beschlossenen Änderungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes in Bezug auf Um- oder Neubildung oder Aufl ösung von Behörden und Beteiligung bei Organisationsänderungen sofort in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Im November 2003, vor eineinhalb Jahren, haben wir Sie aufgefordert zu handeln. Sie haben nichts getan. Wider besseres Wissen haben Sie all unsere Vorschläge abgelehnt und müssen nun auf die Schnelle im Rahmen dieses Gesetzes das Bayerische Personalvertretungsgesetz ändern, weil gewisse Regelungen einfach erforderlich sind. Das hätten Sie voraussehen können, wenn Sie gewollt hätten und wenn Sie – vor allem – auf die SPD gehört hätten.
Das wird nun auch der wichtigste Punkt in der Beratung im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes sein. Ich fordere die CSU-Fraktion dazu auf, sich nicht an dieser scheibchenweisen Beratung zu beteiligen. Vor allem stimmen die Formulierungen nicht mit dem anderen Gesetzentwurf überein, der sich derzeit übrigens in der Verbändeberatung befi ndet, in dem zum Teil wichtige Punkte ganz anders formuliert sind als in diesem Gesetzentwurf.
Wir als SPD-Landtagsfraktion müssen sowohl die im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierungen als auch das gesamte Verfahren ablehnen. Kolleginnen und Kollegen der CSU, ich fordere Sie nochmals dazu auf: Seien Sie bereit, wenigstens an Veränderungen im Personalvertretungsgesetz mitzuarbeiten!
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Kiesel, Sie haben es sich sehr einfach gemacht: Sie haben einfach das vorgelesen, was geändert werden soll. Ich halte es schon für sehr innovativ, das als Programm zur Vorbereitung und zur Einführung dieses Gesetzesvorschlages zu verwenden.
Ich möchte es – so wie Sie – auch ganz kurz machen. Ich freue mich auf die Diskussion mit Ihnen im Haushaltsausschuss. Ich hoffe, Sie sind bereit und in der Lage, an diesem Gesetzentwurf noch Änderungen vorzunehmen. Herr Kollege Kiesel, ich glaube, ganz so einfach können Sie es sich dann doch nicht machen, nämlich nur vorzulesen und zu sagen: Fresst oder sterbt, liebe Kollegen von der Opposition.
Wir freuen uns auf die Diskussion. Wir werden Ihnen diesen Gesetzentwurf vorhalten. Wir werden Ihnen auch die Probleme vorhalten, die dieser Gesetzentwurf aufwirft. Ich möchte nur ein Problem nennen: Sie sehen es anscheinend als ein Problem an – das lässt der Gesetzentwurf vermuten –, wenn Sie eine leistungsfähige Verwaltung haben; denn so steht es im Gesetzentwurf. Das halte ich für eine recht interessante Idee und eine recht interes
Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Kein Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (Drs. 15/3311) – Erste Lesung –
Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf entspricht die Staatsregierung einem Wunsch des Bayerischen Landtags. Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Deutschen Orden wurde die Staatsregierung mit Beschluss vom 13. November 2001 aufgefordert, darzulegen, wie künftig eine Aberkennung des Status Körperschaft des Öffentlichen Rechts bei Kirchen und Religionsgemeinschaften rechtlich umgesetzt werden könne. Thematisiert wurde diese Frage auch im Untersuchungsausschuss Deutscher Orden, insbesondere im Schlussbericht.
Der Gesetzentwurf beinhaltet ein ausgewogenes Konzept, das die durch Verfassung und Kirchenverträge gesicherten Rechte der Religionsgemeinschaften wahrt, dem Staat jedoch für den äußersten Fall eine Handlungsoption eröffnet.
Hinsichtlich der Verleihung der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften füllt der Entwurf die eher geringen Spielräume aus, die dem Landesgesetzgeber zukommen. Als Voraussetzung für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschauliche Gemeinschaften übernimmt der Gesetzentwurf den Inhalt der bundesverfassungsrechtlichen Richtnorm des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung, das heißt: Die Antrag stellende Gemeinschaft muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Darüber hinaus ist zu fordern, dass die Gemeinschaft rechtstreu ist und ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern ihr dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind. Im letztgenannten Fall kann die Gemeinschaft mit der Anschlussverleihung in Bayern die speziell mit dem öffentlichen-rechtlichen Status verbundenen Befugnisse auch hier in Anspruch nehmen, zum Beispiel Kirchensteuer erheben. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass eine Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
werden will, ferner in der Lage sein muss, ihren fi nanziellen Verpfl ichtungen auf Dauer nachzukommen.
In Artikel 1 Absatz 3 trifft der Gesetzentwurf Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf der Verleihung. Hinsichtlich des Widerrufs einer rechtmäßigen Verleihung von Körperschaftsrechten fasst er die Kriterien enger als der vergleichbare allgemeine Artikel 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, zumal es dabei um sehr schwerwiegende Eingriffe geht.
