Protocol of the Session on November 30, 2005

Herr Präsident, könnten Sie einmal ein bisschen für Ruhe und für Aufmerksamkeit sorgen?

(Glocke des Präsidenten)

Sie sollten sich auch Folgendes klarmachen: Diese Gegenüberstellung ist zum einen ein Schutz für den Zeugen Podiuk, aber auch die Betroffene, Frau Hohlmeier, hat ein Recht darauf. Beide sagen etwas Unterschiedliches. Herr Podiuk setzt sich damit dem Verdacht einer uneidlichen Falschaussage aus. Er hat etwas behauptet, Frau Hohlmeier dagegen sagt, das stimmt alles nicht, es war ganz anders. Die Untersuchungsausschussprotokolle sind schon an die Staatsanwaltschaft übersandt worden. Die wird jetzt alles ganz genau durchgehen und natürlich prüfen, ob es den Verdacht einer uneidlichen Falschaussage gibt. Wenn Sie dem Herrn Podiuk nicht die Möglichkeit geben, das noch einmal klarzustellen, setzen Sie ihren Parteifreund Hans Podiuk der Gefahr aus, dass er von der Staatsanwaltschaft möglicherweise wegen uneidlicher Falschaussage belangt wird. Das können Sie doch wirklich nicht wollen, Herr Kupka.

Auch Frau Hohlmeier hat das Recht, diesen Widerspruch aus ihrer Sicht klarzustellen. Sie hat allerdings einen entscheidenden Vorteil gegenüber Herrn Podiuk. Als Betroffene ist sie nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verpfl ichtet. Sie hat also das Recht, zu lügen. Man kann sie nicht belangen, während Herr Podiuk zur Wahrheit verpfl ichtet ist. Ihn könnte man belangen.

Herr Kupka, Sie haben noch eine getrennte Befragung vorgeschlagen. Das könnte man auch machen. Wir haben aber eine getrennte Befragung bereits gemacht. Wir hatten Herrn Podiuk da und hatten ihn stundenlang zu den verschiedensten Sachverhalten mehrfach von allen Seiten befragt. Wir hatten Frau Hohlmeier da und hatten sie zu allen diesen Punkten befragt. Wir haben ihr Vorhalte gemacht, wir haben ihr Zitate von Herrn Quaas vorgelesen. Wir haben ihr Aussagen von Herrn Podiuk vorgelesen. Wir haben alles das, was Sie jetzt noch einmal anregen, schon längst im Untersuchungsausschuss durchgeführt. Wir sind mit der getrennten Befragung nicht weitergekommen. Deswegen gibt es noch ein weiteres Mittel: Wir machen eine Gegenüberstellung. Ob wir damit weiterkommen, weiß niemand. Es ist aber eine zusätzliche Möglichkeit, um der Wahrheit auch wirklich auf den Grund zu kommen. Deswegen ist Ihr Vorschlag unbehelfl ich und sinnlos. Er nützt uns nichts, weil wir diese getrennte Befragung schon gemacht haben.

Wenn Sie sich nicht dem Verdacht aussetzen wollen, dass Ihnen an der Wahrheitsfi ndung nichts gelegen ist, sollten Sie diesem Antrag zustimmen. Eine Gegenüberstellung ist kein großer Aufwand. Sie würde den Untersuchungsausschuss sogar beschleunigen. Ich glaube, auch das könnte

nur in Ihrem Interesse sein. Ich bitte also um Zustimmung zu diesem Beweisantrag.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei Abgeordneten der SPD)

Als Nächster hat Herr Kollege Schindler das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Kupka. Nach Ihren Ausführungen stellt sich natürlich zunächst die Frage, warum das Plenum überhaupt mit diesem Antrag befasst wird. Sie haben diese Sache dem Plenum vorgetragen und darauf abgestellt, dass wir als Juristen gewohnt sind, eine Sache von Anspruchsgrundlagen aus zu bewerten. Deswegen meine ich, muss auch ein Blick in den Artikel 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes erlaubt sein, wo es heißt:

Lehnt die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen Beweisantrag oder eine beantragte Beweiserhebung in der Sitzung … durch Beschluss als unzulässig ab, ist der Beweisantrag der Vollversammlung des Landtags zur Entscheidung vorzulegen.

