Damals haben auch andere Sie darauf hingewiesen. Wenn Sie auf uns nicht hören wollten, gab es genug andere – die Rechts anwaltsvereinigung, viele andere –, die Sie mit großer Gründ lichkeit damals schon darauf hingewiesen haben.
Auf Ihren weiteren angekündigten Entwurf zum Thema Straf verfolgung sind wir im Lichte der Rechtsprechung des Bun desverfassungsgerichts gespannt und werden uns ganz sicher und sehr gern im Innenausschuss darüber unterhalten. Sie wis sen aber, wo das Problem liegt. Das Problem liegt auf Bun desebene und beinhaltet, dass in Ihrer Bundesregierung bis zum heutigen Tag keine Lösung beim Thema Telekommuni kationsdaten – Anlasslosigkeit und welche Grenzen es da gibt – gefunden worden ist.
Deswegen liegt der Ball für die Lösung dieses Problems im Moment in Berlin und ganz sicher nicht in Stuttgart.
Was wir als richtig ansehen – weswegen wir auch der Entfris tung zustimmen –, ist der Umgang mit den Telekommunika tionsverkehrsdaten. Uns liegen ja für die Jahre 2010 und 2011 zwei sehr ausdrucksstarke Statistiken des Innenministeriums vor. Wir haben knapp 1 600 Vorgänge und von diesen knapp 1 600 Vorgängen einen einzigen unter dem Stichwort Straf verfolgung und alle anderen unter dem Stichwort „Hilflose Lage“, Suizidgefahr usw. Wir sehen also, dass es einen außer ordentlich respektvollen Umgang mit diesem hochsensiblen Medium Telekommunikationsdaten gibt. Weil wir auch wis
sen, dass damit auch in Zukunft so umgegangen wird, ist die Entfristung für uns überhaupt kein Problem. Es ist gut, dass es ein Instrument gibt, das Menschen in hilfloser Lage derart konsequent und erfolgreich geholfen hat.
Wichtig ist für uns – das war ebenfalls im Jahr 2008 ein An liegen, damals hatten Sie Gründe, dagegen zu sein, Herr Kol lege Blenke –, dass wir jetzt diese sinnlos gewordene Unter scheidung zwischen Rechtsanwälten insgesamt und Strafver teidigern im Besonderen endlich aufheben. Die Anwälte ha ben uns auch noch einmal sehr deutlich und sehr präzise ge sagt, dass in der heutigen Mandatswelt die Übergänge oft flie ßend sind und über Nacht der bisherige Zivilanwalt auch zum Strafanwalt geworden ist und deswegen der umfassende Ver trauensschutz – es ist Grundrechtsschutz, den wir da gewäh ren – hergestellt werden muss. Deswegen begrüßen wir ins besondere diese Änderung im Polizeigesetz.
Wir haben großes Verständnis dafür, dass es vonseiten der Po lizei den Wunsch gibt, die Zuständigkeiten für Blutentnahme nach dem Infektionsschutzgesetz zu erweitern. Anlass ist schlicht und einfach die Problematik des Risikos einer Infi zierung, die dahintersteckt. Wir brauchen die Möglichkeit, das möglichst schnell – zu allen Tag- und Nachtzeiten – aufzuklä ren, auch wenn vom Staatlichen Gesundheitsamt niemand zur Verfügung steht. Über Ansteckungsrisiken Kenntnis zu erlan gen ist der berechtigte Wunsch einer jeden Polizeibeamtin, ei nes jeden Polizeibeamten. Dem wollen wir durch diese Än derung nachkommen.
Auf diese Ausführungen will ich es in der Ersten Beratung be schränken. Das sind aus unserer Sicht die wesentlichen Än derungen dieses Gesetzes. Es wird in dieser Legislaturperio de – das wissen Sie – nicht die letzte Novelle des Polizeige setzes sein. Wir werden uns im nächsten Jahr in diesem Haus selbstverständlich auch mit der gesetzmäßigen Umsetzung der Polizeistrukturreform beschäftigen.
