Es wäre kein guter Umgang mit Steuergeldern, Stellen in einem laufenden Verfahren endgültig zu besetzen. Viel mehr muss man abwarten, wie sich die Entscheidung darstellt, und darf keine Fakten schaffen, die nicht reversi bel sind. Das haben wir getan. Wir haben sehr sorgfältig gearbeitet, sodass der Vorwurf völlig ins Leere geht, Frau Kollegin Stahl. Ansonsten danke ich Ihnen für die sachli che Auseinandersetzung.
Die Redezeit betrug drei Minuten. Gibt es Wortmeldungen aus den Reihen der Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen als dem federführenden Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch. Es wird so verfahren.
Tagesordnungspunkt 2 b Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Ulrich Pfaff mann, Marianne Schieder, Karin Pranghofer und an derer (SPD) über die Weiterbildung in den Berufen der Kranken- und Altenpflege (Pflegeweiterbildungsgesetz – PflWeG) (Drucksache 15/916) - Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller be gründet. Dazu erhält Herr Kollege Pfaffmann das Wort.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir bringen heute ei nen Gesetzentwurf ein, der auf die vielfältigen Entwicklun gen im Gesundheitswesen eingeht und dringend erforder lich ist. Jeder, der die gesundheitspolitische Lage verfolgt, weiß, dass das Gesundheitswesen in allen Bereichen, sowohl im strukturellen, organisatorischen als auch im pflegerischen und medizinischen Bereich gewaltigen Um wälzungen ausgesetzt ist. Die Zunahme des schlechten Gesundheitszustandes der bundesdeutschen Bevölke rung, ist teilweise dramatisch, zum Beispiel die deutliche Zunahme der chronischen Erkrankungen, die deutliche Zunahme der Multimorbilität, die deutliche Zunahme der psychischen Erkrankungen. Dieser Trend erfordert enor me Anstrengungen bei der medizinischen und pflegeri schen Versorgung.
Hier handelt es sich nicht nur um ein Problem der älteren und alten Menschen, sondern das ist zunehmend auch ein Problem der Jugend. Es gibt immer mehr Übergewich tige. Zu wenig Sport und Fastfood führen zu einer immer schwierigeren und anspruchsvolleren Gesundheitsversor gung.
Auch strukturelle Veränderungen in den gesamten Ein richtungen des Gesundheitswesens, wie die unter einer schwierigen Finanzsituation stehenden Einrichtungen, die Organisation, die Leitung von Krankenhäusern, von Am bulanzen, von teilstationären Versorgungen erfordern im mer mehr Qualifikation und immer mehr Fachwissen.
Die Pflegeberufe haben sich auf diese Entwicklung einge stellt. In den letzten Jahren ist ein großer Markt für Weiter bildung entstanden, in der auf diese Fragen eingegangen wird und sowohl der medizinisch-pflegerische Fortschritt als auch die strukturellen Aufgaben behandelt werden. Die Entwicklung der Weiterbildung verläuft allerdings ziemlich unkoordiniert. Es gibt keine Mindeststandards. Sie ist ungeordnet. Sie hat unterschiedliche Qualität und vielfältige unterschiedliche Träger, die auf dem Fortbil dungs-Markt konkurrieren. Die Weiterbildung betrifft nicht nur die Pflegekräfte in den stationären sondern auch in den ambulanten Einrichtungen, in den teilstationären Ein richtungen usw.
Aus all diesen Gründen brauchen wir dringend eine ge ordnete Weiterbildungssituation, die eine Erfolgskontrolle der Arbeit und die Vergleichbarkeit der Arbeit ermöglicht. Außerdem müssen Mindeststandards für die Weiterbil dung festgelegt werden. Es kann nicht sein, dass unter schiedliche Träger unterschiedliche Weiterbildungen an
bieten, die völlig unterschiedliche Qualifikationen und Abschlüsse nach sich ziehen, weil dies letztendlich eine gute Vergleichbarkeit aber auch eine gute Erfolgskontrolle oder gute Qualität schlichtweg unmöglich macht.
