Protocol of the Session on May 7, 2015

Wir sollten uns daher auf die Vorgaben beschränken, die durch das Land gesetzt wurden oder auf deren Erlass das Land zu mindest einen unmittelbaren Einfluss hat.

Vorrangig zu nennen ist aus unserer Sicht der ordnungsrecht liche Rahmen, z. B. die Landesbauordnung. Anforderungen des Gefahrenabwehrrechts können zweifellos Kosten zur Fol ge haben. Ich verweise an dieser Stelle direkt auf ein Fazit der genannten Studie. Darin heißt es – ich zitiere –:

Es geht nicht darum, die Sinnhaftigkeit dieser Regelun gen oder deren Schutzziele infrage zu stellen. Umwelt schonendes, nachhaltiges, klimaneutrales, altersgerechtes, behindertengerechtes und sicheres Bauen ist begrüßens wert. Die Durchsetzung solcher Ziele hat aber ihren Preis. Die Höhe der Anforderungen bestimmt daher auch die Kosten. Das muss akzeptiert werden.

Ich gehe nicht davon aus, dass angesichts einer immer älter werdenden Gesellschaft und des Mangels an barrierearmen Wohnungen die Notwendigkeit einer Verpflichtung zum al tersgerechten Bauen in Zweifel gezogen wird. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern. Auch die fachgerechte Entsorgung belasteter Böden, z. B. Konversionsflächen, vor Durchführung eines Bauvorhabens ist von einem politischen Konsens getragen.

Die den Ländern grundgesetzlich eingeräumte Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Gewerbesteuer wurde in Baden-Württemberg mit dem Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 26. Oktober 2011 genutzt. Von dieser Möglichkeit haben die meisten an deren Länder bereits vor Baden-Württemberg Gebrauch ge macht. Die aus der Steuersatzerhöhung auf 5 % erzielten Mehreinnahmen werden nach dem Willen der Landesregie rung zur Finanzierung des Paktes mit den Kommunen für Fa milien mit Kindern verwendet.

Zweifelsfrei verteuert die Anhebung des Grunderwerbsteuer satzes den Erwerb von Grundbesitz und führt damit zu einer Mehrbelastung auch im Wohnungsbau und von privaten In vestoren. Dennoch sollten die Auswirkungen der Steuersatz erhöhung nicht überbewertet werden. Die Anhebung um 1,5 Prozentpunkte bewegt sich im Rahmen der Bandbreite der Preisschwankungen, mit der bei Immobilien üblicherweise gerechnet werden muss.

Die in den vergangenen Jahren beim Wohnungsbau eingetre tenen Kostensteigerungen sind, wie sich auch aus der aktuel len Ausarbeitung der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen ergibt, nicht in erster Linie auf die höhere Grunder werbsteuer zurückzuführen. Ein wesentlicher und weitaus be deutenderer Faktor ist insbesondere in der außerordentlich großen Nachfrage nach Wohnraum und den allgemein stark gestiegenen Grundstückskosten zu sehen. Zu diesem Ergeb nis kommt auch die Untersuchung der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen, die die Preisverteuerung für baurei fes Land gerade in Metropolregionen um ca. 25 % im Medi an seit dem Jahr 2000 als stark preistreibenden Faktor bezeich net.

Es sind damit zwei Ergebnisse der Untersuchung festzuhal ten. Erstens: Gesellschaftlich gewünschte Anforderungen und Schutzziele, denen ein politischer Konsens zugrunde liegt, können zu höheren Kosten führen. Und zweitens: Bestimmend für die Kosten ist aber vor allem anderen der Ausgleich von Angebot und Nachfrage über den Markt und damit den Preis.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage.

(Abg. Claus Paal CDU: Fragestunde! – Gegenruf der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU: Lesestunde!)

Herr Paal!

