Lassen Sie mich ein Weiteres zur Krankenhausfi nanzierung sagen. Viele kleine Krankenhäuser müssen wegen des Fallpauschalengesetzes und keineswegs wegen der mangelnden bayerischen Finanzierung schließen. Man sollte also die tatsächlichen Ursachen sehen.
Ein weiteres Problem können wir nicht unter den Teppich kehren. Es handelt sich um den Bayerischen Landesbehindertenplan. Der Stau zur Abfi nanzierung beträgt 35 Millionen Euro. Wir wissen, dass wir im nächsten Doppelhaushalt 2007/2008 mehr Investitionsmittel benötigen, weil es immer mehr Menschen mit Behinderung gibt. Das muss man der Ehrlichkeit halber klar sagen.
Da Kollege Wahnschaffe bemerkt hat, das werde im Protokoll festgehalten – was sowieso der Fall ist –, gehe ich davon aus, dass die Fraktionen keine Verlängerung der Aktuellen Stunde beantragen werden. – Damit ist die Aktuelle Stunde beendet.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (Drs. 15/4059) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Ich darf Herrn Staatssekretär Schmid das Wort erteilen. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung sieht vor, dass die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau und die Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Bayern in die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung einbezogen werden. Die Staatsregierung trägt mit diesem Entwurf den
Die Aufnahme zweier neuer Berufsstände zeigt die Attraktivität der berufsständischen Versorgung unter dem Dach der Bayerischen Versorgungskammer.
1923 wurde in Bayern das erste berufsständische Versorgungswerk Deutschlands gegründet, die Bayerische Ärzteversorgung. Es ist noch heute das größte deutsche Versorgungswerk. Die Verwaltung und Geschäftsführung lag von Anfang an bei der früheren Bayerischen Versicherungskammer, aus der 1995 bei der Trennung von Wettbewerbsversicherern und Versorgungsanstalten die Bayerische Versorgungskammer hervorging. Die Versorgungskammer führt heute die Geschäfte der berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte und Steuerberater, sowie von fünf weiteren Einrichtungen der Zusatzversorgung, und – nicht zu vergessen – des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags.
Die erfolgreiche Arbeit der Versorgungswerke zeigt, dass eigenständige, an den berufsspezifi schen Bedürfnissen orientierte und von den Berufsständen selbst verwaltete Einrichtungen der Altersvorsorge am besten geeignet sind, die erforderliche, dauerhafte Existenzsicherung der Angehörigen der freien Berufe und ihrer Hinterbliebenen zu gewährleisten.
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Bayern sowie die Patentanwälte mit Sitz in Bayern sich für eine berufsständische Versorgung unter dem Dach der Versorgungskammer ausgesprochen haben. Trotzdem zeigen die Verhandlungen, die diesem Gesetzentwurf vorausgegangen sind, dass das Lob der Selbstverwaltung keine leere Formel ist. Denn lag es bei den Patentanwälten nahe, sich der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung anzuschließen, ergab sich die Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau nicht aus der Nähe der Berufe. Ausschlaggebend waren vielmehr bei den Verantwortlichen auf beiden Seiten das Ziel, eine sichere und zukunftsfähige Altersversorgung zu schaffen und zu gewährleisten, und die aus einer nüchternen Analyse gewonnenen Erkenntnisse, dass dies gemeinsam besser, billiger und günstiger zu erreichen ist als auf getrennten, separaten Wegen.
Einen weiteren Punkt möchte ich zum Abschluss ansprechen. Mit dem Gesetzentwurf soll den Versorgungseinrichtungen die Möglichkeit gegeben werden, bei der Vergabe von Aufträgen zur Jahresabschlussprüfung die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der letzten fünf Jahre auszuschließen. Es handelt sich dabei nicht um eine Regelung des Rechts der Wirtschaftsprüfer. Vielmehr soll den Selbstverwaltungsgremien, vor allem der berufsstän
dischen Versorgungswerke, vergaberechtlich die Freiheit wiedergegeben werden, die sie bis 2001 hatten. Denn erst durch eine Änderung der Vergabeverordnung im Januar 2001 wurden Aufträge zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung dem Vergaberecht unterstellt. Diese Änderung im Vergaberecht machte damals faktisch einen Wechsel der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmöglich, wie ihn mehrere Beschlüsse der Selbstverwaltungsgremien fordern.
