Es tut mir leid. Aber wir haben das sorgfältig überlegt und abgewogen. Wir können Ihren Änderungsanträgen nicht zustimmen,
weil sie zum Teil den Sinn dieses Gesetzes konterkarieren. Wir wollen alles einfacher machen, damit es schneller geht, damit wir all diese Fälle nicht mehr haben, über die man sich in der Vergangenheit zu Recht geärgert hat.
Dieses neue Disziplinarrecht ist überfällig. Es ist ein wichtiges Instrument zur Konfliktbewältigung. Das Vorgängergesetz war so komplex und mit ganz langen Verfahrensdauern verbunden, dass es einfach nicht mehr geeignet war. Das lag aber auch an der Bindung an das Strafprozessrecht. Diese gibt es jetzt nicht mehr. Das ist auch ganz wichtig. Sie kennen ja den alten Spruch: Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Wir haben früher Disziplinarverfahren nach genau dem umgekehrten Motto gehabt.
Ich danke auch dem Landesrechnungshof, der uns im Jahr 2001 auf Millionenzahlungen an suspendierte Beamte aufmerksam gemacht hat und das einmal gerügt hat. Das war auch der Anlass, warum man nun endlich zu Potte gekommen ist und etwas Neues macht.
Die FDP ist ja nicht so oft mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund einig. Aber in dieser Frage sind wir es. Der DGB lobt dieses neue Gesetz ausdrücklich. Er sagt, das sei positiv. Er bewertet die Lösung vom Strafprozessrecht als sehr positiv. Er lobt eine klare, logische Struktur, und er lobt die Beibehaltung und sogar den Ausbau der Rechtspositionen. Wir können uns dem nur anschließen. Ich bitte auch die Sozialdemokraten, einmal auf den DGB zu hören.
Wichtig ist uns, dass auch die Rechtspositionen der Beamtinnen und Beamten durch diese Neuordnung erweitert werden. Die Beamtinnen und Beamten haben in Wahrnehmung ihrer Klärungsfunktion ein eigenes Recht auf Teilnahme und Mitwirkung an der Beweiserhebung und auch schon an der Einleitung des Verfahrens.
Die Höchstdauer der Kürzung der Bezüge wird von fünf Jahren auf drei Jahre abgesenkt. Erstmals gibt es die Option der Verfahrenseinstellung nach Verhängung einer Auflage. Die Fristbeantragung zum Abschluss des Verfahrens bei Gericht ist möglich, und wir schaffen die Möglichkeit eines Vergleichs über ein Disziplinarverfahren oder die Einstellung des Verfahrens. Das alles sind doch deutliche Fortschritte, die uns die Anwendung dieses Instruments erleichtern.
Es ist ganz im Sinne der Liberalen, wenn die Eigenverantwortung des Dienstherrn gestärkt wird. Er soll gefälligst auch sei
nen Aufgaben nachkommen. Denn diese Leute sind am nächs ten am Sachverhalt dran. Sie können das beurteilen. Selbstverständlich – insofern rennen Sie offene Türen ein – kann man seine Entscheidung durch eine Klage gegen die ausgesprochene Verfügung überprüfen lassen.
Was bei der Anhörung an vernünftigen Anregungen dazukam, ist eingearbeitet worden. Man kann jetzt auch Bedienstete für die Ermittlung einsetzen. Wir brauchen den Zusatzantrag der SPD zu diesen Ermittlungsführern gar nicht. Man kann Bedienstete einsetzen, die eine etwas größere Distanz haben. Das sichert die Objektivität der Ermittler. Im Fall von Maßnahmen, die den Status berühren, muss bei kleineren Verwaltungseinheiten ohnehin die nächsthöhere Behörde und bei Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern die Aufsichtsbehörde zustimmen. Das ist gut so, denn es wird dann keine Fälle von Mobbing oder Günstlingswirtschaft geben können. Wir haben eine Weile nachhaken müssen, bis es zu dem vereinbarten Kompromiss kam. Wir können mit ihm gut leben.
Gut finden wir auch, dass die Gerichte eine Kompetenz zur Änderung der ursprünglichen Entscheidung erhalten haben. Früher gab es ja nur die Aufhebung und den anschließenden Neubeginn des Verfahrens bei der Ausgangsbehörde. Das war alles sehr kompliziert und wird jetzt viel einfacher. Wir tragen wiederum dazu bei, unser Recht überschaubarer, anwendbarer, praktikabler zu machen.
