Protocol of the Session on April 13, 2000

Ich bitte nun den Staatssekretär im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit um die Beantwortung der Fragen.

Fragesteller ist Herr Kollege Unterländer. Bitte.

Ich frage die Staatsregierung: Wie beurteilt sie die Haltung von Kommunen, den bedarfsgerechten Ausbau von heilpädagogischen Tagesstätten mit der Begründung abzulehnen, dass stattdessen in so genannten E-Schulen integrierte Tagesheime geschaffen werden?

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Herr Staatssekretär, bitte.

Frau Präsidentin, Herr Kollege Unterländer, die Bayerische Staatsregierung vertritt nach wie vor die Auffassung, dass Schulen für Erziehungshilfe nicht sinnvoll ohne ergänzende Betreuungsform der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden können. In der Regel sind dies heilpädagogische Tagesstätten, die eingebunden zwischen Familie, sozialem Umfeld und Schule arbeiten. Die pädagogischen Inhalte dieser Einrichtungsform liegen in der Stärkung des Sozialverhaltens, der individuellen notwendigen erzieherischen Hilfen und intensiver Familienarbeit.

Das auf enger Kooperation zwischen Schule und Erziehungshilfe und heilpädagogischer Tagesstätte beruhende Konzept hat sich in langjähriger praktischer Arbeit im Flächenstaat Bayern bestens bewährt. Schulen für Erziehungshilfe, die ohne begleitendes Angebot der Kinder- und Jugendhilfe betrieben wurden, konnten mittlerweile um entsprechende Hilfen zur Erziehung ergänzt werden, zum Beispiel in der Landeshauptstadt München.

Ein Konzept, das als Alternative ein in die Schule integriertes Tagesheim vorsieht, so wie Sie es in Ihrer Frage formuliert haben, ist den beiden obersten Landesjugendbehörden, dem Sozialministerium und dem Kultusministerium, nicht bekannt. Sollten Kommunen solche Planungen anstellen, werden diese aus verschiedenen Gründen nicht befürwortet. Ich darf Ihnen einige dieser Gründe aufzählen:

Erstens. Eine eventuell vermutete Ressourcenbündelung und damit finanzielle Einsparung ist nicht zu erwarten, weil auch bei einem integrierten Konzept natürlich unterschiedliche Fachdienste vorzuhalten sind.

Zweitens. Schulen und Einrichtungen der Erziehungshilfe haben unterschiedliche pädagogische Aufgabenstellungen, die qualitativ am besten vom jeweiligen Fachbereich erfüllt werden.

Drittens. Ein zwingender wesentlicher Bestandteil der Arbeit der heilpädagogischen Tagesstätten ist die Familien-Eltern-Arbeit. Einrichtungen der Erziehungshilfe sind für diese Aufgaben spezialisiert und verfügen deshalb über ein effizientes, auch methodisches Instrumentarium, das die intensive Zusammenarbeit mit den Familien und Eltern erst möglich macht.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Jugendämter, haben die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB, einschließlich der Planungsverantwortung. Dies beinhaltet auch die Feststellung des örtlichen Bedarfs für einzelne Einrichtungen und Dienste. Wenn das Jugendamt aber den Bedarf für eine Schule für Erziehungshilfe sieht, ist auch der Bedarf für ergänzende Hilfen zur Erziehung zu bejahen. Diese beiden Dinge gehören zusammen.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Gibt es Zusatzfragen? – Herr Kollege, bitte.

Herr Staatssekretär, kann die von mir schon geschilderte Haltung mancher betroffener Kommunen darin begründet sein, dass sich diese ihrer eigentlich begründeten und gesetzlich zu Grunde gelegten Verantwortung zur Finanzierung entziehen und diese auf andere Kostenträger verlagern wollen?

Staatssekretär Georg Schmid (Sozialministerium) : Herr Kollege Unterländer, aus meiner Sicht ist diese Vermutung richtig. Jedenfalls könnte aus solchen Bestrebungen geschlossen werden, dass dies zu Kostenverlagerungen führen soll und dass das Kultusministerium die gesamte Verantwortung trägt, womit der Investitionsauf

wand gleichermaßen verschoben werden soll. Insoweit ist Ihre Vermutung zutreffend.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Zusatzfragen sehe ich nicht. Ich rufe als nächste Frage die des Herrn Kollegen Sprinkart auf.

Herr Staatssekretär, welche Möglichkeiten hat eine Kommune, regelmäßig privat veranstaltete Feuerwerke, die zu erheblichen Ruhestörungen bei der Bevölkerung führen, einzuschränken bzw. zu unterbinden; welche Möglichkeiten haben die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, sich dagegen zu wehren und welche Überlegungen gibt es bei der Staatsregierung, die Durchführung von Feuerwerken gesetzlichen Restriktionen zu unterziehen?