Das wird dann wahrscheinlich noch etwas tiefgehender und umfangreicher sein. Wir werden bei dieser Gelegenheit auch Aspekte des Polizeigesetzes des Jahres 2008, sehr verehrter Herr Kollege Blenke, evaluieren, auf den Prüfstand stellen und abschließend beurteilen. Erst dann werden wir die Frage entscheiden, was aus Ihrem alten Gesetz an Einzelvorschrif ten alles Bestand haben wird.
Auf die weitere Diskussion über das Thema „Umgang mit übermäßigem Alkoholkonsum“ und Ihren Änderungsantrag freue ich mich. Wir stehen auf der Seite des Innenministers, wenn er sagt, er wird mit aller Konsequenz das bereits vor handene Dreisäulenmodell der Polizei weiterentwickeln.
(Beifall bei den Grünen und der SPD – Abg. Thomas Blenke CDU: Mit aller Konsequenz den Schlinger kurs fortsetzen! – Zuruf des Abg. Karl Zimmermann CDU)
Frau Präsidentin, meine Da men und Herren! Das Polizeigesetz ist die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Polizeibeamten. Es schafft zugleich na türlich Rechtssicherheit sowohl für deren Tun als auch für die Bürgerinnen und Bürger.
Wir befinden uns in der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs. Ich kann sagen: Wir haben das Polizeigesetz in der Fraktion besprochen.
und zwar in der vorgelegten Fassung. Aber wir sind für die Anregungen, die im Gesetzgebungsverfahren noch kommen, natürlich offen. Das ist letztlich auch Sinn und Zweck.
Vor dem Hintergrund dessen, was wir heute Morgen bespro chen haben, möchte ich doch ein paar Punkte anreißen. Der erste Punkt ist mir am wichtigsten, und zwar die Möglichkei ten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wir haben heute über Gewalt gegen Polizeibeamte gespro chen. Die Schaffung der Möglichkeit, dass ein Polizeibeam ter, wenn er in der Nacht gebissen oder verletzt wird, umge hend weiß – womöglich in den nächsten Stunden –, ob er sich mit einer schweren Krankheit infiziert hat, ist für mich ganz wichtig. Ich habe mich gewundert, dass wir diese Möglich keit bis jetzt noch nicht hatten, dass wir Polizeibeamte so lan ge in der Unsicherheit gelassen haben und lassen mussten, ob sie womöglich infiziert worden sind. Sie haben dies womög lich erst nach Wochen erfahren.
Insofern ist auch diese Änderung ein deutliches Zeichen da für, dass wir es damit ernst meinen, die Möglichkeiten, die wir haben, zu nutzen, um die Gesundheit und die Lebenssi cherheit der Polizeibeamtinnen und -beamten zu verbessern.
Der zweite Punkt sind die Regelungen zur Vertrauensperson. Das ist auch ein etwas heikler Punkt. Aber wenn ich mir über lege, dass wir da bislang auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel gearbeitet haben und jetzt die Möglichkeit er halten sollen, die Einsatzmöglichkeiten und die Abschöp fungsmöglichkeiten im Wortlaut im Gesetz nachzulesen, dann muss ich sagen: Das ist für alle Beteiligten eine Verbesserung der Situation. Wir schaffen eine Rechtsgrundlage, die klar macht, was gemacht werden kann und wie es gemacht wer den darf. Auf diese Art und Weise verbessern wir die Arbeits möglichkeiten der Polizistinnen und Polizisten sowie der Si cherheitsbehörden.
Zu der Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Strafver teidigern muss man gar nichts mehr sagen. Das ist selbstver ständlich. Es war letztlich überfällig.
Ich will noch zu einem Punkt kommen, nämlich zu der Mög lichkeit, jemanden, der in Gewahrsam genommen wurde, te lefonisch einem Richter vorzuführen. Da ist es zunächst ein
mal ein bisschen unsicher gewesen, wie man das bewertet. Denn es handelt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungs gerichts um eine freiheitsentziehende Maßnahme, auch wenn man in der Nacht, morgens um 4:00 Uhr, in volltrunkenem Zustand in eine Zelle verbracht werden muss. Das führt na türlich dazu, dass wir uns entsprechend verhalten müssen.
