Protocol of the Session on July 11, 2002

Am morgigen Freitag ist es exakt auf den Tag genau zwei Jahre her, dass der Bayerische VGH die Entwässerungssatzung der Stadt Coburg in Teilen für nichtig erklärt hat. Nach dieser Entscheidung ist es auf der Grundlage des bisherigen Artikel 9 Absatz 1 KAG nicht zulässig, im öffentlichen Straßengrund befindliche Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen und den jeweiligen Grundstückseigentümer mit den Kosten für die Herstellung und den Unterhalt des Anschlusses zu belasten, wie dies bisher gehandhabt worden ist. Der Bayerische VGH hatte im Rahmen einer Popularklage gegen die Entwässerungssatzung der Stadt Coburg entschieden, dass Artikel 9 KAG verbietet, die im öffentlichen Straßengrund verlegten Teile der Hausanschlüsse als Teil einer öffentlichen Einrichtung zu behandeln.

In den bayerischen Städten und Gemeinden sorgte diese Entscheidung für größte Unruhe, denn zum einen würde eine Änderung eine spürbare Erhöhung der Entwässerungsgebühren zur Folge haben und zum anderen war die Rechtslage in zahlreichen Entwässerungssatzungen anderer Städte und Gemeinden ebenso wie in Coburg. Wenn sie den rechtlich bedenklichen Zustand hätten beseitigen wollen, hätten diese Städte und Gemeinden die Anschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum jeweiligen, in der Straße gelegenen Hauptsammler in eigener Regie übernehmen müssen, und zwar mit der Folge einer erheblichen Erhöhung der Entwässerungsgebühren.

Eine Erhebung bei verschiedenen Städten hat ergeben, dass die zu erwartenden Erhöhungen zwischen 11 und 25 Prozent, in den meisten Fällen zwischen 20 und 25 Prozent, gelegen wären. Nachdem den Städten diese Problematik bewusst geworden war, hatten sich die kommunalen Spitzenverbände an das Innenministerium gewandt und dringend gefordert, Artikel 9 KAG so zu ändern, dass die Satzungen der bisherigen Sachlage entsprechen würden und eine Erhöhung der Entwässerungsgebühren vermieden werden könne. Zu unserer großen Überraschung ist das Innenministerium völlig untätig geblieben. Auch aus der Fraktion der CSU kam keinerlei Initiative.

Aus diesem Grunde hatte unsere Fraktion, nachdem ein Jahr lang nichts passiert war, im Juli 2001 einen Antrag auf Änderung des Artikel 9 KAG in das Parlament eingebracht. Dieser Gesetzentwurf entsprach exakt dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, den diese bereits im Februar 2001 an das Innenministerium herangetragen hatten.

Es ist völlig unverständlich, warum die Staatsregierung auf dieses für die Kommunen so dringende Anliegen überhaupt nicht reagiert hat. Es ist umso unverständlicher, als die Staatsregierung sonst bekanntlich keine Gelegenheit auslässt, sich selbst zu loben und zu sagen, sie seien die besten, wenn nicht in der Welt so doch zumindest in Europa. In diesem Falle allerdings hat die CSU erkennbar auf die Möglichkeit des Eigenlobes ver

zichtet. Sie hat vielmehr diese wichtige Angelegenheit liegen lassen.

Es kam noch schlimmer: Als unser Gesetzentwurf im November 2001 im zuständigen Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit behandelt werden sollte, wurde zwei Tage vorher an unsere Fraktion die Bitte herangetragen, ihn von der Tagesordnung abzusetzen, weil die Staatsregierung an einem eigenen Entwurf arbeite. Man wolle die Angelegenheit dann gemeinsam behandeln. Das war immerhin bereits eineinhalb Jahre nach der Entscheidung des VGH vom 12. Juli 2000.

Wer nun erwartet hatte, dass das Innenministerium zur Weihnachtszeit oder kurz danach einen Gesetzentwurf vorlegen würde, wurde auf das heftigste enttäuscht. Es dauerte bis zum April dieses Jahres, bis die Staatsregierung endlich einen Gesetzentwurf in den Landtag einbrachte, der den berechtigten Anliegen bzw. den Sorgen der Städte und Gemeinden Rechnung getragen hat. Wir halten diese Art des Umgangs mit den Interessen der Kommunen geradezu für eine Zumutung, zumal sich einige von ihnen bereits mit ähnlichen Rechtstreitigkeiten wie damals die Stadt Coburg konfrontiert gesehen haben.