Schon lange reicht die Grundausbildung für Altenpflege- und Krankenpflegekräfte nicht mehr aus, um den heutigen Anforderungen in den stationären Einrichtungen gerecht zu werden. Heutzutage ist es nicht mehr ausreichend, eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren, die mit der Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger oder Altenpfleger endet, um die gesamte Palette der not wendigen Spezialisierungen abdecken zu können. Das hat nichts damit zu tun, dass ich die Ausbildung abqualifi zieren möchte, sondern das hat mit der medizinischen und pflegerischen Entwicklung zu tun.
Alle Bundesländer, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben eine solche gesetzliche Regelung. Alle Bundesländer in Deutschland haben Rahmenbedingungen, mit denen Wei terbildungen im gesamten pflegerischen Bereich geregelt werden – die einen Rahmengesetze, die anderen detail liert. Es gibt kein einziges Bundesland außer Bayern, in dem keine Rahmenregelung für eine Weiterbildung vor handen ist.
Die Weigerung des Freistaates Bayern, verschiedenen In itiativen der Berufsverbände Rechnung zu tragen und Rahmenbedingungen für die Weiterbildung in sämtlichen medizinisch-pflegerischen Bereichen zu erlassen, wider spricht der allgemeinen Entwicklung und ist völlig unver ständlich. Sie benachteiligt die Kolleginnen und Kollegen gegenüber denjenigen in anderen Bundesländern. Ich glaube, es ist an der Zeit, ein solches Rahmengesetz, wie wir es heute vorlegen, für die Weiterbildung zu schaffen.
Es gibt einen weiteren Aspekt: Das ist die Motivation. Wei ter- und Fortbildung kann man heutzutage nicht mehr ne benher machen. In vielen Teilen laufen die Weiterbildungen über zwei Jahre lang, sind teilweise berufsbegleitend und teuer und ergeben nicht die entsprechende Anerkennung. Das heißt, für die Absolventen haben die Abschlüsse keine Konsequenzen außer der persönlichen Weiterbildung. Das kann nicht so bleiben. Damit schafft man keine Motivation, um dem gestiegene Bedarf an qualifizierten Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen zu entsprechen.
Der Entwurf eines Rahmengesetzes, den wir heute vorle gen, stellt eine gute Lösung dar, mit den anderen Bundes ländern gleich zu ziehen. Der Entwurf wird von den Berufs verbänden in Bayern und darüber hinaus vom Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) unterstützt. Die lei tenden Pflegekräfte fordern schon seit langem ein Weiter bildungsgesetz zu schaffen. Dieses legen wir heute vor.
Ich freue mich auf eine intensive, konstruktive und sachli che Beratung in den Ausschüssen und hoffe, dass ein Gesetz herauskommt, das einerseits den gestiegenen Bedarf an Qualifikation Rechnung trägt, andererseits die Ungleichbehandlung der bayerischen Pflegekräfte gegen über denjenigen in anderen Bundesländern beseitigt und zum dritten eine höhere Motivation schafft, Weiterbildun gen anzugehen und zu absolvieren.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir unterhalten uns heute nicht zum ersten Mal über die Thematik „adäquate Versorgung in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen“. Herr Kollege Pfaffmann, wir hatten schon in der vergangenen Legislaturperiode die Möglichkeit, Ihre Argumente im Zusammenhang mit der Weiterbildung in der Alten- und Krankenpflege zu hören. Wir sind diesem Thema gegenüber sehr offen. Ihr Antrag konnte damals wegen der Diskontinuität nicht behandelt werden. Wir sind aber gerne bereit, die Gedanken, die in Ihrem Gesetz entwurf – Sie sagen, es sei ein Rahmengesetzentwurf – zum Ausdruck gebracht werden, aktuell zu diskutieren. Selbstverständlich ist erkennbar, dass gerade die Pflege in vielen Bereichen unserer gesellschaftlichen Vorhaltun gen im ambulanten wie im stationären Bereich einer An passung bedarf.
