Weiter versuchen Sie, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf eine Stufe mit den regulären Wahlen zu stellen. Wir haben eine repräsentative Demokratie, in der es normalerweise so ist, dass der gewählte Stadtrat, der gewählte Gemeinderat oder der gewählte Kreistag in den sechs Jahren seiner Tätigkeit zu entscheiden hat. Ein Bürgerentscheid ist die Ausnahme. Sie wollen ihn einer Wahl gleichsetzen, ob es um die schriftliche Benachrichtigung oder die Abschaffung von Quoren geht. Sie müssen sich aber damit abfi nden, dass das reguläre Gremium der Gemeinderat oder der Kreistag ist. Wenn Sie dort wenig Einfl uss haben, liegt das nicht an der Rechtslage, sondern daran, dass Sie vom Wähler nicht die Mehrheit der Stimmen erhalten haben. Ich glaube, wir sollten die Ausnahme nicht mit dem Regelfall verwechseln.
Das Nächste, was Sie immer wieder anbringen, ist die Akteneinsicht. Selbstverständlich hat der Stadtrat oder auch der Kreistag als Gremium ein Informationsrecht. Wir würden dieses Recht aber überspannen, wenn wir jedem einzelnen Mitglied des Gemeinderats oder des Kreistags
Ob man als Auszählverfahren das d’Hondtsche Verfahren oder das Verfahren nach Hare-Niemeyer verwenden soll, dazu gibt es ein halbes Dutzend Entscheidungen von den Verfassungsgerichten, die besagen, dass beide Verfahren in gleichem Maße demokratisch und gerecht sind. Sicherlich ist es so, dass Ihre Partei, die in politischen Gremien in der Regel eine Minderheit darstellt, zu einem Auszählverfahren neigt, das die Minderheiten bevorzugt. Das ist klar. Es gibt aber auch andere, die öfter die Mehrheit haben und das andere Verfahren für besser halten.
Ich glaube, es sollte jeder Kreistag und jeder Stadtrat zu Beginn seiner Tätigkeit in seiner Geschäftsordnung selbst festlegen, nach welchem Verfahren ausgezählt werden soll. Hier sollten wir uns nicht einmischen, sondern die Gremien selbst entscheiden lassen. Ich darf noch einmal deutlich sagen: Beide Verfahren sind in gleichem Maße demokratisch und gerecht, auch wenn sie einmal den einen und einmal den anderen etwas bevorzugen oder benachteiligen.
Zum Schluss komme ich zu den Ausländer- und Integrationsbeiräten. Dass diese Beiräte so toll funktionieren, wie Sie behauptet haben, bezweifl e ich. Ich brauche nicht weit zu schauen, um Ihnen Fälle zeigen zu können, in denen sich verschiedene Gruppierungen so zerstritten haben, dass sie fast handlungsunfähig geworden sind. Darauf wollen wir aber nicht näher eingehen.
Ich glaube, das ist eine Sache, die bei der kommunalen Selbstverwaltung anzusiedeln ist. Das sollen die Kommunen selbst entscheiden. In manchen Bereichen mögen solche Beiräte sinnvoll sein; dann sollen die Kommunen sie schaffen. In manchen Bereichen sind sie aber überfl üssig; dort braucht man sie nicht.
Wir werden über Ihren Antrag noch eingehend diskutieren, aber Sie haben wahrscheinlich schon gemerkt, dass wir wenig Übereinstimmung mit unseren Vorstellungen darin fi nden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Fraktion der GRÜNEN beabsichtigt mit ihrem Gesetzentwurf ebenfalls, was das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz betrifft, die Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Demokratie in den Kommunen zu stärken. Ich denke, das wünschen wir uns alle, und deswegen ist dieses Anliegen grundsätzlich unterstützenswert.
Ich darf Sie auf eine Reihe von Gesetzentwürfen und Anträgen meiner Fraktion aus der Vergangenheit hinweisen. Herr Kollege Dr. Weiß, Sie haben das die „parlamentarische Mottenkiste“ genannt. Ich denke aber, wenn man etwas für richtig erachtet und sich noch nicht durch
setzen konnte, dann bemüht man sich immer weiter, dem Anliegen doch noch zur Durchsetzung zu verhelfen.
