Protocol of the Session on May 16, 2013

beitsgerichts vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, wel ches klarstellt, dass die vom Lebensalter abhängige Diffe renzierung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Alters diskriminierung nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehand lungsgesetzes verstößt, auch für Landesbeamtinnen und -beamte im Wege einer Änderung des § 21 Absatz 1 AzUVO endlich umsetzen?

b) Wie wird die rückwirkende Gewährung des zusätzlichen

Erholungsurlaubs der Landesbeamtinnen und -beamten, insbesondere für das Kalenderjahr 2011, erfolgen?

(Zuruf des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP)

Herzlichen Dank. – Für die Landesregierung darf ich Herrn Minister Gall ans Redner pult bitten.

Werte Frau Präsidentin, wer te Kolleginnen, werte Kollegen! Ich beantworte die Anfrage des Kollegen Blenke – ich werde versuchen, sie so zu beant worten, dass er keine Nachfrage stellen muss – im Namen der Landesregierung wie folgt:

Sie wissen, das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2012, das zu einer bei einem Landkreis beschäftig ten Arbeitnehmerin ergangen ist, entschieden, dass die Diffe renzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter – geregelt im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – für diese Arbeit nehmerin gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ver stößt. Dieser Verstoß könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Be schäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Ar beitstage beträgt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L enthielt eine identische Urlaubsstaffelung.

In Anlehnung an die Regelungen im TVöD und im TV-L ist der Urlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten nach § 21 Absatz 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – Stand heu te – noch nach dem Lebensalter gestaffelt: bis zum 30. Le bensjahr 26 Arbeitstage, zwischen dem 31. und 40. Lebens jahr 29 Arbeitstage, danach dann 30 Arbeitstage.

Die Landesregierung hat bereits im vergangenen Jahr zum Ausdruck gebracht, dass sie auch für die Beamtinnen und Be amten eine rechtskonforme Urlaubsregelung anstrebt, die den Anforderungen dieser Rechtsprechung an altersdiskriminie rungsfreie Ansprüche nachkommt. Mit Blick auf die Beibe haltung einer möglichst gleichen Behandlung von Beamtin nen und Beamten mit den Tarifbeschäftigten hinsichtlich des Urlaubsanspruchs war zunächst die entsprechende Tarifver

einbarung für die Beschäftigten des Landes abzuwarten. Ent sprechend hat auch das Ministerium für Finanzen und Wirt schaft zu Ihrem Antrag, Herr Blenke, zum Thema „Bundes arbeitsgerichtsurteil zur Regelung der Urlaubsdauer in Tarif verträgen“, Drucksache 15/1657, Stellung genommen.

Die Tarifeinigung für den Bereich des TV-L erfolgte am 9. März dieses Jahres. Nach der Entscheidung der Landesre gierung, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Landesbeschäftigte ausgehandelte Entgelterhöhung inhalts gleich, aber zeitversetzt – darüber haben wir diskutiert – zu übernehmen, kann dies auch rückwirkend ab dem Jahr 2011 entsprechend übertragen werden.

Die getroffenen Regelungen für das Land im TV-L und die Kommunen im TVöD sind aber nicht inhaltsgleich. Die Ur laubsregelung nach AzUVO gilt hingegen für alle Beamtin nen und Beamten, das heißt sowohl der Länder als auch der Kommunen.

Für die Festlegung des beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs bieten sich in Anlehnung an die abgeschlossenen Tarifverträ ge – jedenfalls theoretisch – zwei Varianten an.

Variante 1: Der Urlaubsanspruch beträgt – analog dem TVöD bzw. § 5 EUrlV Bund – bis zum vollendenden 55. Lebensjahr 29 Urlaubstage – das ist dort so geregelt –, ab Vollendung des 55. Lebensjahres 30 Urlaubstage, und für Beamtinnen und Be amten, die das 40. Lebensjahr schon vollendet haben, gelten übergangsweise die 30 Urlaubstage fort. Das wäre zumindest eine theoretische Möglichkeit.