(Vereinzelt Heiterkeit)

Was können wir tun? Diese Vielzahl von Normen ist transpa rent und übersichtlich zur Verfügung zu stellen, und beim Nor menerlass ist nicht über das Ziel hinauszuschießen,

(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Wer holt Kaffee?)

sondern streng der Anforderung einer Normrechtfertigung zu folgen.

Wir können dabei aber auch aktiv gegensteuern. Die Studie stellt fest, dass der weitere Anstieg der sogenannten Geste hungskosten vornehmlich die finanziell schwächeren Haus halte trifft, die sich den Bezug einer Neubauwohnung nicht mehr leisten können. Gerade die Haushalte mit geringem Ein kommen, die sich ohne staatliche Hilfe nicht mehr angemes sen mit Wohnraum versorgen können, sind in die Zielgruppen unseres Landeswohnraumförderungsprogramms einbezogen. Dies gilt für die Mietwohnraumförderung, aber auch für die Unterstützung der Bildung von Wohneigentum, vor allem durch einkommensschwächere Familien.

Herzlichen Dank.

Herzlichen Dank. – Es liegen keine Zusatzfragen vor. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 2 beendet.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 3 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G e o r g W a c k e r C D U – A b r e c h n u n g v o n V e r t r e t u n g s s t u n d e n

Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Frau Präsidentin! Ich frage die Landesregierung:

a) Ab welcher Zahl von Vertretungsstunden kann eine Lehr

kraft eine Mehrarbeitsvergütung beantragen?

b) Bestehen weitere Vorgaben für die Abrechnung von Mehr

arbeitsstunden seitens des Landes?

Herzlichen Dank. – Für die Landesregierung darf ich Herrn Minister Stoch ans Rede pult bitten.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen! Ich darf die Frage des Kollegen Wacker wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass Mehrarbeit im Schuldienst vergütet wird, sofern sie drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt und nicht in Freizeit ausgeglichen werden konnte. Eine Regelung, wonach jeder über die für den jeweiligen Be amten geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst

zu vergüten ist, ist dem Beamtenrecht grundsätzlich fremd. Den geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Regelun gen liegen dabei die althergebrachten Grundsätze des Berufs beamtentums zugrunde – das wissen Sie –, darunter auch das Alimentationsprinzip. Dieses besagt, dass die dem Beamten gewährte Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich der Beamte dem Staat mit seiner ganzen Kraft und Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach besten Kräften erfüllt.

Besoldung und Dienstleistung stehen also nicht in einem un mittelbaren Gegenseitigkeits- oder Gegenleistungsverhältnis dergestalt, dass jeder über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zusätzlich zur Besoldung einen gesondert zu berücksichtigenden Geldwert hat. Das wi derspräche dem Grundgedanken des Alimentationsprinzips. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Das gilt nicht nur für den Schulbereich, das gilt nach dem Beamtenprinzip insge samt für alle Beamtinnen und Beamten. Auch diese Mehrleis tung ist dabei grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegol ten. Das entspricht auch gängiger Rechtsprechung.

Dem entsprechen auch die Regelungen in § 67 des Landesbe amtengesetzes und § 65 des Landesbesoldungsgesetzes Ba den-Württemberg. Demnach sind Beamtinnen und Beamte grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung auch über die re gelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die so geleistete Mehr arbeit – ich denke, Sie spielen auf die Vergütung der tatsäch lich geleisteten Mehrarbeit an – ist vorrangig durch Dienstbe freiung auszugleichen. Auch dieses ist geregelt und in den be amtenrechtlichen Regelungen auch so enthalten.

Erst dann, wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen inner halb von mindestens einem Jahr eine Dienstbefreiung nicht möglich ist – da gilt also quasi ab dem Leisten der Mehrarbeit eine Einjahresfrist –, kommt nach § 67 des Landesbeamten gesetzes und § 65 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Würt temberg – und da eben nachrangig – auch eine Vergütung von Mehrarbeit in Betracht. Diese finanzielle Abgeltung gilt je doch nur für bestimmte Personengruppen, zu denen eben auch die Lehrkräfte im Schuldienst gehören.