Die Änderungen sind auch daran erkennbar, dass früher die Ertrags- und Erlössituation im Krankenhaus durch den Pflegesatz abgegolten wurde. Er wurde nun abgelöst durch die DRGs oder diagnosebezogenen Fallpauscha len. Allein schon diesen Synonymen können Sie entneh men, dass die Pflege in der Beurteilung aller Notwendig keiten, die in einem Krankenhaus oder einer ambulanten Einrichtung statthaft werden, in den Hintergrund getreten ist. Ich glaube, dass es gerade aufgrund dieses Paradig menwechsels, der durch diesen Synonymwechsel mar kiert wird, richtig ist, sich hier im Parlament grundsätzlich mit dieser Problematik, angepasst an die Bedürfnisse und Notwendigkeiten, die die aktuelle Lage erfordert, zu be fassen.
Ich habe gewisse Zweifel, Herr Kollege Pfaffmann, um es gleich vorweg zu sagen, ob eine gesetzliche Regelung diese Situation unmittelbar unter Qualitätsgesichtspunk ten verbessert. Aber darüber wollen wir, wie auch von Ih nen schon angedeutet wurde, ganz offen im Ausschuss diskutieren. Ihren Hinweis, dass die Berufsverbände hinter dem Weiterbildungsgesetz für Alten- und Krankenpflege stehen, kann ich nicht ganz nachvollziehen, weil sich erst gestern Berufsverbände an mich gewandt haben, die diesbezüglich eine andere Meinung vertreten. Darum mei ne ich auch, und das lässt sich im Ausschuss immer sehr gut machen, dass wir die Vertreter der Berufsverbände und Experten einladen sollten, um die Pro- und KontraStimmen zu hören und im weiteren Verlauf die Notwendig keiten einer gesetzgeberischen Regelung dieses Pro blems abzuwägen.
Grundsätzlich sind wir der Meinung: Diese Thematik muss aufgegriffen werden. Sie kann sich nicht nur auf Weiterbil dung in der ambulanten und stationären Pflege beziehen, sondern wir sind der Meinung, dass die Diskussion breiter angelegt werden muss, wie schon erwähnt, auch unter dem Aspekt der veränderten Situation der Bedürfnisse. Leider Gottes ist auch festzustellen, dass die Pflege ins gesamt aufgrund der anderen Schwerpunktsetzung in der Ertragssituation in den Krankenhäusern zurückgedrängt wird. Auch wir freuen uns auf eine sehr sachdienliche und gute Diskussion im Ausschuss.
Herr Präsident, meine Da men und Herren! Für die Fraktion der GRÜNEN möchte ich Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf signalisieren. Es handelt sich um ein längst überfälliges Gesetz, das in der Bundesrepublik in fast allen anderen Bundesländern bereits vorhanden ist.
Auch in Bayern ist eine einheitliche Regelung notwendig, schon allein wegen der vielfältigen Trägerlandschaft und der unterschiedlichen Handhabung bei den einzelnen Trä gern. Es genügt nicht, auf die Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu verweisen. Es ist vielmehr notwendig, ein solches Weiterbildungsgesetz zu schaffen, schon allein deshalb, um den Berufsstand aufzuwerten und um das Augenmerk auf die gewaltige Leistung zu lenken, die in diesem Berufsstand vollbracht wird. In un serer Gesellschaft werden nämlich Kranken- und Alten pflege immer notwendiger werden und immer größere Bedeutung gewinnen. Wir bekommen immer mehr alte und demenzkranke Menschen, wir bekommen aber auch immer vielfältigere Krankheitsbilder. Wie Herr Pfaffmann bereits ausgeführt hat, genügt es nicht, eine einzige Aus bildung zu absolvieren, sondern man muss sich ständig weiterbilden. Ich komme aus diesem Bereich, und ich kann Ihnen sagen: An das Personal wird ununterbrochen und laufend die Anforderung gestellt, immer auf dem neu esten Stand zu sein, und zwar im Interesse der Patienten. Gerade deswegen ist es wichtig, dieses Gesetz auf den Weg zu bringen.