Aber: Was lange währt, wird endlich gut: Auch wenn zwischen Einbringung des Gesetzentwurfes der Staatsregierung und der Entscheidung des VGH genau eindreiviertel Jahre vergangen sind, so wurde vom Innenministerium ein Vorschlag zur Neufassung des Artikel 9 KAG vorgelegt, dem auch wir unsere Zustimmung nicht verweigern, und zwar deshalb, weil der jetzige Entwurf unseren Vorschlag in vollem Umfang aufnimmt und darüber hinaus den Spielraum für die Städte und Gemeinden zusätzlich erweitert. Dies ist zu begrüßen; wir haben daher unseren eigenen ursprünglichen Gesetzentwurf vom 27. Juli 2001 für erledigt erklärt.

Der heutigen Beratung für die zweite Lesung liegt der Gesetzentwurf zugrunde, der – wie Kollege Schreck schon gesagt hat – nicht nur Artikel 9 KAG, sondern auch weitere Vorschriften dieses Gesetzes ändert. Darüber hinaus ist in die jetzige Beschlussfassung ein Änderungsantrag der CSU auf Drucksache 14/9362 mit eingearbeitet, der nach unserer Auffassung äußerst problematisch ist.

Zunächst zum Gesetzentwurf der Staatsregierung: Auf die zahlreichen Einzelheiten, die von Ihnen bereits vorgetragen wurden und denen wir zustimmen wollen, möchte ich nicht weiter eingehen. Exemplarisch erwähnt sei die Neufassung des Artikels 2 Absatz 3 KAG, der die Genehmigungspflicht für kommunale Satzungen deutlich reduziert. Schon aus diesem Grunde verdient die Änderung Zustimmung. Sie ist verwaltungsvereinfachend und daher ohne Frage sinnvoll.

Etwas auseinandersetzen muss man sich aber mit dem Änderungsantrag der CSU-Fraktion auf Drucksache 14/9362, der zwischenzeitlich als zweite Ziffer in Ziffer 2 in die Beschlussempfehlung eingearbeitet ist. Bei diesem Änderungsantrag geht es um eine weitere Privilegierung landwirtschaftlicher Anwesen, und zwar mit der zusätzlichen Einführung einer meist auf viele Jahre

gerichteten Möglichkeit der Stundung. Während in den vergangenen Jahren bereits wiederholt diese Vorschrift verbessert wurde, wurde zuletzt eine Privilegierung landwirtschaftlicher Anwesen in das Gesetz mit aufgenommen, die jene landwirtschaftlich genutzten Grundstücke betraf, die überdacht sind und auf denen Pflanzenproduktion betrieben wird. Mit ihrem Änderungsantrag will die CSU nun auch solche landwirtschaftlichen Grundstücke in die zeitlich praktisch unbefristete Stundungsregelung aufnehmen, die bebaut sind, nimmt jedoch von der Stundung die auf das Wohnen entfallenden Beitragsteile aus.

Der Gemeindetag hat sich heftig gegen diese Regelung gewehrt, weil sie den Gemeinden eine zusätzliche Belastung auferlegt, die gerade in finanziell schwierigen Zeiten für die Gemeinden unzumutbar ist. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Präsidenten des Bayerischen Gemeindetages, Heribert Thallmair, vom 19. Juni dieses Jahres, d.h. nach der ausführlichen Debatte im Kommunalausschuss, verweisen. In diesem Schreiben vom 19. Juni heißt es wörtlich:

Insbesondere bittet der Bayerische Gemeindetag den Bayerischen Landtag eindringlich darum, keine gesetzliche Regelung zu treffen, die im Ergebnis dazu führt, dass die aus vermehrten Stundungen resultierenden Beitragsausfälle mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu bestreiten sind. Dies halten wir in Zeiten, in denen Gemeinden nicht mehr wissen, wie sie ihren Verwaltungshaushalt ausgleichen sollen, für unverantwortlich. Dementsprechend plädieren wir nach wie vor dafür, es beim Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung und damit bei der derzeitigen Fassung des Artikels 13 Absatz 3 KAG zu belassen und die Stundungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe nicht nochmals zu erweitern.

Unabhängig davon halten wir eine so weitgehende Privilegierung schon deshalb für mehr als bedenklich, weil sie mit ganz erheblicher Wahrscheinlichkeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Wieso sind eigentlich Grundstücke, die der Landwirtschaft dienen, privilegiert und andere gleichermaßen betroffene Grundstücke nicht? Das werden Sie doch nicht durchhalten.

