Protocol of the Session on October 25, 2002

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Kollege Ettengruber.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich will den weiteren Sitzungsverlauf nur unwesentlich verzögern. Daher verweise ich auf die Diskussion im federführenden sozialpolitischen Ausschuss. Frau Köhler, es freut mich, dass Sie sich über unsere politische Zukunft sorgen. Aber diese Sorgen machen wir uns selber. Dazu brauchen wir Ihre Anregungen nicht.

Ich möchte eines feststellen: Das gesamte Angebot der Gesundheitsversorgung in unserem Land steht allen Migranten zur Verfügung. Alle Angebote können von den Migranten genauso wie von den einheimischen Mitbürgern angenommen werden. Die von Ihnen hier aufgezeigten Probleme entstehen in den meisten Fällen dadurch, dass die Migranten nicht bereit sind, die deutsche Sprache zu lernen und dass sie sich damit im Rahmen des Gesundheitssystems nicht verständlich ausdrücken können.

(Beifall bei der CSU)

Glauben Sie denn wirklich, dass, wenn Sie heute in der Türkei leben wollen, der türkische Arzt Deutsch lernt, damit Sie ihm sagen können, wo es Ihnen wehtut? Wer bei uns leben will, muss auf uns zugehen und die deutsche Sprache lernen.

Damit sind die meisten der Probleme, die Sie anschneiden, gelöst.

(Beifall bei der CSU)

Darin liegt der grundlegende Unterschied der Auffassungen. Wir sind der Meinung: Wer in unser Land kommt, muss auf uns zugehen, muss den Willen haben, sich zu integrieren. Dazu gehört in erster Linie, so viel Deutsch zu lernen, um sich im Alltag verständlich machen zu kön

nen, sodass ein Migrant auch dem Arzt sagen kann, was ihm wehtut.

(Beifall bei der CSU)

Wir lehnen es ab, Sonderregelungen einzuführen, die nur deswegen notwendig sind, weil Migranten nicht bereit sind, sich bei uns zu integrieren und die deutsche Sprache zu lernen. Die Anträge sind abzulehnen.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der federführende Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik empfiehlt, die Anträge abzulehnen. Ich schlage vor, über die vier Anträge eine Gesamtabstimmung durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Dann lasse ich so abstimmen.

Wer entgegen dem Votum des jeweils federführenden Ausschusses für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik den Anträgen auf den Drucksachen 14/9364, 14/9365, 14/9366 und 14/9367 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit sind die Anträge abgelehnt.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 19

Antrag der Abgeordneten Dr. Dürr, Dr. Runge, Kellner und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Änderung des Vergaberechtsänderungsgesetzes (Drs. 14/9698)

Ich eröffne die Aussprache. Redezeit: 15 Minuten pro Fraktion. Das Wort hat Herr Dr. Runge.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Anlass für den heutigen Antrag war die Diskussion um eine Tariftreueregelung, wie wir sie zuletzt bei der Frage geführt haben, wie sich Bayern im Bundesrat verhält. Im Gefolge gab es einen kleinen Antrag der CSU auf der Drucksache 14/9458 betreffend Öffnung für landesrechtliche Regelungen. Diesem Antrag haben wir zugestimmt und ihn unterstützt. Wir meinen aber, dass mehr passieren muss.

Mit dem Vergaberechtsänderungsgesetz deckelt sich die öffentliche Hand in Deutschland übermäßig. Sie engt sich weit über das ein, was zum Beispiel von der EU gewollt und vorgegeben ist. Dies belegt auch ein ganz aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes betreffend den Busverkehr in Helsinki. Der Europäische Gerichtshof hat erklärt, dass sehr wohl sehr, sehr anspruchsvolle Umweltstandards als Vergabekriterium zulässig sind.

In dem Vergaberechtsänderungsgesetz vom 1. Januar 1999 hat der Bundesgesetzgeber das öffentliche Vergaberecht eng an das Wettbewerbs- und an das Kartellrecht angebunden. Damit werden die Spielräume öffentlicher Auftraggeber doch in einem ganz erheblichen Maße reduziert. Zwar soll es nach § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlichen Auftraggebern erlaubt sein, neben der Zuverlässigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Fachkunde andere, auch weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer zu stellen, sofern es hierfür ein Bundes- oder Landesgesetz gibt – hier hakt auch der Antrag der CSU ein, den ich vorhin genannt hatte. Diese Bestimmung scheint aber weitgehend ins Leere zu laufen, nämlich vor dem Hintergrund, dass es zum einen die §§ 19 und 20 GWB gibt, also Missbrauch marktbeherrschender Stellung, Verbot von Diskriminierung und unnötiger Behinderung, und dass sich zum anderen der Bundesgesetzgeber mit der Integration des öffentlichen Vergaberechts in das GWB bewusst für den institutionellen Wettbewerbsbegriff entschieden hat, der den Wettbewerb für beide Marktseiten vorsieht. Dies heißt: Der Aufnahme und Berücksichtigung so genannter vergabefremder Kriterien als Ausschreibungs- und Vergabebedingungen ist mit der Eingliederung des öffentlichen Vergaberechts in das Wettbewerbsrecht ein enger Riegel vorgeschoben worden.

