M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. N i c o W e i n m a n n F D P / D V P – U m g a n g m i t A u f n a h m e n v o n D e m o n s t r a t i o n s t e i l n e h m e r i n n e n u n d - t e i l n e h m e r n
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Ein wahrer Demokrat kann eine Mei nung akzeptieren, auch wenn sie ihm nicht gefällt. Er wehrt sich entschieden gegen alle, die diese Freiheit angreifen.
Ausgangspunkt unserer Anfrage war eine Demonstration, bei der wohl aus der linksextremen Szene Bildaufnahmen von De monstrationsteilnehmern gemacht wurden, um diese mögli cherweise als tatsächliche oder vermutliche Rechtsextreme im Internet oder in deren privaten Umfeld zu outen und sie so einzuschüchtern und von der Ausübung ihres verbrieften Rechts abzuhalten.
In Ergänzung meiner Anfrage vom 22. Juli und der Beantwor tung vom 10. August, für die ich recht herzlich Danke sage, frage ich die Landesregierung nun:
nahme, dass das Anfertigen von Bildaufnahmen von Teil nehmerinnen und Teilnehmern einer Demonstration bzw. einer Gegendemonstration regelmäßig eine Gefährdung der Aufgenommenen darstellt, welche ein Einschreiten der Po lizei gegen die Aufnahmen rechtfertigen würde?
Nachgang von Demonstrationen eine missbräuchliche Ver wendung solcher Aufnahmen zu identifizieren und zu un terbinden?
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Kollege Weinmann, Sie haben einen konkreten Anlass angesprochen, zu dem Sie unser Haus kon sultiert haben. Wir haben bezüglich dieses konkreten Falls ei ne Antwort gegeben.
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Demo kratie. Ich glaube, da sind wir uns alle einig. Es ist Aufgabe der Polizei, auf der einen Seite Versammlungen zu ermögli chen und zu schützen, auf der anderen Seite bei Störungen und Straftaten konsequent einzuschreiten. Heutzutage ist es allerdings nicht unüblich, dass bei Versammlungen auch Bild aufnahmen von den Versammlungsteilnehmern – Pressefoto grafen haben das schon immer gemacht – getätigt werden.
Damit haben nicht nur die Teilnehmer einer Demonstration möglicherweise ein Problem – das muss ich Ihnen nicht er zählen –, sondern auch wir mit Blick auf die Polizei, die Ret tungskräfte usw. Auch diese werden gefilmt, fotografiert, müs sen das manchmal als Selbstverständlichkeit hinnehmen, und hinterher werden davon dann einzelne Passagen der Aufnah men verwendet.
Wir müssen allerdings festhalten: Das stellt nicht grundsätz lich eine Gefährdung der aufgenommenen Personen dar. Das bloße Anfertigen von Aufnahmen einer Person, die sich, wie bei einer Versammlung üblich, nicht im persönlichen Rück zugsbereich aufhält, ist grundsätzlich nicht unter Strafe ge stellt; das wissen Sie auch. Daher ergibt sich grundsätzlich in solchen Fällen keine Pflicht für ein polizeiliches Einschreiten.
Nach dem Legalitätsprinzip kann ein unbefugtes Anfertigen von Bildaufnahmen im Einzelfall einen unzulässigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Auf genommenen – Stichwort: Recht am eigenen Bild – darstel len. Die Feststellung eines solchen unzulässigen Eingriffs in die privaten Rechte des Aufgenommenen erfordert nach höchst richterlicher Rechtsprechung jeweils eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und eine entsprechende Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechts positionen der Beteiligten.
Die Polizei wird zum Schutz solcher privaten Rechte nur aus nahmsweise auf Antrag des Berechtigten tätig und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Ver wirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Ein Antrag kann auch konkludent gestellt werden durch die Aufforderung gegenüber der Polizei, in der vorliegenden Si tuation tätig zu werden. Sofern möglich, werden in diesen Fäl len bereits vor Ort sichernde Maßnahmen wie beispielsweise die Feststellung der Personalien der fotografierenden oder fil menden Person durchgeführt.
Lediglich in einzelnen Fällen fertigen Versammlungsteilneh mer gegnerischer Lager wechselseitig Bildaufnahmen an, wel che im Rahmen sogenannter Outing-Aktionen veröffentlicht werden sollen. In diesen Fällen stehen den Einsatzkräften je nach den konkreten Umständen im Einzelfall weiter gehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder aber auch zur Straf verfolgung zur Verfügung.
Zu Ihrer weiteren Frage: Eine missbräuchliche Verwendung gefertigter Bildaufnahmen kann einen Straftatbestand erfül len. Selbstverständlich trifft die Polizei bei Hinweisen auf der artige Straftaten lageorientiert die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Liegen der Polizei im Zusammenhang mit Versammlungen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern gezielt angefertigt werden, klärt sie durch Befragung, ob und zu welchem Zweck diese ange fertigt wurden, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen missbräuchlichen Verwendung einzuleiten. Sofern möglich, werden bereits vor Ort sichern de Maßnahmen wie beispielsweise die Feststellung der Per sonalien der fotografierenden oder filmenden Person durch geführt.
Entsprechende Maßnahmen müssen dabei stets an den Um ständen des Einzelfalls und den Gegebenheiten des Einsatz geschehens ausgerichtet werden. Ich darf mich hier, lieber Kollege, wiederholen: Sofern im Zusammenhang damit oder im Nachgang dazu, beispielsweise infolge einer Bildveröf fentlichung, Hinweise auf eine Straftat bekannt werden, trifft die Polizei alle erforderlichen Maßnahmen der Strafverfol gung und Gefahrenabwehr.