(Beifall bei der SPD)

Wieso soll eigentlich ein Gewerbetreibender, eine Schreinerei, ein Baugeschäft, das ebenfalls große Flächen in Anspruch nimmt, die nicht bebaut sind, anders behandelt und weniger privilegiert werden als diejenigen, die eine Landwirtschaft betreiben?

Genau dieser Vorgang wurde Ihnen im Haushaltsausschuss von unserer Fraktion vorgeschlagen. Dass Sie den Änderungsantrag, bei Gewerbetreibenden und dem Mittelstand ebenso wie bei der Landwirtschaft zu verfahren, mehrheitlich abgelehnt haben, ist überhaupt nicht zu verstehen. Die von Ihnen hierzu vorgeschlagene Regelung provoziert geradezu spätere Streitigkeiten.

Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens auch, dass uns der Bayerische Bauernverband mitgeteilt hat,

er habe in zwei Gesprächen mit dem Herrn Innenminister die Zusage erhalten, dass er sich in diesem Sinn verwenden werde. In den Ausschussberatungen hat die CSU vorgetragen, der Staatsminister habe natürlich keine Zusage gegeben, sondern lediglich Derartiges in Aussicht gestellt; das ist einigermaßen plausibel. Aber interessant ist, dass Herr Dr. Beckstein offenkundig wiederholt mit dem Bauernverband über diese Sache gesprochen hat – was ohne Frage nicht zu beanstanden ist –, dass er sein Wohlwollen signalisiert, aber diese Regelung nicht in das Gesetz mit aufgenommen hat. Dies ist einerseits sehr erfreulich; denn es handelt sich um den äußerst ungewöhnlichen Fall, dass die Fraktion der CSU, die sich sonst der Staatsregierung gegenüber ausgesprochen devot verhält, allen Ernstes einen eigenen Gesetzentwurf einbringt, der von der Auffassung der Staatsregierung abweicht. Das ist für mich völlig neu und könnte den Eindruck erwecken, als gehe die CSU-Fraktion neuerdings davon aus, dass sie als das vom Volk gewählte Parlament tatsächlich mehr zu sagen hätte als die Staatsregierung, die immerhin dem Parlament gegenüber verantwortlich ist.

Auch wenn dieser Vorgang insoweit sehr erfreulich ist, können wir ihm inhaltlich nicht zustimmen, da eine solche Regelung, wie bereits ausgeführt, offenkundig Gefahr läuft, dem Gleichheitsgrundsatz zu widersprechen. Zudem ist damit eine nicht zumutbare Belastung für die Gemeinden verbunden. Die zweite Ziffer in Ziffer 2 der vorläufigen Beschlussempfehlung wird daher von uns abgelehnt.

Ich darf Sie auch auffordern, Ziffer 3 der vorläufigen Beschlussfassung abzulehnen. Sie ist ebenfalls Teil des Änderungsantrags der CSU auf Drucksache 14/9362. Ziffer 3 nimmt Bezug auf die eben angesprochene Begünstigung. Die Fraktion der CSU will nun in das Gesetz aufnehmen, dass die Stundungsregelung und die Begünstigung auch auf Beitragsforderungen Anwendung finden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses heute von uns zu beschließenden Gesetzes entstanden sind, wenn der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder entrichtet wurde, aber der Beitragsbescheid oder die Entscheidung über eine Stundung vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes noch nicht unanfechtbar geworden sind.

Das heißt im Klartext Folgendes: Ein Bürger in Bayern, der glaube, er könne eine ihn belastende Regelung über den Weg eines Parlamentariers zu Fall bringen, werde geradezu dazu aufgefordert, nicht zu bezahlen und die Sache bis zum Letzten auszustreiten. Dagegen werde derjenige Bürger, der sich getreu der geltenden Gesetzeslage verhalten hat, geradezu abgestraft, weil er nunmehr anders behandelt wird und seine geleisteten Zahlungen nicht mehr zurückfordern kann. Auch wenn man dagegen einwenden mag, das werde vermutlich auch aufgrund der Rechtsprechung so gehandhabt, möchte ich Sie bitten, den Antrag nicht so zu beschließen; denn dass der Bürger ausdrücklich verbal aufgefordert werde, sich in Zukunft so zu verhalten, finde ich alles andere als klug.

Von diesen beiden Ablehnungen abgesehen, werden wir dem Gesetzentwurf vor allem deshalb zustimmen, weil Sie unseren Antrag, der nun ein Jahr zurückliegt, lange

genug gebraucht hat und bei dem Sie viel früher hätten tätig werden müssen, um Ihrer Verantwortung gegenüber den Gemeinden gerecht zu werden, erfreulicherweise in vollem Umfang übernommen haben. In diesem Sinne darf ich bei der Schlussabstimmung auf Zustimmung plädieren.