Kolleginnen und Kollegen, wir haben Initiativen in dieser Richtung immer unterstützt, sei es im Parlament oder sei es außerparlamentarisch. So war und ist die Quorumsfreiheit bei Bürgerentscheiden ureigenste sozialdemokratische Forderung. Ihr Vorschlag, verehrte Kolleginnen und Kollegen der GRÜNEN, wird von uns ausdrücklich unterstützt.
Auch die Erweiterung des passiven Wahlrechts von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf die Ämter des ersten Bürgermeisters und der ersten Bürgermeisterin sowie die des Landrats und der Landrätin wird von uns seit vielen Jahren unterstützt. Auch in diesem Punkt kann also Unterstützung signalisiert werden. Forderungen allerdings, wie die Verpfl ichtung der Kommunen zur Einrichtung von Integrationsräten und das Vorschreiben der Öffentlichkeit der Sitzungen auch für Ausschüsse in den Kommunen, lehnen wir ab. Wir lehnen diese Forderungen nicht deshalb ab, weil wir die Inhalte nicht unterstützen – wir wollen sehr wohl Integrationsbeiräte in den Kommunen, wir wollen auch eine größtmögliche Transparenz von Sitzungen und Ausschüssen –, wir lehnen Sie ab, weil dies die Entscheidung der kommunalen Ebene bleiben soll. Die Kommunen sollen das in Eigenverantwortung regeln, das soll nicht von oben herab dirigiert werden.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen der grünen Fraktion, Ihr Gesetzentwurf ist sicherlich in weiten Teilen gut gemeint, er ist aber nicht gut gemacht. Das gilt zumindest für die Herabsetzung des Wahlalters für die Kommunalwahl. Wie kann es passieren, dass Sie über eine Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlgesetze die Senkung des Mindestalters für das aktive Kommunalwahlrecht auf 16 Jahre angehen wollen? Fragen Sie Juristen in diesem Haus, ich habe das getan, und ich habe erfahren, dass die Herabsetzung des Wahlalters, auch wenn es um die Kommunalwahl geht, nicht ohne eine Änderung der Bayerischen Verfassung möglich ist. Nach Art. 12 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung gelten die Grundsätze für die Wahl zum Landtag auch für die Gemeinden, das heißt, das aktive Wahlrecht gilt für Staatsbürger. Staatsbürger ist aber ist nur derjenige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Somit wäre eine Änderung der Bayerischen Verfassung notwendig, wenn das Wahlalter bei den Kommunalwahlen herabgesetzt werden soll. Das übersehen Sie hier. Damit weist Ihr Gesetzentwurf erhebliche Fehler auf. Es wäre sinnvoll, wenn Sie hier nacharbeiten würden, um das Anliegen Ihres Gesetzentwurfs umsetzen zu können. Wir werden auch hierüber diskutieren müssen. Sicherlich sehen wir den einen oder anderen Vorschlag sehr unterschiedlich. Es wird spannend werden, ob auf diese Weise
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Lassen Sie mich zu einzelnen Punkten noch etwas sagen. Herr Kollege Weiß, ich denke, Demokratie braucht mehr Bewegung, braucht mehr Leben. Bürgerentscheide tun der Demokratie gut. Ein Blick in das Nachbarland Schweiz zeigt das.
Und: Informationsrecht ist ein „basic“ eines Kommunalpolitikers. Ich denke, hier sollten Sie nicht so abweisend sein.
Ich möchte deutlich auf Ihre unzutreffende Annahme korrigieren, uns ginge es darum, die kleineren Parteien zu bevorzugen. Der Passus in unserem Gesetzentwurf lautet aber, dass der Kreistag oder der Stadtrat Ausschussgröße und Besetzungsverfahren so auszuwählen hat, dass dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Wir wollen den Wählerwillen spiegelbildlich abbilden. Dieses Ziel verfolgen wir, darum geht es. Dieses Ziel ist derzeit nämlich nur unzureichend erfüllt.