In den Ausschüssen werden wir zusätzliche Vorschläge machen, um das Gesetz noch etwas zu konkretisieren. Zum Beispiel denke ich daran, dass man einen Rechtsan spruch auf Weiterbildung festschreiben sollte. Denn ich kenne Träger, bei denen es schwierig ist, auch fortbil dungswilligen Menschen die Fortbildung tatsächlich zu ermöglichen. Das Gesetz ist im Sinne einer sinnvollen Prophylaxe; ich denke z. B. an eine sinnvolle Sturzprophy laxe in Altenheimen, an vorbeugende Bewegungspro gramme, die aber nur mit entsprechendem Fachwissen zu bewerkstelligen sind. Wir müssen der Entwicklung hin zu ungelernten, uninformierten Kräften in den Pflegeeinrich tungen entgegenwirken. Wir haben die Verpflichtung in unserer Gesellschaft, auch alten und kranken Menschen hoch qualifiziertes Personal anzubieten. Auf diesem Ge biet ist Sparen nicht angesagt.
Dieses Gesetz ist aus unserer Sicht notwendig im Interes se des Pflegepersonals, im Interesse der Einrichtungen, vor allem aber im Interesse der Patientinnen und Patien ten und der Pflegebedürftigen.
vernehmen mit dem Ältestenrat verweise ich den Gesetz entwurf federführend an den Ausschuss für Sozial-, Ge sundheits- und Familienpolitik. Besteht damit Einver ständnis? – Kein Widerspruch.
Tagesordnungspunkt 2 c Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalrechts (Drucksache 15/ 1063) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat der Herr Staatssekretär Schmid.
Herr Präsident, Hohes Haus! Das Kommunalrecht, vor allem das Kommunalverfassungsrecht, gehört zum Kernbestand des Landesrechts. Sein Gegenstand, die kommunale Selbst verwaltung, verbietet es, dass der Gesetzgeber ständig, vielleicht sogar aus tagespolitischen Anlässen, Änderungen an dieser Rechtsmaterie vornimmt. Ich verhehle allerdings nicht, dass es gerade in den letzten zehn Jahren eine ge wisse Häufigkeit bedeutender Änderungen gegeben hat. Ich denke etwa an den Volksentscheid zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Jahr 1995, an die Gesetzentwürfe der Staatsregierung aus dem gleichen Jahr – ich nenne noch einmal die Stichworte der damaligen Än derungen: kommunalrechtliche Experimentierklausel, Kommunalunternehmen – und den Gesetzentwurf aus dem Jahr 1998 zur grundlegenden Neuordnung des kommuna len Unternehmensrechts. Auch der vorliegende Gesetzent wurf deutet schon von seinem Umfang her an, dass es sich um eine wesentliche Änderung handelt und dass zahlreiche Einzelfragen hier berührt sind. Der Gesamtentwurf fällt aus dem üblichen Rahmen heraus.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Zunahme bedeuten der Änderungen des Kommunalrechts in den letzten Jah ren ist aber kein Zufall. Diese Zunahme entspricht vielmehr der Notwendigkeit, die kommunale Selbstverwaltung in einem Umfeld zu erhalten und zu stärken, das sich in die ser Phase rapid verändert hat. Ich will einige Stichpunkte nennen:
Der Abschied von den finanziell guten Zeiten; – der ständig zunehmende Einfluss des europäischen Einigungsprozesses; – zum Dritten die zunehmenden Ansprüche der Bürger an ihre Kommunen; – und viertens das Bestreben nach Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung.
Das sind Elemente, die dazu geführt haben, dass das Kommunalrecht immer wieder Veränderungen zu unterlie gen hat. Aber das moderne Verständnis des Verhältnisses zwischen Staat und Kommunen stellt das Selbstverwal tungsrecht als Handlungsmaxime für den Staat in den Vordergrund.
Ich möchte aus dem umfangreichen Gesetzentwurf einige wenige Beispiele herausgreifen und Ihnen damit diesen Entwurf auch insgesamt vorstellen. Zunächst zum Thema Zweitwohnungssteuer. Das Verbot der Zweitwohnungs
steuer wird aufgehoben. Die Gemeinden werden durch den Gesetzentwurf nicht gezwungen, diese Steuer zu er heben, sondern ihnen wird die Möglichkeit gegeben, den Inhaber einer Zweitwohnung an den Infrastrukturkosten zu beteiligen. Ich glaube, dass das ein guter Vorschlag ist, der jetzt gefunden wurde.
