Protocol of the Session on May 7, 2015

Je weniger die Schulen in ländlichen Räumen noch Bestand haben können, weil nicht mehr genügend Schüler da sind, des to schwieriger ist es, Jugendliche an die örtlichen Vereine zu binden. Deswegen ist da die Grundschule für mich ein guter Ort, um so eine Brücke herzustellen.

Wenn ein Verein zu klein ist oder ausschließlich ehrenamtlich strukturiert ist, dann sehe ich die Möglichkeit – ich habe das auch schon mit einigen Vertretern der Vereinswelt besprochen –, dass mehrere Vereine zusammen – da haben wir zwar nicht die personelle Anbindung – mit einem hauptamtlichen Übungs leiter arbeiten, der dann an verschiedenen Schulen eingesetzt wird und der zumindest das Interesse am Sport, an der Bewe gung oder auch an einzelnen Sportarten weckt, sodass dadurch die Brückenfunktion hergestellt ist.

Da zu sagen, da gehe es halt nicht, wäre mir zu wenig. Ich glaube, wir brauchen vor Ort kreative Lösungen. Das sind neue Modelle; die sind für viele auch noch zu neu, als dass sie gleich mit Begeisterung wahrgenommen würden. Aber ich glaube, wir alle sollten immer wieder dazu ermuntern und sa gen, dass darin für uns riesengroße Chancen stecken.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten der Grünen)

Meine Damen und Her ren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags Drucksache 15/4945 (Geänderte Fassung). Der An trag ist ein reiner Berichtsantrag und kann für erledigt erklärt werden. – Sie stimmen zu.

Damit ist Punkt 4 der Tagesordnung erledigt.

Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich unterbreche die Sitzung bis 14:00 Uhr.

(Unterbrechung der Sitzung: 12:42 Uhr)

(Wiederaufnahme der Sitzung: 14:00 Uhr)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die unterbrochene Sitzung wird fortgesetzt.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Fragestunde – Drucksache 15/6814

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 1 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. U l r i c h M ü l l e r C D U – I n f o r m a t i o n s s p e r r e z w i s c h e n d e n S c h u l e n „ a u s D a t e n s c h u t z g r ü n d e n “

Bitte, Herr Abgeordneter.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

a) Welche Kontakte gab es wann zwischen dem Kultusminis

terium und dem Landesdatenschutzbeauftragten, um die datenschutzrechtlichen Aspekte der Weitergabe bzw. Nicht weitergabe der Grundschulempfehlung an die aufnehmen de Schule zu klären bzw. datenschutzrechtliche Einwände zu überwinden?

b) Welche Inhalte hat die von wem entwickelte datenschutz

rechtliche Begründung der Nichtweitergabe der Grund schulempfehlung im Einzelnen?

Vielen Dank. – Ich darf für die Landesregierung Herrn Minister Stoch ans Redepult bitten.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich be antworte im Namen der Landesregierung die Anfrage des Kol legen Müller wie folgt:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wurde vom Kul tusministerium vor der Neuregelung des Verfahrens zum Übergang in weiterführende Schulen auf der Grundlage der Schulgesetzänderung beteiligt. Im Hinblick auf die Regelung in der Aufnahmeverordnung, dort § 3 Absatz 2, wonach die Eltern die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule nicht vorlegen müssen, hat der Datenschutzbeauftragte zum einen betont, dass damit die Erziehungsberechtigten die Wahl haben, ob sie die personenbezogenen Daten in der Grund schulempfehlung der aufnehmenden Schule offenbaren oder dies unterlassen.

Er hat zum anderen ausgeführt, dass damit die Übermittlungs befugnis der Grundschulen noch nicht geregelt sei, aber zu gleich darauf hingewiesen, dass eine Übermittlungsbefugnis und eine darauf beruhende Übermittlungspraxis dem eventu ellen Diskretionsinteresse der Erziehungsberechtigten zuwi derlaufen würde.

In einem Gespräch mit dem Landesbeauftragten für den Da tenschutz im vergangenen Jahr – genauer: im vergangenen Herbst – hat er diese Position wiederholt und darauf hinge wiesen, dass – jetzt kommt ein datenschutzrechtlich wichti ger Begriff – die Erforderlichkeit der Übermittlung der Grund schulempfehlung – der Begriff der Erforderlichkeit steht hier

im Vordergrund – zur Aufgabenerfüllung für die aufnehmen de weiterführende Schule zwar das Kriterium für die daten schutzrechtliche Zulässigkeit sei, aber diese Frage vom Kul tusministerium als zuständigem Fachressort zu beurteilen sei.

