Wenn wir gerade hinsichtlich der geheimen Erhebung von Daten aus Wohnungen eine Kennzeichnungspflicht haben wollen, befinden wir uns auf der Linie nicht nur der Datenschutzbeauftragten, sondern auch der Verfassungsrechtssprechung. Wenn es um solche Sachen geht, ist sie Ihnen aber meist ziemlich egal. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1983 gesagt: Die Verwendung von Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbot erforderlich. 1999 hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung gesagt: Um dies zu gewährleisten, ist eine
Kennzeichnungspflicht durch den Gesetzgeber unabdingbar. Wenn ohne eine solche Kennzeichnungspflicht abgespeichert wird, besteht die Gefahr, dass sich diese Daten mit anderen Daten und Informationen vermischen; die Herkunft aus einer besonderen Art der Fernmelde- oder Informationskontrolle ist nicht mehr erkennbar.
Dem wird jetzt entgegengehalten: Na ja, beim Lauschangriff auf die Wohnungen ist dies nicht so wichtig; diese Entscheidung ist nur für die Telekommunikationsüberwachung ergangen. Dies ist aber ein Aberwitz. Bei Wohnungsüberwachungen ist der Eingriff sehr, sehr viel schwerer. Auch die Hinleitung auf bestimmte Menschen wiegt schwerer. Diese müssen dadurch geschützt werden, dass diese Daten nicht umherschwirren und dann, wie etwa bei der früheren Staatsministerin, Frau Stamm, in Dateien landen, wo sie überhaupt nichts zu suchen haben. Damals haben sich dann der Innenminister und der Justizminister entschuldigt. Beim normalen Bürger wird dies allerdings nicht der Fall sein; er wird Schäden davontragen; er wird nicht wissen, was mit ihm geschieht. Dem sollten wir im Interesse unserer Demokratie alle entgegentreten.
Den Journalisten sei Folgendes gesagt: Selbst wenn die Journalisten besser behandelt würden, wäre damit nichts gewonnen. Der Schaden für die Gesellschaft liegt nicht nur bei den beiden Gesprächspartnern, sondern in dem beschädigten Klima für eine unbefangene Kommunikation.
Viele Telefonate werden unterbleiben, weil die Leute damit rechnen, dass sie abgehört werden. Das Schlimmste wurde von der CSU noch gar nicht angesprochen: Wenn die präventive Überwachung der Telekommunikation im Landespolizeigesetz gestattet würde, wäre der Weg für die nächste Stufe offen.
Die nächste Stufe wird der Weg zur präventiven Überwachung und zum Eingriff in das Briefgeheimnis sein. Gott bewahre uns davor.
Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Dr. Hahnzog, Sie haben zu vielen – aus Ihrer Sicht – allgemeinen Problemen gesprochen, nur relativ wenig zum Inhalt des Gesetzentwurfs.
Ich finde an diesem Gesetzentwurf etwas sympathisch, nämlich die Tatsache, dass Sie ihn so spät vorgelegt haben, sodass er sofort aufgrund der Diskontinuität verfällt und wir ihn nicht mehr diskutieren müssen.
(Dr. Hahnzog (SPD): Das haben Sie verhindert! Wir wollten ihn bereits auf der letzten Tagesordnung haben! Sie haben Angst davor!)
Dass dieser Gesetzentwurf nicht Gesetz werden kann, ist das Sympathischste an ihm. Das ist ein typischer Gesetzentwurf der bayerischen SPD. Das ist ein Gesetzentwurf zur Behinderung der Polizeiarbeit, ein Gesetzentwurf zur Erschwerung der Polizeiarbeit durch komplizierte und unnötige Datenverarbeitungsregelungen. Das ist typisch für Sie. Sie behindern Polizeiarbeit, Sie fördern sie nicht. Der Grund dafür liegt in Ihrem überkommenen Staatsverständnis. Sie reden von einem Überwachungsstaat, der installiert werden soll. Herr Kollege Dr. Hahnzog und die Sicherheitspolitiker der SPD haben bis heute nicht begriffen, dass die Gefahren für die Menschen in diesem Staat nicht etwa von der Polizei ausgehen, sondern von Terroristen und Kriminellen, von Ereignissen wie in New York und Washington.