Wenn wir uns jetzt das europäische Wettbewerbsrecht ansehen, stellen wir fest, dass es dort weitaus offener zugeht. Wir müssen nur die entsprechenden Vergaberichtlinien durchblättern, beispielsweise die Baukoordinierungsrichtlinie, die Lieferkoordinierungsrichtlinie, die Sektorenrichtlinie und zuletzt die Dienstleistungsrichtlinie. Alle diese Richtlinien schließen in ihrem Wortlaut keineswegs vergabefremde Kriterien aus. Sie sagen also im Wortlaut weder hinsichtlich der Eignungs- noch der Zuschlagskriterien etwas zu diesen so genannten vergabefremden Kriterien aus. Thematisiert werden die fachliche Eignung des jeweiligen Bewerbers im Hinblick auch auf seine wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit sowie die Zuschlagskriterien des niedrigsten Preises bzw. des wirtschaftlichsten Angebotes.

Die Auftragsvergaberichtlinien sind kein Selbstzweck. Sie verfolgen das Ziel, die Ausübung der europäischen Grundfreiheiten zu erleichtern. Diskriminierung aufgrund von Nationalität soll verhindert werden. Der europäische Binnenmarkt ist zu perfektionieren. Als Konsequenz heißt dies für uns, dass vergabefremde Kriterien dann europarechtswidrig sind, wenn sie ausländische Anbieter gegenüber einheimischen Anbietern diskriminieren. Ganz entscheidend ist aber auch, dass diese Richtlinien mit dem EG-Vertrag übereinstimmen müssen, das heißt, ihr Inhalt muss mit den Zielen und Regelungen des EGVertrages in Einklang stehen. Wir wissen alle, dass der EG-Vertrag weitaus mehr will als nur den Binnenmarkt. Beispielsweise gibt es eine ganze Reihe anderer wichtiger Ziele. Diese Ziele sind schon in Artikel 2 des Europäischen Vertrages genannt. Ich greife jetzt ein paar Ziele heraus, weil Sie sicher ansprechen werden, auf was wir abzielen oder was Sie befürchten.

Ich greife die Frauenförderungspolitik heraus. Sie ist auf europäischer Ebene durch die Artikel 2 und 3 (2) EGV unterstrichen. Dies ist eine Querschnittsklausel, in der die Gemeinschaft verpflichtet wird, bei all ihren Tätigkeiten die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Ich greife als weitere Kriterien den Umweltschutz und die Ausbildungsförderung heraus. Zum Umweltschutz gibt es die Artikel 2, 6 und 174 ff, in denen der Umweltschutz hervorgehoben ist. Die Bemühungen hinsichtlich der Ausbildung Jugendlicher dienen einem hohen Beschäftigungsniveau, das als Ziel im EGV in Artikel 2 festgelegt ist.

Ich fasse zusammen: Wir wollen mit unserem Antrag größere Spielräume für die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erreichen, und zwar hinsichtlich der Vergabe- und Zuschlagskriterien. Die Tariflöhne sind ein ganz, ganz wichtiges Kriterium. Wir hatten im Frühjahr eine Diskussion darüber. Bayern hat sich der Zustimmung im Bundesrat verweigert. Über die Argumente mag man jetzt diskutieren. Jedenfalls hat uns das befremdet, weil wir in Bayern solche Regelungen für den Bau haben; gleichzeitig haben wir Empfehlungen, Tariftreueregelungen im öffentlichen Personennahverkehr abzufragen. Beim Bund will man solches dann nicht haben.