Zu Ihrer zweiten Frage kann ich sagen: Bei der Grundschul empfehlung und bei Zeugnissen der Grundschule handelt es sich unbestritten um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes. Diese dürfen in nerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 1 des Lan desdatenschutzgesetzes nur dann übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforder lich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 15 Absatz 1 bis 4 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig wäre.

Datenschutzrechtliches Kriterium für die Zulässigkeit der Übermittlung der Grundschulempfehlung ist somit die Erfor derlichkeit zur Aufgabenerfüllung für die aufnehmende wei terführende Schule.

Mit Änderung des Schulgesetzes vom 13. Dezember 2011 hat der Gesetzgeber die Entscheidung über die auf der Grund schule aufbauende Schulart in die Verantwortung der Erzie hungsberechtigten gelegt. Diese elterliche Entscheidung ist in jedem Fall für Schule und Schulverwaltung rechtsverbindlich.

Bei der Entscheidung über die Aufnahme des von den Erzie hungsberechtigten angemeldeten Kindes ist daher für die wei terführende Schule die Kenntnis der Grundschulempfehlung im datenschutzrechtlichen Sinn nicht erforderlich.

Auch pädagogische Aufgabenstellungen der weiterführenden Schule wie die bestmögliche Ausgestaltung des Übergangs verfahrens und eine entsprechende individuelle Förderung der Kinder begründen die Statuierung einer Vorlagepflicht nicht, da die Erfüllung dieser Aufgaben eine Kenntnis der Grund schulempfehlung oder gar der Grundschulzeugnisse für die weiterführende Schule im Sinne von § 16 Absatz 1 des Lan desdatenschutzgesetzes nicht erforderlich macht. Mit der Vor lage der Grundschulempfehlung oder der Zeugnisse wäre selbst noch keine hinreichende Grundlage für die Einschät zung des Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers gegeben, zumal der Wechsel auf die weiterführende Schule für ein Kind auch die Chance für einen Neubeginn bedeuten kann.

Erkenntnisse zum individuellen Förderbedarf können neben dem Gespräch mit den Eltern und darauf basierend möglicher weise auch der freiwilligen Übergabe der Grundschulempfeh lung die Mitarbeit und Motivation der Schülerinnen und Schü ler in den ersten Unterrichtswochen, die mündlichen Leistun gen und selbstverständlich auch die ersten schriftlichen Ar beiten am Beginn von Klasse 5 aufzeigen.

Überdies wird – darauf habe ich im Schulausschuss bereits ausführlich hingewiesen – ab dem Schuljahr 2015/2016 der geltend gemachte Informationsbedarf, gerade an den weiter führenden Schulen, durch das in allen Schularten in Klasse 5 ab September/Oktober künftig verbindlich durchzuführende Kompetenzfeststellungsverfahren – Sie wissen, es sind Lern standserhebungen geplant – aus unserer Sicht abgedeckt.

Herzlichen Dank.

Eine Zusatzfrage, bitte schön, Herr Abg. Müller.

Herr Minister, verstehe ich Ihre Antwort richtig, wenn ich feststelle, dass erstens die daten schutzrechtlichen Erwägungen von Ihrer Seite aus im Kultus ministerium entwickelt worden sind, der Landesdatenschutz beauftragte dann einbezogen worden ist und dieser – so hat er mir geschrieben – auf die Frage, wie er dies datenschutzrecht lich sieht, keine Einwendungen erhoben hat? Das heißt, ist es richtig, dass die Prüfung selbst durch das Ministerium statt gefunden hat? – Das ist der eine Teil der Frage.

Der zweite Teil lautet: Wenn Sie – Klammer auf: erfreulicher weise; Klammer zu – im Herbst letzten Jahres mit ihm noch einmal gesprochen haben, könnte dahinter die Überlegung ge steckt haben, zu prüfen, ob man die datenschutzrechtlichen Erwägungen überwinden kann? Sehe ich es richtig, dass Sie den Versuch unternommen haben, diese datenschutzrechtli che Problematik zu beenden, das heißt also – eigentlich ohne Datenschutz – für die Weitergabe der entsprechenden Infor mation wären?