Wer mit diesen Ansätzen an die Themen herangeht, wird in den Einzelfragen immer zu den falschen sicherheitspolitischen Ergebnissen kommen. Dieser Gesetzentwurf ist rechtlich nicht geboten. Sie beziehen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur strategischen Fernmeldeüberwachung. Dies hier ist ein Gebiet, bei dem eine konkrete Einzelanordnung der Wohnraumüberwachung durch die jeweils zuständigen Organe vorliegen muss. Das sind entweder Gerichte oder die entsprechenden Gremien. Die Entscheidung, die Sie heranziehen, ist hier nicht einschlägig und nicht heranziehbar. Das wissen Sie auch.
Der Gesetzentwurf ist außerdem in der Sache nicht notwendig. Für die klassische Wohnraumüberwachung gilt nämlich zunächst Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 PAG, wonach die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck erfolgen darf, zu dem diese Daten erlangt worden sind. Die Nutzung einschließlich einer erneuten Speicherung und Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist nach dem PAG nur zulässig, soweit die Polizei die Daten für diesen Zweck erheben durfte. Uns liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Polizei an diese Vorschriften nicht halten würde oder dass rechtswidrig gehandelt worden sei. Die Grundsätze dieses Rechtszustandes werden beachtet. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Rechtsänderung.
Herr Kollege Dr. Hahnzog, Sie sind in dieser Frage isoliert. Die bayerische SPD befindet sich mit ihrem sicherheitspolitischen Denken jenseits von Gut und Böse. Das zeigt sich auch daran, dass der Bundesgesetzgeber im Bundesverfassungsschutzgesetz bei der Neuregelung der Befugnis zum Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 Grundgesetz keine Kennzeichnungspflicht vorgesehen hat. In der StPO beim § 100 f StPO ist keine Kennzeichnungspflicht eingeführt wor
den, obwohl die Datenerhebungsregeln der StPO durch Einfügung der Regelung zum IMSI-Catcher erst kürzlich geändert worden sind.
Meine Damen und Herren, wo Sie regieren, machen Sie es anders. Im Bund könnten Sie diese Regelungen einfügen, tun es aber nicht. Herr Innenminister Schily ist teilweise auf dem Boden der Tatsachen in der Sicherheitspolitik angekommen, Sie aber nicht.
Meine Damen und Herren, deswegen sind diese Bestimmungen unnötig. Wir können es uns aber leisten, sie nicht abzulehnen, sondern in die Ausschüsse zu verweisen. Der Ältestenrat hat so entschieden. Diese Bestimmungen werden ohnehin der Diskontinuität zum Opfer fallen.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Ich finde es schade, dass dieser Gesetzentwurf aufgrund der Diskontinuität verfallen wird. Wir werden ihn aber Anfang der nächsten Legislaturperiode wieder auf den Tisch bekommen. Dieser Gesetzentwurf dient der öffentlichen Debatte über das Problem, das Herr Kollege Dr. Hahnzog dargestellt hat. Herr Kollege Kreuzer, ich halte es für einen unflätigen Vorwurf, dass angeblich mit diesem Gesetzentwurf, mit dem demokratische Grundregeln eingefordert werden, die Polizeiarbeit durch die SPD behindert würde. Das ist absoluter Quatsch. Die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes haben gefordert, dass die aus der Wohnraumüberwachung gewonnenen Daten zwingend zu kennzeichnen sind, damit beispielsweise im Falle einer Weitergabe dieser Daten erkennbar ist, aus welcher Maßnahme sie gewonnen worden sind.
