterschiedlich. Wenn dann einer anzweifelt, dass er genau die notwendigen Unterlagen, die er gebraucht hätte, auch hat, dann kann das sogar zur Ungültigkeit der Tagesordnung und der Ladung führen. Wir glauben, dass dem in der
Praxis sorgfältig Rechnung getragen wird, dass die Geschäftsordnungen das auch in den Kommunen vielfältig regeln. Insofern sehen auch wir keine Notwendigkeit, vonseiten des Landtags einzugreifen.
Grundsätzlich muss man sagen: Es gibt von vielen Seiten, insbesondere vom Datenschutzbeauftragten, Bedenken gegenüber einem generellen Akteneinsichtsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitgliedes, der einfach bezweifelt, dass die Sensibilität und die Verschwiegenheit mancher Daten gewahrt werden. Ich unterstelle niemandem, keinem Gemeinderatsmitglied, dass er die Vertraulichkeit nicht wahrt. Aber Verstöße sollen zumindest schon häufiger vorgekommen sein. Ich glaube, das weiß jeder aus seiner eigenen Lebenserfahrung.
Kurzum, wir können den drei genannten Gesetzentwürfen nicht zustimmen, weil sie aus unserer Sicht nicht ein Mehr an Demokratie sind, sondern ein Mehr an Vorschriften des Landtags gegenüber den Gemeinden. Wir halten das Gebot der Subsidiarität hoch und überlassen es im Großen und Ganzen den Kommunen, wie sie ihre Angelegenheiten regeln möchten.
Die Tagesordnungspunkte 17, 18 und 19 behandeln verbesserte Mitwirkungsrechte von Mandatsträgern und von Bürgerinnen und Bürgern in den Kommunen. Da ist die Frage schon erlaubt: Wer möchte das nicht? Deshalb, es sei schon vorweg gesagt, unterstützen wir die drei Anträge der GRÜNEN vollinhaltlich und auch mit voller Überzeugung. Wir sind im Gegensatz zum Kollegen Lorenz mit der gegenwärtigen Situation nicht zufrieden, weil sie mehr Unklarheit als Klarheit schafft.
Hauptanliegen des Gesetzentwurfes unter Tagesordnungspunkt 17 ist, dass jedem Gemeinde-, Kreis- und Bezirksrat durch die entsprechenden Kommunalverwaltungen Auskunft erteilt und jederzeit auch Einsicht in die vorliegenden aktuellen Akten gewährt wird. Leider, verehrte Kolleginnen und Kollegen, haben wir immer noch kein Informationsfreiheitsgesetz in Bayern, das die Mitwirkungsrechte von kommunalen Mandatsträgern stärkt und präzise festlegt. Es ist doch ge
radezu eine Minimalforderung - da stimme ich der Kollegin Tausendfreund absolut zu -, geradezu eine Selbstverständlichkeit, dass Gemeinderäte, Kreisund Bezirksräte in Wahrnehmung ihres Mandats von ihren Verwaltungen Auskunft, Informationen und Einsicht erhalten müssten.
Dem ist aber leider nicht so. Obwohl es allgemein den sogenannten Auskunftsanspruch gibt, ist er gesetzlich überhaupt nicht verankert.
Daraus resultiert leider auch unterschiedliches Handeln, unterschiedlich von Kommune zu Kommune. Häufig wird darauf verwiesen - Kollege Lorenz hat das soeben auch getan -, Mandatsträger hätten als Mitglieder einer Kollegialeinrichtung genügend Rechte und würden dann im Plenum in Mehrheit beschließen. Das, verehrte Damen und meine Herren, ist uns zu wenig.
Individuelle und vollständige Einsicht ist für uns Mindestvoraussetzung und dient einer verbesserten Meinungsbildung, insbesondere bei sehr komplexen Sachverhalten, und davon gibt es nicht gerade wenig. Nur wenn die Mandatsträger auch Einsicht in alle Unterlagen erhalten, ist es ihnen möglich, sich für die Interessen ihrer Bürgerinnen und Bürger sach- und fachgerecht einzusetzen. Nur so kann verhindert werden, dass, was auch nicht selten geschieht, Minderheiten per Mehrheitsbeschluss vom erwünschten Informationsfluss ausgeschlossen oder ferngehalten werden.
Warum also sollten solche Rechte gewählten Mitgliedern der Organe vorenthalten werden? Warum sind sie nicht klar geregelt? Natürlich, viele Gemeinden gewähren diese über ihre Geschäftsordnung. Insoweit stimme ich Ihnen zumindest für diesen Bereich zu. In mittlerweile zehn Kommunen wurden schon sogenannte Transparenzsatzungen beschlossen, und diese ersetzen damit ein immer noch fehlendes bayerisches Informationsfreiheitsgesetz.
Wir treten für eine entsprechende Änderung der Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung ein. Eine gesetzliche Verankerung sollte eine einheitliche Grundlage schaffen.
Meine Damen, meine Herren, auch der Gesetzentwurf zum Prinzip der Öffentlichkeit bei Vorgängen in vorberatenden Ausschüssen unter Tagesordnungspunkt 18 wurde wie schon der vorangegangene Tagesordnungspunkt bereits in der letzten Wahlperiode behandelt, allerdings ohne Ergebnis. Bei beschließenden Ausschüssen ist dieses Prinzip bereits vorgeschrieben. Obwohl vielerorts bereits im Rahmen entsprech
ender Festlegungen in der Geschäftsordnung so gehandelt wird, sollte allen Kommunen mit diesem Gesetzentwurf eine einheitliche Handlungsweise vorgegeben werden.