Sie sprechen sicherlich auch auf die Frage der MAU-Stunden, der sogenannten Mehrarbeitsunterrichtsvergütung, an. Dazu kann ich Ihnen ergänzend sagen, dass hier in der Vergangen heit eine dem Beamtenrecht nicht entsprechende Praxis getä tigt wurde. Es war eine wohl langjährige Praxis; das heißt, es gab sie auch schon zu Ihrer Regierungszeit. Diese langjähri ge, aber rechtswidrige Praxis wurde mittlerweile von den Re gierungspräsidien eingestellt. Das Regierungspräsidium Frei burg hat dies bereits vor zwei Jahren getan, und die anderen Regierungspräsidien haben es vor Kurzem getan.

Die bisherige Praxis widersprach eindeutig den von mir ge nannten Regelungen des Beamten- bzw. des Besoldungsge setzes. Wir sind derzeit dabei, zu prüfen – da natürlich auch eine Veränderung zur bisherigen Praxis aus der Sicht der Be troffenen, nämlich der Lehrkräfte, negativ bewertet wird –, inwieweit wir im Rahmen der bestehenden beamtenrechtli chen Regelungen ein Stück weit entgegenkommen können.

Schulorganisatorisch – das wird Sie nicht überraschen – ist die Frage eines Einjahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des An fallens der Mehrarbeit durchaus kompliziert, da es, was die Frage der tatsächlichen Abgeltung der Mehrarbeit betrifft, na türlich Probleme bereitet, dies während des Schuljahrs zu tun. Möglicherweise müssen wir hier mit einer Neuregelung, z. B. einer Stichtagsregelung – aber, wie gesagt, unter Beachtung der beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen –, eine entspre chende Vorgabe umsetzen. Aber dies ist im Moment die aktu elle Situation.

Es liegt eine Zusatzfra ge des Abg. Wacker vor.

Ich habe ja die Möglichkeit, zwei Nachfragen zu stellen. Daher stelle ich aus zeitlichen Grün den gleich beide Nachfragen en bloc.

Die erste Nachfrage, Herr Minister: Verstehe ich es richtig, dass es jetzt eine Veränderung gibt? Die Abrechnung erfolgt jetzt alljährlich zum Schuljahresende.

Verstehe ich es außerdem richtig – dazu haben Sie jetzt noch nichts gesagt, und ich würde Sie bitten, noch ergänzend dazu Stellung zu nehmen –, dass, wenn beispielsweise hervorgeru fen durch Klassenfahrten oder Projekttage für eine Lehrkraft der Unterricht ausfällt, solche Elemente am Ende des Jahres gegengerechnet werden? Das heißt, dass nicht nur die Mehr arbeitsstunden vergütet werden, sondern dass, wenn der Un terricht in einem konkreten Fall gezwungenermaßen ausfällt, dies gegengerechnet wird. Ist das de facto eine Kürzung ge genüber der bisherigen Regelung?

Die zweite Frage: Erhöht sich durch diese Neuregelung nicht der Verwaltungsaufwand für die Schulleitungen erheblich, die jetzt sehr aufwendig Buch führen und es am Ende des Schul jahrs dem Regierungspräsidium vorlegen müssen?

Herr Kollege Wacker, es handelt sich hierbei nicht um eine Neuregelung, sondern die bisher rechtswidrige Verwaltungs praxis wurde eingestellt und in eine rechtmäßige Verwaltungs praxis überführt. Es handelt sich daher nicht um eine Neure gelung. Ich kann Ihnen gern auch sagen, welche Verände rungsprozesse zu dieser Erkenntnis geführt haben.

Grundsätzlich gilt – das ist einmal der Ausgangspunkt –: Mehrarbeit aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann aus schließlich durch die Erteilung von Unterrichtsstunden ent stehen. Es stellt sich auch die Frage: Was ist die Mehrleistung im Rahmen dessen, was dem Dienstauftrag entspricht? Der Einjahreszeitraum, den ich vorhin angesprochen habe, exis tiert im Landesbeamtengesetz – und zwar für alle Beamtin nen und Beamten, auch für die Lehrkräfte – seit 2005.

