Daneben können die Schulen einen pauschalen Flächenzu schlag für Ganztagsbetrieb und Inklusion erhalten. Hinzu kommen Flächen für eine Mensa, also Küche und Speisesaal. Die Feststellung des Raumbedarfs erfolgt dabei unter Berück sichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und Gege benheiten. Man nimmt also den jeweiligen vorhandenen Raumbestand in den Blick.
Für die Förderung von Umbaumaßnahmen muss zunächst ein vom Regierungspräsidium festgestellter erforderlicher Schul raumbedarf vorliegen. Für eine Förderung von Umbaumaß nahmen müssen ferner die Zuschussvoraussetzungen nach den Schulbauförderungsrichtlinien erfüllt sein.
Plant die Landesregierung eine Anpassung der Schulb auförderung, die eine Bezuschussung der Gemeinde Amt zell durch das Land zur Umsetzung der notwendigen Bau maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen würde?
Für die Überprüfung der Schulbaurichtlinien wurde vom Kul tusministerium im Juli 2012 ein Auftrag an eine Projektgrup pe vergeben. Es ist vorgesehen, dass die Projektgruppe im Herbst 2013 die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlicht. Für die sich daraus unter Umständen ergebenden Entscheidungen für eine Änderung der Schulbauförderungsrichtlinien sind neben den Ergebnissen aus der Projektgruppe auch etwaige sich er gebende Anforderungen aus den in Vorbereitung befindlichen neuen Bildungsplänen zu berücksichtigen.
Erst nach Abschluss der Arbeit der Projektgruppe und Aus wertung der insgesamt gewonnenen Ergebnisse kann eine Ent scheidung darüber getroffen werden, ob und, wenn ja, in wel cher Weise die Schulbauförderung bzw. die Schulbauförde rungsrichtlinien auch für Gemeinschaftsschulen angepasst werden.
Sie alle wissen: Der Bau und die Unterhaltung von Schulen sind Aufgaben der Schulträger, die dies jeweils in eigener Zu ständigkeit wahrnehmen. Im Rahmen der Schulbauförderung werden den Schulträgern hierzu keine Vorgaben gemacht. Die Regelungen der Schulbauförderungsrichtlinien lassen dem Grunde nach einen sogenannten vorzeitigen Baubeginn, also den Beginn einer Schulbaumaßnahme vor Erteilung eines Zu schussbescheids, zu. Dennoch muss die Erforderlichkeit der Schulbaumaßnahme vor deren Beginn durch ein sogenanntes Raumprogramm des Regierungspräsidiums festgestellt sein, und es muss ein entscheidungsreifer Zuschussantrag des Schulträgers vorliegen.
Ferner müssen die Fördertatbestände nach den Schulbauför derungsrichtlinien erfüllt sein. Sollte ein Schulträger dennoch mit den geplanten Schulbaumaßnahmen beginnen, würde ein förderschädlicher vorzeitiger Baubeginn vorliegen, der aus zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen dann eine Förde rung ausschließt.
Im Übrigen haben die kommunalen Landesverbände bei der Überarbeitung der Übergangsregelung zur Schulbauförderung von Gemeinschaftsschulen darauf hingewiesen, dass hier auch die Gemeinschaftsschule nicht bevorzugt behandelt wird.
Sehr geehrte Frau Staatssekretä rin, vielen Dank. – Im Bereich der Schulen bzw. der Gemein schaftsschulen haben wir es mit hohen Anforderungen, insbe sondere auch bei der individuellen Förderung, zu tun. Die Starterschulen bei den Gemeinschaftsschulen haben mit Be ginn des Schuljahrs 2012/2013 tatsächlich losgelegt. Das heißt, wir müssen inhaltlich das bieten, was Gemeinschafts schule möglicherweise verspricht. Es geht um Kinder. Es geht um deren Ausbildung.
Ich frage: Können wir so lange warten, bis Sie möglicherwei se Richtlinien anpassen, die genau in die Richtung zielen, wie Sie es formuliert haben, also die Gemeinden zu ertüchtigen, notwendige Umbauten in vorhandenen Räumlichkeiten vor zunehmen? All das, was Sie beschrieben haben, hat Amtzell bereits. Das Ländliche Schulzentrum Amtzell war Modell schule und ist es immer noch. Es geht jedoch darum, die Vo raussetzungen auch für den individuellen Unterricht möglichst schnell zu schaffen. Dafür sind Umbauten notwendig. Da kön nen Sie nicht auf den Herbst 2013 verweisen. Meine Frage lautet daher: Halten Sie es für richtig, dass wir hier die Ge meinden so lange warten lassen?