Selbstverständlich gilt es, dort noch eine Reihe von Problemen zu behandeln, beispielsweise, welcher Tarif überhaupt relevant ist, wenn die Tariftreue abgefragt wird. Ich habe mir einmal alle Tarife herausgeschrieben, die beim Münchner Verkehrsverbund gelten. Dort gibt es sieben entscheidende Tarife für eine Berufsgruppe, nämlich den Regeltarifvertrag der Stadtwerke München zwischen ver.di und dem kommunalen Arbeitgeberverband, den Bezirkstarif Nummer 20 – dies ist der von uns so gescholtene Absenkungstarifvertrag für die neu einzustellenden Fahrer –, den OZL-Tarifvertrag – dieser betrifft die Omnibus-Zubringerlinien –, den Haustarifvertrag des RVO mit Transnet, den KVB-Vertrag mit ver.di, den Flächentarifvertrag zwischen ver.di und dem LBO sowie einen Tarifvertrag mit der DB. Dies illustriert, wie schwierig es im Detail sein wird, wenn wir größere Freiheiten bekommen. Ich denke aber, dass das Ziel wichtig ist.

Nicht nur die Tariftreue sollte ein wichtiges Ziel sein. Ich habe andere Punkte genannt, zum Beispiel die Lehrlingsausbildung, die Frauenförderung und den Umweltschutz. Dies ist nach europäischem Recht möglich, wenn es sofort im Leistungsverzeichnis gefordert wird. Damit wird für mehr Wettbewerbsgleichheit gesorgt, nicht für weniger. Deshalb bitten wir um Unterstützung unseres Antrags.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Kollege Dr. Scholz.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir haben diesem Antrag im vorberatenden Ausschuss zugestimmt,

weil wir der Auffassung sind, dass die Möglichkeiten im Bundesgesetz, über öffentliche Aufträge regionale Interessen zu vertreten, nicht ausreichen. Das Wettbewerbsrecht ist nur die eine Seite. Insbesondere regionale Gesichtspunkte müssten stärker einfließen. Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Strukturen. Diese müssen zum Ausdruck kommen.

Herr Kollege Dr. Runge, Sie haben einige wesentliche Punkte genannt. Ich möchte noch einmal auf eine ganz besonders wichtige Überlegung eingehen: Von Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag annehmen, müssen wir auch verlangen, dass sie ausbilden. Dieses Ziel kommt in den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügend zum Ausdruck. Sicherlich gibt es noch weitere wichtige Punkte. Ich nenne das Stichwort „Tariftreue“. Ich will es mir ersparen, auf die diesbezügliche gespaltene Haltung der CSU im Bund und im Land einzugehen. Nach diesen Argumenten müssten Sie eigentlich der Forderung an die Staatsregierung, im Bundesrat tätig zu werden, zustimmen. Dies wäre im Interesse des Landes und der Regionen dieses Landes.

(Beifall bei der SPD)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Das Wort hat Herr Kollege Rotter.

: Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antragsteller hat bereits ausgeführt, dass das Ziel des Antrags die Einführung so genannter vergabefremder Kriterien durch den Landesgesetzgeber ist. Diese Kriterien sollten künftig bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Das wollen wir nicht. Eine Tariftreue-Erklärung im Baugewerbe und im Personennahverkehr halten wir dagegen für sinnvoll. Der Antragsteller hat bei der Beratung im Ausschuss erklärt, er hätte diesen Antrag bereits vor zwei Jahren formuliert und ihn erst jetzt in die Beratung eingebracht. In diesen zwei Jahren ist natürlich einiges geschehen, vor allem im Bundestag und im Bundesrat; daher ist dieser Antrag überholt.

Der Bayerische Landtag hat im Juni 2000 das Bauaufträgevergabegesetz beschlossen und damit eine Tariftreue-Erklärung für das Baugewerbe eingeführt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem Berliner Tariftreue-Gesetz mussten wir in Bayern bestimmte Punkte herausnehmen, soweit eine marktbeherrschende Stellung der öffentlichen Hand zu befürchten ist. Deswegen gilt dieses Gesetz nur für den Hochbau, nicht jedoch für den Tiefbau. Beim Tiefbau ist eine marktbeherrschende Stellung der öffentlichen Hand gegeben.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser BGH-Entscheidung steht immer noch aus; denn der BGH hat in den §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Grenze für landesrechtliche Regelungen gesehen. Zu einer bundesrechtlichen Regelung kam es bisher nicht, obwohl Bayern wiederholt Vorstöße unternommen hat, weil es eine landesrechtliche Öffnungsklausel erreichen wollte. Dies ist schließlich im Vermittlungsausschuss abgelehnt worden.

Da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch aussteht, macht es keinen Sinn, einen neuerlichen Vorstoß zu unternehmen.

