Damit kann der betroffene Träger einer überörtlichen Einrichtung einen Antrag auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit sowohl gegenüber den Gemeinden als auch gegenüber dem Landkreis stellen.
Wie beurteilen Sie nun die Aussage des Landkreises Regensburg, für diesen Fall nicht zuständig zu sein bzw. eine Entscheidung vielleicht im Frühjahr oder im Sommer herbeizuführen? Das ist für den Kindergarten, der Kinder aus verschiedenen Gemeinden dieses Landkreises aufnimmt, viel zu spät, um noch für das nächste Kindergartenjahr planen zu können. – Vielleicht noch eine Zusatzinformation: Der Kindergarten selbst befi ndet sich in der Stadt Regensburg. Deshalb kommt noch die Schwierigkeit hinzu, dass dadurch die Zuständigkeit dort überhaupt nicht gegeben ist. Der Landkreis wäre laut Gesetz zuständig, fühlt sich aber nicht zuständig, weil der Kindergarten in einer anderen Gebietskörperschaft liegt.
Die Gefühle, die Sie eben angesprochen haben, Frau Kollegin, werden wir gern verstärken. Sie bekommen unsere ausführliche Erklärung noch zugesandt. Wenn diese Information zur Änderung der Gefühle nicht ausreicht, bitte ich Sie, mich das wissen zu lassen.
Das darf auch einmal so sein. Wir haben zwar eine Geschäftsordnung für die Fragestunde, aber wir dürfen es dann, wenn wir nur ein so kleiner Kreis sind, vielleicht manchmal auch etwas lockerer handhaben. Wir müssen über die Geschäftsordnung zur Fragestunde sowieso einmal nachdenken. Das ist allerdings jetzt nur eine Anmerkung von mir.
Ich rufe nun das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz auf. Herr Staatsminister Dr. Schnappauf steht zur Verfügung für die Beantwortung der Fragen. Ich darf Herrn Kollegen Mütze bitten, seine Frage zu stellen.
Herr Staatsminister, trifft es zu, dass das zuständige Staatsministerium im Vorfeld der Änderung der Richtlinie 64/433/EWG durch die Richtlinie 95/23/EG im Jahre 1995 von mehreren Amtsveterinären angeschrieben wurde mit dem Hinweis, dass die geplante Lockerung der Bestimmung eindeutig zulasten der Verbrauchersicherheit gehe, und falls ja, wie hat das Ministe
rium darauf reagiert und hätten die Vorgaben der alten Verordnung die Umdeklaration von K3-Material deutlich erschwert?
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Mütze, die im Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz verfügbaren Unterlagen enthalten keine Hinweise darauf, dass Veterinärämter gegen die Änderung der Richtlinie 64/433/EWG Bedenken wegen gemindertem Verbraucherschutz vorgebracht hätten. Die eben genannte Richtlinie über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch sah eine Genusstauglichkeitsbescheinigung vor, die für jede binnengrenzenüberschreitende Fleischsendung erforderlich war. Sie musste von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet werden. Diese Anforderungen an die Modalitäten des Versandes von frischem Fleisch wurden durch die Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991 geändert. Ziel der Änderung war, den freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu erleichtern und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Ab 1. Juli 1993 konnten Sendungen mit frischem Fleisch im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr deshalb mit einem vom Versandbetrieb ausgestellten Handelspapier begleitet werden. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wurde abgeschafft.
Nach heutigem Kenntnisstand der Ermittlungen hätten die kriminellen Machenschaften der Firma Deggendorfer Frost GmbH mit Material der Kategorie 3 auch mit den Anforderungen, die vor dem 1. Juli 1993 galten, nicht zuverlässig verhindert werden können. Die Umwidmung des betroffenen K3-Materials fand nach jetziger Kenntnis während des Transportes statt. Kollege Mütze, der entscheidende Punkt nach heutigem Erkenntnisstand war, dass die Materialien den Deggendorfer Betrieb in der Regel nicht erreicht haben, sondern das Ganze während des Transports umdeklariert worden ist. Dies hätte auch mit Genusstauglichkeitsbescheinigungen geschehen können.