Wie soll die Polizei beurteilen, für welchen Zweck diese Daten gewonnen wurden, wenn nicht mehr erkennbar ist, aufgrund welcher Maßnahme sie erhoben worden sind. Herr Kollege Kreuzer, Sie haben sich am Schluss Ihrer Rede bei diesem Thema in einen Widerspruch verwickelt.
Die Korrektur, die die SPD zur Kennzeichnungspflicht der aus der Wohnraumüberwachung gewonnenen Daten vorgeschlagen hat, ist absolut erforderlich, wobei die zugrunde liegenden Befugnisse zur Wohnraumüberwachung bei Polizei und Verfassungsschutz von uns GRÜNEN abgelehnt werden. In den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren haben wir dies zum Ausdruck gebracht. Diese Befugnisse ermöglichen nämlich den Lauschangriff in dem grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung allein auf Verdacht. Bei dieser in Bayern üblichen Holzhammermethode bleibt von der Privatsphäre nichts mehr übrig.
Zuletzt wurden im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens die Befugnisse des Verfassungsschutzes erweitert. Dieses Gesetz gilt seit Januar 2003. Wir haben dabei kritisiert, dass im Huckepack-Verfahren für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität erweiterte Befugnisse für den Verfassungsschutz eingeführt wurden, obwohl vom Bund nur Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vorgegeben waren. Das zweite Gesetzgebungsverfahren hatte die präventive Wohnraumüberwachung durch die Polizei zur Gefahrenabwehr bzw. gegenüber potenziellen Straftätern zum Inhalt. Das war Mitte der Neunzigerjahre. Das gleiche Muster wurde bei der präventiven Telekommunikationsüberwachung versucht. Dieser Gesetzentwurf wurde zurückgezogen, allerdings hat die CSU ihn für die nächste Legislaturperiode wieder angekündigt. Dieses Thema wird uns also weiterhin beschäftigen.
Die Überwachung der Bevölkerung auf Verdacht ist das Modell der CSU. Am liebsten würde sie auch Ausländer abschieben, die nur in Verdacht stehen, mit einer terroristischen Vereinigung in Kontakt zu stehen. Von solchen Maßnahmen werden zwangsläufig viele Unbeteiligte betroffen. Das kann nicht angehen. Die Methode soll anscheinend noch verfeinert werden: Jetzt setzen sich die Justizminister der Länder auch noch dafür ein, dass ein ganzes Heer von Berufsgruppen zu Hilfstruppen der Ermittler degradiert wird.
Hausmeister, Kaminkehrer, Briefträger, Telefontechniker, Elektriker und Installateure sollen jetzt alle dafür herangezogen werden, um Wanzen in den Wohnungen zu positionieren bzw. dann wieder zu entfernen oder den Ermittlern heimlich Zugang in eine Wohnung zu gewähren. Zu Recht wollen die Angehörigen dieser Berufsgruppen das Vertrauensverhältnis, das sie mit ihren Kunden haben, nicht zerstören. Sie wehren sich vehement gegen dieses Vorhaben. Justizministerin Zypries ist dem auch nicht wohlgesonnen.
Die SPD greift in ihrem Gesetzentwurf natürlich nur einen Punkt heraus; beim PAG und beim Verfassungsschutzgesetz gäbe es aber viel Nachbesserungsbedarf. Dabei handelt es sich um die absolute Mindestanforderung, dass die gewonnenen und weiterhin gespeicherten Daten verbindlich gekennzeichnet werden. Für den Umgang mit Daten, insbesondere nach einer Weitergabe an eine andere Behörde, ist zwingend notwendig, dass erkennbar ist, dass diese Daten aus einer Wohnraumüberwachung stammen. Schließlich muss mit diesen Daten, die durch einen massiven Eingriff in die Privatsphäre gewonnen werden, besonders sensibel umgegangen werden.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Gesetzentwurf will die SPD die Diskussion um die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Daten, die aus technischen Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen ge
wonnen wurden, fortsetzen. Diese Diskussion wurde im Herbst im letzten Jahr anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ausführung des G10-Gesetzes, des PKG-Gesetzes und des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes eingeleitet. Ich erinnere daran, dass seinerzeit eine derartige Forderung der Opposition mit den Stimmen der Mehrheit im Bayerischen Landtag zurückgewiesen wurde. Die Gründe, die seinerzeit zur Ablehnung geführt haben, gelten unverändert fort; Kollege Kreuzer hat sie dankenswerterweise vorgetragen.