Vor 2005 – diese Zeit dürfte Ihnen bekannt sein, das war Ih re Regierungszeit – galt aufgrund einer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes ein Dreimonatszeitraum. Aber die se Änderung – wenn Sie so wollen, Neuregelung – hin zu ei nem Einjahreszeitraum erfolgte bereits 2005. Aus dem Jahr 1974 – damit Sie wissen, dass es hier auch noch besondere Regelungen im Bereich der Kultusverwaltung gab – existier te eine Richtlinie des KM, wonach ein Ausgleich durch Dienst befreiung wegen des Lehrermangels generell nicht möglich

war. Das heißt, auch der damals geltende Dreimonatszeitraum – es war ja vor der Neuregelung 2005 – wurde nicht ange wandt. Diese Richtlinie ist 1984 automatisch außer Kraft ge treten, wurde aber zum Teil in der Verwaltungspraxis weiter angewandt.

Wie ich vorhin sagte, hat dann vor zwei Jahren das Regie rungspräsidium Freiburg im Hinblick auf die seit 2005 beste hende Rechtslage die rechtswidrige Verwaltungspraxis verän dert und sie an die tatsächliche rechtliche Regelung angepasst, und die übrigen Regierungspräsidien haben dies in der Zwi schenzeit nachgeholt. Das heißt: Es ist erstens keine Neure gelung, die durch uns getroffen wurde, sondern lediglich ein Einhalten der 2005 geänderten rechtlichen Grundlagen, und zweitens – da Sie nach der vermehrten Verwaltungspraxis fragten – mache ich persönlich aus meinem Herzen keine Mördergrube – auch mich erreichen die entsprechenden Re aktionen der Lehrkräfte –: Ich hätte diese veränderte Verwal tungspraxis nicht unbedingt gebraucht. Aber wir können doch nicht sehenden Auges eine rechtswidrige Praxis aufrechter halten.

Wir haben natürlich Überlegungen angestellt, ob es Möglich keiten gibt, für Lehrkräfte eine andere Regelung zu treffen. Aber natürlich stellt sich dann bei den Beamtinnen und Beam ten aus den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Diens tes auch die Frage der Gleichbehandlung. Deshalb kann ich im Moment für uns sagen: Wir haben keine Möglichkeit, zu der bisherigen rechtswidrigen Verwaltungspraxis zurückzu kehren.

Was die Frage des Ausgleichs betrifft, so sind wir derzeit da bei, zu prüfen, wie ich Ihnen vorhin sagte, möglicherweise ei ne Stichtagsregelung einzuführen. Derzeit prüfen wir, ob ei ne solche mit den Regelungen des Beamtengesetzes kompa tibel und vereinbar ist. Würden wir keine Stichtagsregelung einführen dürfen, hätte quasi jeder Lehrer bzw. jede Lehrerin auf einem Konto eine geleistete Mehrarbeitsstunde zu doku mentieren, und für diese wäre dann, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres abgegolten werden kann – z. B. durch einen Aus gleich, wie Sie zu Recht sagen, nach dem Absolvieren von Prüfungen, wenn Klassen nicht mehr da sind und Unterricht ausfällt; wie ich bereits sagte, sollte gemäß der Grundregel des Beamtenrechts primär durch nicht geleistete Arbeit aus geglichen werden –, nach Ablauf eines Jahres auch eine Mehr arbeitsvergütung möglich. Wir sind gerade dabei, zu prüfen, ob wir dies über eine Stichtagsregelung in den Griff bekom men. Wie gesagt, die rechtlichen Regelungen sind eindeutig.

Herzlichen Dank, Herr Minister. – Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 3 be endet.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 4 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. F r i e d r i c h B u l l i n g e r F D P / D V P –