Protocol of the Session on December 17, 2020

ße Problem; das war dort auch sehr erwünscht. Bei den klei neren wurde es mit etwas Unbehagen betrachtet. Viele oder einige Kommunen bzw. ein Restteil der Kommunen haben erst jetzt umgestellt. Es ist daher angebracht, dass wir die Frist für den Gesamtabschluss des Haushalts unter doppischen Ge sichtspunkten verlängern.

Zum Ende dieses Jahres war eine Evaluation dieses Gesetzes beabsichtigt. Aufgrund der Pandemiebedingungen bzw. -vor aussetzungen ist es notwendig geworden, die Evaluation et was zu verschieben. Ich glaube, dass diese Fristverschiebung für die Kommunen im Land Baden-Württemberg unter die sem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.

Wie Frau Dr. Leidig hat anklingen lassen, war es wichtig und richtig, dass wir auf die Doppik umgestellt haben. Es soll ins besondere auch der Substanzverlust sichtbar und deutlich wer den. Ich glaube, dies können wir mit der doppischen Form in den Kommunen entsprechend gewährleisten. Ich bin sicher, dass die Kommunen dies gewohnt pflichtbewusst, zuverläs sig und sehr transparent umsetzen. Dafür möchte ich mich auch im Namen der CDU-Fraktion bei allen herzlich bedan ken.

(Beifall)

Für die SPD-Fraktion erteile ich das Wort Herrn Abg. Hinderer.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Die Doppik ist, wie ich mei ne, durch, aber noch nicht von allen geliebt. Darüber brauchen wir heute aber nicht mehr zu streiten.

Beim Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband wer den eigentlich – der Minister hat darauf hingewiesen – unstrit tige Anpassungen an aktuelle Entwicklungen und Bestimmun gen, die nun mal sein müssen, vorgenommen.

Substanziell für unsere Kommunen wichtiger sind sicher die vorgesehenen Änderungen des Gesetzes zur Reform des Ge meindehaushaltsrechts. Da kann ich anschließen: Nicht nur wegen der momentanen pandemiebedingten Erschwernisse für unsere Kommunen ist es auch aus unserer Sicht sachge recht, die Frist für die Verpflichtung zum erstmaligen Erstel len eines Gesamtabschlusses nach kommunaler doppischer Rechnungslegung nochmals um vier Jahre auf das Jahr 2025 zu verschieben.

Einen Hinweis, Herr Minister, erlaube ich mir aber schon: Ich habe bereits im Juli 2019 in einer Kleinen Anfrage nach dem Stand der Umstellung auf das neue kommunale Haushalts recht gefragt. Da ging es insbesondere um die Frage, was un sere Rechenzentren leisten können. Ich habe aber auch ge fragt, ob es noch weitere Überlegungen für die Kommunen gibt, die damals schon in Verzug waren, um weitere Ausnah meregelungen zu schaffen. In Ihrer Antwort stand:

Grundsätzliche Ausnahmeregelungen sind daher nicht vorgesehen.

Jetzt kommt doch wieder eine. Man lernt ja nie aus.

Abschließend noch eine Frage, zu der Sie dann aber gern auch noch in der Ausschussberatung Stellung nehmen können: In

der Gesetzesbegründung verweisen Sie auf die Entwicklun gen und Erfahrungen in anderen Ländern bezüglich der Um stellung auf die kommunale Doppik und auf damit zusammen hängende Probleme bei der Erstellung der Jahresabschlüsse. Sie schreiben in Ihren Ausführungen:

In einigen Ländern wurden daher bereits... Erleichterun gen und Vereinfachungen eingeführt.

Insofern die Frage: Planen Sie über die Verschiebung hinaus noch weitere Änderungen? Das wird in dieser Legislaturperi ode wahrscheinlich nicht mehr der Fall sein. Aber halten Sie weitere Vereinfachungen und Erleichterungen für erforder lich? Auch darüber können wir ja sicherlich noch im Aus schuss sprechen.

