Der vorliegende Gesetzentwurf schafft darüber hinaus die Rahmenbedingungen für die Neuerungen in Bezug auf die Einrichtungen des Notfalldienstes. Hier kann nun ein Benut zungszwang satzungsrechtlich geregelt werden. Die Kosten können umgelegt werden. Die von den Kammern vorgetrage nen Änderungswünsche – z. B. Stellvertreterregelungen bei der Kammerversammlung – wurden ebenfalls aufgenommen.
Die Anhörung der betroffenen Verbände und der Kammern hat Zustimmung ergeben. Die Kammern haben sich hinter die Änderung gestellt. So werden auch wir das tun.
Ebenso unterstützen wir die Änderungen des Kinder- und Ju gendhilfegesetzes im Hinblick auf unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche. Nach Angaben des Städtetags waren bis Ende November 4 682 unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche zu uns nach Baden-Württemberg gekommen. In der nächsten Zeit – so ist die Prognose – werden es bis zu 8 000 sein. Nun soll die Verteilung auf die Stadt- und Land kreise neu geregelt werden. Grundlage ist dabei der Bevölke rungsanteil der jeweiligen Kreise.
Die Verteilung soll von einer Landesverteilstelle vorgenom men werden. Diese Aufgabe übernimmt das Landesjugend amt, das beim Kommunalverband für Jugend und Soziales an gesiedelt ist. Diese Regelung ist sinnvoll und wird vom Städ tetag mitgetragen.
Die einzige Kritik, die vom Städtetag kam, bezog sich darauf, dass die Erstattung der Sach- und Personalkosten nur eine Er messensregelung sei. Das konnten wir seitens der CDU-Frak tion sehr gut nachvollziehen. Aber nun liegt uns der Antrag der Regierungsfraktionen vor, mit dem dies geregelt werden soll. Wir wollen das auch gern unterstützen; denn wir haben für diese Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern zu uns ge kommen sind, eine besondere Fürsorgepflicht. Die Kommu nen sind die Orte, in denen sie dann eine Wohnung finden, in denen sie vielleicht eine Ersatzfamilie finden, wo sie zur Schu le gehen und wo sie auch integriert werden, und deshalb dür fen wir auch die Kommunen, die Städte und Gemeinden, bei
Frau Präsidentin, sehr ge ehrte Damen und Herren! Das Heilberufe-Kammergesetz ist weitestgehend unstrittig. Deswegen werde ich dazu keine wei teren Ausführungen machen, die über das hinausgehen könn ten, was Frau Dr. Engeser gesagt hat.
Der andere Bereich ist zwar hinsichtlich der Regelungen auch nicht strittig, aber, glaube ich, einen weiteren Blick wert. Denn 25 % aller Flüchtlinge, die nach Baden-Württemberg kom men, sind Kinder und Jugendliche, und mehr als ein Viertel davon sind unbegleitete Minderjährige. Das heißt, wir haben im Moment – ich habe etwas andere Zahlen als Frau Dr. En geser, aber das macht keinen qualitativen Unterschied – etwa 5 300 in Baden-Württemberg, und nach dem Verteilschlüssel der Bundesländer werden es über 8 500 sein. Das ist natürlich eine gewaltige Herausforderung.
Die Vorlage, über die wir heute beschließen, ist erst einmal eine Umsetzung des Bundesrechts. Da ist ein Satz zentral, den wir ja auch übernommen haben:
Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländi scher Minderjähriger.
Das ist wichtig, weil da auch festgelegt wird, dass für uns die UN-Kinderrechtskonvention und das Kinder- und Jugendhil fegesetz maßgebend sind. Das heißt, im Zentrum steht das Kindeswohl.
Das Landesjugendamt wird also als Verteilstelle zentral zu ständig. Wir finanzieren dafür zusätzliches Personal. Auch das hat Frau Dr. Engeser gesagt. Das ist gut so. Gut ist es deswe gen, weil wir an einigen Stellen, wenn wir in das Land schau en, schon sehen, dass wir Sortierungs- und Orientierungsbe darf haben. Im Moment ist es z. B. so, dass nach dem, was wir wissen, etwa 50 % der minderjährigen Flüchtlinge, wenn sie nach irgendeinem eher bürokratischen Schlüssel einmal regis triert und irgendwie zugewiesen worden sind, dann unterwegs „verloren gehen“. Das darf so nicht bleiben. Deswegen ist es auch gut, dass wir eine entsprechende Regelung vornehmen.
Der zweite Punkt ist, dass wir häufig von Jugendhilfeeinrich tungen erfahren, dass Kinder, die woandershin geschickt wor den sind, zurückkommen, weil sie dort nicht adäquat unter stützt wurden. Auch da gibt es offensichtlich einen Mangel, dem wir jetzt durch die neuen Maßstäbe abhelfen werden.