Nun zu Ihren Darlegungen, Frau Kollegin Schmitt-Bussinger. Wir haben uns sehr wohl juristisch beraten lassen. Darüber können wir in den folgenden Beratungen gerne weiter diskutieren. Die Herabsetzung des aktiven Wahlalters ist sicherlich sinnvoll und sollte angegangen werden. Hierzu müssen wir Wege suchen. Die Vorschläge zur Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten bei Bürgerversammlungen sind ohnehin rechtlich sofort möglich und könnten sofort eingeführt werden. Sie sind auch sehr sinnvoll, man muss sie nur wollen.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Angesichts der fortgeschrittenen Zeit möchte ich nur noch wenige Anmerkungen machen. Die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ist nicht möglich. Das steht ausdrücklich in der Bayerischen Verfassung. Ich darf bitten, Artikel 7 nachzulesen. Sie haben darauf hingewiesen, Frau Kollegin Schmitt-Bussinger. Das ist auch gut so und vernünftig. Es ist doch zweifelhaft, ob mit 16 Jahren schon das Maß an Lebenserfahrung gegeben ist, um diese Verantwortung tragen zu können. Ich halte die jetzige Regelung sowohl der Verfassung als auch der sonstigen gesetzlichen Rechtslage für richtig und angemessen.
Die Bürgerversammlungen haben sich gut bewährt, das weiß jeder, der in der Kommunalpolitik tätig ist. Ich selbst bin seit 21 Jahren Mitglied eines Stadtrats und weiß, dass diese Versammlungen gut besucht und ein ideales Mittel zur Aufklärung sind. Wenn junge Leute da sind, wenn Menschen da sind, die nicht Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind, und zu Wort kommen wollen, dann kann das auch zugelassen werden. Ich bin der Meinung, hier sollte nicht ein Mehr an Bürokratie und gesetzlichen Vorgaben geschaffen werden, als notwendig. Glauben Sie mir, das funktioniert draußen wesentlich besser, als wir das hier drinnen meinen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Einen Integrationsrat zu fordern, noch ein weiteres Gremium, das ist nicht notwendig. Diese Aufgaben werden draußen gesehen und wahrgenommen, weitere Vorgaben wären der falsche Weg und nur zusätzliche Bürokratie.
Eine letzte Anmerkung möchte ich zum Thema „völlige Abschaffung des Abstimmungsquorums“ machen. Hier muss überlegt werden, ob das verfassungsrechtlich in Ordnung ist und welche Konsequenzen das mit sich bringt. Das muss alles überlegt werden, nicht zuletzt auch angesichts der Bindungswirkungen, die eintreten könnten. Es wurde schon einmal der Versuch der Abschaffung dieses Quorums unternommen. Der Verfassungsgerichtshof hat im August 1997 festgestellt: Ein fehlendes Beteiligungs- und Zustimmungsquorum verbunden mit einer dreijährigen Bindungswirkung würde zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung führen. Das sollte doch deutlich machen, dass die Verfassung deutliche Grenzen aufzeigt. Beliebige kleine Minderheiten können doch keine stärkere Durchsetzungskraft haben als beispielsweise die Entscheidung eines Gemeinderats. Das darf doch wohl nicht sein. Wenn ich die Überlegung einmal zuspitzen darf: Es kann doch nicht sein, dass ein Sechzehnjähriger, der alleine abstimmt, ohne Quorum, damit eine Mehrheit erzeugen und damit über das Votum eines Gemeinderats – des gewählten Gremiums – hinweggehen könnte. Das kann doch nicht Sinn der Sache sein. Zu solchen unsinnigen Überlegungen kann der Bayerische Landtag nicht seine Hand reichen. Ich hoffe doch, dass solche Überlegungen in den Ausschüssen abgelehnt werden.
Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als dem federführenden Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Drs. 15/5007) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird von Seiten der Staatsregierung begründet. Ich darf Herrn Staatssekretär Schmid bitten.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Staatsregierung ist seit jeher bemüht, im Interesse einer Verkürzung und Beschleunigung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe das Widerspruchsverfahren in geeigneten Bereichen abzuschaffen. § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung schafft dafür die notwendige Rechtsgrundlage. Deswegen ist auch in der Vergangenheit auf diversen Rechtsgebieten durch Artikel 15 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch gemacht worden. Wir brauchen einen solchen Ausnahmetatbestand noch für drei Bereiche: für den Luftverkehr, für das Wohnungswesen und für die Gewerbeaufsicht. Das spiegelt sich in dem Gesetzentwurf wider, wie er Ihnen vorliegt.