(Beifall bei der SPD)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Frau Tausendfreund.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Nach dem VGH-Beschluss vom 12.07.2000 war eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes nötig, wenn nicht ungefähr 180 Gemeinden gezwungen werden sollten, bei Kanalanschlüssen die Anliegerregie aus ihren Satzungen zu streichen. Die Folge wäre, dass die Gebühren für alle angeschlossenen Grundstücke gebührenpflichtiger Grundstückseigentümer plötzlich erheblich hätten erhöht werden müssen. Die Kosten für Hausanschlüsse in öffentlichem Grund müssten sonst komplett umgelegt werden.

Unseres Erachtens ist es sinnvoll, die bisherige Praxis aufgrund dieser Rechtsprechung nicht radikal zu ändern. Die Regelung hätte beispielsweise bei der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg, deren Berechnungen ich mir angesehen habe, tatsächlich erhebliche Verwerfungen in der Gebührenstruktur zur Folge. Dies ist nicht vertretbar. Deswegen ist die hier vorgeschlagene Änderung im Grunde richtig.

Je nach örtlichen Gegebenheiten ist für die Kommunen eine Wahlmöglichkeit sinnvoll. Die Finanzierung der Grundstücksanschlüsse für die Abwasserentsorgung kann dann weiterhin entweder über das Globalmodell, das Erstattungsmodell oder über die Anliegerregie geregelt werden. Ärgerlich dabei ist, dass die Staatsregierung auf die neue VGH-Rechtsprechung nicht gerade schnell reagiert hat; zwei Jahre liegt die Entscheidung nun schon zurück. Einige Kommunen haben deshalb ihre Satzungen schon umgestellt. Die übrigen der 180 Kommunen habe sich zwei Jahre lang in einer rechtlichen Grauzone bewegt.

Jede Kommune muss selbst entscheiden, welches Modell für sie das beste ist, und die Vor- und Nachteile genau abwägen. Sicherlich hat auch die Anlegerregie Nachteile. Die Grundstückseigentümer etwa haben keinen Einfluss darauf, wie weit ihr Grundstück vom Abwassersammler entfernt ist und wie viele Meter Hausanschluss sie im öffentlichen Grund finanzieren müssen.

Die öffentliche Kontrolle von undichten Hausanschlüssen ist besser gewährleistet, wenn die Hausanschlüsse in öffentlicher Hand und nicht, wie bei der Anlegerregie, in privater Hand sind. Somit sind die Privaten für die Sanierung der maroden Kanäle verantwortlich, erst in zweiter Linie erfolgt die Kontrolle durch die Gemeinde. Dies kann aber durch regelmäßige Kontrollpflichten gewährleistet werden.

Die Vorteile der Anlegerregie liegen darin, dass die Grundstückseigentümer mehr Eigenverantwortung tragen und dass die Kosten stärker nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Schließlich ist die Erschließung und die Erschließbarkeit ein Kriterium, nach dem sich der Wert des Grundstücks richtet. Ein weiterer Vorteil ist, dass es sich um eine mieterfreundliche Regelung handelt. Höhere Gebühren können auf die Betriebskosten umgelegt werden, Kosten für Investitionen oder Reparaturen des Hausanschlusses jedoch nicht.

Entscheidend für mich ist aber die Entscheidungsfreiheit vor Ort. Nach eingehender Beratung in den Ausschüssen und nach Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden konnten in diesem Punkt meine anfänglichen Bedenken ausgeräumt werden.

Natürlich umfasst der Gesetzentwurf weitere Änderungen, auf die ich im Einzelnen nicht mehr eingehen möchte. Ansprechen möchte ich einen Änderungswunsch, der nicht angenommen wurde; denn bei Beiträgen für Grundstückseigentümer für Erneuerungen, zum Beispiel einer Straße, oder bei Anliegerbeiträgen hätten wir uns gewünscht, dass die Kosten der von der Gemeinde durchgeführten Arbeiten umgelegt werden können. Meistens handelt es sich dabei um kleinere Arbeiten, die vom gemeindlichen Bauhof erledigt werden. Gerade die kleinen Baumaßnahmen können so oft kostengünstiger durchgeführt werden als durch eine Firma. Hier wäre ein Wahlrecht der Gemeinde angebracht gewesen, wie es der Bayerische Städtetag gefordert hat.