Staatssekretär Georg Schmid (Sozialministerium) : Herr Kollege Sprinkart, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist im Sprengstoffrecht geregelt. Danach wird zwischen Kleinfeuerwerken der Klasse II und Großfeuerwerken der Klasse III und IV unterschieden. Kleinfeuerwerke der Klasse II dürfen von Erwachsenen nur in der Silvesternacht abgebrannt werden, während des sonstigen Jahres dürfen diese nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde, etwa anlässlich von Jubiläen oder Ähnlichem, abgebrannt werden. In diesem Zusammenhang kann die Gemeinde die Zustimmung versagen, wenn sie die Nachbarschaft beeinträchtigt sieht.

Personen, die eine besondere Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen erworben haben – Voraussetzung sind unter anderem der Erwerb der Fachkunde und die Zuverlässigkeit –, können derartige Kleinfeuerwerke ohne eigene Erlaubnis durchführen. Sie müssen jedoch dabei mit besonderer Sorgfalt Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter vermeiden.

Großfeuerwerke der Klasse III und IV, die Sie, Herr Kollege, in Ihrer Frage wohl in besonderer Weise angesprochen haben, die beispielsweise bei Firmenjubiläen oder bei Veranstaltungen in Hotels angewendet werden, dürfen nur dann abgebrannt werden, wenn diese mindestens 14 Tage vorher beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt hat dann die Möglichkeit zu überprüfen, inwieweit entsprechende Sicherungsmaßnahmen durch Brandgefährdungen oder zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffen sind. Besonderer Wert wird in diesem Zusammenhang auch darauf gelegt, dass derartige Feuerwerke spätestens um 22 Uhr bzw. im Sommer um 22.30 Uhr beendet sind.

Um gerade auch die Belange der Anlieger zu berücksichtigen, ist in einer gemeinsamen Bekanntmachung zum Vollzug des Sprengstoffgesetzes das Notwendige geregelt, insbesondere dass in diesem Zusammenhang auch andere Behörden, etwa die Gemeinden, eingeschaltet werden. Wenn Gemeinden entsprechende Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarschaft geltend machen, kann und wird die Gewerbeaufsicht die Durchführung derartiger Feuerwerke untersagen. Im

Hinblick darauf, dass die erste Adresse für das Geltendmachen von Lärmbelästigungen die Gemeinden sind, ist betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu empfehlen, ihre Einwände gegen das Abbrennen eines Feuerwerks bei der Gemeinde vorzubringen.

Davon unberührt bleiben natürlich die Möglichkeiten im Privatrecht; insofern verweise ich auf die Vorschriften der §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, gegen Beeinträchtigungen aus Nachbargrundstücken vorzugehen, Unterlassungsansprüche usw. Der Bayerischen Staatsregierung sind aus der Vergangenheit nur sehr wenig Einzelfälle über Unzuträglichkeiten im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken bekannt. Im Hinblick auf die eben erwähnten gesetzlichen Möglichkeiten und die Tatsache, dass bisher keine unlösbaren, ernsthaften Beanstandungen bekannt sind, erscheint es nicht begründet, neue Reglementierungen in einem Lebensbereich vorzusehen, der traditionsgemäß als Ausdruck besonders positiver Ereignisse und Anlässe gilt.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Gibt es Zusatzfragen? – Herr Kollege, bitte.

Herr Staatssekretär, ist es keine Diskrepanz, dass im bayerischen Immissionsschutzgesetz zum Beispiel der Einsatz von Getto-blastern, den Radios, welche die Jugendlichen auf ihren Schultern tragen, im öffentlichen Bereich verboten ist, aber es darin für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern keine Regelung vorgibt?

Staatssekretär Georg Schmid (Sozialministerium) : Sehr geehrter Herr Kollege Sprinkart, natürlich sieht das Sprengstoffgesetz eine Sonderregelung vor. Da Sprengstoff und Feuerwerkskörper besonders gefährliche Materialien sind, muss man damit sorgfältig umgehen, daher hat sie der Gesetzgeber im Sprengstoffgesetz separat geregelt. Dass natürlich die Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes in ihrer allgemeinen Formulierung parallel Anwendung finden ergibt sich auch daraus, dass in dem konkreten Fall, den Sie sicher im Auge haben, diese Frage insoweit relevant ist, als bei solchen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch die Möglichkeit des Einschreitens besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Immissionsschutzrecht, sondern in besonderer Weise auch aus den eben zitierten Vorschriften.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Eine weitere Zusatzfrage? – Bitte schön.

