Zum Gesetzentwurf empfiehlt der federführende Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Dieser Beschlussempfehlung stimmt auch der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen zu, allerdings mit der Maßgabe von weiteren Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen übernimmt bei seiner Endberatung die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses mit der Maßgabe einer zusätzlichen Änderung. Ich verweise insofern auf die Drucksache 14/9934. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion der SPD. Dann ist der Gesetzentwurf so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist die Fraktion der CSU. Ich bitte, Gegenstimmen auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion der SPD. Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes“.
Kolleginnen und Kollegen, da es keinen Sinn hat, eine weitere Zweite Lesung vor der Mittagspause zu beginnen, rufe ich – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – auf:
Abstimmung über Anträge etc., die gemäß § 63 Abs. 6 der Geschäftsordnung nicht einzeln beraten werden
Ausgenommen von der Abstimmung sind die Listennummern 39 und 40, die bereits zusammen mit den Tagesordnungspunkten 3 mit 5 behandelt worden sind.
Vorweg lasse ich über den von der SPD-Fraktion zur Listennummer 41 – das ist die Drucksache Nr. 14/8526 – gestellten Geschäftsordnungsantrag abstimmen. Es wurde beantragt, der Abstimmung – abweichend von der Geschäftsordnung – das Votum des federführenden Ausschusses für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik zugrunde zu legen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um ein Handzeichen. – Das sind die Fraktionen
der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Keine. Der Geschäftsordnungsantrag ist damit abgelehnt. Abstimmungsgrundlage bleibt damit das Votum des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen.
Hinsichtlich der jeweiligen Abstimmungsgrundlagen mit den einzelnen Voten der Fraktionen zur Verfassungsstreitigkeit und zu den Anträgen verweise ich auf die Ihnen vorliegende Liste.
Wer mit der Übernahme seines Abstimmungsverhaltens bzw. mit dem jeweiligen Abstimmungsverhalten seiner Fraktion entsprechend der aufgelegten Liste einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit übernimmt der Landtag diese Voten:
Die CSU-Fraktion hat mitgeteilt, dass sie anstelle ihres bisherigen Mitglieds im VIII. Kuratorium des Hauses des Deutschen Ostens, des Herrn Christian Knauer, nun Herrn Kollegen Dr. Waschler als Vertreter des Landtags vorschlägt. Sie hat gebeten, einen entsprechenden Beschluss des Landtags herbeizuführen und anschließend die Berufung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu veranlassen.
Gibt es hierzu Wortmeldungen? – Ich sehe keine. Wer damit einverstanden ist, dass Herr Kollege Dr. Waschler von Seiten des Landtags als Mitglied für das VIII. Kuratorium des Hauses des Deutschen Ostens vorgeschlagen wird, den bitte ich um ein Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir fahren in der Tagesordnung weiter.
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kempfler, Loscher-Frühwald, Schreck und anderer (CSU) (Drucksache 14/9362)
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierfür eine Redezeit von 15 Minuten pro Fraktion vereinbart. Wortmeldungen? – Erste Wortmeldung: Herr Schreck, bitte.
Frau Präsidentin, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten in Zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Die Änderungen sind wegen aktueller Gerichtsentscheidungen aber auch durch Veränderungen in der Gesellschaft und Erfahrungen in der Praxis notwendig geworden. Zusätzlich gab es einen Antrag der SPD-Fraktion auf Drucksache 14/7334 und Änderungsanträge der CSU-Fraktion. Der Gesetzentwurf und die Anträge wurden im federführenden Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit ausführlich beraten. Insbesondere wurden die kommunale Spitzenverbände gehört, und sowohl Städtetag als auch Gemeindetag konnten ausführlich ihre Meinungen vortragen; einige Änderungsvorschläge wurden übernommen.
Nach der bisherigen Regelung waren Satzungen, die eine neue Steuer festgelegt haben, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies soll auf die erstmalige Einführung beschränkt werden. Diese Regelung betrifft einen Teilbereich des Gesetzentwurf. Soweit Landesrecht zuständig ist, soll das Instrument des städtebaulichen Vertrages, wie beim Erschließungsrecht auch für das KAG möglich sein und abgesichert werden.