Jetzt schauen wir uns den konkreten Fall an und stellen fest, dass Sie jetzt behaupten, es gebe überhaupt keinen Beweisantrag. Sie behaupten, das, was die SPD als Beweisantrag bezeichnet, sei eigentlich nur eine Beweisanregung. Der Begriff Beweisanregung fi ndet sich aber in Artikel 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes nicht.

Zweitens ist dieser Antrag – in der Diktion der Minderheit Beweisantrag, in Ihrer Diktion Beweisanregung – im Ausschuss gerade nicht als unzulässig abgelehnt worden. Vielmehr lautet der Beschluss, der da gefasst worden ist, wörtlich:

Der Ausschuss beschließt mehrheitlich, die von der SPD-Fraktion beantragte Gegenüberstellung der Zeugen Monika Hohlmeier und Hans Podiuk nicht vorzunehmen.

So lautet der Beschluss. Dem Wortlaut kann also nicht entnommen werden, dass der Beweisantrag der SPD vom 8. November als unzulässig abgewiesen worden ist. Vielmehr enthält der Beschluss überhaupt keine Begründung. Der vorausgegangenen Diskussion – ich habe es gelesen – kann aber entnommen werden, dass der Antrag der SPD gerade nicht wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden ist. Ganz im Gegenteil, Herr Kollege Kupka, ich zitiere Sie. Sie haben gesagt, es sei nicht so, dass der Antrag unzulässig sei. Also haben Sie den Antrag nicht wegen Unzulässigkeit abgelehnt, sondern offensichtlich aus ganz anderen Gründen und Motiven. Im Einzelnen wurde genannt, dass es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um eine Beweisanregung handle, dass es dafür keinen Minderheitenschutz gebe und dass die Gegenüberstellung im Übrigen auch nicht zur Wahrheitsfi ndung beitragen könne.

Nach Ihren Ausführungen, Herr Kollege Kupka, stellt sich also die Frage, ob das Plenum über einen Antrag, der nicht als unzulässig, sondern offensichtlich aus ganz anderen Erwägungen abgelehnt worden ist, entscheiden kann und soll. Falls nicht, wäre das kein Beinbruch, es müsste dann der Untersuchungsausschuss das tun, was im Artikel 12 Absatz 2 steht. Dann hätte die Minderheit, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2, auch die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

Dass jedenfalls Ihre Vorgehensweise, einerseits zu sagen, es ist kein Antrag, sondern nur eine Anregung, andererseits über den Antrag, der nach Ihrer Diktion nur eine Anregung sein kann, abstimmen zu lassen, ohne Begründung einen Beschluss zu fassen und trotz des klaren Wortlauts des Artikels 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes das Plenum damit zu befassen, nicht sonderlich konsequent ist, will ich nur am Rande erwähnen.

Meine Damen und Herren, um auf das Entscheidende zurückzukommen: Die Mehrheitsentscheidung, die Sie getroffen haben, verletzt die der Minderheit im Untersuchungsausschuss zustehenden Rechte, weil Ihre Argumentation, Herr Kollege Kupka, nicht stimmig ist. Das Recht der Minderheit nämlich, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, erstreckt sich – jedenfalls seit der Ergänzung der Bayerischen Verfassung im Jahr 1998 – auch auf das Recht, bestimmte, natürlich im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegende Beweise zu erheben. Das ist völlig unstrittig. Ich will nicht auf die Rechtsprechung des BGH verweisen, der dazu mit Recht nie etwas gesagt hat, weil er dafür nicht zuständig ist. Ich verweise stattdessen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 zum so genannten Parteispenden-Untersuchungsausschuss des Bundestages ausgeführt: „Die so genannte Einsetzungsminderheit muss im Rahmen des Untersuchungsauftrags über die Beweiserhebung mitbestimmen können. Den Beweisanträgen der einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten.“ Das sagt das Bundesverfassungsgericht.

Meine Damen und Herren, der Begriff der Beweiserhebung ist nach allgemeiner Meinung ganz weit auszulegen und zu verstehen. Er umfasst nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne, sondern das gesamte Procedere der Beweisaufnahme.