Ich glaube, wir sind uns beide einig, dass Ihre Fragen in der Mündlichen Anfrage hypothetisch sind und deshalb auch nur eine abstrakte Beantwortung erfahren können.
Sie haben in dem konkreten Fall, den Sie uns damals geschil dert hatten, gesehen, dass wir dann konkret auf den Fall ein
gehen und Sie die entsprechende Antwort erhalten bzw. auch entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
Herr Staatssekretär, herz lichen Dank für die Beantwortung. Ich habe in diesem Zusam menhang noch eine Frage zur Quantität: Liegen Ihnen An haltspunkte vor, wie oft aus Demonstrationsteilnehmerkrei sen auf die Polizei zugegangen wurde und die Beschwerde vorgebracht wurde, dass man von einer missbräuchlichen Bildaufnahme ausgehen kann?
Nein, liegen mir akut keine vor. Ich lasse es aber im Haus durchaus prüfen. Es mag schwie rig sein, und mir ist nicht bekannt, ob das so explizit erfasst wird. Aber wenn es dazu Zahlen gibt, bekommen Sie diese selbstverständlich.
Gibt es noch weitere Nach fragen zu der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 1? – Das ist nicht der Fall.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 1 erledigt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. A n t o n B a r o n A f D – L e g i t i m a t i o n d e s N e t z b o o s t e r s i n K u p f e r z e l l
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der geplante Netz booster in Kupferzell treibt die Bürger dort derzeit um. Des wegen frage ich den Umweltminister:
mität, Akzeptanz und insbesondere der Kommunikation des Netzboosters die Tatsache, dass die Anlage – trotz ur sprünglich gegensätzlicher Aussage der TransnetBW – nun offenbar doch nicht Teil des Bundesbedarfsplans sein wird, sodass eine Abstimmung im Bundestag unwahrscheinlich ist?
bar, dass für derart umfangreiche punktuelle Maßnahmen – im Gegensatz zu kleineren Streckenmaßnahmen – eine Bestätigung durch den Netzentwicklungsplan der Bundes netzagentur ausreichend ist?
Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Kollegin nen und Kollegen Abgeordnete! Lassen Sie mich vorweg ei
ne kurze Bemerkung machen. Der Netzbooster Kupferzell ist ein innovatives Netzausbauvorhaben, das zum einen der Ver sorgungssicherheit mit Strom dienen wird und zum anderen ein Leuchtturmprojekt für Baden-Württemberg darstellt. Denn nach derzeitigem Stand wäre der Netzbooster der größte Bat teriespeicher der Welt, wenn er denn gebaut wird.
Zur Frage unter Buchstabe a, Herr Abg. Baron, wie die Lan desregierung den Netzbooster Kupferzell hinsichtlich Legiti mität, Akzeptanz und Kommunikation beurteilt. Ich will ein mal so sagen: Wenn mit Legitimität die energiewirtschaftli che Notwendigkeit des Netzboosters in Kupferzell gemeint ist, dann ergibt sich diese bereits aus der Bestätigung der Bun desnetzagentur zum Netzentwicklungsplan 2019 bis 2030. Diese Bestätigung liegt seit Dezember letzten Jahres vor.
Ob der Netzbooster zusätzlich in den Bundesbedarfsplan auf genommen wird, ist gegenwärtig offen, da das Gesetzgebungs verfahren zur Novellierung des Bundesbedarfsplangesetzes noch läuft. Aus der Sicht der Landesregierung wäre es aller dings sinnvoll, dieses Projekt, wenn es denn verwirklicht wer den soll, aufzunehmen.
Bezüglich der Akzeptanz und Kommunikation des Netzboos ters vor Ort ist es wichtig, die Verfahren zur Bedarfsermitt lung und zur Bedarfsfeststellung vor Ort auch ausführlich dar zustellen, z. B. durch den Vorhabenträger – das ist in diesem Fall TransnetBW –, durch unabhängige Expertinnen und Ex perten oder durch die Bundesnetzagentur. Das von meinem Haus, vom Umweltministerium, unterstützte Forum Energie dialog ist diesbezüglich bereits in Kupferzell aktiv, um hier auch im Zuge einer Kommunikation in der Öffentlichkeit un terstützend zu wirken.
Zur Frage unter Buchstabe b, ob dafür eine Bestätigung durch den Netzentwicklungsplan der Bundesnetzagentur ausreichend ist: Aus der Sicht der Landesregierung wäre es wünschens wert, dass nicht nur der Netzbooster Kupferzell, sondern alle im Netzentwicklungsplan enthaltenen Punktmaßnahmen in den Bundesbedarfsplan aufgenommen werden. Die vom Bun desgesetzgeber offensichtlich gewollte und rein formale Un terscheidung zwischen Leitungen und Anlagen bzw. Strecken maßnahmen und Punktmaßnahmen mag – das will ich gar nicht anzweifeln – rechtlich zulässig sein. Für sinnvoll halten wir es aber nicht, so zu unterscheiden. Deshalb bereitet mein Haus derzeit auch einen entsprechenden Antrag im Bundes ratsverfahren zur Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes vor. Wir werden dabei darauf hinweisen, dass letztlich die Konse quenzen der unnötigen Unterscheidung am Verfahren zum Netzbooster in Kupferzell zu sehen sind. Denn es wird vor Ort nicht leicht sein, es zu erklären, wenn der Netzbooster nicht – wie übrigens erwartet – im schließlich verabschiedeten Bun desbedarfsplan enthalten sein sollte.