Wir, das Innenministerium, sprechen uns aber für die Varian te 2 aus. Nach Variante 2 beträgt der Urlaubsanspruch einheit lich 30 Tage pro Urlaubsjahr – analog dem TV-L. Eine Über gangsregelung ist dann nicht erforderlich. Wir streben deshalb die Variante 2 an, weil dadurch zumindest in unserem Land eine Gleichbehandlung mit den Lehrkräften hergestellt wer den würde, die seit jeher keine Altersdifferenzierung in die sem Bereich, was den Urlaubsanspruch betrifft, haben. Wir schaffen damit ferner einen einheitlichen Urlaubsanspruch für alle Landesbeschäftigten – auf der einen Seite für die Tarifbe schäftigten und auf der anderen Seite für die Beamtinnen und Beamten.

Wir sehen die Einziehung einer neuen Altersgrenze bei 55 Jah ren wie im TVöD – nach der Variante 1 – nicht als risikofrei begründbar, denn ein Grund für diese Altersgrenze ist sach lich bisher nicht nachvollziehbar oder jedenfalls nicht verifi ziert. Wir schließen letztendlich auch nicht aus, dass die Ta rifpartner genau diese Regelung im TVöD in absehbarer Zeit ändern werden.

Bei alledem wird nicht verkannt, dass die Kommunalbeam tinnen und -beamten mit dieser Regelung zu einem höheren Urlaubsanspruch kämen oder kommen werden – das sage ich ausdrücklich – als kommunale Tarifbeschäftigte. Dabei ist der Hinweis vielleicht nicht ganz unerheblich, dass das Verhält nis der Beamten zu den Tarifbeschäftigten bei den Kommu nen mit 1 : 6 deutlich geringer ist, als dies im Landesdienst, jedenfalls ohne Lehrer, der Fall ist.

Die Abstimmung dieser Umsetzungsvarianten steht jedoch noch aus. Mit der anstehenden Änderung der AzUVO werden

wir im Interesse der Verwaltungsökonomie weitere, aufgrund der Rechtsprechung erforderliche Neuregelungen verbinden, beispielsweise die Regelung zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub beim Ausschei den aus dem aktiven Beamtenverhältnis. Dazu gibt es ein neu es Urteil, ein Urteil vom 31. Januar dieses Jahres; das arbei ten wir da mit ein. Es gibt dazu noch andere Urteile, beispiels weise ein Urteil zur Verfallsdauer von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub, das umzusetzen wäre. Auch das arbei ten wir jetzt in die neue Verordnung mit ein.

Wir müssen auch, bevor die Änderung der AzUVO eingelei tet werden kann, in § 71 des Landesbeamtengesetzes eine Er mächtigungsgrundlage für die finanzielle Urlaubsabgeltung schaffen; denn die bisherige Ermächtigung reicht hierzu nicht aus. Dieser Gesetzentwurf wird derzeit im Ministerium für Fi nanzen und Wirtschaft vorbereitet.

Zu Ihrer Frage b, der Frage, wie die rückwirkende Gewährung des zusätzlichen Erholungsurlaubs erfolgen wird: Ich hatte es angedeutet und wiederhole: Die Landesregierung hat am 17. Juli 2012 einen Vorgriffsbeschluss gefasst, nach dem ein etwaiger Anspruch auf zusätzlichen Urlaub, der aufgrund des eingangs genannten Urteils entsteht, nicht verfällt. Die ent sprechenden Urlaubstage gehen durch diese Vorgriffsregelung nicht verloren, sondern können dann selbstverständlich in An spruch genommen werden, sobald der Urlaubsanspruch er höht wird.

Im Zuge der Änderung der AzUVO ist für diese Regelung ein rückwirkendes Inkrafttreten beabsichtigt, sodass sich diese Vorgriffsregelung verfestigt und letztlich gewährleistet ist, dass den betroffenen Beamtinnen und Beamten die Urlaubsan sprüche nicht verloren gehen

(Zuruf des Abg. Karl Zimmermann CDU)

und sie gegenüber den Tarifbeschäftigten des Landes nicht be nachteiligt werden.

Herzlichen Dank.

(Abg. Thomas Blenke CDU: Das war erschöpfend!)

Das war eine sehr erschöpfende und ausführliche Antwort.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Da braucht man noch einen zusätzlichen Urlaubstag!)