(Unruhe – Glocke des Präsidenten)

Ein solcher Beweisantrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überfl üssig ist, wenn die Aufklärung der Tatsache, die bewiesen werden soll, vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt ist – das ist nicht der Fall – oder wenn die Tatsache schon erwiesen ist – das ist auch nicht der Fall – oder wenn das Beweismaterial völlig ungeeignet ist – mitnichten, es ist geeignet – oder wenn es unerreichbar ist – das ist auch nicht unser Fall – oder wenn eine erhebliche Behauptung als wahr unterstellt werden kann. Welche Behauptung soll man hier als wahr unterstellen, die von Podiuk oder die von Hohlmeier? Das heißt zusammengefasst: Es gab und gibt keinen vernünftigen Grund, den

Beweisantrag – in Ihrer Diktion: Beweisanregung – abzulehnen, jedenfalls nicht mit der Begründung der Unzulässigkeit.

Meine Damen und Herren, eine weitere Bemerkung. Die Ablehnung lässt sich auch damit nicht begründen, dass es sich in der Systematik der Strafprozessordnung nur um eine Beweisanregung handelt. Wie Sie zu Recht ausgeführt haben, kennt das Untersuchungsausschussrecht den Begriff der Beweisanregung nicht. Vielmehr ist dort nur die Rede von Beweisanträgen, Beweiserhebungsverfahren und beantragter Beweiserhebung. Darauf kommt es aber auch nicht an. Auch Beweisanregungen ist nämlich zu entsprechen, wenn davon eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Dass das der Fall ist, ergibt sich aus dem Protokoll, ergibt sich aus den Ausführungen der Kolleginnen Radermacher und Bause.

(Unruhe)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um ein wenig Ruhe.

Mit einer nach der Strafprozessordnung zulässigen Gegenüberstellung – und das geben Sie doch zu, Herr Kollege Kupka, dass die Gegenüberstellung auch in einem Untersuchungsausschuss zulässig wäre und auch schon durchgeführt worden ist – sollen Widersprüche zwischen einer Zeugenaussage und den Angaben der Betroffenen in unserem Fall durch Fragen, Vorhalte, Rede und Gegenrede geklärt werden. Folglich betrifft der Antrag, eine Gegenüberstellung im konkreten Fall vorzunehmen, nicht nur die Art und Weise der Vernehmung bestimmter Zeugen und einer Betroffenen, sondern auch den Umfang der Beweiserhebung. Weil er auch den Umfang einer Beweiserhebung betrifft, ist er selbstverständlich als zulässig zu behandeln.

Die Alternative ist bereits genannt worden: Die eine Möglichkeit ist, dass dann, wenn Podiuk zu einem bestimmten Sachverhalt dies sagt und Hohlmeier etwas anderes, der Untersuchungsausschuss auf sein Aufklärungsrecht verzichtet und erklärt, das werden wir nie aufklären. Die andere Möglichkeit, die näher liegt und ergriffen werden muss, weil sich der Untersuchungsausschuss weder von einer Betroffenen noch von einem Zeugen anlügen lassen kann, wäre, dass man die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst und versucht, auf diese Weise Aufklärung herbeizuführen.

(Beifall bei der SPD)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Ihre ganze Argumentation krankt aber auch daran, dass Sie nicht zur Kenntnis nehmen wollen, dass ein Untersuchungsausschuss kein Gericht ist. Ein Untersuchungsausschuss ist kein Gericht. Was wäre denn das auch für ein Gericht? – Das wäre Inquisition; Ankläger und Richter wären dieselben. Es gibt in einem Untersuchungsausschuss natürlich kein Gericht im Sinne der Strafprozessordnung. Es gibt im Untersuchungsausschuss keinen Ankläger, keinen Verteidiger, keinen Kammervorsitzenden, keinen Senatsvorsitzenden, sondern eine Mehrheit und

eine Minderheit. Weil das so ist, besteht Übereinstimmung zwischen allen, die sich jemals damit befasst haben, dass das Verfahren im Untersuchungsausschuss entsprechend der Strafprozessordnung zu gestalten ist, aber nicht gerichtsförmig, sondern parlamentarisch politisch strukturiert. Daran krankt Ihre ganze Argumentation. Deshalb kann man auch die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Sie zitiert haben, zur Frage der Beweisanregung und dazu, wer darüber zu entscheiden hat, nicht auf den Untersuchungsausschuss übertragen.