Ich möchte aber in Ergänzung zu Ihrer Frage noch gerne sagen, dass schon an diesem Beispiel deutlich wird, dass die Europäische Union in ihrem Handeln sehr stark auf die Kontrolle der Urproduktion – Landwirtschaft und Bauern – setzt und da beispielsweise ein dichtes Netz der Rückverfolgung jedes einzelnen Tieres geregelt ist, während der Binnenmarkt von der Europäischen Union und der dort geregelte freie Waren- und Dienstleistungsverkehr doch so etwas – ich sage es einmal in Anführungszeichen „als heilige Kuh“ gehandelt wird, als eine der Grundfreiheiten Europas. Ich denke in der Tat, dass die Häufung der Fleischskandale, der Lebensmittelskandale Anlass für die Europäische Union sein sollte, nach Wegen zu suchen, auch im Binnenmarkthandel die Kontrollen im Interesse der Verbrauchersicherheit zu verbessern. Dann kann möglicherweise auch die damalige Situation ein Anhaltspunkt sein, wie man in der heutigen Zeit die Verbrauchersicherheit optimieren kann.
Herr Minister Schnappauf, Sie haben gesagt, nach den alten Regelungen mit der Genusstauglichkeitsbescheinigung hätte diese Umdeklaration nicht verhindert werden können. Glauben Sie nicht, dass die Umdeklaration deutlich erschwert worden wäre, wenn für jede umdeklarierte Charge eine Genusstauglichkeitsbestätigung von einem Veterinär hätte dazukommen müssen und diese dann beim Empfänger auch als lebensmitteltauglicher Schlachtabfall erkennbar gewesen wären. Wie hätte denn jemand eine Genusstauglichkeitsbescheinigung eines Veterinärs für die umdeklarierten Materialen herbringen können?
Zweifelsohne wäre das eine Erschwernis gewesen, Herr Kollege Sprinkart. In dem Deggendorfer Fall hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die Gerichte haben noch nicht abschließend geurteilt. Aber nach heutigem Kenntnisstand gehen wir davon aus, dass ein strafrechtliches Verhalten vorlag. Deshalb meine ich, dass sich bei krimineller Energie auch Genusstauglichkeitsbescheinigungen fälschen ließen. Das wäre dann ein weiterer Fälschungstatbestand gewesen, aber die zusätzliche Erschwerung hätte genauso überwunden werden können, wenn jemand beabsichtigt hätte, das Strafrecht zu brechen.
Weitere Zusatzfrage? – Herr Kollege Mütze, dies war keine Wortmeldung. Dann darf ich für die nächste Frage Frau Kollegin Ackermann bitten.
Herr Minister, anlässlich der Tatsache, dass es in § 3 Absatz 1 der Schutzverordnung für die „Mönchsrother Heide“ eindeutig heißt: „… Es ist vor allem verboten, bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, auch wenn sie weder anzeige- noch genehmigungspfl ichtig sind...“, frage ich die Bayerische Staatsregierung: Trifft es zu, dass das Landratsamt Ansbach in Person des Landrats Rudolf Schwemmbauer die Genehmigung eines Mobilfunkmastes im Landschaftsbestandsteil „Mönchsrother Heide“ in Aussicht gestellt hat, obwohl sachliche und insbesondere rechtliche Bedenken geltend zu machen wären? Wie beurteilt die Staatsregierung die Absicht einer Genehmigung und wie würde die Staatsregierung im Falle einer Genehmigung handeln?
Frau Präsidentin, Frau Kollegin Ackermann, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landrat hat nach Auskunft des Landratsamtes die Baugenehmigung in Aussicht gestellt. Ich bin überzeugt, dass der Landrat dies natürlich unter dem Vorbehalt der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gestellt hat. So ist die untere Naturschutzbehörde nach Angaben des Landratsamtes noch mit der Angelegenheit befasst. In wenigen Tagen, nämlich am 7. Dezember, soll vor Ort eine Naturschutz
beiratssitzung stattfi nden. Sollte das Landratsamt von dem im Beirat gefassten Beschluss abweichen wollen, gelten die allgemeinen Regeln, die Sie, Frau Kollegin, kennen, nämlich, dass dann die Angelegenheit der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vorzulegen ist.
Insofern scheint also das Ganze ein Prozedere zu sein. Je nachdem, wie die nächsten Beschlüsse gefasst werden, wird das weitere Verfahren bestimmt.
