Kein Verständnis habe ich dafür, wenn Sie der Landesregierung mangelnde Reformbereitschaft nachsagen. Davon kann in der Tat keine Rede sein.
Wenn ich mir vor Augen halte, wie oft Sie schon wie die Katze den Baum hinaufgesprungen sind, wenn wir Reformgesetze vorgelegt haben, beispielsweise die große Verwaltungsstrukturreform, dann ist diese Kritik nicht angebracht.
Aber natürlich haben Sie Recht, meine Damen und Herren, wenn Sie Reformen der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts insgesamt anmahnen. Aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, beim öffentlichen Dienstrecht ist zunächst einmal der Bund gefragt. Ich nehme zur Kenntnis, dass das Bundesministerium des Innern den Ländern vor wenigen Tagen einen umfangreichen Gesetzentwurf zur Reform der Strukturen des öffentlichen Dienstrechts zugeleitet hat. Daneben ist ja die Föderalismusdiskussion wieder aufgenommen worden. Die hat im Kern schon eine andere Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für das Dienstrecht zwischen Bund und Ländern zum Inhalt. Wir wollen schauen, was wir daraus machen.
Im Moment schöpfen wir den Rahmen aus, den uns der Bund lässt. Aber ich räume ein, im Vergleich zu den beiden großen Vorhaben, die ich eben genannt habe, verfolgt der vorliegende Gesetzentwurf bescheidene Anliegen, aber immerhin im Rahmen des uns Möglichen. Er greift mit Detailregelungen Anregungen aus der Praxis und Empfehlungen des Rechnungshofs auf. Der Gesetzentwurf nützt – ich sage es noch einmal – bereits bestehende bundesrechtliche Handlungsspielräume aus und leistet damit, wenn auch in bescheidenem Umfang, der hier verschiedentlich skizziert wurde,
Die Beratungen in den Ausschüssen haben sich vor dem Hintergrund der Rechnungshofsempfehlungen auf die Erleichterung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand fokussiert. Ich komme darauf noch zurück.
Zwei Punkte, die im Mittelpunkt stehen, will ich noch einmal unterstreichen: Die Änderung des Landesbeamtengesetzes zum Ruhestand, aber auch die Vereinfachungen in Gesetzen und Vorschriften, mit denen der Verwaltungsaufwand und die Bürokratie reduziert werden sollen.
Zum Ersten: Um den Anstieg der Versorgungsausgaben abzumildern, hat die Landesregierung in den letzten Jahren – dies will ich noch einmal ins Gedächtnis rufen – ihr Augenmerk vor allem darauf gerichtet, die Zahl vorzeitiger Zurruhesetzungen zu verringern. Die Bemühungen waren durchaus erfolgreich. Nur wenige Zahlen: Im Jahr 2003 lag das durchschnittliche Alter beim Eintritt der Beamten in den Ruhestand bei 61,7 Jahren, also deutlich höher als in der Privatwirtschaft.
Der vorgelegte Gesetzentwurf soll dazu beitragen, das Durchschnittsalter weiter anzuheben. Dazu dienen die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit, nach denen nur noch teilweise dienstfähige Beamte ihren Dienst in Teilzeit zu versehen haben, anstatt zur Ruhe gesetzt zu werden. Die sollen weitergelten und künftig auch für Beamte unter 50 Jahren anwendbar sein. Außerdem sollen vorzeitig zur Ruhe gesetzte Beamte auch dann reaktiviert werden können, wenn sie nur teilweise wieder dienstfähig geworden sind. Und wenn ein Beamter in vollem Umfang dienstunfähig ist, dann muss er zügig zur Ruhe gesetzt werden können. Die lange dauernden Zurruhesetzungsverfahren sind aufwendig und natürlich auch kostenträchtig. Das förmliche Verfahren bei Zwangszurruhesetzungen soll deshalb entfallen. Und jetzt sollen künftig auch bereits in den Ruhestand versetzte Beamte verpflichtet werden können, an zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit teilzunehmen. Das ist der eine Komplex.
Daneben haben wir die Vorschriften, die die Bürokratie reduzieren, den Verwaltungsaufwand minimieren, beispielsweise beim Personalvertretungsrecht. Es wird ja auch nach der Verwaltungsreform weiterhin Zusammenschlüsse von Behörden und öffentlichen Unternehmen geben. Für die Akzeptanz solcher Umbildungen muss – gerade in dieser Phase der Umstrukturierung – die Kontinuität in der Personalvertretung gewährleistet werden. Deshalb – um nur diesen Aspekt aufzugreifen – soll für Fälle, in denen komplette Behörden oder Betriebe umgegliedert werden, eine gesetzliche Regelnorm geschaffen werden, die einfache und für alle vorhersehbare Übergangsregelungen trifft. Wenn Behörden also beispielsweise in andere Behörden eingegliedert werden, soll der Personalrat der aufnehmenden Behörde um die Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte der eingegliederten Dienststelle erweitert werden.
Meine Damen und Herren, ich will abschließend noch einmal auf das zu sprechen kommen – alles andere haben wir ja schon in größtmöglichem Einvernehmen miteinander diskutiert –, was Ihnen offensichtlich nach wie vor am Herzen liegt, nämlich die Frage der Erleichterung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand und deren finanzielle Auswirkungen.
Der Gesetzentwurf strebt auch insoweit Einsparungen an, aber eben nicht ausschließlich. Die Regelung ist auch deshalb richtig und angezeigt, weil sie in der Diskussion um eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit und eine Verringerung der steigenden Versorgungskosten ein Zeichen, ein Signal setzt.
Ich will das Ergebnis der Erhebungen nicht vorwegnehmen, Herr Kollege Oelmayer. Aber ich glaube, quantitativ wird die Geschichte nicht in so breitem Maß auf uns zukommen, wie Sie das jetzt vielleicht vermuten. Dies zeigen schon erste Erfahrungen aus anderen Bundesländern. Aber wir wollen abwarten. Wir setzen hier ein Zeichen. Es wäre allerdings verfehlt, das dienstliche Interesse als Voraussetzung
Der Begriff des dienstlichen Interesses erlaubt es vielmehr, im jeweiligen Einzelfall alle für eine weitere Tätigkeit des Beamten erheblichen Gesichtspunkte in die Entscheidung einzubeziehen – alle.
Das gilt für den Nutzen, den die Weiterbeschäftigung für den Dienstherrn bringt – etwa weil der Beamte über besonderes Fach- und Erfahrungswissen und über besondere Kenntnisse verfügt –, das gilt für die bei der jeweiligen Tätigkeit zu stellenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, und das gilt für die finanziellen Auswirkungen und die personalwirtschaftlichen Folgen der Entscheidung, also beispielsweise Altersstruktur und jeweilige Beförderungs- und Nachwuchssituation.
Ich sage noch einmal – und dabei bleibt es –: Konkrete Aufschlüsse über die Auswirkungen wird der Erfahrungsbericht zum Jahresende 2006 zulassen. Ich habe dies im Ausschuss zugesichert. Diesen Bericht werden wir vorlegen. Dann werden wir weiter darüber reden.
Meine Damen und Herren, insgesamt sind die Regelungen, wie sie in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten sind, der richtige Weg zu einer effizienteren und flexibleren öffentlichen Verwaltung.
Diesen Weg werden wir konsequent gehen. Wenn wir in den Verhandlungen mit dem Bund den großen Wurf machen können, dann werden wir das tun.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/3783.
und dazu Ziffer 1 der Beschlussempfehlung. Wer Artikel 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung zustimmen möch
und dazu Ziffer 2 der Beschlussempfehlung. Wer Artikel 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.
Wer zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.