Protocol of the Session on February 16, 2006

Die nächste Frage stellt Frau Kollegin Gote.

Herr Präsident, Herr Staatssekretär! Warum erscheinen die Messergebnisse der Luftmessstation Bayreuth Hohenzollernring, bei der im Jahr 2005 der Grenzwert von 50 µg/m3 im Tagesmittel 53 mal überschritten wurde, nicht mehr in der Aufl istung der Überschreitungen im Tagesmittel des Bundesumweltamtes, hat dies das Bayerische Landesamt für Umweltschutz veranlasst und wie oft wurde der Grenzwert seit dem 1. Januar 2006 bis heute an dieser Luftmessstation überschritten?

Bitte, Herr Staatssekretär.

Herr Präsident, Frau Kollegin Gote! Die Luftmessstation Hohenzollernring in Bayreuth steht an einem Platz,

den die Stadt Bayreuth anderweitig nutzen möchte. Sie hat deshalb zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Landesamt für Umwelt – LfU – die Überlassung des Standorts gekündigt. Das LfU hat dem Umweltbundesamt diese Kündigung mitgeteilt, was das Umweltbundesamt veranlasste, die Station Bayreuth/Hohenzollernring aus seiner Aufl istung der Überschreitungstabelle zu streichen. Anfang Januar 2006 hat das LfU das Umweltbundesamt mit Blick auf den tatsächlichen Fortbestand der Station gebeten, die Streichung rückgängig zu machen. Die Messdaten hat das LfU dem Umweltbundesamt durchgehend übermittelt. Wir erwarten deshalb, dass die Daten demnächst wieder auf der Umweltbundesamt-Internetseite veröffentlicht werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 14. September 2005 die Regierung von Oberfranken beauftragt, für Bayreuth den Entwurf eines Luftreinhalte-Aktionsplanes zu erstellen. Der Standort Hohenzollernring ist für diese LuftreinhalteAktionsplanung für Bayreuth messtechnisch bedeutsam. Wegen dieser Bedeutung will das LfU an dem Standort auch für die Zukunft festhalten oder mit der Stadt zu einer Regelung für einen vergleichbaren Standort kommen.

Bisher haben Feinstaubmessungen am Standort Hohenzollernring im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Februar 2006 an 26 Tagen Überschreitungen ergeben. Die Messdaten der Messstationen werden vom Landesamt für Umwelt im Internet tagesaktuell veröffentlicht.

Zusatzfrage: Frau Kollegin Gote.

Den letzten Satz habe ich nicht verstanden. Wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?

Im Internet auf der Seite des Landesamtes für Umwelt.

Die Tagesmessungen werden aber nicht jeden Tag veröffentlicht. Dafür gibt es doch eine Monatsübersicht beim Landesamt für Umwelt.

Die Messdaten der Messstationen werden vom Landesamt für Umwelt im Internet tagesaktuell veröffentlicht.

Die habe ich nicht gefunden. Ich schaue noch einmal nach.

Die nächsten Fragen richten sich an das Staatsministerium der Finanzen. Erster Fragesteller ist Herr Kollege Konrad Kobler.

Herr Präsident, Herr Staatssekretär! Werden sich die vom Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber angekündigten Hilfen für die durch die Schneekatastrophe Geschädigten im Bayerischen Wald auf die bestehenden steuerlichen Möglichkeiten und Programme erstrecken, bzw. welche zusätzlichen steuerlichen

Maßnahmen und fi nanziellen Hilfen werden umgehend ergriffen, um den Geschädigten schnell und wirksam in unbürokratischer Form Unterstützung zuteil werden zu lassen?

Herr Staatssekretär.

Verehrter Herr Präsident, lieber Kollege Konrad Kobler! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2006 ein SiebenPunkte-Hilfspaket für die von den Schneemassen geschädigten Menschen und Regionen beschlossen. Das Programm sieht folgende Eckpunkte vor:

Erstens. Sofortprogramm zur Unterstützung der von den Schneemassen geschädigten Menschen mit nichtversicherbaren Schäden: Private Haushalte mit einem Gesamtschaden von mindestens 5000 Euro können eine Soforthilfe von mindestens 1000 Euro und bis zu 2500 Euro je Haushalt erhalten.

Zweitens. Schäden bei gewerblichen Unternehmen und freiberufl ich Tätigen: Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 500 Arbeitnehmern können für die Beseitigung von schweren Schäden an Betriebsgebäuden und betrieblichen Anlagen sowie an Warenvorräten und Betriebsstoffen einen Zuschuss von 50 %, bis zu 100 000 Euro erhalten. Diese Soforthilfe wird für nicht versicherbare Schäden gewährt.