In der Begründung des Antrags wird von der Auffassung ausgegangen, dass die Grenzen für den Gesetzgeber darin bestehen, dass die Einbindung der Regelungen in das Wettbewerbs- und Kartellrecht europarechtliche Vorgaben weit überschreitet. Hauptziel der EU-Vergaberichtlinien ist ein funktionierender Wettbewerb, Stichwort „Binnenmarkt“. Nach unserer Auffassung sind daher vergabefremde Kriterien nur in einem sehr engen Rahmen zulässig und sinnvoll. Zentrales Zuschlagskriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge muss nach wie vor die Wirtschaftlichkeit bzw. der günstigste Preis sein. Wenn wir die Punkte, die Herr Dr. Runge aufgezählt hat, in das Gesetz hineinschreiben würden, hätten wir mit Sicherheit keine transparente und einfache Vergabe mehr. Das Ziel muss die Wirtschaftlichkeit bzw. der günstigste Preis sein. Deshalb plädieren wir für die Ablehnung des Antrags.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Jetzt hat noch Herr Kollege Dr. Runge ums Wort gebeten.

(Herrmann (CSU): Muss das sein?)

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Kollege Herrmann, ja, es muss sein. Der Redner der CSU hat nämlich signalisiert, dass er den Antrag nicht verstanden hat. Ihre ganze Fraktion hat diesen Antrag nicht verstanden. Ich verweise auf einen klaren Widerspruch in der Argumentation. Sie haben gesagt, ich hätte den Antrag vor längerer Zeit verfasst. Das ist richtig. Inzwischen gab es Gerichtsentscheidungen. Dann haben Sie erklärt, das Urteil des BGH stehe noch aus.

(Rotter (CSU): Ich sagte: das Urteil des Bundesverfassungsgerichts!)

Richtig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Urteile des BGH und des Berliner Kammergerichtes liegen vor. Herr Kollege Rotter, der Bundesgesetzgeber wollte mit Unterstützung Bayerns die Punkte, die ich gefordert habe, ermöglichen. Zur Erinnerung: Das öffentliche Vergaberecht ist vom öffentlichen Haushaltsrecht in das Wettbewerbsrecht „rübergewandert“. In § 97 Absatz 4 GWB gab es jedoch eine Klausel, wonach es den öffentlichen Auftraggebern – egal ob Bund, Land oder Kommune – erlaubt sein soll, neben der Zuverlässigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Fachkunde andere weiter gehende Anforderungen zu stellen, wenn dies in einem Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist. Auch Bayern wollte das. Inzwischen hat man jedoch entdeckt, dass die §§ 19 und 20 das Gesetz dominieren. Die Bestimmungen des § 97 Absatz 4 GWB laufen also ins Leere, unabhängig davon, ob sie als Gesetzesvorbehalt oder als Ermächtigung für Landesgesetzgeber interpretiert werden. Das ist der entscheidende Punkt.

Der Bundesgesetzgeber hat also mit Unterstützung der Länder etwas gemacht, was er gar nicht machen wollte. Sie haben auf die europäischen Richtlinien verwiesen. Inzwischen ist geklärt, dass diese Punkte nach den europäischen Richtlinien umgesetzt werden könnten, weil die Ziele des EGV dominierend sind. Wichtig ist, dass keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität erfolgt. Allerdings ist es ohne weiteres möglich, im Leistungsverzeichnis eine Schadstoffnorm für einen Bus, bestimmte Standards für die Lehrlingsausbildung oder Standards für die Frauenförderung festzuschreiben. Herr Kollege Rotter, das bedeutet natürlich nicht, dass tatsächlich ein ganzes Paket an Forderungen formuliert werden muss. Wir wollen aber eine Ermächtigung über ein Bundes– oder Landesgesetz.

Bezüglich der Tariftreue wird gerade gestritten. Dabei geht es um Artikel 12 und Artikel 14. Ich nenne das Stichwort „negative Koalitionsfreiheit“. Wenn überhaupt, könne dafür nur der Bund eine entsprechende Grundlage schaffen, nicht die Länder. Der Ausgang dieses Streits ist noch völlig offen. Auf jeden Fall bedarf es einer landes- oder bundesgesetzlichen Ermächtigung. Das bedeutet natürlich nicht, dass bei jeder Ausschreibung dieser ganze Katalog erscheinen muss. Wir sollten jedoch die Möglichkeit schaffen, wie dies der Bundesgesetzgeber im Jahre 1999 angestrebt hat. Deshalb bitte ich Sie noch einmal um Zustimmung.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der federführende Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Technologie empfiehlt die Ablehnung des Antrags. Wer dagegen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der SPD. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe keine. Der Antrag ist damit abgelehnt.