Im Immissionsschutzrecht sind nicht nur Gesundheitsgefährdungen geregelt, deshalb geht es meines Erachtens keineswegs zu weit. Gibt es seitens der Staatsregierung nicht wenigstens Überlegungen, es den Kommunen über Verordnungen zu ermöglichen, das Abbrennen von Feuerwerken zu regeln. Es geht in diesem konkreten Fall darum, dass ein Privatmann 20 Feuerwerke pro Jahr

abbrennen will, was durchaus zu einer Beeinträchtigung der Bevölkerung führen kann.

Staatssekretär Georg Schmid (Sozialministerium) : Wenn Sie ein bestimmtes Hotel im Allgäu im Auge haben, möchte ich dazu zwei Bemerkungen machen: Erstens wäre ich bei dem Ruf nach neuen Vorschriften sehr vorsichtig, denn Seneca hat einmal gesagt: Zuerst litten wir unter den Verbrechen, dann unter den Gesetzen. Deshalb wäre ich sehr vorsichtig, hier neue zusätzliche Vorschriften einzufordern. Meines Erachtens reicht das geltende Recht aus, um diesem Thema zu begegnen.

Im Übrigen ist es richtig: Wenn es zu vielfältigen Anlässen und damit zu vielfältigen Feuerwerken kommt, stellt sich natürlich die Frage, ob es zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Anwohner kommt. In dem konkreten Fall, den Sie im Auge haben, wurde nach massiven Beschwerden der Nachbarschaft vereinbart, dass beim nächsten Feuerwerk entsprechende Lärmmessungen durchgeführt werden. Sollten sich zu hohe Lärmimmissionen ergeben, wird man entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Zusatzfragen sehe ich nicht. Dann ist diese Frage abgeschlossen. Ich rufe Herr Kollegen Hartenstein auf, bitte schön.

Herr Staatssekretär, welche Kenndaten weisen die Mineralwässer aus Bayern jeweils in radiologischer Hinsicht auf, wer hat die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt und wie bewertet das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit daraus resultierende mögliche Belastungen insbesondere für Kleinkinder?

Herr Hartenstein, zu den radiologischen Kenndaten bayerischer Mineralwässer haben wir verschiedene Informationen. Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen um Nachsicht, dass ich versuche, diese Frage etwas umfassender zu beantworten, um Herrn Kollegen Hartenstein zufrieden zu stellen.

Es gibt eine Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes von 1984 mit einer Zusammenstellung von radiologischen Kenndaten von Mineralwässern aus Deutschland und anderer Herkunft.

Hier finden sich 41 Werte für Radium 226 in bayerischen Mineralwässern. Der umgerechnete Höchstwert liegt bei 0,28 Becquerel pro Liter. Die Messungen wurden vermutlich vom Bundesamt für Wasser, Boden und Luft durchgeführt.

Das Bayerische Umweltministerium hat uns eine Zusammenstellung übergeben, in der sich 20 Mineralwasserproben aus Bayern befinden. Der Höchstwert für Radium 226 lag bei 0,259 Becquerel pro Liter. Die Messungen wurden vom gleichen Institut im Jahr 1986 durchgeführt.

Das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern übermittelte uns sechs Werte für Radium 226 in bayerischen Mineralwässern. Der Höchstwert lag bei 0,115 Becquerel pro Liter. Die Messungen stammen vom Labor Hydro-Isotop GmbH Schweitenkirchen bzw. vom Institut für Wasserchemie der Technischen Universität München.

Das Landesuntersuchungsamt Nordbayern übermittelte 64 Werte. Bei einer Quelle wurden vor Enteisenung Höchstwerte bis einem Becquerel pro Liter festgestellt. Dieses Wasser kommt jedoch erst nach Enteisenung in den Verkehr. Der Maximalwert dieses Mineralwassers betrug dann 0,084 Becquerel pro Liter. Bei den anderen Mineralwässern aus dem nordbayerischen Raum lag der höchste gemessene Wert bei 0,42 Becquerel pro Liter und damit unter dem in der Fernsehsendung „Plusminus“ genannten Höchstwert.

Sie haben weiterhin danach gefragt, wie die Belastungssituation für Kleinkinder zu bewerten sei. Auch diese Frage möchte ich en détail beantworten. Mit Schreiben vom 18.07.1985 erklärte das Bundesgesundheitsamt, dass auch die Verwendung von Mineralwasser bei der Zubereitung von Säuglingsnahrung eine generelle Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten für natürliche radioaktive Stoffe in Mineralwässern nicht erforderlich mache. Bei Zugrundelegung der maximalen in Deutschland bekannten Konzentration in Mineralwasser von Radium 226 in Höhe von 1,2 Becquerel pro Liter sowie der Annahme, dass der gesamte Flüssigkeitsbedarf eines Säuglings im ersten Lebensjahr von zirka 340 Litern durch Mineralwasser gedeckt wird, wurde eine effektive Äquivalenzdosis von 1,2 Millisievert abgeschätzt. Im Hinblick darauf, dass die Annnahme, der gesamte Flüssigkeitsbedarf eines Säuglings werde durch Mineralwasser gedeckt, was eigentlich nicht der Lebenserfahrung entspricht, zu einer Überschätzung führt, sind diese Dosiswerte in die Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition einzuordnen.

