Protocol of the Session on December 8, 2004

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der Grünen sowie des Abg. Seimetz CDU)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Kleinmann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Keno-Lotterie kommt, das ist richtig, Frau Queitsch.

(Abg. Margot Queitsch SPD: Teufel geht! – Heiter- keit)

Nur möchte ich klar sagen: Ich möchte nicht mit Brieftaubenbeispielen, die nicht von Ihnen erfunden wurden, sondern vom Kollegen Reichardt, die Meinung eines Menschen wiedergegeben haben wollen, der aus christlichen Grundwerteüberzeugungen meint, er müsse dem Glücksspiel entgegentreten. Diese Auffassung wird nicht nur bei Kirchen vertreten – dort auch –, sondern es gibt weite Bereiche in der Bevölkerung, die das Glücksspiel für falsch halten.

(Abg. Margot Queitsch SPD: Aber wenn man das Geld braucht, dann führt man es ein!)

Das darf man äußern. Wenn man eine Mehrheit dafür hat, hat man die Mehrheit. Wenn man sie nicht hat, hat man sie nicht. Wir sind uns ja inzwischen einig, dass wir die KenoLotterie einführen; aber ich möchte das doch zur Rechtfertigung von Herrn Teufel gesagt haben.

Kollege Reichardt hat alles Wesentliche gesagt. Wir waren uns im Finanzausschuss einig, dass wir dieses Gesetz wollen. Ich darf drei Stichpunkte nennen. Das Erste ist die rechtliche Vereinheitlichung; wir hatten ja bisher sieben verschiedene Rechtsgrundlagen. Das Zweite ist die rechtliche Anpassung, insbesondere an die Rechtsprechung der letzten Jahre und an das europäische Recht. Das Dritte ist die Rechtfertigung der Lotteriehoheit des Landes und damit auch der entsprechenden Erträge, die erzielt werden und die dann wiederum für kulturelle Zwecke, für den Sport und für soziale Angelegenheiten ausgegeben werden.

Die FDP/DVP-Landtagsfraktion stimmt dem Gesetz zu.

(Beifall bei der FDP/DVP)

Das Wort erteile ich Frau Abg. Dederer.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Verehrter Kollege Kleinmann, in der Tat kann man das Glücksspiel wie der heilige Paulus für verwerflich halten.

(Abg. Hauk CDU: Bei Ihnen hätte ich den Verweis auf die Bibel nicht vermutet!)

Aber es gibt natürlich gute Gründe dafür, dass wir ein Staatslotteriegesetz verabschieden müssen. Der Mensch ist vielleicht mehr ein Homo ludens, als manchem von uns lieb ist.

Meine Damen und Herren, wir haben es mit einem sinnvollen Gesetz zu tun, dem wir natürlich auch zustimmen werden. Denn letztendlich werden in diesem Gesetz eine Vielzahl von Gesetzen zusammengefasst. Das Gesetz schafft dadurch Übersichtlichkeit. Es setzt auch den länderüber

greifenden Staatsvertrag um, dem wir in diesem Parlament bereits zugestimmt haben.

(Abg. Kleinmann FDP/DVP: Richtig!)

Wichtig ist für uns die Zielsetzung des Gesetzes. Es soll – und damit komme ich zum Anfang zurück – übermäßige Spielanreize verhindern, es soll die Ausnutzung des Spieltriebs,

(Abg. Kleinmann FDP/DVP: Des Glücksspiels, nicht des Spieltriebs!)

vor allem die Ausnutzung für private oder gewerbliche Zwecke, ausschließen und, woran wir natürlich alle interessiert sind, die Zuführung eines erheblichen Teils der Spieleinsätze für öffentliche und gemeinnützige Zwecke sichern.