Mit dem Änderungsantrag der CSU-Fraktion wird die Stundungsmöglichkeit für unbebaute beitragspflichtige Grundstücke auf bebaute landwirtschaftliche Grundstücke ausgeweitet.

Die Gebäude dürfen allerdings nur landwirtschaftlich genutzt werden.

Hier tun sich zwei Problemkreise auf: Wir haben Erstens eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit gewerblich genutzten Grundstücken. Zweitens. Die Stundung geht zu Lasten der Gemeindehaushalte. Das muss hier klar gesagt werden. Die CSU will hier wieder einmal eine Sonderregelung für die Landwirtschaft zulasten der Allgemeinheit.

Nachdem es sich aber nur um eine Stundung und nicht um einen Erlass handelt und es den Gemeinden überlassen ist – es ist schließlich eine Kann-Regelung –, wie sie es handhaben, lässt sich dieser Antrag vielleicht in der Öffentlichkeit gut an die Landwirte verkaufen. Auf die Praxis wird er keine großen Auswirkungen haben. Wir werden diesen Antrag ablehnen. Dem Gesetzentwurf werden wir aber trotzdem zustimmen.

Interessant war wieder einmal, dass das Innenministerium die nachträglich entdeckten Änderungswünsche als Änderungsanträge der CSU-Fraktion hinten herum eingebracht hat; ein eigenes Änderungsantragsrecht besteht schließlich nicht. Zu den Änderungsanträgen, die im Laufe der Beratungen von dem Vertreter des Ministeriums, Herrn Puhr, für sinnvoll erachtet wurden und bei

denen ich angeboten hatte, sie zu übernehmen, warte ich heute noch auf Vorschläge. Ich habe von Herrn Puhr nichts mehr gehört. Mein Angebot besteht natürlich weiter. Änderungswünsche des Ministeriums können auch über die Fraktion der GRÜNEN eingebracht werden, –

(Hofmann (CSU): Das ist schön!)

natürlich nur, wenn sie auch sinnvoll sind und wir sie inhaltlich übernehmen können; das ist klar. Ich denke, bei solchen Gesetzen, bei denen es nicht um große inhaltliche Auseinandersetzungen geht sondern um eine sinnvolle Regelung, kann das auch einmal vorkommen.

Ich habe noch immer Bauchschmerzen wegen der langen Rückwirkung dieses Gesetzes bis ins Jahr 1993. Wir haben darüber lange debattiert. Vom Innenministerium wurde das geprüft und für vertretbar erachtet. Ich prophezeie heute schon, dass irgend jemand diese lange Rückwirkung anfechtet und letztlich die Gerichte entscheiden werden, ob diese lange Rückwirkung hält.

(Beifall bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Staatssekretär Regensburger.

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Nachdem alle Fraktionen ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf erklärt haben, kann ich es kurz machen. Ich möchte mich lediglich gegen den Vorwurf des Kollegen Volkmann wehren, die Staatsregierung hätte hier etwas verschlafen. Ganz im Gegenteil: Wir haben bereits im September 2000 Kontakte mit den Kommunalen Spitzenverbänden aufgenommen. Es hat sich aber herausgestellt, dass diese Überlegungen sehr kontrovers diskutiert wurden.

Darum war es notwendig, mit allen Beteiligten nach einem Konsens zu suchen. Es gibt hier natürlich gegenläufige Interessen. Wir haben deshalb in einem mühsamen Abstimmungsprozess mit den Kommunalen Spitzenverbänden, mit den Hausbesitzerverbänden, mit dem Baugewerbe, mit den Mieterverbänden und mit der Landwirtschaft diese gesetzlichen Regelungen erarbeitet. Darum glaube ich, ist es eine gute, eine bessere Regelung geworden, als der ursprüngliche Gesetzentwurf der SPD-Fraktion sie zur Folge gehabt hätte.

Ich freue mich, dass Sie alle damit einverstanden sind, dass der Handlungsspielraum der Gemeinden erweitert wird, sowohl im Punkt Anliegerregie als auch – wenn auch nicht ungeteilt – bezüglich der Stundungsregelungen für landwirtschaftliche Grundstücke. Wir oktroyieren hier den Gemeinden überhaupt nichts auf, sondern sie können nach den örtlichen Verhältnissen selbst entscheiden, wie sie es haben wollen.

Ich weiß natürlich auch, dass einige Gemeinden Sorgen haben, dass sie dann in die Verantwortung genommen werden, wenn sie von dieser neuen Freiheit Gebrauch machen. Ich glaube, generell waren sich Landtag und