Nach herrschender Auffassung gibt es wohl keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, eine derartige Kennzeichnungspflicht bei Daten des Verfassungsschutzes oder der Polizei einzuführen. Die insbesondere vom Datenschutzbeauftragten, aber auch von der Opposition zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf die verdachtsunabhängige Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst und kann somit nicht ohne weiteres auf die an einen konkreten Verdacht geknüpfte Überwachung von Wohnungen nach dem Verfassungsschutzgesetz und dem Polizeiaufgabengesetz übertragen werden. Der Bund sieht das im Übrigen offensichtlich genauso; denn weder die aus anderen Gründen unzulängliche Regelung von Lauschmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Bundesverfassungsschutzgesetz enthält eine Kennzeichnungspflicht noch die entsprechende Regelung in der StPO.
Unabhängig von diesen Feststellungen habe ich nach einem Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten erklärt, dass ich die Möglichkeit einer solchen Kennzeichnung und die eventuell dadurch eintretenden Erschwernisse beim praktischen Vollzug überprüfen lasse, und zwar unter Beteiligung der anderen Länder. Ich habe das deswegen bei der letzten Innenministerkonferenz zum Kamingespräch angemeldet. Wir haben uns darüber unterhalten. Kein anderer Innenminister hat bestätigt, dass er irgendwelche Probleme kennt. Ich habe dann vorgeschlagen, dass wir den Arbeitskreis 2 der Innenministerkonferenz damit beauftragen, diese Fragen zu klären. Diese Klärung will ich jedenfalls abwarten, ehe ich mich abschließend äußere. Eines ist sicher: Eine verfassungsrechtlich nicht notwendige oder nicht gebotene Kennzeichnungspflicht werden wir nicht vorgeben, wenn sie zu einer wesentlichen Erschwernis der Arbeit der Sicherheitsbehörden führt. Ich bedanke mich bei Kollegen Kreuzer, dass er das sehr klar herausgestellt hat.
Der Gesetzentwurf ist daher nicht nur verfassungsrechtlich unnötig, sondern auch verfrüht. Das gilt auch im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung des Artikels 13 des Grundgesetzes. Möglicherweise enthält auch diese Entscheidung Hinweise darauf, wie mit den durch Eingriffe in den Schutzbereich des Artikels 13 gewonnenen Daten umzugehen ist. Diese Entscheidung sollten wir ebenfalls abwarten, bevor wir hier Neuregelungen treffen. Der Gesetzentwurf verfällt ja der Diskontinuität. Lieber Herr Kollege Dr. Hahnzog, ich habe das schon in einem anderen Zusammenhang gesagt: Solche Dinge eignen sich
nicht dazu, sich gesetzgeberische Denkmäler zu schaffen. Es ist in der Tat zweckmäßig, dass die Diskontinuität hier eintritt.
Weil Sie die Frage der präventiven Überwachung insgesamt, und zwar ziemlich polemisch, angesprochen haben, möchte ich feststellen: Ich sehe eine massive Problematik darin, dass es aus meiner Sicht eine Schutzlücke gibt. Da es zur Verfolgung des Strafanspruches zulässig ist, derartige Maßnahmen durchzuführen, müsste es nach meiner Einschätzung erst recht zulässig sein, eine bevorstehende Straftat zu verhindern. Das ist übrigens auch in allen anderen westlichen Ländern so geregelt.