Drittens. Einrichtung eines Härtefonds: Bürger und Gewerbebetriebe, Angehörige der Freien Berufe sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die existenziell geschädigt sind, können Zuschüsse für die Schadensbeseitigung aus einem Härtefonds erhalten.

Viertens. Steuerliche Hilfsmaßnahmen: Das Finanzministerium hat für die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpfl ichtigen bereits Erleichterungen angekündigt, so zum Beispiel eine Stundung unter vereinfachten Voraussetzungen, das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen und von Säumniszuschlägen bis zum 30. Juni 2006 oder Sonderabschreibungen, die über bestehende steuerliche Möglichkeiten hinausgehen. Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30. Juni 2006 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer anerkannten Spendenorganisation eingezahlt werden, genügt die Vorlage eines Einzahlungsbeleges.

Fünftens. Öffentliche Infrastruktur: Der Freistaat Bayern wird sich an der Beseitigung wesentlicher Schäden an kommunalen Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Kindertagesstätten und Kommunalstraßen beteiligen.

Sechstens. Winterdienstkosten der Kommunen: Kommunen, für deren Gebiet aufgrund der starken Schneefälle der letzten Wochen Katastrophenalarm ausgerufen wurde und die außerordentlich hohe Winterdienstkosten haben, können für diese Mehrkosten einen Zuschuss des Freistaates erhalten. Die Kriterien werden derzeit erarbeitet.

Siebtens. Helferkosten: Kosten für den Einsatz von Hilfskräften und Hilfsmaterial können mit Mitteln aus dem bayerischen Katastrophenschutzfonds fi nanziert werden. Der Bund hat den Einsatz gegen die Schneemassen mit Kräften der Bundeswehr, der Bundespolizei und des THW

unterstützt. Die Bayerische Staatsregierung ist derzeit mit dem Bundesinnenminister und dem Bundesverteidigungsminister im Gespräch über einen Verzicht auf die Kostenerstattung für diese Hilfskräfte des Bundes.

Zusatzfrage: Herr Kollege Kobler.

Herr Staatssekretär, werden die speziellen Hilfen für die Geschädigten im Lande allgemein gewährt oder nur an jene Geschädigten, die im offi ziell erklärten Gebiet der Schneekatastrophe zu Schaden gekommen sind?

Herr Staatssekretär.

Verehrter Kollege Konrad Kobler! Auf der Grundlage des Beschlusses der Staatsregierung vom 14. Februar ist folgende Vorgehensweise vorgesehen – ich darf es kurz zitieren: Die Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nach Artikel 12 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ist nur möglich, wenn in dem betroffenen Gebiet offi ziell der Katastrophenfall erklärt wurde. Zuschüsse für Mehrkosten im Fall außerordentlich hoher Winterdienstkosten können ebenfalls nur gewährt werden, wenn der Katastrophenfall festgestellt wurde. Hinsichtlich der Hilfen aus dem Sofortprogramm und aus dem Härtefonds sind Zuschüsse in allen von starken Schneefällen geschädigten Gebieten möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Schadensmeldungen liegen bisher nur aus den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz vor. Das Finanzministerium wird die Regierungen bitten, Schadensermittlungen zu veranlassen und dabei auch die übrigen Regierungsbezirke einbeziehen.

Eine weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Kobler.

Herr Staatssekretär, ist die Gewährung von Finanzhilfen in zeitlicher Hinsicht daran gebunden, dass sie nur an solche Geschädigte gewährt wird, welche innerhalb des Ausnahmezustandes bzw. innerhalb des durch die Landräte offi ziell festgestellten Katastrophenfalles zu Schaden gekommen sind? Auch darüber wird bereits diskutiert.

Herr Staatssekretär.

Verehrter Kollege Konrad Kobler, die beschlossenen Programme stellen auf die Schneekatastrophe im Februar 2006 ab. Die Schadenskulisse wird derzeit anhand der Schadenserhebungen durch die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden ermittelt. Das Nähere wird dann im Rahmen der jeweiligen Förderrichtlinien festgelegt werden. Derzeit sind die Ausführungsbestimmungen noch in Vorbereitung.

Dritte und letzte Zusatzfrage: Kollege Kobler.

Herr Staatssekretär, werden die Aufwendungen für die Kosten der Räumung von Dächern, die durch den Einsatz von Hilfsorganisationen, privaten Baufi rmen und durch den Einsatz von Kränen entstanden sind, auch aus dem Hilfsprogramm gefördert?

Herr Staatssekretär.