Ein Widerruf kann nach pfl ichtgemäßem Ermessen erfolgen, wenn erstens die Gemeinschaft dies selbst beantragt, zweitens die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt, drittens an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen, viertens die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, fünftens die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder sechstens die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.
Nach der Bayerischen Verfassung bleiben Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Die betreffenden so genannten altkoperierten Gemeinschaften werden deshalb von den Rücknahme- und Widerrufsregelungen ausgenommen. Möglich bleibt lediglich der Widerruf auf Antrag.
Als Rechtsfolge des Entzugs der Körperschaftsrechte verweist der Gesetzentwurf auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine, sofern sich aus der Verfassung der betreffenden Gemeinschaften nichts anderes ergibt. Der Gesetzentwurf enthält schließlich Regelungen über die Verleihung und den Entzug von Körperschaftsrechten in Bezug auf Orden und ähnliche Vereinigungen, die einer öffentlich-rechtlichen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehören. An sie können nach Artikel 26 a des Gesetzentwurfs auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, rechtstreu sind und ihren Sitz in Bayern haben.
Die Verleihung kann auch mit Aufl agen verbunden werden. Insbesondere kann die Aufl age erteilt werden, dass wirtschaftliche Betätigungen nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. Die Rücknahme- und Widerrufsregelungen gelten entsprechend.
Vor dem Hintergrund, dass eine staatliche Aufsicht über kirchliche Einrichtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingeführt werden kann, bieten die neuen Regelungen ein geeignetes, aber auch ausreichendes Instrument zur Vorbeugung und Krisenbewältigung. Hinsichtlich der Einzelheiten darf ich auf die Begründung des Gesetzentwurfs verweisen.
Gegenüber der ursprünglich in der Verbandsanhörung gegebenen und auch den Fraktionen zur Kenntnis zugeleiteten Fassung war aus rechtlichen Gründen eine Modi
fi zierung des Gesetzentwurfs geboten. Das Bayerische Konkordat von 1924 und das Reichskonkordat von 1933 garantieren den Rechtsstatus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Orden unmittelbar. Ein Entzug der Rechte könnte hier nur durch Konkordatsänderung erfolgen. Daher wurden die Ordenskörperschaften, die ihren Status bei In-Kraft-Treten des Reichskonkordats bereits besaßen und deren Rechtsstellung durch das Konkordat geschützt wird, vom Anwendungsbereich der Rücknahme- und Widerrufsbestimmungen ausgenommen. Die Möglichkeit des Widerrufs auf eigenen Antrag bleibt jedoch unberührt.
Die Bayerische Staatsregierung zieht mit dem Gesetzentwurf besonnen und mit Augenmaß die Konsequenzen aus den Erfahrungen in der Krise des Deutschen Ordens.
Herr Staatsminister, vielen Dank. Ich stelle fest, dass Sie sechseinhalb Minuten gesprochen haben. Ich eröffne die Aussprache. Die Redezeit war zwar mit fünf Minuten pro Fraktion vereinbart, nun gibt es eineinhalb Minuten Verlängerung.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die SPD-Fraktion begrüßt, dass die Staatsregierung jetzt endlich die Konsequenzen aus den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses Deutscher Orden gezogen hat, Kollege Welnhofer. Die Regelungen, die hier vorgeschlagen werden, sind sicherlich richtig – ob sie ausreichend sind, Herr Kollege Welnhofer, müssen wir in den Beratungen der Ausschüsse noch eingehend erörtern.
Wir hatten damals im Minderheitenbericht zum Untersuchungsausschuss unsere Forderungen hinsichtlich gesetzlicher Regelungen erhoben. Ich verweise insbesondere auf Seite 69 der Drucksache 14/12600. Wir haben am Anfang unseres Minderheitenberichtes, Herr Kollege Welnhofer, unsere Forderungen zur Neuordnung der Beziehungen zwischen Staat und Kirchen gestellt.
Einen Augenblick, Herr Kollege. Ich darf darum bitten, die Regierungsbank freizumachen, damit die Minister wieder klar in den Saal hineinschauen können.
Herr Präsident, ich danke Ihnen. Ich glaube, dass es nach dem Verlesen der Rede des Herrn Staatsministers mit den schwierigen staatskirchenrechtlichen Ausführungen, die in diesem Hohen Hause ohnehin kaum jemand verstanden hat, schon notwendig ist, aufzupassen und auf den Untersuchungsausschuss Deutscher Orden Bezug zu nehmen. Es geht hier weniger um die Anerkennung von Religionsgemeinschaften wie beispielsweise der Zeugen Jehovas, die in einem Prozess
gegen das Land Brandenburg die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erstreiten wollen. Das Gericht hat der Religionsgemeinschaft auch Recht gegeben. Das ist zwar der größere Teil dieses Gesetzentwurfes. Entscheidend für uns aber ist der Teil, der sich auf die Orden bezieht, denn die Regelung, dass auch Ordensgemeinschaften Körperschaftsrechte erhalten können, gibt es nur im Freistaat Bayern aufgrund des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl.