Ich darf daran erinnern, verehrte Kolleginnen und Kollegen: Die häufig zitierten Vorwürfe aus der Öffentlichkeit der Heimlichtuerei mit bewusstem Verbergen komplexer Vorgänge oder Vertragsinhalte oder auch Planungsvorhaben könnten so erst gar nicht entstehen. Auch müssten häufig gerade deshalb geforderte Stellungnahmen von Rechtsaufsichtsbehörden und auch so manche Petition, die wir in diesem Hohen Haus zu behandeln haben, gar nicht erst entstehen und würden vermutlich auch gar nicht zur Behandlung eingebracht werden. Das Einsichtsrecht bleibt dabei das sollte bei der Gelegenheit nicht unerwähnt bleiben - auf den eigenen Wirkungskreis beschränkt.
Wie schon im federführenden Ausschuss dargelegt, werden wir diesem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmen, weil er nach unserer Auffassung einen sinnvollen und längst fälligen Beitrag zu mehr Transparenz erreicht.
Dieser Gesetzentwurf zur Bildung und Besetzung kommunaler Ausschüsse unter dem Tagesordnungspunkt 19 regelt zweierlei, erstens den Ausschluss von d’Hondt bei Ausschussbesetzungen - diesen Punkt haben wir heute unter Tagesordnungspunkt 15 schon behandelt, er muss also nicht noch einmal näher ausgeführt werden. Vielleicht haben wir es sogar versäumt, diesen Punkt gemeinsam mit den gleichen Themeninhalten unter den anderen Tagesordnungspunkten mitzubehandeln.
Teil zwei will die Übernahme von Artikel 27 Absatz 3 der Landkreisordnung in die Gemeindeordnung - GO -, weil darin nämlich schon geregelt ist, was die Neuverteilung und Neubesetzung von Ausschüssen insbesondere bei Veränderung der Stärkeverhältnisse angeht. Dies kann zum Beispiel erforderlich werden beim Ausscheiden eines Mitglieds aus der Fraktion, beim Wechsel zu einer anderen Fraktion, bei Spaltung, Auflösung oder Verschmelzung von Fraktionen. Und Ausschüsse sind dann entsprechend dem geänderten Stärkeverhältnis neu zu besetzen. Die Benennung der betreffenden Ausschussmitglieder nimmt dann die abgebende Fraktion vor, umgekehrt auch die, die hinzugewonnen hat.
Der Gesetzentwurf regelt ferner, dass bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes aus der Partei oder der Wählergruppe der jeweilige Ausschusssitz nicht automatisch verlorengeht, sondern erst durch einen dann verpflichtend notwendigen Gemeinderatsbeschluss. Im Gegensatz zur Landkreisordnung fehlt
hierzu in der GO eine ausdrückliche Regelung. Bei entsprechender Aufnahme würde also nicht etwas substanziell Neues eingeführt. Neu wäre auch nicht, dass bei einem Partei- oder Wählergruppenaustritt eines Gemeinderatsmitglieds dessen Sitz im Ausschuss verlorengeht. Deshalb werden wir mit einer klaren Regelungsabsicht auch diesem Gesetzentwurf zustimmen. Gleiches erbitte ich von Ihnen, verehrte Damen, meine Herren.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich finde, der Antrag der GRÜNEN ist wirklich durchdacht. Er benennt all die Sachen, die auf den drei kommunalen Ebenen Gemeinden, Landkreise und Bezirke - noch zu Unstimmigkeiten führen, weil unterschiedliche Regelungen vorhanden sind. Vieles ist aufgegriffen worden, was die Gemeinden natürlich in ihrer Geschäftsordnung regeln können, aber was um der Klarheit und Einheitlichkeit willen mit Blick auf manche Gremien besser im Gesetz zu regeln wäre. Daher begrüßen wir Freien Wähler diese Entwürfe der GRÜNEN.
Zum Informationsrecht der Gemeinderäte: Hier gibt es zwischen den Bezirken, Landkreisen und Kommunen unterschiedliche Regelungen. Vieles davon kann man in einer Geschäftsordnung regeln. Aber es gibt immer noch Gemeinden, die das Informationsrecht - mit gutem Recht - in der Geschäftsordnung nicht regeln. Das wäre für Akteneinsichten, Auskunftsansprüche und Sitzungsunterlagen wünschenswert. Es ist für mich inzwischen eine Selbstverständlichkeit - so weit sollten wir sein -, dass diese Unterlagen einer Geschäftsordnung beigefügt werden. Da das offensichtlich nicht überall der Fall ist, ist die Frist, auf eine Goodwill-Aktion zu hoffen und zu warten, dass es überall so gehandhabt wird, eigentlich lange genug gewesen, um irgendwann einmal zu sagen: Regeln wir es halt einmal ganz sauber, damit der Bürgermeister ebenso wie der Landrat und der Bezirkstagspräsident verpflichtet ist, Unterlagen beizufügen, wenn die Ladung zur Sitzung herausgegeben wird;