Zu Artikel 5 des Kommunalabgabengesetzes sollen verschiedene Klarstellungen erfolgen. Die Beitragsfreiheit betreffend privilegierte Gebäude soll erweitert werden. Sie wissen, dass es in der Vergangenheit insbesondere für die Landwirtschaft mit ihren großen Grundstücken und Geschossflächen immer wieder Probleme und Härten gegeben hat.
Im Straßenausbaubeitragsrecht verlangt die Rechtsprechung immer öfter, dass Einzelsatzungen für einzelne Straßen erstellt werden. Hierzu soll im Gesetz festgeschrieben werden, dass gemeindeweit einheitliche Satzungen erlassen werden und vorgeschrieben sind. Insoweit erfolgt eine gesetzliche Klarstellung.
Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist insbesondere für die Städte, die Anliegerregie beizubehalten, die das Verwaltungsgericht im Jahr 2000 abgeschafft hat. Dies hat erhebliche Probleme im Vollzug gegeben. Die Kommu
nen warten auf eine Regelung. Nach der gerichtlichen Entscheidung hätten die Kommunen den Unterhalt der bisher privaten Leitungen tragen müssen, was zu erheblichen Gebührenerhöhungen hätte führen können. Nach der neuen Regelung wird es den Kommunen überlassen, ob sie die Kommunalregie einführen oder die Anliegerregie weiter behalten wollen. Bei letzterem bleiben die Hauseigentümer für ihre jeweiligen Anschlüsse verantwortlich. Damit können Erhöhungen vermieden werden, und die Anliegen bleiben für unterlassene Unterhaltung selbst verantwortlich und kostenpflichtig. Die Kommunen begrüßten diese Regelung ausdrücklich; die Haus- und Grundbesitzervereine haben sich allerdings dagegen gewehrt.
Damit ist der SPD-Antrag, der dafür eine Regelung vorgesehen hatte, erledigt. Allerdings hatte der SPD-Antrag eine Mitte-Fiktion für die Abrechnungen der Anschlusskosten vorgesehen. Das halten wir rechtlich für bedenklich und sähen Gerichtsstreitigkeiten auf die Beteiligten zukommen. Wir halten die jetzt gefundene Lösung für die bessere. Die SPD hat in diesem Zusammenhang auch beklagt, dass die Entscheidung verzögert worden wäre. Ich meine: Besser eine vernünftige und haltbare Lösung als eine schnelle. Es war sinnvoll, zusammen mit der Änderung des KAG auch andere Bereiche in einem Paket zu verabschieden.
Der Entwurf enthält weiterhin die Möglichkeit, dass die Gemeinden in der Satzung festlegen können, auf die Hälfte der Erschließungskosten zu verzichten, wenn bereits ein Straßenausbaubeitrag gezahlt wurde. Damit soll die Möglichkeit gegeben werden, Härten aus alten Regelungen, die zum Teil aus Zeiten vor der Gebietsreform stammen, etwas auszugleichen. Dies wurde zwar bisher schon so gehandhabt, jetzt soll diese Möglichkeit aber auch rechtlich abgesichert werden.
Darüber hinaus sollen Daten, die im Rahmen der Hundesteuer erhoben werden, vom Steuergeheimnis ausgenommen und dem Datenschutz unterstellt werden. Damit kann die bessere Erfassung erfolgen, und sie wird dem Sicherheitsbereich zugeordnet, dem sie eigentlich angehört.