Deshalb ist es besonders wichtig, dass dazu Regelungen erfolgen, denn wir wissen alle, dass der Deutsche Orden in Frankfurt mit seinen wirtschaftlichen Betrieben eine GmbH war. Dann erfolgte die Sitzverlegung nach Bayern mit Unterstützung des Bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber als Familiare des Ordens und mit Absegnung durch das Kultusministerium, das nicht genau hingeschaut hat. Damit hatten wir einen riesigen Sozialkonzern mit einer halben Milliarde Euro Umsatz und mit 7000 Beschäftigten, welcher zahlungsunfähig war, über den aber kein Konkursverfahren eröffnet werden konnte. Die Öffentlichkeit – das ist ganz wichtig, Herr Schneider – und auch zum Teil die Bänker waren sich gar nicht darüber im Klaren, dass es sich bei dem Orden nicht um eine staatliche Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, wie etwa bei einer Universität oder bei einer Gemeinde, bei denen bei Zahlungsunfähigkeit ein Gewährsträger, nämlich der Staat, zur Verfügung steht. Bei einer kirchlichen Körperschaft tritt der Staat nicht als Gewährsträger ein. Das war auch der Fall. Wir hatten deswegen für die Beschäftigten, für die Gläubiger und auch für die Einrichtungen eine Hängepartie, bis dann in einem Kompromiss die Probleme des Deutschen Ordens gelöst werden konnten. Zum Teil haben jetzt die Landkreise in Schwaben die Zeche zu bezahlen – so zum Beispiel die Landkreise Dillingen und Ostallgäu, welche die Krankenhäuser für 21 Millionen kaufen mussten und jetzt die Defi zite zu tragen und die Investitionen vorzunehmen haben.
Ich erinnere auch an ein Thema, das vor wenigen Wochen in der Presse stand: Der Deutsche Orden hat gegen die Sparkasse Miesbach einen Prozess verloren. Dabei ging es um 2 Millionen Euro, die der Deutsche Orden bezahlen musste. Der Anwalt des Deutschen Ordens, Peter Gauweiler, hat erklärt, der Orden zahle nicht, weil die Romklausel nicht eingehalten worden sei; der Deutsche Orden hatte nämlich versäumt, sich für die Kreditaufnahme die Genehmigung der „Religiosenkongregation“ im Vatikan einzuholen.
Ich spreche mit Sicherheit noch zur Tagesordnung, Herr Kollege Stockinger, denn Sie müssen wissen, dass das der eigentliche Hintergrund des Gesetzentwurfs ist. Die rechtstechnischen Ausführungen des Ministers, die durchaus in Ordnung waren, bieten keinerlei Aufschluss darüber, was bei diesem Gesetzentwurf eigentlich Sache ist.
Wir begrüßen den Gesetzentwurf. Im Einzelnen werden wir allerdings nach unserem Katalog prüfen, ob die Bestimmungen so, wie wir sie haben wollten, auch eingehalten worden sind.
Bedauerlicherweise geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor, Herr Staatsminister Schneider, ob Sie mit dem Heiligen Stuhl über die Auslegung des Konkordats geredet haben. Deshalb rede ich auch zum Thema, Herr Kollege Stockinger. Wenn ein Orden Kirchenrecht verletzt, kann er sich nicht gegenüber seinen privaten Vertrags- und Geschäftspartnern auf die Nichteinhaltung des Kirchenrechts berufen. Das kann nicht sein. Dafür müssen auch von Seiten der katholischen Kirche klare Regelungen geschaffen werden, denn bei diesem Orden handelt es sich auch um einen päpstlichen Orden. Das kommt noch hinzu. Auf Details des Gesetzentwurfs will ich jetzt gar nicht eingehen, Herr Kollege Stockinger.
Sie werden in den Ausschüssen noch Gelegenheit haben, darüber eingehend zu debattieren. Ich verweise auf unsere Vorgaben für den Gesetzentwurf. Der Minderheitenbericht zum Untersuchungsausschuss „Deutscher Orden“ wird die Messlatte dafür sein, ob die Bestimmungen eingehalten werden.
Insgesamt kann ich feststellen, dass wir von Seiten der SPD zufrieden sind. Der Untersuchungsausschuss hat durchaus ein gutes Ergebnis gebracht, was von der Mehrheitsfraktion immer bestritten worden ist. Das zeigt die heutige Vorlage zur Änderung des Kirchensteuergesetzes.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die posthum versuchte Rechtfertigung eines gänzlich unnötigen Untersuchungsausschusses war für mich zwar keine Überraschung, aber dennoch überfl üssig. Herr Kollege Dr. Kaiser, Sie werden nicht im Ernst behaupten wollen, dass diese Gesetzesinitiative nur deshalb gekommen ist, weil es den von Ihnen beantragten Untersuchungsausschuss gegeben hat.