Welche anderen Standorte sind im Vorfeld ausgelotet worden, um die Errichtung dieses Mobilfunkmastes in diesem Gebiet zu verhindern?
Frau Präsidentin, Frau Kollegin! Das kann ich Ihnen jetzt von hier aus nicht sagen. Es ist sicher vor Ort besser zu beurteilen, was im Vorfeld an Grundstücksalternativen erwogen worden ist. Das müsste ich erst noch vor Ort erfragen. Wenn Sie es wünschen, werden wir es natürlich gerne tun und es Ihnen nachreichen.
Keine weitere Zusatzfrage? – Vielen Dank. Dann darf ich Frau Kollegin Naaß bitten, ihre Frage zu stellen. Bitte schön.
Aufgrund der jüngsten Fleischskandale in Bayern und weiteren Bundesländern bitte ich die Staatsregierung um Mitteilung, wie viele Klein-, Mittel- und industriellen Großbetriebe in Bayern Lebensmittel und Futtermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, wie viele Lebensmittelkontrolleure diese bayerischen Betriebe überwachen und wie häufi g im Durchschnitt ein Betrieb kontrolliert wird?
Frau Präsidentin, Frau Kollegin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Daten zur Lebensmittelüberwachung in Bayern liegen für 2004 vor. Danach gab es in Bayern insgesamt 210 173 Lebensmittelbetriebe. Sie wurden nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfasst nach Erzeugern (38 576), Her stellern und Abpackern (4881), Vertriebsunternehmern und Transporteuren (3926), Einzelhändlern (61 710), Dienstleistungsbetrieben (86 877) und Herstellern, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen (14 203). Eine Einteilung in Klein-, Mittel- und industrielle Großbetriebe erfolgt nach dieser Kategorisierung nicht.
Für die Überwachung stehen 424 Lebensmittelüberwachungsbeamte und 310 Amtsveterinäre zur Verfügung. Sie haben 233 700 Kontrollbesuche durchgeführt und dabei 141 241 Betriebe kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen risikoorientiert. Dementsprechend ist die Kon
trollhäufi gkeit bei den einzelnen Betrieben unterschiedlich. Der neu für Bayern entwickelte Kontrollplan sieht ab 2006 alle sechs bis maximal 60 Monate Regelkontrollen vor. Wegen der risikoorientierten Vorgehensweise ist die Angabe rechnerischer Durchschnittswerte für alle Betriebe nicht aussagekräftig, weil – ich sage es ein bisschen salopp – der Schlamper oft, bis hin zu täglich, kontrolliert wird, während derjenige, der mit hohen Eigenkontrollen, mit eigenen Zertifi zierungen und mit Nichtbeanstandungen in den letzten Jahren positiv aufgefallen ist, wesentlich weniger Routinekontrollen unterzogen wird. Zu den genannten Kontrollen kamen 6 293 191 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch 700 amtliche Tierärzte und 350 Fleischkontrolleure hinzu.
Die amtliche Überwachung von Futtermitteln richtet sich nach den Vorgaben des Nationalen Kontrollprogramms „ Futtermittelsicherheit 2005/2006“. Dort werden die Häufi gkeiten von Betriebskontrollen und die Untersuchung von amtlichen Futtermittelproben vorgeschrieben. Die Überwachung erfolgt auch hier risikoorientiert, also je nach Risikoanalyse.
In Bayern gibt es insgesamt 617 Futtermittelbetriebe, davon 102 Mischfuttermittelhersteller (anerkannte bzw. registrierte Betriebe) und 515 Einzelfuttermittelhersteller (gemeldete Betriebe). Landwirtschaftliche Betriebe sind dabei nicht erfasst. Für die amtliche Überwachung stehen an der Regierung von Oberbayern als zuständige Vollzugsbehörde 8 Mitarbeiter und an den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten 77 Veterinärassistenten bzw. Probenehmer zur Verfügung.
Bis November 2005 wurden 260 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden die Mischfuttermittelhersteller 190 Mal kontrolliert (= durchschnittlich jährlich 1,9 Betriebskontrollen) und die Einzelfuttermittelhersteller 70 Mal (= durchschnitt- lich jährlich 0,1 Betriebskontrollen). Zusätzlich werden bei den genannten Betrieben insgesamt jährlich etwa 1800 amtliche Futtermittelproben genommen. Soweit die Statistik auf Ihre Fragen.
