Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich kurz auf die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 11 der Gemeindeordnung eingehen.
Wir Grünen hatten im letzten Jahr einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Anschluss- und Benutzungszwangs vorgelegt. Wir begrüßen es eindeutig, dass jetzt die Landesregierung dem Anliegen, das wir damals vorgetragen haben, folgt und die gleiche Regelung praktisch eins zu eins in ihrem Gesetzentwurf übernimmt. Es ist ja selten, dass grüne Vorschläge von der Landesregierung aufgegriffen werden. Insofern ist das hier ein besonderes Ereignis.
(Beifall des Abg. Oelmayer GRÜNE – Abg. Klein- mann FDP/DVP: Wenn es gut ist, greifen wir alles auf! – Abg. Theurer FDP/DVP: Das zeigt unsere Liberalität! – Gegenruf des Abg. Kleinmann FDP/ DVP: Richtig!)
Warum ist uns diese Änderung des Anschluss- und Benutzungszwangs so wichtig? Meine Damen und Herren, im Klimaschutz gibt es einen wichtigen Grundsatz, der lautet: Global denken, lokal handeln. Bisher mussten Gemeinden, wenn sie zum Beispiel ein Holzheizkraftwerk mit Nahwärmenetz errichten wollten, darum bangen, ob wirklich alle Häuser, die im Baugebiet errichtet werden, sich an diese umweltfreundliche Energieerzeugung anschließen. Es war also keine sichere Grundlage für Investitionen vorhanden. Hier wird jetzt eine wichtige Änderung vollzogen: Die Gemeinden erhalten jetzt die Möglichkeit, einen Benutzungszwang und einen Anschlusszwang auszusprechen, um etwas für den Klimaschutz zu tun. Diese Neuregelung gibt den Gemeinden Chancen, hier etwas zu tun.
Die Formulierung „Anschluss- und Benutzungszwang“ klingt zunächst so, als würde der große Hammer geschwungen. Es ist aber nur eine Möglichkeit, die den Gemeinden gegeben wird. Wenn die Gremien der Gemeinde sagen: „Wir wollen das haben“, dann besteht die rechtliche Möglichkeit dazu. Ich darf feststellen: Keine Gemeinde wird gezwungen, so etwas zu machen. Aber Gemeinden, die Vorreiter sein wollen, die solche umweltverträglichen Heizsysteme einrichten wollen, wird Investitionssicherheit gegeben, und das brauchen wir in diesem Land.
Meine Damen und Herren, wir sehen deshalb diese Änderung, die jetzt im Gesetzentwurf der Landesregierung auftaucht, als eine wichtige Stellschraube zur verstärkten Nutzung von Holz und anderen regenerativen Energieträgern. Wir sehen darin die Möglichkeit, Umwelt- und Klimaschutz voranzutreiben. Wir sehen darin einen kleinen Schritt, vom Öl wegzukommen, aus der Abhängigkeit von diesem fossilen Brennstoff wegzukommen, und damit sehen wir auch die Möglichkeit für Investitionen im kommunalen Bereich und zur Sicherung von Arbeitsplätzen. In diesem Punkt haben Sie die klare Unterstützung der Grünen-Fraktion.
Es wird die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 13/4385 an den Innenausschuss vorgeschlagen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. N i k o l a o s S a k e l l a r i o u S P D – A u t o b a h n p o l i z e i r e v i e r I l s h o f e n
a) Wie wirkt sich die erlassene Haushaltssperre auf den Baubeginn des Autobahnpolizeireviers Ilshofen aus?
b) Wie wirkt sich die Haushaltssperre konkret auf die für einen Zeitraum vor den Sommerferien geplante Ausschreibung der Gewerke aus?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Lieber Kollege Sakellariou, namens der Landesregierung beantworte ich Ihre Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Buchstabe a: Die vorläufige allgemeine Haushaltssperre hatte zur Folge, dass keine neuen Baumaßnahmen begonnen werden durften. Diese allgemeine Sperre wurde zum 22. Juni 2005 aufgehoben und durch eine betragsmäßig bezifferte Sperre abgelöst. Davon wurden 50 % konkretisiert. Von den Einsparauflagen – also im Ergebnis – ist der Neubau des Autobahnpolizeireviers Ilshofen nicht betroffen.
Der Antrag auf Baufreigabe für das Autobahnpolizeirevier Ilshofen liegt dem Finanzministerium vor. Es ist beabsichtigt, die Maßnahme in Kürze freizugeben.