Die Schlussfolgerung, dass die Entscheidung über einen Beweisantrag im ungebundenen Ermessen des Gerichts – das heißt gemäß Ihrer Konstruktion: der Mehrheit des Ausschusses – läge, ist nicht vom Gesetz gedeckt. Ich habe bereits gesagt, dagegen spricht der Umstand, dass die Strafprozessordnung nur entsprechend anzuwenden ist. Die Beschränkung des Minderheitenrechts in Artikel 12 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes bei der Beweiserhebung auf Beweisanträge im strengen Sinne der StPO – also zum Beispiel: „Es ist Beweis zu erheben zu den behaupteten Tatsachen A bis Z durch Vernehmung des Zeugen X oder Beiziehung der Akten XY“ – würde im Ergebnis bedeuten, dass es Sache der Mehrheit allein wäre, zu bestimmen, ob nun Beweis erhoben wird durch Vernehmung eines Zeugen oder einer Betroffenen oder die Beiziehung von Akten oder durch Augenschein oder durch was auch immer, zu welcher Zeit das gemacht wird und wie es gemacht wird. Dann wäre der Minderheitenschutz nichts wert und würde ins Leere laufen. Ich habe den Eindruck, genau das ist Ihre Absicht.

(Beifall bei der SPD – Zuruf des Abgeordneten Thomas Kreuzer (CSU))

- Selbstverständlich, Herr Kreuzer. Sonst müsste man nicht um das Thema herumreden. Das ist eine ganz andere Frage, die Sie ansprechen. Sie waren im Untersuchungsausschuss nicht dabei. Ich habe die Protokolle gelesen. Da gibt es Widersprüche. Der eine sagt Ja, der andere Nein. Wer das nicht zur Kenntnis nehmen will, der will offensichtlich nicht aufklären. Warum er das nicht tun will, muss er an anderer Stelle erklären.

Jedenfalls scheint es so zu sein, dass in einem Ausschuss, der bislang vieles zutage gefördert hat – für manche offensichtlich schon zu viel –, plötzlich kurz vor dem Ende doch Angst vor der eigenen Courage aufkommt und plötzlich kein politischer Wille zur Aufklärung mehr vorhanden ist. Das muss sich die Minderheit nicht gefallen lassen; das wird sich die Minderheit auch nicht gefallen lassen. Deswegen wird sie, wenn Sie nicht noch umkehren und sagen, Entschuldigung wir haben uns geirrt, wir sehen das doch nicht so kleinlich, den Verfassungsgerichtshof mit der Angelegenheit befassen. Ich weiß nicht, wie es ausgeht. Ich hoffe, dass es nicht in Ihrem Sinne ausgeht; das wäre nämlich ganz schlimm für den Parlamentarismus und das parlamentarische Untersuchungsausschussrecht insgesamt.

(Anhaltender Beifall bei der SPD)

Noch einmal zu Wort gemeldet hat sich Herr Kollege Kupka. Bitte schön.

Danke, Herr Präsident. Herr Kollege Schindler, ich schätze Ihre juristischen Ausführungen durchaus. In diesem Punkt muss ich aber sagen: Thema verfehlt.

(Beifall eines Abgeordneten der CSU)

Sie sind heute in dieses Plenum gegangen, weil Sie glauben, in Ihren Minderheitenrechten beschränkt worden zu sein. Sie haben ein Minderheitenrecht nach Artikel 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, wenn im Untersuchungsausschuss ein Beweisantragantrag abgelehnt worden ist. Das ist aber nicht der Fall. Es war eine Beweisanregung. Selbst Sie, Herr Schindler, werden sich schwer tun, gegen den BGH anzuschwimmen. Ich will Ihnen deshalb noch einmal wörtlich aus der Entscheidung des BGH, Zweiter Strafsenat, vom 19.05.1988 zitieren:

Ein Verstoß gegen § 244 Absätze 3 und 6 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antrag, soweit er auf Gegenüberstellung des Zeugen mit dem früheren Mitangeklagten abzielte, kein Beweisantrag war. Die Gegenüberstellung gehört nicht zu den Beweismitteln im Sinne dieser Vorschrift, sondern ist nur eine bestimmte Art und Weise ihrer Benutzung.