Es ist z. B. auch so, dass es die Vorstellung gibt, es gäbe so genannte ambulante Inobhutnahmen. Das heißt, wenn ein ört liches Jugendamt die Verantwortung für die Räume über nimmt, bräuchte es keine Betriebserlaubnis, dann müsste man seitens des Landesjugendamts nicht näher draufschauen. Auch das ist ein Problem, das durch die zusätzlichen Kapazitäten, die wir jetzt schaffen, demnächst hoffentlich der Vergangen heit angehört.
Wir haben – positiv formuliert – jetzt die Erwartung, dass das Landesjugendamt natürlich für alle unbegleiteten Minderjäh rigen zuständig ist, dass es klare Standards gibt, die dann auch in der Fläche greifen – beispielsweise beim Verfahren der Al tersfeststellung, aber auch bei der Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. In § 41 des SGB VIII ist die sogenann te Hilfe für junge Volljährige geregelt; das gehört zum Kin der- und Jugendhilfegesetz. Das heißt: Wenn während einer Maßnahme eine Jugendliche oder ein Jugendlicher über 18 wird, dann ist klar, dass er oder sie nicht ausgeschlossen wer den darf, sondern das Kindes- bzw. Jugendlichenwohl weiter hin im Zentrum steht.
Das heißt, die künftige Verteilung wird sich daran orientieren: Wo gibt es örtlich geeignete Kinder- und Jugendhilfestruktu ren? Wohin haben die Kinder oder Jugendlichen persönliche Bezüge? Es ist übrigens auch ein Grund für den sogenannten Schwund, dass Minderjährige, die in der Lage waren, sich von Nordafrika oder aus dem Nahen Osten hierher aufzumachen, natürlich auch in der Lage sind, sich dorthin zu begeben, wo ihre möglicherweise entfernten Verwandten sind. Das kann man aber von vornherein berücksichtigen. Das würde auch der UN-Konvention entsprechen.
Weiter wäre es in diesem Zusammenhang möglich, bedarfs bezogen auch da, wo es sinnvoll ist, wo Kinder und Jugend liche eine Beheimatung brauchen, so etwas wie Internate zu schaffen, wo ihre Ausbildung stattfinden kann.
Natürlich kann man mit dem Verfahren, das wir jetzt ermög lichen, auch dem entgegenkommen, was die Bedarfe in der Wirtschaft sind. Wir haben sehr viele Ausbildungsbetriebe, insbesondere Handwerker, die ein großes Interesse daran ha ben, diesen Jugendlichen etwas anzubieten. Es macht natür lich Sinn, die Kinder und Jugendlichen dorthin zu schicken, wo diese Angebote sind. In diesem Sinn glaube ich schon, dass es wichtig und richtig ist, dass und wie wir das jetzt regeln. Wir werden auf die Umsetzung achten.
Frau Präsidentin, liebe Kollegin nen und Kollegen! Anlass des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes sind die landesrechtliche Umset zung mehrerer Richtlinien des Europäischen Parlaments, de ren vollständige Bezeichnungen ich allein der Redezeit we gen lieber nicht aufführe, sowie einige weitere wichtige Än derungen.
Ich möchte nur kurz auf ein paar wichtige Inhalte eingehen. Wir schaffen etwa die Möglichkeit einer freiwilligen Kam mermitgliedschaft für bestimmte Gruppen. Wir regeln den Umgang mit Patientenakten genauer. Wir ermächtigen die Kammern zur Durchführung von Sprachprüfungen z. B. für Ärzte, die dann bei der Anerkennung der Approbation eine wichtige Rolle spielen. Wir geben den Kammern das Recht, den privatärztlichen Notfalldienst gezielter mit dem kassen ärztlichen Notfalldienst zu verknüpfen. Wir verbessern die Möglichkeiten der Anerkennung im Ausland erworbener Bil dungsabschlüsse für die Kammermitglieder.
All diese Regelungen machen Sinn und waren in der Anhö rung nahezu unumstritten. Einige kleinere Hinweise aus der Anhörung hat die Landesregierung in den Gesetzentwurf auf genommen. Insofern empfehlen auch wir die Zustimmung zum neuen Artikel 1 des Änderungsgesetzes.
Ich komme jetzt zu den neuen Artikeln 2 bis 4 des Änderungs gesetzes, die wir auf Bitte unserer Sozialministerin in die Aus schussberatungen aufgenommen haben, um den Gesetzge bungsprozess für diese Vorhaben zeitlich zu verkürzen.
Aufgrund der Verkürzung des Beratungsverfahrens ist es viel leicht nötig, dass wir hier im Landtag etwas ausführlicher wer den, damit der Beratungsprozess auch für die Öffentlichkeit transparent wird. Es geht – das wurde schon angesprochen – um die Unterbringung von unbegleiteten ausländischen Kin dern und Jugendlichen.