Vielen Dank. – Ich habe jetzt eine Minute eingespart, die ich dann beim nächsten Tagesordnungspunkt brauche.

(Beifall – Vereinzelt Heiterkeit)

Diese Regel war mir zwar bis lang nicht bekannt, aber ich denke mal darüber nach.

(Heiterkeit – Zurufe, u. a. Abg. Gabi Rolland SPD: Es ist ja Weihnachten!)

Genau.

Für die AfD-Fraktion erteile ich das Wort Herrn Abg. Palka.

Frau Präsidentin, sehr geehr te Kolleginnen und Kollegen! Wir haben es hier mit unge wöhnlich finanzlastigen Themen zu tun. Dies halten wir aller dings im Sinne eines reibungslosen Funktionierens von Ver waltung zum großen Teil für notwendig – „zum großen Teil“, das heißt allerdings auch: nicht alles. Aber dazu später.

Der Kommunale Versorgungsverband erfüllt eine wichtige Aufgabe für die Landesbeschäftigten und teilweise auch die Kommunalbeschäftigten. Er kann nicht von den stetigen Ver änderungen abgekoppelt werden, denen alle Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse unterworfen sind. Jedenfalls sind aber Anpassungen an Rechtsänderungen des Dienstrechtsre formgesetzes und des Beamtenstatusgesetzes notwendig.

Die Ermächtigung des Innenministers, den KVBW unter be stimmten Voraussetzungen von der Pflicht zum Haushaltsaus gleich und zur Deckung von Fehlbeträgen temporär freizu stellen, wirft allerdings schon Fragen auf. Haushaltsausgleich ist üblicherweise eines der höchsten Ziele jedes öffentlichen Haushalts. Die Begründung im Gesetzentwurf überzeugt nicht. Statt eines Haushaltsausgleichs soll die langfristige öko nomische Tragfähigkeit des KVBW regelmäßig versiche rungsmathematisch bewiesen werden. Das scheint eine sehr seltsame Konstruktion – ungeachtet der Sondersituation des KVBW.

Im Ausschuss wird Thema sein müssen, wie unabhängig der Versicherungsmathematiker und die Akteure tatsächlich wer den sein können oder müssen. Der Grundsatz „Wer ein Gut achten bezahlt, bekommt es auch“ darf hier nicht gelten.

Wenn innerhalb einer Wechselkonstruktion etwas schiefgeht, steht nichts weniger auf dem Spiel als die Sicherheit der Be

soldung der Beamten und der anderen Versicherungsnehmer. Der Grundsatz „Es wird schon alles gut gehen“ kann nicht handlungsleitend sein. Aber genau dieser Eindruck drängt sich auf, wenn man die Begründung des Vorhabens liest.

Vollends irritiert die erneute Verschiebung der Frist für die erstmalige Erstellung eines Gesamtabschlusses der Kommu nen – zunächst auf 2022 und jetzt sogar auf 2025. Die wort reiche, aber argumentationsarme Begründung spricht für sich. Auch hier drängt sich der Eindruck einer überhasteten und mangelhaften Einführung der Doppik in den Kommunen ge radezu auf.

Das Land musste sogar Erleichterungen und Vereinfachungen einführen. Warum hat man ein so kompaktes Regelwerk über haupt einführen lassen – bei all den vermuteten Expertisen im Finanzministerium? Die Kommunen haben sich ganz offen bar verhoben ob der Doppik, oder sie haben Desinteresse wal ten lassen. Dabei verfügen sie mit ihren Fachbeamten für das Finanzwesen über hoch spezialisierte Fachleute, von denen man annehmen sollte, dass sie die Doppik beherrschen. Das Land sollte sich dazu entscheiden, das System so zu verein fachen, dass es umsetzbar ist, oder den Kommunen auf die Sprünge helfen.