In einem CSU-Antrag haben wir die Anregung des Gemeindetages aufgenommen und übernommen, die Kostenspaltung für Grunderwerb und die Freilegung zu ermöglichen. Damit soll es den Kommunen ermöglicht werden, die Kosten umzulegen und mit Bescheiden endgültig abzurechnen, was gerade bei langjährigen Erschließungsmaßnahmen sinnvoll ist. Die Praxis verlief so; nun soll es rechtlich abgedeckt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt für die CSU war der Änderungsantrag betreffend die Stundungsregelung von Beiträgen von leitungsgebundene Einrichtungen – also nicht für Straßen. Dagegen hat die Opposition eingewandt, dass für die Landwirtschaft eine weitere Subvention eingeführt werde und die Kommunen die Kosten tragen müssten. Ich bin der Meinung, dass eher das Gegenteil der Fall ist. Es wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, die früher bestandene Möglichkeit wieder einzuführen; denn die Landwirtschaft finanziert meines Erachtens mit ihren übergroßen Grundstücken und
Gebäuden die übrigen Anschlussnehmer. Sie wird bisher überproportional zu ihrem Nutzen herangezogen. Zum anderen verlangt die Gesellschaft immer mehr Rücksicht der Landwirtschaft auf die Interessen der Allgemeinheit, des Verbrauchers, der artgerechten Tierhaltung und des Verbraucherschutzes. Wir stehen dazu. Die Landwirtschaft muss aber auch von der Allgemeinheit entsprechend unterstützt werden – in diesem Fall von den Kommunen.
Des Weiteren haben die Landwirte, die in anderen Ländern Stundungsmöglichkeiten hatten, in Bayern einen Wettbewerbsnachteil, der jetzt aufgehoben wird. Im Übrigen gibt es im Erschließungsbeitragsrecht vergleichbare Regelungen, weil dort die Stundungsregelung für landwirtschaftliche Nebengebäude möglich ist. Die Kann-Regelung wurde absichtlich eingeführt. Die Kommunen müssen nicht stunden. Manche befürchten Druck auf die Kommunen. Ich bin der Meinung, dass unsere Stadt- und Gemeinderäte sehr wohl abwägen und entscheiden können, wo eine Stundung angemessen und vertretbar ist und wo nicht.
Die CSU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf mit den Änderungsanträgen entsprechend der Beschlussfassung des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit zustimmen. Wir sind der Meinung, dass wir sowohl für die Kommunen wie auch für die betroffenen Bürger eine ausgewogene Regelung gefunden haben.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten – soweit vorhanden – Damen und Herren! Zu allererst möchte ich meiner ganz großen Freude Ausdruck verleihen, dass es Herrn Staatssekretär Regensburger gelungen ist, zur Debatte zu erscheinen.
Es kommt mir darauf an zu sagen: Es befremdet natürlich sehr, wenn Kollege Schreck in dieser Debatte mit seinem Redebeitrag anfängt und die gesamte Regierungsbank völlig leer ist. Das ist nicht untypisch für den Bayerischen Landtag und bringt die Geringschätzung der Staatsregierung gegenüber dem Landtag zum Ausdruck. Das halte ich für ausgesprochen schlecht.
Bei der Debatte über das EUG war die Frau Kultusministerin – wie wir gehört haben – beim Essen. Der Ministerpräsident hatte sich kürzlich darüber geäußert, was er vom Bundestag hält. Wenn das seine Meinung ist, so fürchte ich, ist es gegenüber dem Landtag nicht viel bes
Am morgigen Freitag ist es exakt auf den Tag genau zwei Jahre her, dass der Bayerische VGH die Entwässerungssatzung der Stadt Coburg in Teilen für nichtig erklärt hat. Nach dieser Entscheidung ist es auf der Grundlage des bisherigen Artikel 9 Absatz 1 KAG nicht zulässig, im öffentlichen Straßengrund befindliche Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen und den jeweiligen Grundstückseigentümer mit den Kosten für die Herstellung und den Unterhalt des Anschlusses zu belasten, wie dies bisher gehandhabt worden ist. Der Bayerische VGH hatte im Rahmen einer Popularklage gegen die Entwässerungssatzung der Stadt Coburg entschieden, dass Artikel 9 KAG verbietet, die im öffentlichen Straßengrund verlegten Teile der Hausanschlüsse als Teil einer öffentlichen Einrichtung zu behandeln.