Sie wissen, dass unter den Hunderttausenden Flüchtlingen, die zu uns kommen, auch eine nicht zu übersehende Zahl von Kindern und Jugendlichen ist, die ohne ihre Eltern hier sind. Diese fallen richtigerweise nicht unter das Flüchtlingsrecht, sondern unter die Kinder- und Jugendhilfe. Dies hat aber auch zur Folge, dass sie nicht unter das Verteilsystem fallen, das für die anderen Flüchtlinge zwischen Bund, Ländern und Kommunen etabliert ist.
So haben bestimmte Jugendämter, insbesondere in Bayern, aber auch einige bei uns – etwa in der Nähe der Grenze zu Frankreich – besonders viele unbegleitete ausländische Kin der und Jugendliche in Obhut zu nehmen, während andere Ju gendämter fast ausschließlich Kinder und Jugendliche in Ob hut nehmen, die entweder seit ihrer Geburt oder jedenfalls schon länger mit ihren Eltern in Deutschland leben.
Das war früher nicht so gravierend, weil die Zahl dieser Kin der und Jugendlichen noch nicht so hoch war und den Jugend ämtern die Kosten für die Inobhutnahme sowieso ersetzt wur den. Jetzt aber stehen wir bundesweit bei etwa 50 000 unbe gleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen, und es ist klar, dass wir sie sehr zeitnah gleichmäßiger über die Bundes länder und in den Bundesländern verteilen müssen.
Das ist ebenfalls ein Ergebnis der Besprechung der Bundes kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24. Septem ber 2015.
Das entsprechende Bundesgesetz zur Verbesserung der Un terbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist dann im September und Oktober binnen weniger Wochen im Bundestag und im Bundesrat beschlos sen worden und bereits zum 1. November 2015 in Kraft ge treten.
Das heißt: Auch in Baden-Württemberg werden ausländische Kinder und Jugendliche bereits jetzt auf dieser Basis verteilt. Wir sollten nicht länger damit warten, diesem Verteilsystem einen rechtlichen Rahmen auch im Kinder- und Jugendhilfe gesetz für Baden-Württemberg zu geben. Denn wir haben zwar – etwa zum Verteilschlüssel auf die Kommunen – das Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden. Aber wenn eine einzelne Kommune eine Zuweisung nicht akzep tiert, haben wir auch hier ein dickes Problem.
Auf der Basis des Bundes- und des Landesgesetzes ist damit zu rechnen, dass bei uns in Baden-Württemberg zunächst ein mal wöchentlich etwa 200 ausländische Kinder und Jugend liche auf die Jugendämter zu verteilen sind. Das liegt daran, dass wir vor allem die Kinder- und Jugendhilfe in Bayern ent lasten müssen, die bislang viel höhere Zahlen von Inobhut nahmen als wir zu verzeichnen hatte.
Die Verteilstelle soll auch in Baden-Württemberg im Landes jugendamt sein. In Baden-Württemberg haben wir die Son dersituation, dass das Landesjugendamt nicht, wie in 13 an deren Bundesländern, ein Teil der Landesverwaltung, sondern ein Teil des Kommunalverbands Jugend und Soziales, des KVJS, ist. Deshalb mussten wir regeln, dass wir hier Lan desaufgaben auf die Kommunen übertragen.
Jetzt kann man darüber streiten, ob das Land in jedem Einzel fall verpflichtet ist, die Kosten für die übertragenen Aufgaben zu übernehmen, wenn sie unter einer Geringfügigkeitsgrenze liegen. Wir stellen mit dem Änderungsantrag zur heutigen Le sung klar, dass wir in diesem Fall, weil die Verteilstelle als Landesaufgabe zu betrachten ist, die Kosten für die Verteilung durch den Landeshaushalt übernehmen.
Verehrte Damen und Herren, ich freue mich, dass die CDU Zustimmung zu unserem Änderungsantrag signalisiert hat, und würde mich freuen, wenn auch die Kollegen von der FDP/ DVP diesen mittragen.
Sehr geehrte Frau Prä sidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Frau Graner, diesen Wunsch kann ich Ihnen gern erfüllen.
Es geht um das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kam mergesetzes. Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben das bereits ausführlich dargestellt. Ich will mich deshalb auch gar nicht mehr explizit darauf einlassen. Es sind einige Dinge ge nannt worden: Aufbewahrungspflicht für die Patientenakten, die Ermächtigung der Kammern, Sprachprüfungen durchzu führen, wobei es um Anpassungen geht.
Zum Zweiten haben wir die Regelung für unbegleitete Kin der und Jugendliche in Form des Omnibus-Gesetzes gefasst. Wenn man die Zahlen derjenigen hört, die in Baden-Württem berg zu betreuen sind – bis Ende November 4 680 unbeglei tete Jugendliche; Kollege Poreski hat die Zahl von 8 500 ge nannt –, wissen wir, welche Bedeutung es hat, das auf eine rechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen. Insofern können wir von unserer Seite beiden Gesetzen zustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsi dentin, liebe Kollegen, liebe Kolleginnen! Ich freue mich über die signalisierte Zustimmung zum Heilberufe-Kammergesetz und zu der Umsetzung des Bundesgesetzes.