Herr Staatsminister, sehen Sie aufgrund der großen Anzahl der von Ihnen genannten Betriebe die Zahl der zur Verfügung stehenden Lebensmittelkontrolleure und Veterinäre als ausreichend an?
Wenn Sie alle Genannten zusammenzählen, kommen Sie auf eine Größenordnung von rund 1500 Kontrolleuren. Damit liegt der Freistaat weit über dem Schnitt anderer Länder und ist er in der Lage, alle geforderten Kontrollpfl ichten der Europäischen Union und des nationalen Rechts zu erfüllen. Ich glaube, durch die Umstellung auf die Risikoorientierung, die wir in den letzten Jahren sukzessive vorgenommen haben – das heißt, dass wir nicht nach Schema F alles über einen Kamm scheren, sondern dass wir die „Saubärn“ an der kurzen Leine und
diejenigen, die ein hohes Maß an eigener Verantwortung zeigen, an der etwas längeren Leine führen – werden wir allen Kontrollanforderungen gerecht.
Ich will an der Stelle nochmals deutlich machen – das hat sich gerade in diesen Tagen bei den Fleischskandalen wieder gezeigt –, dass niemand die Erwartung haben darf, der Staat führt weder bei den Lebensmitteln noch beim Fleisch und in anderen Bereichen 100-Prozent-Kontrollen durch. Die Gesetze – sowohl die europäischen Richtlinien und Verordnungen als auch die nationalen Gesetze und die Landesgesetze – gelten für alle Bürger, für alle Unternehmen und auch für diejenigen, die im Lebensmittelbereich tätig sind. Gerade dort ist die Sensibilität der Bevölkerung sehr hoch, sodass ich Ihre Frage, Frau Kollegin gerne noch einmal zum Anlass nehme, klar zu machen, dass im Lebensmittelbereich die Unternehmer Bürger wie alle anderen sind, für die alle Gesetze gelten, und sie haben diese Gesetze einzuhalten.
Wir kontrollieren da stichprobenmäßig und risikoorientiert nach den nationalen Kontrollplänen, und den Kontrollen muss ein harter und konsequenter Vollzug folgen.
Das gilt auch für die Administration, die aufgefordert ist, konsequent durchzugreifen, und die Gerichte. Es kann nicht sein, dass am Ende Bußgeldbescheide vor Gericht immer wieder sozusagen auf dem Vergleichswege zu relativ günstigen Konditionen führen. Die Serie von Lebensmittelskandalen muss uns klar machen, wer verpfl ichtet ist, Gesetze einzuhalten; der Staat kontrolliert konsequent und der Staat mit all seinen Organen, Administration und Justiz, greift konsequent durch, bis dahin, dass am Ende die gewerberechtliche Zuverlässigkeit infrage gestellt wird und damit der Betrieb des Unternehmens dem Betreffenden untersagt wird. Es muss das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt werden.
Herr Staatsminister, was versprechen Sie sich von der geplanten Privatisierung der Überwachung der industriellen Großbetriebe?
Frau Kollegin, es ist nicht eine Privatisierung von industriellen Großbetrieben in dieser apodiktischen Formulierung, wie Sie sie gewählt haben, vorgesehen: Geplant ist, für hochspezialisierte Industriebetriebe zusätzliches Know-how aus der Privatwirtschaft mit in diese Betriebe hineinzunehmen, um diese Betriebe noch effi zienter kontrollieren zu können. Die Lebensmittelkontrolleure sind in aller Regel Handwerksmeister – Metzgermeister oder Bäckermeister –, die dann eines Tages in die Verwaltung gewechselt sind und dort die Ausbildung zum Lebensmittelüberwachungsbeamten absolviert haben.
Wir haben im Zuge der arbeitsteiligen Gesellschaft heute eine Situation, in der wir hoch- und höchstspezialisierte Industriebetriebe haben, die ein spezifi sches Know-how
erfordern, um sie effektiv kontrollieren zu können, zum Beispiel durch Lebensmittelchemiker oder Lebensmitteltechnologen. Es sind also Absolventen von Fachhochschulen oder Universitäten notwendig.