Meine Damen und Herren, meine Fraktion hat Anstoß genommen an einer Formulierung in § 1. Dort wird von einem „natürlichen Spieltrieb“ der Bevölkerung ausgegangen. Wir haben daher einen Änderungsantrag eingebracht, und ich möchte mich bei den Regierungsfraktionen ausdrücklich dafür bedanken, dass sie diesen Änderungsantrag übernommen haben. Ich denke, es ist ein wichtiges Signal, dass der Spieltrieb eben nicht als natürlich angesehen wird, sondern als etwas – und das versuchen wir ja mit diesem Gesetz –, das es einzudämmen gilt.

(Abg. Kleinmann FDP/DVP: Wohl wahr!)

Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

Das Wort erteile ich Herrn Staatssekretär Professor Reinhart.

(Abg. Kleinmann FDP/DVP: Jetzt kommt eine einstündige Rede! – Zuruf des Abg. Fischer SPD)

Frau Präsidentin, meine Damen, meine Herren! Wie meine Vorredner und die Vorrednerin von den Grünen zu Recht betont haben, geht es bei diesem Staatslotteriegesetz um einen Zweck, nämlich Trieb zu kanalisieren.

(Heiterkeit – Abg. Kleinmann FDP/DVP: Oh!)

Ich spreche vom Spieltrieb, Herr Kollege Kleinmann.

(Abg. Moser SPD: Es geht doch um Cash, um den Cashtrieb, den es zu kanalisieren gilt!)

Auf Ihren Zwischenruf, Herr Kollege Moser, will ich sagen, es geht vornehmlich nicht um Cash, sondern um Ordnungsrecht.

(Abg. Moser SPD: 10 Millionen sind auch etwas, oder? – Abg. Stickelberger SPD: Pecunia non olet!)

Auf die Nebeneffekte gehe ich gerne noch ein, aber ich will vorab betonen, dass es vornehmlich um Ordnungsrecht geht. Das möchte ich all dem, was zu Recht gesagt wurde, voranstellen und auch hinzufügen.

Was wollen wir mit dem Staatslotteriegesetz? Zum einen soll das Recht der staatlichen Glücksspiele im Land mit Ausnahme des Spielbankenrechts und des Rechts der Veranstaltung einer staatlichen Klassenlotterie neu und damit abschließend geordnet werden. Zum anderen soll die Zulassung weiterer staatlicher Glücksspiele im ordnungsrechtlich gebotenen Rahmen ermöglicht werden. Hinzu kommt, dass die Befugnis des Landes zur Veranstaltung solcher Glücksspiele festgeschrieben und die Regelung über die Verwendung der Reinerträge, wie von meinen Vorrednern teilweise erwähnt wurde, den geänderten rechtlichen Verhältnissen angepasst wird.

Wir haben – das hat der Kollege Reichardt zu Recht ausgeführt – derzeit Rechtsgrundlagen in sieben verschiedenen Landesgesetzen, wenn es um staatliche Lotterien und Wetten geht. Das Zahlenlotto zum Beispiel, das Kernprodukt unserer staatlichen Toto-Lotto GmbH – ihr zukünftiger Geschäftsführer befindet sich ja hier im Raum –, hat als Rechtsgrundlage das Gesetz über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien von 1977. Die Auswahlwette beruht sogar auf drei Gesetzen aus den Jahren 1948 und 1949, als unser Land noch in drei Teile aufgegliedert war.

Nach der bestehenden Rechtslage ist es für die Veranstaltung jeder neuen staatlichen Lotterie oder Wette notwendig, auch ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen. Dies steht einer flexiblen Anpassung des Spielangebots an die Bedürfnisse der Spieler entgegen. Deshalb haben wir gesagt: nicht mehr sieben Einzelgesetze, sondern ein einheitliches, zukunftsträchtiges Staatslotteriegesetz.

Die Veranstaltung von staatlichen Lotterien und Wetten war schon immer ordnungsrechtlich begründet. Ich betone dies deshalb, weil es sinnvoll ist, sich gerade auch die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor Augen zu halten, die übrigens gerade darin den wichtigsten Normzweck unserer Betätigung auf diesem Feld sieht.