Ich nenne Ihnen zwei Beispiele. Erstens. Ein Bankräuber hat Geiseln genommen. Es ist völlig klar, wer der Bankräuber ist; er ist identifiziert. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass man sämtliche Gespräche, die von dort geführt werden, abhören will. Man kann den Weg des Staatsanwalts Schmidt-Sommerfeld gehen, der sagt, das müsse man dann alles sehr großzügig auslegen. Das ist aus meiner Sicht falsch; ich sage das sehr deutlich. Bei Eingriffen in die zentralsten Grundrechte will ich nicht eine weite Auslegung, sondern eine klare gesetzliche Grundlage. Ich will nicht, dass man bei dem einen Staatsanwalt oder Richter, der das großzügig auslegt, durchkommt, und beim anderen nicht. Der Gesetzgeber muss vielmehr den Mut haben, die Grenzen festzustellen, und darf nicht einfach sagen: Der Staatsanwalt soll das nach seinem Ermessen weit auslegen.
Zweitens. Seit der letzten Woche wissen wir, dass es auch für Deutschland konkrete Planungen von al Qaida für Selbstmordanschläge gegeben hat; das ist aus dem Verfahren des Kronzeugen deutlich geworden. Ich nenne zwei Fälle, die ich dienstlich nicht kennen kann. Herr Kaplan in Köln, der wegen Aufrufs zu Straftaten im islamistischen Bereich verurteilt wurde, hält sich als freier Mensch in Deutschland auf. Es gibt keine Strafverfolgung. Mir ist dabei äußerst unwohl, wenn die Abschiebung eines Fundamentalisten nicht gelingt, der in Gebeten allen Ungläubigen und Christen den Tod gewünscht hat und der in die Vorbereitung von Straftaten verwickelt war und deswegen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt ist. Der zweite Verurteilte aus dieser Organisation wurde ausgewiesen – das war in Augsburg –, während Herr Kaplan immer noch in Deutschland ist. Wenn man solche Leute nicht präventiv überwachen kann, steht es um die Sicherheit bei uns nicht gut.
Gegen ein Mitglied der Organisation al Tahwid, die den Sprengstoffanschlag in Straßburg geplant hat, ist der Haftbefehl wegen der langen Dauer des Verfahrens außer Vollzug gesetzt worden. Wegen der begangenen Straftat darf nicht mehr abgehört werden. Ich halte es aber für völlig eindeutig, dass bei jemandem, der in einer verfassungsfeindlichen islamistischen Organisation Verbrechen geplant hat, gewisse Überwachungsmaßnahmen notwendig sind. Möglicherweise – ich muss mich jetzt sehr abstrakt ausdrücken – wurde in bestimmten
Gesprächen die Lieferung von Äpfeln und Gurken aus Albanien erwähnt. Albanien ist nicht unbedingt als Herkunftsland von landwirtschaftlichen Produkten in Erscheinung getreten, so dass manche Leute die Gurke für eine Pistole und die Äpfel für Handgranaten halten. Selbst bei derartigen Anhaltspunkten – ich nenne noch das Stichwort Pockenviren – kann man Gespräche nicht abhören. Man muss auch für solche epochalen Gefahren die Möglichkeit der Überwachung haben, nicht nur dann, wenn es darum geht, jemandem einen Strafbefehl wegen illegalen Drogenbesitzes zukommen zu lassen. Für die Strafverfolgung wäre es zulässig, und ich meine, wir müssen das für präventive Maßnahmen auch unter engen Bestimmungen einführen.
Ich habe deswegen angekündigt, dass die Staatsregierung – wenn sie die Möglichkeit dazu hat – beabsichtigt, im Herbst das Initiativrecht zu ergreifen, damit auch bei der Suche nach Vermissten der Zugang zu Verbindungsdaten erleichtert wird.