Wir haben in Mittelfranken für zwei Jahre einen Pilotversuch gestartet. Dieser Versuch, der am 1. Juli 2004 gestartet wurde, wird am 30. Juni ablaufen. Wir sind der Meinung, wir sollten den Versuch noch so lange laufen lassen, bis das Ganze evaluiert und ausgewertet ist. Deswegen brauchen wir eine Verlängerung des Versuchs bis 30. Juni 2007, weil sonst bis zur Evaluierung das Widerspruchsverfahren aufl eben würde. Es wäre nicht richtig, das Widerspruchsverfahren zunächst abzuschaffen, dann wieder aufl eben zu lassen und schließlich die endgültige Entscheidung zu treffen. Auch die Anhörung der Verbände hat zu keinen Einwendungen geführt, um entsprechend prozedieren zu können. Ich glaube, dass wir den Pilotversuch umfassend zu evaluieren, ergebnisoffen zu bewerten und dann eine endgültige Entscheidung zu treffen haben. Ich bitte um zügige Beratung und entsprechende Beschlussfassung.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Staatssekretär Schmid, mit Verlaub, so haben wir nicht gewettet.
Als wir vor zwei Jahren – damals noch im alten Plenarsaal – seitens der SPD und der GRÜNEN einem zweijährigen Testlauf für die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken zugestimmt haben, haben wir das unter Zurückstellung erheblicher Bedenken getan. Die Bedenken waren und sind, dass die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens – auch wenn es nur für zwei Jahre ist – in einem bestimmten Regierungsbezirk natürlich eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger darstellt, wenn es die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt überprüfen zu können, nicht mehr gibt, und sei es nur für zwei Jahre. Dies wird man nicht bestreiten können.
Zweitens hatten wir Bedenken, weil entgegen dem sonstigen Trend, den wir unterstützen, zum Beispiel in der Zivilgerichtsbarkeit möglichst viele Streitigkeiten dadurch von den Gerichten fern zu halten, dass wir Schlichtungs
verfahren einführen, dass Güterichter eingesetzt werden und dass das Verfahren der Mediation genützt wird, man hier genau das Gegenteil macht und die Leute durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens geradezu zu den Verwaltungsgerichten drängt.
Unser drittes Bedenken war: Das Widerspruchsverfahren hatte nach allen Erkenntnissen, die man im Laufe eines langen Lebens gewinnt, durchaus eine Befriedungsfunktion. Denn es ist nicht jeder, dessen Widerspruch zurückgewiesen wurde, zum Verwaltungsgericht gegangen. In sehr vielen Fällen – man müsste da nach den verschiedenen Fällen und Materien differenzieren – hat der Widerspruch auch eine befriedende Funktion, weil es nicht mehr erforderlich ist, sich an ein Gericht zu wenden. Wir haben diese Bedenken zurückgestellt, auch die Frage, warum ausgerechnet Mittelfranken? Kann es in Ordnung sein, dieses Recht nur den Mittelfranken wegzunehmen? Oder wäre es verfassungsrechtlich nicht vielleicht vernünftiger gewesen, den Test, wenn schon, dann in ganz Bayern einzuführen, um sich nicht diesem Vorwurf auszusetzen?
Ich verweise auch darauf, dass beim Verfassungsgerichtshof noch zwei entsprechende Klagen anhängig und nicht entschieden sind.
Wir haben die Bedenken zurückgestellt, weil uns hoch und heilig versprochen worden ist – ich kann mich noch gut daran erinnern –, dass es sich um einen ergebnisoffenen Test handelt, der genau zwei Jahre gilt; anschließend wissen wir, was Sache ist. Das werde sorgfältig evaluiert, man brauche keine Fachleute, sondern könne das mit eigenen Kräften machen. Anschließend schaue man, welche Erfahrungen man im Vergleich zum Regierungsbezirk Schwaben habe, dann werde man für ganz Bayern einen entsprechenden Vorschlag machen. Das war damals die Aussage. Unter dieser Bedingung haben wir zugestimmt. Jetzt sagen Sie, wir wissen es noch nicht ganz genau, wir müssen diesen Testlauf um ein weiteres Jahr verlängern, um dann für Bayern vielleicht eine abschließende Regelung herbeiführen zu können. Ich sage noch einmal: Hätten Sie das damals gesagt und hätten wir das damals gewusst, hätten wir damals dem Versuch nicht zugestimmt. Ich wundere mich, dass es vonseiten der CSU keinen Aufschrei und keine Empörung gibt, denn sie musste damals von der gleichen Geschäftsgrundlage ausgehen wie wir.