Aus Sicht der Staatsregierung gebietet es nicht nur der Respekt gegenüber den berufsständischen Selbstverwaltungsorganen, durch das zusätzliche Vergabekriterium die Möglichkeit zum Ausschluss und damit zum Wechsel zu schaffen. Die Möglichkeit zum Wechsel liegt auch im Interesse des Staates – ich betone das ausdrücklich –, der die Aufsicht über die Versorgungswerke führt, zumal die jetzige Prüfungsgesellschaft die Versorgungseinrichtungen bereits seit mehr als 20 Jahren prüft.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt wie immer fünf Minuten. Ich darf das Wort Frau Kollegin Sonnenholzner erteilen.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Es ist erstaunlich „voll“ hier. Das ist ein Thema, mit dem man sicherlich weniger Interesse hervorruft, als mit den anstehenden Beratungen, wer der zukünftige Ministerpräsident in diesem Lande werden soll. Es geht, wie der Herr Staatssekretär schon gesagt hat, um den Anschluss an die berufsständische Versorgung, im Wesentlichen für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Diese Versorgungswerke basieren auf der Grundlage des novellierten Heilberufegesetzes vom November 2001. Es gibt sie bereits in zahlreichen Bundesländern wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, und auch Baden-Württemberg hat sich dem angeschlossen.
Durch den Beitritt zu dieser Versorgung ergeben sich für die Mitglieder folgende Konsequenzen: Die jetzigen Mitglieder der Kammern können sich entscheiden, ob sie beitreten wollen oder nicht. Die neuen Mitglieder müssen Pfl ichtmitglieder werden. Abhängige Beschäftigte bleiben in der gesetzlichen Rentenversicherung, können aber bei dem Versorgungswerk zusätzlich eine freiwillige Versicherung abschließen. Die Frage ist tatsächlich, welche fi nanziellen Konsequenzen dies für die gesetzliche Rentenversicherung hat, ob nicht dort auch wieder ein Akt der Entsolidarisierung passiert, wie man ihn im Bereich der Krankenversicherung durch die neuen Konzepte – Stichwort Bürgerversicherung – zu verhindern versucht. Zur Zuordnung zur Ingenieurversorgung-Bau haben Sie, Herr Staatssekretär, eine Erklärung abgegeben. Ob ich das so befriedigend fi nden kann, weiß ich noch nicht. Wir werden das Ganze in den Ausschussberatungen einer kritischen Bewertung, die durchaus zügig sein kann, wie Sie angemahnt haben, unterziehen.
Danke schön, Frau Kollegin. Ich darf das Wort für die CSU-Fraktion Herrn Kollegen Graf von und zu Lerchenfeld erteilen. Bitte sehr, Herr Kollege.
Verehrte Frau Präsidentin, Hohes Haus! Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen trägt im Wesentlichen den Wünschen der Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ebenso wie den Mitgliedern der Patentanwaltskammer Rechnung, in dem beiden Berufsständen die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils in ein berufständisches Versorgungssystem einbezogen zu werden.
Die Psychotherapeuten wollen dies durch einen Anschluss an die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, die Patentanwaltskammer wünscht eine Einbeziehung in die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Bei beiden berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben die Verwaltungsräte der Einbeziehung jeweils zugestimmt. Durch den Gesetzentwurf entstehen weder dem Freistaat Bayern noch den bayerischen Kommunen Kosten, im Gegenteil es werden wahrscheinlich sogar Kosten gespart werden. Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung könnte natürlich durch diese Öffnung der berufsständischen Versorgung für diese Berufe eine Verringerung der Beitragszahler eintreten. Gleichzeitig werden jedoch die Leistungsverpfl ichtungen reduziert werden. Andererseits werden sich die Aufwendungen für die berufsständischen Versorgungswerke zwar erhöhen, die Beitragseinnahmen durch die neuen Mitglieder sollten dies jedoch ausgleichen.
Die Praxis hat gezeigt, dass die berufsständische Versorgung ihren Mitgliedern eine sichere Altersversorgung bietet und die eindeutigen Voten der Betroffenen für die berufsständische Versorgung zeigen Vertrauen in diese Form der Altersversorgung.
Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich zu begrüßen. Einzelheiten zur Ausgestaltung einzelner Bestimmungen sollten in den Ausschüssen beraten werden. Insbesondere sollte die Regelung zur Zwangsverpfl ichtung für die Rotation des Abschlussprüfers, die von der Staatsregierung vorgesehen ist, eindringlich diskutiert werden, da hier weder den Interessen der Versorgungskammern noch den berufsständischen Interessen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer Rechnung getragen wird.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Bei der Ersten Lesung einige kurze Anmerkungen zu diesem Gesetzentwurf über das öffentliche Versorgungswesen. Ich kann die Leute, die in so eine Versorgung hinein wollen, seien es die Psychologischen Psychotherapeuten, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder auch die Patentanwälte, verstehen. Nichtsdestotrotz sehen wir die Neuregelung durchaus kritisch und entsprechend kritisch werden wir den Gesetzentwurf durch die Ausschussberatungen begleiten. Ich zitiere zu den Kosten den Punkt drei. Unter „Rentenversicherungsträger und Versorgungsanstalten“ heißt es:
Die Einbeziehung der im Angestelltenverhältnis tätigen Patentanwälte und der berufsständischen Altersversorgung kann bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Verringerung von Mitgliedern bewirken, wenn diese von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 SGB VI Gebrauch machen. Für die Rentenversicherungsträger ergeben sich dadurch geringere Beitragseinnahmen.
Das heißt, wir haben hier letztendlich eine weitere Erosion der Beitragszahler. Ich verstehe, wie gesagt, dass diese Berufsgruppen in andere Versorgungswerke hinein wollen. Das kann ich durchaus nachvollziehen. Das führt aber auf der anderen Seite wiederum zu einer Schwächung der ohnehin schon vor sich hinkränkelnden Rentenversicherungsträger.
Das fi nde ich nicht so gut, und entsprechend kritisch werden wir den Gesetzentwurf durch die Ausschüsse begleiten und werden uns dort entsprechend äußern.
Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Neuordnung des bayerischen Disziplinarrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG) (Drs. 15/4076) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Ich darf dafür Herrn Staatsminister Prof. Dr. Faltlhauser das Wort erteilen. Bitte schön, Herr Staatsminister.
aussetzung für ein funktionierendes Berufsbeamtentum ist auch ein modernes Dienstrecht. Dazu gehört ein ordentliches und funktionierendes Disziplinarrecht.
Das bisherige Disziplinarrecht ist sehr schwerfällig und langwierig. Es gibt viele Fälle, die ärgerlicherweise viele Jahre dauern. Dies hat der Oberste Rechnungshof angemahnt, dies hat der Haushaltsausschuss diskutiert und der Bayerischen Staatsregierung den Auftrag gegeben, hier Abhilfe zu schaffen. Das Ergebnis liegt Ihnen in Gesetzesform vor.
Mit dem Gesetzentwurf regeln wir das Disziplinarverfahren grundsätzlich neu. Wir orientieren uns dabei nicht nur an der einen oder anderen Verbesserung, sondern auch an der Rechtsentwicklung im Bund und in einigen anderen Bundesländern.
Ziel ist im Wesentlichen die Vereinfachung und Beschleunigung. Dem steht auch entgegen, dass sich die bisherigen Regelungen zu sehr an das Strafprozessrecht anlehnen, was den heutigen Gegebenheiten nicht mehr gerecht wird. Wir wollen aber nicht nur vereinfachen, sondern gewissermaßen auch entkriminalisieren. Im Disziplinarrecht stehen nicht mehr der Sanktionsgedanke, sondern die Pfl ichtermahnung an den Beamten und nicht zuletzt – das ist auch unser politisches Anliegen – die Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums im Vordergrund.
Künftig soll nur noch ein einheitliches behördliches Disziplinarverfahren Platz greifen. Auf die bisherige Unterscheidung zwischen nicht förmlichen und förmlichen Verfahren mit einem selbstständigen Untersuchungsverfahren, die ohnehin nur ein Jurist versteht, wird endlich verzichtet. Dadurch vermeiden wir einen doppelten Ermittlungsaufwand.
Wir erweitern auch die Disziplinarbefugnis im behördlichen Verfahren. Bei mittelschweren Dienstvergehen soll auch die Kürzung der Dienstbezüge oder von Ruhegehältern durch Disziplinarverfügung möglich sein. Nur bei schweren Dienstvergehen haben wir noch das gerichtliche Disziplinarverfahren. Wir erreichen damit – ich glaube, das ist vernünftig – auch eine Entlastung der Gerichte.
Die Zuständigkeiten sollen durch eine gesonderte Verordnung der Staatsregierung geregelt werden. Geplant ist eine möglichst weitgehende Konzentration der Zuständigkeiten im Disziplinarrecht. Das im bisherigen Recht vorgesehene, aber nur selten genutzte und vor allem nur selten erfolgreiche Beschwerdeverfahren wird zur Verfahrensbeschleunigung abgeschafft. Dadurch kann schneller Rechtssicherheit gewährleistet werden.