Die weitergehende Forderung, nämlich sämtliche Baga tellsteuern wieder zuzulassen, wurde nicht erfüllt und ein solcher Vorschlag nicht realisiert. Auch darüber hat es Diskussionen gegeben. Ich glaube aber, dass die Ent scheidung richtig ist, die Zweitwohnungssteuer zuzulas sen, die übrigen Bagatellsteuern aber nicht.
Ich darf einen weiteren Bereich ganz kurz ansprechen, der uns in diesen Tagen in besonderer Weise bewegt, nämlich die kommunalen Finanzen. In diesem Gesetzentwurf wer den Möglichkeiten zum erleichterten Haushaltsvollzug in Zeiten schwieriger Finanzsituationen der Kommunen ge schaffen. Die Kommune soll künftig mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in besonderen Einzelfällen in erweiter tem Umfang Kassenkredite und Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen kön nen. Voraussetzung ist nach dem Entwurf - das halte ich für ganz essenziell -, dass die Kommune darlegt, wie und bis wann ein ordnungsgemäßer Haushalt aufgestellt wer den kann. Ich bin mir natürlich im Klaren darüber, dass dies nur ein Notbehelf ist. Wir spüren aber, dass sich die Situation auch insoweit verändert hat. Während es früher einmal sein konnte, dass eine Kommune aufgrund einer besonderen Situation in einem Jahr oder vielleicht in zwei Jahren finanzielle Schwierigkeiten hatte, spüren wir jetzt, dass solche dramatischen Phasen länger andauern kön nen. Darauf muss man, wie ich meine, auch in der Gesetz gebung reagieren und den Kommunen mit gesetzlichen Grundlagen etwas Luft verschaffen.
An dieser Stelle, an der es um das Verhältnis von Aufgabe und Finanzierung geht, darf ich einen Punkt ansprechen, der aus unserer Sicht sehr bedeutend ist, nämlich das Konnexitätsprinzip, soweit es die Landkreise in Form von Mehrbelastungen infolge der Erfüllung von Aufgaben des Landratsamtes als Staatsbehörde betrifft. Auch diesbe züglich muss das Gesetz angepasst werden. Das Konne xitätsprinzip ist in diesem Hause intensiv diskutiert wor den. Es muss aber gleichermaßen durch die Veränderung der Landkreisordnung um die Möglichkeit vervollständigt werden, diese Mehrbelastungen für den Landkreis ent sprechend auszugleichen.
Ich darf ein weiteres Thema ansprechen, das uns auch in den Fraktionen sehr stark beschäftigt hat und das auch in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert worden ist, nämlich das Cross Border Leasing. Während die eben genannten Änderungen von allen Spitzenverbänden in der Anhörung begrüßt wurden, ist das Cross Border Leasing ein Thema, das bei den Spitzenverbänden auf ein geteiltes Echo ge stoßen ist. Die Diskussion ging auch über das Hohe Haus hinaus hinein in viele Bereiche. Diese Diskussion ist selbst bis nach Amerika hinübergegangen. Das Thema Cross Border Leasing ist natürlich schwierig, auch von den rechtlichen Konstruktionen her. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Staatsregierung sollte in die Kommun algesetze nicht nur das Prinzip, der Grundsatz und das Gebot der Minimierung besonderer finanziellen Risiken
aufgenommen werden, sondern zusätzlich eine widerleg bare Regelvermutung, dass Cross-Border-Leasing-Ge schäfte besonders riskant sind. Diese Regelvermutung ist jetzt nicht mehr enthalten. Dieser Verzicht erschien nach umfangreichen Diskussionen vertretbar, weil eine zu er wartende Steuerrechtsänderung in den USA steuerliche Vorteile für die Investoren entfallen lässt und damit den Geschäften den Boden entziehen dürfte.