Aber es ist eine pragmatische Lösung, um die Arbeit der Po lizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu erleichtern, ohne die Rechtssituation für die in Gewahrsam genommene Person zu verschlechtern. Denn wenn nach einem solchen Anruf bei ei nem Richter irgendein Zweifel daran bestehen sollte, dass die Person noch ansprechbar ist, oder Anhaltspunkte dafür beste hen sollten, dass sie aus anderen Gründen festgehalten wird, kann er immer noch auf der persönlichen Vorführung beste hen. In jedem Fall ist die Person am Folgetag vorzuführen, sofern sie dann noch immer nicht in Freiheit sein sollte.
Insofern sind die rechtlichen Aspekte in diesem Gesetzent wurf vernünftig und abschließend geregelt. Deswegen wer den wir zustimmen; wir sind aber offen für Anregungen im weiteren Verfahren.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Zwei Dinge möchte ich eingangs sa gen: Zum einen haben wir noch nicht sehr viel Zeit gehabt, den Gesetzentwurf anzuschauen, und wir hatten daher noch keine Gelegenheit zur gründlichen Prüfung. Das muss man vielleicht vorausschicken. Zum anderen haben wir jedoch den Eindruck, dass man diesem Gesetzentwurf im Wesentlichen zustimmen kann, weil er Veränderungen enthält, die auch aus unserer Sicht richtig sind.
Was die von der EU veranlassten Dinge angeht, so ist selbst verständlich immer Vorsicht angesagt; auch diese Bereiche müssen wir uns genauer anschauen. Der Datenschutzbeauf tragte bemängelte bereits bestimmte Punkte; da diese jedoch von europäischer Seite aus zu regeln sind, sind sie von hier aus nicht zu beeinflussen. Es ist die Rede davon, er sei mit ei nigen Details nicht einverstanden. Vielleicht kann man sich diese Details noch einmal anschauen und überlegen, ob man dabei doch sogar noch zu einem völlig sauberen Zeugnis, ei nem Unbedenklichkeitszeugnis des Datenschutzbeauftragten kommen kann. Das würde die Entscheidung natürlich zusätz lich erleichtern.
Die Anpassung der Rechtsgrundlage zur Erhebung von Tele kommunikationsverkehrsdaten ist aus unserer Sicht in Ord nung.
Was die Aufhebung des Richtervorbehalts bei der Ortung von vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen betrifft, kann man natürlich sagen: Einen Richtervorbehalt gibt man nirgendwo leichten Herzens auf. Aber in diesem Fall ist das wahrscheinlich eine sinnvolle Maßnahme, ebenso wie die Er weiterung der Zuständigkeiten für die Blutentnahme auf den Polizeivollzugsdienst.
Wir begrüßen die vorgesehene Ausdehnung des Schutzes der Berufsgeheimnisträger; das ist eine schlüssige Sache, nach dem sich auch das Bundesrecht geändert hat.
Diskutieren können wir natürlich noch ein bisschen über die Rechtsgrundlage für den präventivpolizeilichen Einsatz von Vertrauenspersonen. Dass aber eine stärker spezifizierte Rechtsgrundlage hierzu kommt, ist sicherlich von allen zu be grüßen. Über deren Ausgestaltung kann man reden; auch da zu ist der Vorschlag nicht falsch. Aber bei diesem Punkt zeigt sich – damit komme ich auf den Vorbehalt, den ich eingangs äußerte, zurück –, dass es, wenn man sich die Sache näher an geschaut hat, sicherlich in dem einen oder anderen Bereich Diskussionen im zuständigen Ausschuss geben wird.
Auch die originäre Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes zur Erteilung von Platzverweisen wird unsere Zustimmung finden.
In Bezug auf die Datenspeicherung gibt es vielleicht noch ein paar Diskussionen, etwa was die Anpassung der Speicherfris ten anbelangt.
Aber insgesamt muss man sagen: Das geplante Gesetz ist der Spur und – soweit wir diesen bislang absehen können – auch dem Inhalt nach in Ordnung. Deswegen wird es hierzu sicher zu einer konstruktiven Diskussion im zuständigen Innenaus schuss kommen.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/2434 zur weiteren Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Damit ist es so beschlossen.