Das wurde selbst bei der Identifi zierungsgegenüberstellung so entschieden. Was Sie hier vorbringen bedeutet: das Thema verfehlt. Das Untersuchungsgesetz hat klar festgestellt, nur dann, wenn ein Beweisantrag abgelehnt wird, kann die Minderheit mit diesem Beweisantrag in die Vollversammlung gehen und um eine Entscheidung bitten. Sie sind heute aber nicht mit einem Beweisantrag hier, sondern Sie sind hier wegen der Ablehnung einer Beweisanregung, eben wegen der Art und Weise, wie ein Beweismittel durchzuführen ist.

Passen Sie auf, Herr Schindler, jetzt kommt noch etwas, was falsch behauptet wurde. Frau Bause hat vor allem betont: Nur die Gegenüberstellung würde zur Wahrheit führen. Das ist gerade nicht der Fall. Sie können nicht auf der einen Seite sagen, dass Sie keine erneute Einvernahme der Zeugen und Betroffenen haben wollen, eine Gegenüberstellung auf der anderen Seite aber schon. Die erneute Einvernahme einer Zeugin, eines Zeugen oder eines Betroffenen würde auf der Basis der bereits erfolgten Aussagen erfolgen. Das heißt, Sie haben die Möglichkeit, alle Widersprüche anzusprechen, und zwar wesentlich stärker als bei einer Gegenüberstellung, wo sich die gegenübergestellten Personen in der Regel blockieren. Das haben wir doch gesehen. Bei Niklas/Junker ist nichts herausgekommen. Nur um ein Spektakel zu veranstalten, ist der Untersuchungsausschuss nicht da.

(Margarete Bause (GRÜNE): Das wissen wir doch nicht vorher, was herauskommt!)

Wenn es Ihnen um Aufklärung geht, dann biete ich Ihnen an, Frau Hohlmeier und Herrn Podiuk noch einmal einzuladen. Das lehnen Sie aber ab, was zeigt, dass es Ihnen nicht um Wahrheitsfi ndung geht, sondern darum, dem Ausschuss, dem etwas die Luft ausgeht, wieder neues Leben einzuhauchen.

(Beifall bei der CSU)

Es hat sich noch einmal Kollege Schindler zu Wort gemeldet. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich stelle fest, es macht viel Spaß, zwei Juristen auf höchster Ebene argumentieren zu hören. Letztlich wird aber wohl der Verfassungsgerichtshof entscheiden müssen. Herr Kollege Schindler, Sie haben das Wort.

Ich danke für die Gnade, Herr Präsident, noch einmal das Wort ergreifen zu dürfen. Herr Kollege Kupka, ich bedauere sagen zu müssen, dass ich den Eindruck habe, Sie haben sich verrannt. Sie haben sich deshalb verrannt, weil Sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer revisionsrechtlichen Frage im Rahmen der Strafprozessordnung auf das Untersuchungsausschussrecht übertragen.

(Margarete Bause (GRÜNE): Da hat sich Herr Kupka nicht zum ersten Mal verrannt!)

Ich sage deshalb noch einmal: Ein Untersuchungsausschuss ist kein Gericht. Die Erwägungen, die der BGH anstellt, und zwar in der revisionsrechtlichen Frage, ob die Zurückweisung einer Beweisanregung revisionsrechtlich interessant ist oder nicht, kann für einen Untersuchungsausschuss allerhöchstens sinngemäß, jedoch nie und nimmer wörtlich übernommen werden.

(Beifall bei der SPD)

Die Minderheit lehnt es im Übrigen nicht ab, dass der Zeuge Podiuk und die Betroffene Hohlmeier konsekutiv noch einmal vernommen werden. Das muss die Minderheit aber nicht beantragen. Das können Sie tun, wenn Sie der Meinung sind, dass man die beiden noch einmal hören muss – wir sind der Meinung, dass man das muss, und zwar in Form einer Gegenüberstellung – dann beschließen Sie das doch. Das bedarf doch keines Antrags der Minderheit. Es gibt keinen Ankläger im Untersuchungsausschuss. Ich sage das hier noch einmal, auch für Sie, Herr Weidenbusch, es gibt keinen Ankläger, sondern eine Mehrheit und eine Minderheit.