Verehrter Herr Präsident, verehrter Kollege Kobler, grundsätzlich tragen die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe verpfl ichteten Gemeinden die zu Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Katastrophenschutzgesetz erforderlichen Aufwendungen selbst. Aus dem Katastrophenschutzfonds können diese Aufwendungen gefördert werden, wie ich heute bereits ausgeführt habe. Zu den förderfähigen Kosten gehören grundsätzlich auch so genannte Fremdkosten, wie sie zum Beispiel durch den Einsatz von Kränen durch Privatfi rmen entstehen.

Damit ist diese Frage abgeschlossen. Nächster Fragesteller ist Herr Kollege Boutter.

Welche Auswirkungen hat das BAG-Urteil vom Januar 2006, nach dem 48 Wochenstunden als Obergrenze für alle Arbeitnehmer gelten und Übergangsregelungen für Alttarifverträge nicht greifen, auf die Bediensteten des Freistaates Bayern, insbesondere auf die Schichtpläne der Krankenhausärzte an den Unikliniken mit Bereitschaftsdienst? Wie wirkt sich dieses klarstellende Urteil auf die jeweiligen Stellenpläne aus und wie stellt die Staatsregierung die Einhaltung dieser Obergrenzen sicher?

Herr Staatssekretär.

Verehrter Herr Präsident, verehrter Kollege! Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tarifl ich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.

Das Bundesarbeitsgericht – BAG – hat in einem Beschluss vom 24. Januar 2006 festgestellt, dass dies für Tarifverträge gilt, die am 1. Januar 2004 bereits bestanden haben. Denn die Übergangsregelung des § 25 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes, wonach eine Überschreitung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 einstweilen noch zugelassen ist, soll nach Auffassung des BAG für diese 48-Wochenstunden-Grenze nicht gelten. Die Auswirkungen dieses BAG-Beschlusses auf die Bediensteten des Freistaates Bayern sind derzeit nicht abschätzbar.

Bisher ist nur die Pressemitteilung des BAG bekannt. Die Entscheidungsgründe werden erfahrungsgemäß erst in einigen Monaten vorliegen und bedürfen dann sorgfältiger Prüfung. Ohne Entscheidungsgründe lässt sich ein daraus entstehender Handlungsbedarf zum Beispiel für die Universitätskliniken nicht ermitteln.

Dem Verfahren vor dem BAG lag ein Streit über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs mit einem Arbeitgeber zugrunde, der unter den DRK-Tarifvertrag fällt und einen Rettungsdienst betreibt. Das Urteil bindet zunächst nur die Parteien des Rechtsstreits, also

den Betreiber des Rettungsdienstes sowie den dort gebildeten Betriebsrat. Sollte der Entscheidung – nach Vorlage der Urteilsgründe – eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen, dürften das Pfl egepersonal sowie das medizinisch-technische Personal in den Universitätskliniken hiervon nicht tangiert sein. Bei diesen Beschäftigtengruppen wird auch unter Einrechnung von Bereitschaftsdienstzeiten eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden in der Regel nicht überschritten.

Über die Arbeitsbedingungen der Ärzte an den Universitätskliniken führt die Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL – seit Oktober 2005 konstruktive Tarifverhandlungen mit dem Marburger Bund. Im Rahmen dieser Verhandlungen wird auch über Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz in den gesetzlich zugelassen Fällen verhandelt.

Die Auswirkungen auf den Personalbedarf wird man im Ergebnis erst abschätzen können, wenn ein Tarifergebnis vorliegt. Die bayerischen Universitätskliniken, die zum 1. Juni 2006 als Anstalten des Öffentlichen Rechts rechtlich verselbstständigt werden sollen, sind nur mit den Planstellen für Beamte und für außertarifl ich vergütete Angestellte an den Stellenplan gebunden. Für die übrigen Angestellten besteht keine Stellenplanbindung. Die Zahl der aus dem staatlichen Zuschuss für Forschung und Lehre an der medizinischen Fakultät bezahlten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist vom Haushaltsgesetzgeber durch die Höhe des Zuschusses begrenzt. Angestellte im Bereich der Krankenversorgung können in dem Umfang beschäftigt werden, in welchem aus dieser Tätigkeit Einnahmen erzielt werden.

Zusatzfrage? – Die erste Zusatzfrage stellt der Fragesteller. Bitte.

Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, dass 48 Wochenstunden im Mittel teilweise nur erreicht werden, weil Überstunden bzw. Mehrarbeit nicht erfasst bzw. nicht aufgeschrieben werden dürfen, und was tut die Staatsregierung dagegen?

Herr Staatssekretär.