Ich bitte auch die Sozialdemokraten und die Grünen, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen und ihre eigenen Anträge zurückzuziehen. Sie tun damit ein gutes Werk für unser Land und unsere Bediensteten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! Ich will zunächst einmal dankbar feststellen, dass wir uns über alle Fraktionen hinweg einig sind
das macht nichts, das geht schon; trotzdem vielen Dank für die Fürsorge, Frau Kollegin –, dass wir ein modernes Dienstrecht brauchen, weil dies unerlässlich ist und quasi komplementär zu einer modernen Personalführung verstanden werden muss.
Aber auch wenn ein kooperativer Führungsstil gepflegt wird, gibt es Situationen, in denen man ohne Sanktionen nicht wirklich weiterkommt. Deswegen brauchen wir ein gut handhabbares Disziplinarrecht. Es gehört – ich sage es gleich – in die Verantwortung der Dienstvorgesetzten, die ja auch sonst zur Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen sind.
Bei einem modernen Disziplinarrecht kann es auch nicht mehr um Strafe gehen. Die Zeiten des Disziplinarstrafrechts sind vorbei. Wenn ein Beamter ein Dienstvergehen verübt, kommt es darauf an, den Dienstbetrieb wieder zu ordnen. Das geht entweder, indem man den Beamten spürbar an seine Dienstpflichten erinnert, oder, wenn das eben nicht ausreicht, indem man dem Beamten notfalls sein bisheriges Amt entzieht.
Bei diesem modernen Verständnis von Verwaltung und Personalführung setzt die von uns vorgeschlagene Novellierung des Landesdisziplinarrechts an. Wir lösen das Disziplinarrecht von der bisherigen Bindung an das Strafprozessrecht und gestalten es als Teil des sonstigen Beamten- und Verwaltungsrechts aus.
Bei der Umstellung der Systematik wollen wir es aber nicht belassen. Heute sind oft mehrere Dienstvorgesetzte und Behörden auf verschiedenen Ebenen für ein und dasselbe Disziplinarverfahren zuständig. Künftig soll die Gesamtverantwortung für das Verfahren – von der Einleitung bis zum Abschluss – direkt beim Dienstvorgesetzten liegen. Das stärkt die Personalverantwortung der Behördenleiter vor Ort und die Personalhoheit der anderen Dienstherren im Land, insbesondere die der Kommunen. Das schafft außerdem Klarheit bei den Kompetenzen und der Verantwortung für das Verfahren.
Zeitraubende Abstimmungen, die es ja immer wieder gegeben hat und die auch notwendig waren, werden auf das erforderliche Maß beschränkt. Schon allein das wird das Verfahren beschleunigen.
Wir sind uns darüber im Klaren, dass die Dienstvorgesetzten damit natürlich eine große Verantwortung zu tragen haben. Wir müssen und können von unseren modernen Führungskräften aber auch erwarten, dass sie dieser Verantwortung gerecht werden. Wir müssen dies erwarten. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Regelungen vor, durch die die Dienstvorgesetzten bei dieser Aufgabe unterstützt werden. Auch dies halte ich für wichtig.
Ich nenne die wichtigsten Regelungen: In der Praxis werden die Ermittlungen höchstens in Ausnahmefällen von den Dienstvorgesetzten selbst durchgeführt. Das machen die in aller Regel nicht. Vielmehr betrauen sie andere Beamte mit dieser Aufgabe. Der Gesetzentwurf stellt in diesem Punkt sicher, dass gut ausgebildete und erfahrene Beamte nicht nur über Behördengrenzen hinweg, sondern auch bei anderen Dienstherren ohne besonderen Aufwand für die Ermittlungen eingesetzt werden können.
Erstmals in der Geschichte des Disziplinarrechts werden die Vorgesetzten für den Ausspruch der einzelnen Disziplinarmaßnahmen gesetzlich festgeschrieben. Das bindet einerseits und leitet andererseits die Dienstvorgesetzten bei den Ermittlungen und auch bei ihrer abschließenden Entscheidung.
Die höhere Disziplinarbehörde muss den Disziplinarmaßnahmen, die die rechtliche Stellung des Beamten berühren – also Besoldungskürzung, Rückernennung, Entlassung –, zustimmen. Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern müssen entsprechende Disziplinarverfügungen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen.
