M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. T h e r e s i a B a u e r G R Ü N E – A l t l a s t e n e n t s o r g u n g i n d e r e h e m a l i g e n A s b e s t v e r w e r t u n g s a n l a g e i m H e r r e n t e i c h i n H o c k e n h e i m
Wann beabsichtigt die Landesregierung, die ungeschützten und unter freiem Himmel gelagerten asbesthaltigen Materialien, die sich sowohl im Eingangs- als auch im Ausgangslager der ehemaligen Asbestverwertungsanlage befinden, zu entsorgen, wer übernimmt die hierfür anfallenden Kosten, und wie hoch werden die Kosten veranschlagt?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantworte namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:
Auf dem Betriebsgelände der MVG in Hockenheim befindet sich eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur thermischen Behandlung von Asbestzementabfällen. Entgegen der Genehmigung werden auf dem Gelände große Mengen asbesthaltiger Abfälle gelagert. Mit bestandskräftiger Anordnung vom 5. Dezember 2006 verfügte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Stilllegung der Anlage. Der Betrieb ist seitdem eingestellt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 ordnete das Regierungspräsidium gegenüber der MVG an, die auf dem Grundstück lagernden Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug verfügt und die Ersatzvornahme angedroht.
Um eine Staubaufwirbelung und die Verbreitung von Asbestfasern in der Umgebung des Grundstücks auszuschließen, hat das Regierungspräsidium Sicherungsmaßnahmen in Form einer Folienabdeckung der asbesthaltigen Abfälle im Ausgangslager veranlasst. Die Sicherungsmaßnahmen sollen in der ers ten Novemberhälfte durchgeführt werden.
Hinsichtlich des Eingangslagers besteht nach Ansicht der Experten des Regierungspräsidiums die Gefahr der Aufwirbelung nicht, da das Material dort unzerkleinert ist und überwiegend in Big Bags lagert.
Für die Entsorgung von Abfällen sind nach dem Recht als Zustands- und Handlungsstörer vorrangig der frühere Betreiber der Anlage und der Grundstückseigentümer zuständig und verantwortlich, wie dies im Verwaltungsrecht vorgesehen ist. Ferner muss geklärt werden, inwiefern auch auf weitere Verantwortliche für die Entsorgung der Abfälle zurückgegriffen werden kann. Hier gibt es eine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Entsorgung der Abfälle kann nach heutiger Einschätzung Kosten von bis zu 5 Millionen € verursachen. Eine Ersatzvornahme durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zulasten des Landeshaushalts kann erst dann in Betracht kommen, wenn nach abgeklärter Sach- und Rechtslage keine anderen Verantwortlichen herangezogen werden können und die benötigten Landesmittel im Landeshaushalt bereitgestellt werden.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. B ä r b l M i e l i c h G R Ü N E – M ö g l i c h e Z u s a m m e n f ü h r u n g d e r z w e i B e r u f s f ö r d e r u n g s w e r k e i n H e i d e l b e r g
a) Beabsichtigt die Landesregierung, die beiden Berufsförderungswerke Heidelberg und Kurt-Lindemann-Haus gGmbH in Heidelberg-Schlierbach in einer Organisation zusammenzuführen?
b) Wenn ja, welche Rechtsform und Führung der beiden bisherigen Institutionen ist geplant, und welche Konsequenzen zieht dies für die Beschäftigten der beiden Berufsförderungswerke nach sich?
Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Kollegin Mielich wie folgt, und zwar zu a und b:
Das Ministerium für Arbeit und Soziales ist nicht Träger der Berufsförderungswerke in Baden-Württemberg. Vonseiten des Ministeriums besteht daher keine Möglichkeit zur Zusammenführung der beiden Berufsförderungswerke.
Die momentan zwischen dem BFW Heidelberg und dem Berufsförderungswerk in Heidelberg-Schlierbach geführten Kooperationsverhandlungen basieren auf einer Entscheidung der
Die Ausführungen des Staatssekretärs waren so schnell beendet. Ich habe gedacht, da käme noch etwas.
Herr Staatssekretär, ich hatte gefragt, welche Konsequenzen dies für die Beschäftigten der beiden Berufsförderungswerke nach sich zieht. Wissen Sie etwas darüber? Und, wenn ja: Was bedeutet das in der Konsequenz?
Frau Kollegin Mielich, wir wissen zwar, dass Kooperationsverhandlungen stattfinden, doch wissen wir dann noch lange nicht, wie der exakte Stand der Verhandlungen ist und wie die Vorstellungen der beiden Träger sind. Von daher kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen, welche Auswirkungen auf das Personal zu erwarten sind.
Ich kann Ihnen allerdings gern sagen, dass das Ministerium für Arbeit und Soziales diesen Prozess natürlich mit großem Interesse verfolgt und dass wir uns über das, was da geschieht, informieren oder informieren lassen. Aber eine Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf das Geschehen hat das Minis terium nicht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, unter unseren Gäs ten auf der Zuhörertribüne gilt mein besonderer Gruß dem griechischen Generalkonsul, Herrn Dimitrios Xenitellis.
Herr Generalkonsul Xenitellis hat sein Amt im Juli dieses Jahres angetreten und stattet heute dem Landtag seinen Antrittsbesuch ab.
Herr Generalkonsul, ich danke Ihnen für Ihren Besuch und wünsche Ihnen eine sehr erfolgreiche Amtszeit in Stuttgart und in Baden-Württemberg.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. T h e r e s i a B a u e r G R Ü N E – N i c h t r e c h t z e i
t i g e G e n e h m i g u n g v o n z u l a s s u n g s b e s c h r ä n k t e n S t u d i e n g ä n g e n
In wie vielen und welchen Studiengängen an baden-württembergischen Hochschulen konnte man sich zum kommenden Wintersemester ohne Zulassungsbeschränkung bewerben, obwohl für diese beim Wissenschaftsministerium erstmals eine Zulassungsbeschränkung beantragt worden war, die jedoch nicht wirksam wurde, weil die entsprechende Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) erst nach dem am 15. Juli 2007 erfolgten Bewerbungsschluss erlassen worden war, nämlich am 26. Juli 2007?