Danke schön.

(Beifall)

Das war doch fast eine Punktlandung.

Ich erteile Herrn Abg. Fischer für die FDP/DVP-Fraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsiden tin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Kommu nalen Versorgungsverband und Weiteres enthält die notwen digen Anpassungen an die Rechtssituation sowie die Verschie bung des doppischen Haushaltsabschlusses auf 2025 für die Kommunen, denen die Verschiebung gewährt wurde. Beidem werden wir zustimmen.

Lassen Sie mich aber die Gelegenheit ergreifen, angesichts dieser Vorlage die aktuelle Situation der Kommunalfinanzen zu beleuchten. Im Gegensatz zum Land, für das Frau Sitz mann für 2020 und 2021 über 850 Millionen € Mehreinnah men von den Steuerschätzern unter den Weihnachtsbaum ge legt bekommen hat, haben die Kommunen in der Prognose schlechter abgeschnitten als noch bei der Sonderschätzung im September. Bei der November-Schätzung hat sich das Finanz ministerium um die klare Information, was dies für die Kom munen bedeutet, herumgedrückt. Das macht aber nichts un geschehen.

Im Vergleich zum Bund und den baden-württembergischen Kommunen steht das Land im Moment am besten da, was die Steuerprognosen angeht. Allerdings galt das vor dem be schlossenen Lockdown mit der sich nun wieder eintrübenden Situation.

Bei den Kommunen fallen nicht nur die Steuereinnahmen ge ringer aus; auch mit Blick auf Gebühren aller Art – von den Standesämtern bis zu den Parkhäusern – drohen nun wieder hohe Ausfälle von Einnahmen. Viele Städte und Gemeinden

haben die Steuerhebesätze erhöht oder werden die Steuerhe besätze erhöhen müssen.

Für viele Kommunen ist die Gewerbesteuer die Haupteinnah mequelle. Aber die Gewerbesteuer ist eine undankbare Steu er. Warum ist das so? Na ja, wenn die Wirtschaft brummt, braucht man die Steuerhebesätze nicht zu erhöhen; wenn die Wirtschaft lahmt, sollte man sie nicht erhöhen. Das zeigt das Dilemma, in dem nun manche Gemeinden stecken.

Man muss aus schierer Not und gegen die Vernunft kontra produktive Maßnahmen einleiten. Nicht dass ich die Hilfen des Bundes und die Landeshilfen, die wir hier natürlich un terstützt haben, kleinreden will, aber es ist klar, dass bei wei teren solch starken Einschnitten wie in diesem Jahr im neuen Jahr 2021 ebenfalls über eine Hilfe für die Kommunen disku tiert werden muss.

Eine Verbreiterung der Einnahmemöglichkeiten für die Kom munen erstens durch mehr Steuer- und Gebührenhoheit, zwei tens weniger Vorwegabzug und drittens eine Entflechtung des unübersichtlichen Finanzausgleichs würde ebenfalls zu mehr Klarstellung und Gestaltungsmöglichkeit bei den Kommunal finanzen beitragen.

Blicken wir nach vorn, und lassen Sie uns dieses Thema nach der Coronapandemie für die Zukunft gemeinsam mit den Kommunen angehen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich wünsche Ihnen eine frohe, besinnliche Weihnachtszeit und ein gutes neues Jahr bei bester Gesundheit.

Vielen Dank.

(Beifall)

Meine Damen und Herren, es liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Ausspra che ist damit beendet.

Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 16/9491 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres, Digitalisie rung und Migration zu überweisen. – Es erhebt sich kein Wi derspruch. Dann ist es so beschlossen.

Punkt 10 unserer Tagesordnung ist damit erledigt.

Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Unterstützung der Sicherstellung der haus ärztlichen Versorgung in Bereichen des öffentlichen Be darfs in Baden-Württemberg (Landarztgesetz Baden- Württemberg) – Drucksache 16/9492