Diese Frage be antworte ich dahin gehend: Natürlich sind wir alle darauf an gewiesen, dass das vorgeschriebene Prozedere schnellstmög lich umgesetzt werden kann. Aber Voraussetzung ist natürlich, wie ich es beschrieben habe, dass man sich zunächst einmal mit dem zuständigen Regierungspräsidium ins Benehmen setzt. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen ist die Gemeinde dort wegen der Feststellung eines erforderli chen Raumbedarfs oder der Förderung von Schulbaumaßnah men bisher noch nicht vorstellig geworden.
Das müsste man zunächst einmal werten, bevor man kritisiert, dass das Verfahren so lange dauere oder man gemeinsam nicht zum Handeln komme.
Frau Staatssekretärin, ich habe zwei Fragen. Durch das neue pädagogische Konzept der Ge meinschaftsschule finden Beratungsgespräche seitens der Schulverwaltung für die Schulträger statt. Man weist die Schulträger darauf hin: Durch die Tatsache, dass an ehemali gen Werkrealschulen gymnasiale Bildungsstandards angebo ten werden sollen, muss es neue räumliche Erfordernisse ge ben. Das hat Auswirkungen auf den zusätzlichen Bedarf an
Fachräumen und an Ausstattung, und auch die offenen päda gogischen Konzepte haben Auswirkungen auf bauliche Maß nahmen.
Meine Frage ist, ob es hier eine Diskrepanz gibt zwischen dem, was die Schulverwaltung in Richtung Schulträger ein fordert, und dem, was das Land im Rahmen der noch gültigen Schulbauförderungsrichtlinien zu bieten hat. Welche Antwor ten formuliert die Landesregierung in diesem Zusammenhang gegenüber den Schulträgern, die durchaus bereit sind, diese baulichen Veränderungen vorzunehmen, aber keine verlässli chen Aussagen darüber erhalten, in welcher Form und in wel chem Umfang sie einen erhöhten Zuschlag zur Programmflä che erhalten.
Die zweite Frage, die ich habe: Beabsichtigt die Landesregie rung, in diesem Zusammenhang auch eine Veränderung der bisherigen Praxis entlang der Schulbauförderungsrichtlinien vorzunehmen und auch Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen finanziell zu fördern? Auch diese Fragen werden im Moment sehr häufig von Schulträgern an die Schulverwaltung gestellt.
Sehr geehrter Herr Abg. Wacker, um diese Frage dezidiert und qualitativ gut beantworten zu können, werden wir sie schriftlich beantwor ten.
(Abg. Georg Wacker CDU: Okay! – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Fängt das schon wieder an! – Gegenruf der Abg. Rita Haller-Haid SPD: Fortset zung von euch!)
Frau Staatssekretärin, Sie haben gerade darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Amtzell einen Antrag hätte stellen können. Den hat sie eben nicht stellen können, weil es so ist, wie Sie gerade gesagt haben: Die Vor aussetzungen, um einen solchen Antrag bescheiden zu kön nen, werden erst in der Projektgruppe im Herbst 2013 entwi ckelt. Da hätten Sie also schneller machen müssen.
Deshalb die Aufforderung und die Frage: Geht es bitte schön schneller? Die Gemeinden dürfen nicht mit Umbaumaßnah men – das haben Sie selbst gesagt – beginnen, sonst verlieren sie wegen fehlender Voraussetzungen den Anspruch auf mög liche Zuschüsse. Dann müssen Sie also bitte voranmachen. Es geht um die individuelle Förderung der Kinder und die Räum lichkeiten, die angepasst werden müssen. Das lässt keinen Aufschub zu.
Herr Locherer, ich kann es nur noch einmal wiederholen: Natürlich muss die Gemeinde den Antrag stellen und sich mit dem Regierungs präsidium in Verbindung setzen. Das ist grundlegend. Wenn dann doch eine zeitliche Verzögerung eintritt und es kein Han deln gibt, können wir uns noch einmal darüber unterhalten, dass es kein Handeln gibt. Aber natürlich muss ein Antrag ge stellt werden.