Die Anfrage hat einen aktuellen Anlass. Vorgestern wurde das Thema in der Sendung „Plusminus“ in einem Beitrag umfassend diskutiert. „Plusminus“ hat 15 Mineral- und Heilwässer untersuchen lassen und damit als höchste Belastung einen Wert von 0,5 Becquerel pro Liter festgestellt. „Plusminus“ sah in diesen Werten eine gesundheitliche Gefährdung vor allem von Kleinkindern. Zu dieser Sendung äußerte sich das Bundesgesundheitsministerium per E-Mail von gestern, die ich Ihnen gerne zukommen lasse, wie folgt:

Die in der Fernsehsendung dargestellte gesundheitliche Gefährdung durch einige natürliche Mineralwässer, die erhöhte Gehalte an Radium aufweisen, ist nicht überzeugend. Die von den Fernsehredakteuren vorgelegten Untersuchungsergebnisse bestätigen die Untersuchungen, die bereits 1987 vom damaligen Bundesgesundheitsamt durchgeführt wurden. Damals war das Bundesgesundheitsamt zu der Auffassung gelangt, dass der Mensch weit höheren Unterschieden in der natürlichen Strahlenexposition ausgesetzt ist, als beim Konsum von natürlichem Mineralwasser durch die Strahlung von darin enthaltenem Radium, und dass daher keine

Notwendigkeit besteht, Grenzwerte oder Richtwerte für Radium in natürlichen Mineralwässern zu empfehlen.

Gestatten Sie mir noch eine allgemeine Bemerkung. Herr Kollege Hartenstein, inzwischen gibt es auf EUEbene Bestrebungen, neue Kriterien für die gesundheitliche Bewertung von radiumhaltigen Wässern zu entwickeln. Dies bedeutet, dass erneut eine wissenschaftliche Risikobewertung bei radiumenthaltenden natürlichen Mineralwässern erforderlich ist. Die bisherigen Arbeiten auf EU-Ebene wurden wissenschaftlich vom Bundesamt für Strahlenschutz wahrgenommen, für das das Bundesministerium für Umwelt zuständig ist. Von dem Ergebnis der Risikobewertung wird abhängen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen das Bundesministerium für Gesundheit zum vorbeugenden Gesundheitsschutz einleiten wird.

Ich möchte noch eine letzte Bemerkung zu der generellen Problematik machen, wie das Thema in Zukunft gehandhabt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit hat inzwischen das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin angewiesen, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz eine erneute Risikobewertung von Radium in natürlichen Mineralwässern vorzunehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit entspricht damit auch einer Forderung der unter dem Vorsitz Bayerns stehenden Arbeitsgruppe für Lebensmittelüberwachung bei ihrer Sitzung am 23. /24. März dieses Jahres in Würzburg. Von der Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin werden die weiteren Maßnahmen abhängen. Ich bitte um Nachsicht, dass ich diese Frage ausführlich behandelt habe. Das war aber notwendig, um den Gesamtzusammenhang darzustellen.

Eine Zusatzfrage: Herr Kollege Hartenstein.

Herr Staatssekretär, wie ist aus Sicht der Staatsregierung die Bewertung der entsprechenden Ministerien und Institute, die Sie soeben zitiert haben, mit der Auffassung nahezu aller Wissenschaftler in Einklang zu bringen, die übereinstimmend betonen, jedes Mehr an radioaktiver Einstrahlung erhöhe die Gefahr, später strahlenbedingt zu erkranken?

Herr Staatssekretär.

Staatssekretär Georg Schmid (Sozialministerium) : Herr Präsident, Herr Kollege Hartenstein! Es wäre zu einfach, wenn ich nur antwortete, jede zusätzliche Belastung sei nicht von Vorteil, sondern von Schaden. Umgekehrt muss man sich aber vor Augen halten, woher diese Belastung kommt. Es handelt es um natürliche Wässer, die aus dem Boden kommen und eine natürliche Belastung darstellen. Bisher haben alle Fachleute bestätigt, dass es dadurch zu keiner Gesundheitsgefährdung kommt. Diese Auffassung wird durch die Information aus dem Bundesgesundheitsministerium bestätigt. Ich

möchte in diesem Zusammenhang aus der „Passauer Neuen Presse“ vom 12.04.2000 zitieren:

Nach Ansicht von Experten ist die radioaktive Belastung in deutschen Mineralwässern durch Radium 226 generell nicht gesundheitsgefährdend.