Herzlichen Dank, Herr Minister.

(Abg. Thomas Blenke CDU: Danke schön, Herr Mi nister!)

Damit ist die Mündliche Anfrage unter Ziffer 3 erledigt.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 4 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. M a t t h i a s P r ö f r o c k C D U – P o s i t i o n d e r L a n d e s r e g i e r u n g z u r a n g e k ü n d i g t e n A u f a r b e i t u n g d e r p ä d o p h i l e n V e r g a n g e n h e i t v o n D a n i e l C o h n - B e n d i t

Bitte, Herr Kollege.

Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Ich frage die Landesregierung:

a) Wie bewertet es die Landesregierung, dass an der Preisver

leihung und an der Teilnahme an dieser festgehalten wur de, obwohl noch vor der Verleihung von einer Mutter, die den Abg. Cohn-Bendit vom Vorwurf des Kindesmiss brauchs entlastet hatte, eingeräumt wurde, dass ihr Kind in der fraglichen Zeit gar nicht von diesem betreut wurde?

b) Sieht die Landesregierung nach den nun bekannt geworde

nen Inhalten der Korrespondenzakten und der vom Bun desvorstand von Bündnis 90/Die Grünen angekündigten Aufarbeitung die Verleihung des Preises an den Abg. CohnBendit als richtige Entscheidung an?

Zur Beantwortung darf ich Frau Ministerin Krebs ans Rednerpult bitten.

Sehr geehr te Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abg. Pröfrock!

Zur ersten Frage: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass eine Mutter, die den Abg. Cohn-Bendit vom Vorwurf des Kin desmissbrauchs entlastet hat, eingeräumt hat, dass ihr Kind in der fraglichen Zeit gar nicht von diesem betreut wurde.

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Das steht in jeder Zeitung! Lesen Sie keine Zeitung? – Abg. Dr. Rein hard Löffler CDU: Lest ihr keine Zeitung?)

Hören Sie einfach zu. Manchmal hilft es.

(Vereinzelt Heiterkeit – Abg. Manfred Lucha GRÜ NE: Aber nicht bei Herrn Zimmermann! Der kann das nicht!)

Falls Sie auf den unter der Überschrift „Mutter korrigiert ih re Entlastung Cohn-Bendits“ am 19. April 2013 in der FAZ geschilderten Fall anspielen sollten: Herr Cohn-Bendit hat in einer Universitäts-Kita und in einer Krabbelstube gearbeitet. In dem Artikel wird dargestellt, dass die Mutter zugegeben habe, dass ihr Sohn nicht in der Universitäts-Kita war. Dies wurde aber auch gar nicht bestritten; denn ihr Sohn war in der Krabbelstube und wurde dort von Daniel Cohn-Bendit betreut.

Die Mutter wird in dem Artikel weiter wie folgt zitiert:

Wir wissen, dass er niemals die Persönlichkeitsgrenzen unserer Kinder verletzt hat. Im Gegenteil, er hat sie ge schützt.

In einem von Christian Füller mit der entsprechenden Mutter geführten unveröffentlichten Interview, auf den sich der FAZArtikel bezieht, sagt sie:

Den damaligen Brief haben Eltern unterzeichnet sowohl aus der Uni-Kita als auch aus unserer Krabbelstube. Da ny war später, 1981, als Bezugsperson für unseren Sohn tätig, zusammen mit einer Frau. Ich und die anderen El tern hatten vollstes Vertrauen zu ihm, wie auch die Eltern aus der Uni-Kita, die den Brief auch unterschrieben ha ben.

Zu Ihrer zweiten Frage: Die Entscheidung, Herrn Cohn-Ben dit mit dem Theodor-Heuss-Preis auszuzeichnen, war ein Be schluss des Vorstands und des Kuratoriums der TheodorHeuss-Stiftung. Im Kuratorium sind Gerhart Baum, Armin Laschet MdL, Professor Jutta Limbach, Cem Özdemir, Flori an Toncar MdB, Klaus von Trotha, Roger de Weck, Dr. Ri chard von Weizsäcker und viele andere. Ein Mitglied der Lan desregierung war an der Entscheidungsfindung und an der Entscheidung nicht beteiligt.