Kollege Wacker, Sie ha ben vorhin schon zwei Fragen gestellt. Mehr Fragen pro Ab geordneten sind nach der Geschäftsordnung nicht zulässig.
Wenn jetzt keine weiteren Zusatzfragen vorliegen, ist die Be handlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 3 beendet. – Danke schön, Frau Staatssekretärin.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G e o r g W a c k e r C D U – B e s e t z u n g v o n S c h u l l e i t e r s t e l l e n a n n e u e i n g e r i c h t e t e n V e r b u n d s c h u l e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe folgende Fragen an die Landesregierung:
einer Realschule stets ein vollständiges Bewerbungsver fahren notwendig, auch wenn die Besetzung mit einem ranghöheren Realschulrektor möglich wäre?
Vielen Dank, Herr Ab geordneter. – Jetzt darf ich für die Landesregierung wieder um Frau Staatssekretärin Marion von Wartenberg ans Redner pult bitten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete! Na mens der Landesregierung beantworte ich Ihre Mündliche An frage, Herr Abg. Wacker, wie folgt:
Wie will die Landesregierung die Besetzung von Schul leiterstellen an neu eingerichteten Verbundschulen vor nehmen?
Der durch schulorganisatorische Veränderungen ausgelöste Einsatz von Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern wird von den Staatlichen Schulämtern und den Regierungspräsidi en einzelfallbezogen geprüft. Die Staatlichen Schulämter und die Regierungspräsidien verfügen aufgrund der Veränderun gen bei der Einführung der Werkrealschule und der Gemein schaftsschule bereits über entsprechende Erfahrungen.
Grundsätzlich lässt sich Folgendes zusammenfassen: Die Ver bünde entstehen regelmäßig durch den Zusammenschluss mehrerer Schulen zu einer Verbundschule. Zunächst wird man die bestehende Führungsstruktur der betroffenen Schulen so wie die künftige Führungsstruktur des Verbunds prüfen.
Ist die Schulleiterstelle an der neuen Verbundschule höher do tiert, wird man ausschreiben, gegebenenfalls beschränkt auf die vorhandenen Funktionsträger. Hat ein Schulleiter oder ei ne Schulleiterin bereits ein entsprechendes Statusamt inne, kann dieser oder diese versetzt werden, und es erfolgt keine Ausschreibung.
Die Schulleiter werden in der Regel zunächst nur bestellt und können erst nach Vorliegen der besoldungs- und haushalts rechtlichen Voraussetzungen ernannt oder befördert werden.
Funktionsträger haben einen Anspruch auf einen ihrem Amt entsprechenden künftigen Einsatz. Werden Schulverbünde durch Fusion mehrerer bislang selbstständiger Schulen gebil det, führt dies in der Regel dazu, dass Funktionsträger über zählig sind. In diesen Fällen sind Versetzungen auf frei wer dende statusgleiche Funktionen anzustreben und zu prüfen. Sind statusgleiche Versetzungen nicht möglich, wird auch ein Einsatz auf niedriger dotierten Funktionsstellen geprüft. Liegt dieser im dienstlichen Interesse, wird der Besitzstand der Funktionsträger nach § 22 Absatz 1 des Landesbesoldungsge setzes Baden-Württemberg gewahrt. Überzählige Funktions träger können sich auf eine freie oder frei werdende höher do tierte Funktion bewerben.
Sind die jetzt genannten Optionen im Einzelfall nicht mög lich, werden in der Regel Interimslösungen gesucht. Natür lich erfolgen hierzu regelmäßig Gespräche mit den betroffe nen Funktionsstelleninhabern, in denen die genannten Mög lichkeiten, die ich in der Kürze dargestellt habe, offengelegt und auch besprochen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass man einvernehmliche Lösungen anstrebt.
Ist im Falle der Fusion einer Grund- und Hauptschule mit einer Realschule stets ein vollständiges Bewerbungsver fahren notwendig, auch wenn die Besetzung mit einem ranghöheren Realschulrektor möglich wäre?
Darauf antworte ich wie folgt: Auch diese Frage kann nur ein zelfallbezogen beantwortet werden. In rechtlicher Hinsicht steht es im allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermes sen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle im Wege der Be förderung, der Versetzung oder der Umsetzung besetzt. So fern eine Versetzung oder Umsetzung möglich ist und sich der Dienstherr für diesen Weg entscheidet, besteht keine Pflicht zur Ausschreibung.