Herr Kollege Müller, Sie haben mich insoweit richtig verstan den, als ich bereits ausgeführt habe, dass datenschutzrechtlich der Hinweis vom Landesdatenschutzbeauftragten erfolgt war, dass das entscheidende Kriterium die Frage der Erforderlich keit für die Erreichung der Aufgaben an der weiterführenden Schule ist.

Auf die inhaltliche Frage – ob erforderlich oder nicht – kann der Landesdatenschutzbeauftragte keine Antwort geben. Die se muss vielmehr vom Fachressort unterlegt werden mit der Frage: Ist es erforderlich oder nicht?

Ich habe, wie ich meine, im November vergangenen Jahres, im Herbst, mit dem Landesdatenschutzbeauftragten ein per sönliches Gespräch geführt, und zwar genau aus dem Grund, den Sie gerade beschrieben haben, nämlich um zu fragen, in wieweit im Rahmen der Bestimmung der Erforderlichkeit aus unserer Sicht die Möglichkeit gegeben ist, so zu argumentie ren, dass die Schwelle der Erforderlichkeit überschritten wird.

Im Gespräch mit dem Landesdatenschutzbeauftragten hat die ser u. a. aber auch erwähnt, dass das Erforderlichsein im Sin ne des Landesdatenschutzgesetzes nicht gleichzusetzen sei mit einem einfachen „Es wäre besser, dass...“ oder „Es wäre günstiger, dass...“, sondern dass die Schwelle der Erforder lichkeit eine konkret nachweisbare, nicht auf anderem Weg zu erlangende Information sei.

Wie ich eben ausgeführt habe, habe ich mir nach dem Ge spräch mit dem Landesdatenschutzbeauftragten natürlich auch mit meinen Fachleuten im Haus Gedanken gemacht, ob die se Schwelle der Erforderlichkeit überschritten wird oder ob wir andere Mittel haben, wie wir an der weiterführenden Schule an die notwendigen Informationen zur individuellen Förderung kommen.

In diesem Zusammenhang – darauf habe ich schon hingewie sen – gehen wir davon aus, dass wir unter Wahrung dieses Da tenschutzinteresses auf anderem Weg an Informationen kom men. Deswegen wurde jetzt zum kommenden Schuljahr die Lernstandserhebung eingeführt.

Sie haben es aber grundsätzlich richtig verstanden. Das war, wie ich meine, auch das, was ich im Schulausschuss deutlich gesagt habe. Für die Frage der Bestimmung innerhalb des Be griffs der Erforderlichkeit sind wir, das Kultusministerium, zuständig. Das ist richtig.

Eine weitere Zusatzfra ge, Herr Abg. Wacker.

Herr Minister, Sie beschreiben die datenschutzrechtlichen Hemmnisse bezüglich der Infor mationen bzw. der Weitergabe der Grundschulempfehlung beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schulart. Das heißt, es geht um den Schulartwechsel und die damit verbundenen Informationen der Grundschulempfeh lung.

Deswegen frage ich: Warum gibt es aus Ihrer Sicht keine da tenschutzrechtlichen Hemmnisse, wenn die Schülerinnen und Schüler nach der Sekundarstufe I auf andere Schulen, bei spielsweise auf das berufliche Schulwesen, überwechseln? Häufig bewerben sie sich beispielsweise bei der Aufnahme in ein berufliches Gymnasium. Dann müssen auch entsprechen de Zeugnisse vorgelegt werden.

Warum gibt es diese datenschutzrechtlichen Hemmnisse nicht, wenn beispielsweise ein Schüler einen Bildungsgangwechsel innerhalb der Sekundarstufe I von der Realschule auf das Gymnasium vornimmt? Warum gibt es die datenschutzrecht lichen Probleme aus Ihrer Sicht nicht, wenn die Grundschü ler auf eine Privatschule wechseln? Denn die Privatschulen behalten sich das Recht vor, sich die Informationen der Grund schulempfehlung vorlegen zu lassen. Warum sehen Sie da kei ne datenschutzrechtlichen Hemmnisse?

Herr Kollege Wacker, um mit Ihrer zweiten Frage zu begin nen: Eine Privatschule ist im Sinne des Landesdatenschutz gesetzes keine öffentliche Stelle. Deswegen kommt diese Vor schrift dort nicht zur Anwendung. Die Privatschule kann aus ihrer eigenen Entscheidungshoheit diese Voraussetzung for mulieren, und wenn sich die Eltern dieser Forderung unter werfen, dann tun sie es aus freien Stücken. Eine öffentliche Stelle dürfte dies nicht tun.