Die im Jahr 1999 zuletzt eingeführte neue Wette, die Oddset-Wette, diente der Abwehr illegaler Wetten. Das Gesetz war damals eine Antwort auf die stark wachsende Zahl der Angebote diverser Sportwetten, die zum Teil noch auf DDR-Genehmigungen zurückgingen. Deshalb war seit 1999 ein starker Zuwachs in diesem Bereich zu verzeichnen.

Auch die Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Jahren – insbesondere der des EuGH – macht es erforderlich, das staatliche Glücksspielwesen auf eindeutige ordnungsrechtliche Füße zu stellen. Nur dieser ordnungsrechtliche Ansatz rechtfertigt und garantiert die Lotteriehoheit des Staates. In erster Linie geht es dabei darum, den Spielern ein seriöses, überwachtes Glücksspielangebot zur Verfügung zu stellen und den in der Bevölkerung vorhandenen – ich wiederhole es – Spieltrieb zu kanalisieren.

(Abg. Hauk CDU: Nicht bei jedem! Und differen- ziert ausgeprägt!)

In verschiedenen Entscheidungen – auch in Baden-Württemberg, Herr Kollege Hauk –, wurde den Ländern vorgeworfen, ihnen gehe es nicht um diesen ordnungsrechtlichen Ansatz, sondern schlicht nur, wie der Kollege Moser zurief, ums Geld. Begründet wird dies vor allem damit, dass die

(Staatssekretär Dr. Reinhart)

staatlichen Lottogesellschaften ihre Angebote intensiv bewerben und damit einer Eindämmung des Spieltriebs geradezu entgegenwirken.

Was die Werbung anbelangt, bin ich der Überzeugung, dass ein staatliches Glücksspielangebot nur dann seiner ordnungsrechtlichen Zielsetzung nachkommen kann, wenn es für die interessierten Spielerkreise auch attraktiv ist. Andernfalls käme dieses Spielangebot seiner Kanalisierungsfunktion nicht nach. Hierzu gehört eben auch, dass auf diese Spielangebote in angemessener Weise mittels Werbung und Marketing aufmerksam gemacht werden kann.

Dies gilt insbesondere dort, wo das illegale Spielangebot faktisch nicht bekämpft werden kann, wie dies derzeit vor allem bei den Internetspielangeboten bzw. privaten Sportwettangeboten der Fall ist.

Dass die mit den staatlichen Lotterien und Wetten verbundenen Einnahmen willkommen sind, versteht sich, denke ich, von selbst. Das ist ein positiver Nebeneffekt, der – das sehen auch die Gerichte so – sein darf.

Ich erinnere hier an die Spielbankenentscheidung aus dem Jahr 2002. Damals hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem seinerzeitigen baden-württembergischen Spielbankengesetz befasst und hat ausgeführt, dass Glücksspiele an sich zwar nicht erwünscht sind, dass aber, wenn sie doch in Grenzen zugelassen werden oder zugelassen werden müssen, ein Ausgleich durch weitgehende Abschöpfung der Einnahmen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke zulässig ist.

(Abg. Margot Queitsch SPD: Das wissen wir ei- gentlich alles! – Abg. Fischer SPD: Herr Staatsse- kretär, haben Sie eigentlich festgestellt, dass alle zustimmen?)

Dies muss in gleicher Weise auch für die staatlichen Lotterien und Wetten gelten. Dass die Einnahmen aus den staatlichen Lotterien und Wetten vorwiegend – das sollte man sich schon vor Augen halten – den Bereichen Kultur, Sport und Soziales zugute kommen, ist damit, verfassungsrechtlich betrachtet, in Ordnung.

Soweit die Einnahmen der allgemeinen Haushaltsdeckung dienen, darf nicht vergessen werden, dass das Land aus dem Haushalt auch sehr viele freiwillige Aufgaben bestreitet.