Zu Buchstabe b: Durch die allgemeine Haushaltssperre hat sich im Zeitplan des Projekts eine Verzögerung von rund
zwei Monaten ergeben. Das liegt auf der Hand. Die Vorbereitungen des Projekts sind so weit abgeschlossen, dass die Ausschreibungsverfahren mit der Erteilung der Baufreigabe beginnen können.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. W a l t e r W i t z e l G R Ü N E – F i n a n z a m t M ü l l h e i m
a) Aus welchen Gründen sollen die beiden landeseigenen Gebäude am Markgräfler Platz in Müllheim nicht für die Finanzamtserweiterung genutzt werden?
b) Inwieweit trifft es zu, dass die Landesregierung die Finanzamtserweiterung in Müllheim vom Verkauf der beiden landeseigenen Gebäude am Markgräfler Platz abhängig gemacht hat?
Herr Staatssekretär Hillebrand, Sie erhalten das Wort zur Beantwortung der Anfrage namens der Landesregierung.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Witzel wie folgt:
Zu Buchstabe a: Im Zuge der Reform der Steuerverwaltung erhält das Finanzamt Müllheim einen Personalzugang von rund 50 Beschäftigten vom Finanzamt Freiburg-Land. Dieses zugehende Personal ist im heutigen Gebäude des Finanzamts Müllheim in der Goethestraße 11 nicht unterzubringen. Im Zuge der Verwaltungsreform wird der Kreis Breisgau-Hochschwarzwald die landeseigenen Gebäude Wilhelmstraße 14 und Wilhelmstraße 18, in denen bisher das Forstamt und das Vermessungsamt untergebracht waren, frei machen. Diese beiden Gebäude könnten nach entsprechender baulicher Herrichtung vom Finanzamt Müllheim grundsätzlich nachgenutzt werden.
Allerdings wurde vonseiten der Stadt der Wunsch geäußert, an diesem zentralen Standort künftig von einer Behördennutzung Abstand zu nehmen und Nutzungen zu ermöglichen, die auch nach Dienstschluss und an Wochenenden zu einer Belebung der Innenstadt beitragen. Das Land beabsichtigt, diesem Wunsch zu entsprechen, zumal die Gebäude Wilhelmstraße 14 und Wilhelmstraße 18 in einiger Entfernung zum Stammhaus des Finanzamts in der Goethestraße liegen, was den Dienstbetrieb logischerweise erschweren würde. Derzeit laufen Gespräche über die Anmietung eines Gebäudes, das in der Nachbarschaft zur Goethestraße 11 liegt.
Zu Frage b: Die Erweiterung des Finanzamts Müllheim ist beschlossene Sache und hängt nicht vom Verkauf der Gebäude Wilhelmstraße 14 und Wilhelmstraße 18 ab. Ein Zusammenhang besteht allerdings zwischen der beabsichtigten Anmietung für das Finanzamt und dem Verkauf der frei werdenden Landesgebäude. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Gebäude Wilhelmstraße 14 und 18 auch verkauft werden können, kann die Anmietung getätigt werden. Ohne diese Koppelung besteht die Gefahr, dass mit der Anmietung ein Leerstand in zwei landeseigenen Gebäuden entsteht. Dies muss vermieden werden.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag – AGLottStV) – Drucksache 13/4410
Für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für das federführende Ressort darf ich Ihnen heute den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag in den Grundzügen vorstellen. Der Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs ist dem Grunde nach im Wesentlichen durch den bereits am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag vorgezeichnet. Diesem hat das hohe Haus durch das Ratifizierungsgesetz vom 9. Juni 2004 zugestimmt. Insofern handelt es sich nicht um eine völlig neue Materie.
Mit dem Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag sollen die zur Durchführung des Staatsvertrags in BadenWürttemberg erforderlichen landesrechtlichen Regelungen getroffen werden.
Der Gesetzentwurf orientiert sich dabei weitgehend an den bisherigen und in der Praxis bewährten Regelungen des bestehenden Lotteriegesetzes. So wurde die schon bisher im Lotteriegesetz vorgesehene Möglichkeit fortgeführt, verordnungsrechtlich weniger bedeutsamen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, so genannten kleinen Lotterien, eine allgemeine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung zu erteilen. Durch das Gesetz können gemeinnützige Organisationen in größerem Umfang als bisher Lotterien veranstalten und Gelder für ihre Zwecke erwirtschaften. Das kommt vor allem dem ehrenamtlichen Engagement zugute.
Ferner regelt das Gesetz die Zuständigkeit für den Vollzug des Lotteriestaatsvertrags und dieses Gesetzes. Die Zuständigkeit insbesondere für ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel, die bisher bei den Ortspolizeibehörden liegt, wird grundsätzlich dem Regierungspräsidium Karlsruhe zugewiesen. Die bisherige dezentrale Zuständigkeit der Orts