Schließlich erhalten dann die Gerichte am Ende die Möglichkeit, fehlerhafte Disziplinarverfügungen nicht nur aufzuheben, sondern auch abzumildern, also zu ändern.
In der Gesamtschau ergibt sich daraus, wie ich denke, ein ausgewogenes System aus der Verantwortung der Vorgesetzten,
ihrer Unterstützung durch übergeordnete oder andere Behörden und Korrekturmöglichkeiten seitens der Gerichte.
Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren Kollegen, wäre es nicht zu rechtfertigen, wenn wir, wie es gefordert wird, am Institut des Untersuchungsführers festhalten wollten. Der Untersuchungsführer ist ja Teil des förmlichen Disziplinarverfahrens, und die Komplexität dieses Verfahrens und der dadurch zu betreibende Verwaltungsaufwand sind ja mitverantwortlich für die Überlänge mancher Disziplinarverfahren. Deshalb haben der Bund und alle anderen Länder das förmliche Verfahren und mit ihm das Institut des Untersuchungsführers abgeschafft.
Kein Disziplinargesetz sieht formale Anforderungen an die Person des Ermittlungsführers vor. Das soll in Baden-Würt temberg dann natürlich nicht anders sein.
Was die Kompetenzen – dies wurde von Ihnen, Herr Kollege Stickelberger, angesprochen – bei Beschlagnahmen und Durch suchungen anbelangt, sollten wir uns zunächst einmal die Praxis vor Augen halten. Solange der Staatsanwalt ermittelt oder das Strafgericht eine Sache verhandelt, ruht das Disziplinarverfahren. Das ist heute so, und das wird im Regelfall auch unter dem neuen Recht so sein. Aber manchmal gibt es eben schwerwiegende dienstliche Verfehlungen, die strafrechtlich entweder überhaupt nicht oder nur unzulänglich zu erfassen sind, und in diesen Fällen muss es auch im Disziplinarverfahren möglich sein, Beweismittel durch Beschlagnahmen und Durchsuchungen sicherzustellen. Natürlich bleiben solche Entscheidungen auch nach dem neuen Recht dem Richter vorbehalten; nichts anderes steht in unserem Gesetzentwurf.
Jetzt müssen wir uns überlegen: Was passiert, wenn wirklich höchste Eile geboten ist und ein Richter beispielsweise nicht erreichbar ist? In diesen – ich sage es noch einmal – seltenen Fällen muss auch eine Verwaltungsbehörde handeln können, um zu verhindern, dass wichtige Unterlagen vernichtet oder beiseite geschafft werden. Das ist im Energiewirtschaftsrecht, im Kartellrecht oder im Bankwesen genauso. Dort ist es nicht anders. Deshalb muss es bei der Eilzuständigkeit der Disziplinarbehörden für Beschlagnahmen und Durchsuchungen bleiben.
Meine Damen und Herren, resümierend möchte ich sagen: Der Entwurf zum Disziplinarrecht ist eine Novelle, die diesen Namen – Novelle, also eine Neuigkeit – durchaus verdient. Mit einem neuen systematischen Ansatz sowie zahlreichen neuen und sehr innovativen Einzelregelungen stellen wir das Disziplinarrecht aus der Vergangenheit in die Gegenwart, also in eine neue Zeit. Deswegen denke ich, dass dieses Gesetz Ihre Zustimmung verdient. Ich weiß, dass wir uns im Grundsatz und über weite Strecken einig sind. Sie haben an dem einen oder anderen Punkt andere Vorstellungen; das können wir sachlich diskutieren. Aber ich denke, insgesamt kann man zustimmen.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Be
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 14/3218. Dazu liegen mehrere Änderungsanträge vor, die ich an den entsprechenden Stellen zur Abstimmung stellen werde.
Der Gesetzentwurf ist mit insgesamt 27 Artikeln, von denen allein drei Artikel eigenständige Gesetzentwürfe enthalten, sehr umfangreich. Ich schlage Ihnen daher vor, das Abstimmungsverfahren etwas zu straffen und dabei immer mehrere Artikel oder Paragrafen zusammenzufassen, soweit mir keine Wünsche auf getrennte Abstimmung signalisiert werden. – Sie sind damit einverstanden.